Änderungshistorie

Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

29 Versionen · 1996-09-27
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 260 más
2025-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 36, 52, 53 y 201 más
2024-11-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 4, 5 y 267 más
2024-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 4, 5, 6 y 263 más
2023-11-01
Verordnung vom 16 — art. 34
2023-07-01
2022-12-01
Verordnung vom 16 — art. 34
2022-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 1, 3 y 264 más

Änderungen vom 2022-04-01

@@ -6,7 +6,7 @@
#### A. Einleitung
##### Art. 1[^2]
##### Art. 1 [^2]
**Gegenstand und Geltungsbereich**
@@ -22,7 +22,7 @@
3) Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren ergänzend Anwendung.
##### Art. 1a[^3]
##### Art. 1a [^3]
**Nicht zugelassene Fahrzeuge**
@@ -102,7 +102,7 @@
7) Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^20]
##### Art. 3a[^21]
##### Art. 3a [^21]
**Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung**
@@ -116,7 +116,7 @@
- b) Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.
##### Art. 4[^23]
##### Art. 4 [^23]
**Typengenehmigungsverfahren**
@@ -210,13 +210,31 @@
5) "Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 84 VRV) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Art. 161 für Motorfahrzeuge und nach Art. 207 für Anhänger nicht überschreiten.[^39]
##### Art. 9a [^40]
**Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb**
1) "Fahrzeuge mit alternativem Antrieb" sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:
- a) Elektrizität;
- b) Wasserstoff;
- c) Erdgas, einschliesslich Biogas;
- d) Flüssiggas; oder
- e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.
2) "Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb" sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^41] oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^42].
#### 2. Motorwagen
##### Art. 10
**Einteilung**
1) "Motorwagen" sind:[^40]
1) "Motorwagen" sind:[^43]
- a) Motorfahrzeuge (Art. 6 SVG) mit mindestens vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) und Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2);
@@ -230,9 +248,9 @@
**Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht**
1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^41]
2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:[^42]
1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^44]
2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:[^45]
- a) "Personenwagen" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3.5 t);
@@ -240,25 +258,25 @@
- c) "Kleinbusse" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3.5 t);
- d) "Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3.5 t oder M3) und höchstens zwei Fahrgastebenen. Sie können einen Gepäckanhänger ziehen;[^43]
- e) "Lieferwagen" sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;[^44]
- f) "Lastwagen" sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;[^45]
- g) "Motorkarren" sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %), die nicht für den Personentransport gebaut sind;[^46]
- h) "Traktoren" sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;[^47]
- d) "Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3.5 t oder M3) und höchstens zwei Fahrgastebenen. Sie können einen Gepäckanhänger ziehen;[^46]
- e) "Lieferwagen" sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;[^47]
- f) "Lastwagen" sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;[^48]
- g) "Motorkarren" sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %), die nicht für den Personentransport gebaut sind;[^49]
- h) "Traktoren" sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;[^50]
- i) "Sattelschlepper" sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. "Sattelmotorfahrzeug" ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
- k) "Gelenkbusse" sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3.50 t oder M3).[^48]
3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Das Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.[^49]
4) Aufgehoben[^50]
##### Art. 12[^51]
- k) "Gelenkbusse" sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3.50 t oder M3).[^51]
3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Das Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.[^52]
4) Aufgehoben[^53]
##### Art. 12 [^54]
**Klasseneinteilung nach EWR-Recht**
@@ -318,7 +336,7 @@
- c) Motorwagen mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
- d) Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, mit denen ausschliesslich Angehörige und Material der betreffenden Organisation befördert werden.[^52]
- d) Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, mit denen ausschliesslich Angehörige und Material der betreffenden Organisation befördert werden.[^55]
3) Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:
@@ -334,11 +352,11 @@
**Motorräder**
"Motorräder" sind folgende Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:[^53]
- a) einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;[^54]
- b) "Kleinmotorräder", das heisst:[^55]
"Motorräder" sind folgende Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:[^56]
- a) einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;[^57]
- b) "Kleinmotorräder", das heisst:[^58]
- 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren;
@@ -346,27 +364,27 @@
- 3. "Elektro-Rikschas", das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t;
- c) "Motorschlitten", das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind.[^56]
- c) "Motorschlitten", das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind.[^59]
##### Art. 15
**Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge**
1) "Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 1.00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.[^57]
2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm³ bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,425 t.[^58]
3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport.[^59]
1) "Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 1.00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.[^60]
2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm³ bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,425 t.[^61]
3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport.[^62]
4) Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 13.
##### Art. 16[^60]
##### Art. 16 [^63]
**Doppelräder**
Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Art. 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn nicht mehr als 460 mm beträgt.
##### Art. 17[^61]
##### Art. 17 [^64]
**Motoreinachser, Motorhandwagen**
@@ -374,31 +392,31 @@
2) "Motorhandwagen" sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.
##### Art. 18[^62]
##### Art. 18 [^65]
**Motorfahrräder**
"Motorfahrräder" sind:
- a) einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:[^63]
- a) einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:[^66]
- 1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³, oder
- 2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;[^64]
- b) "Leicht-Motorfahrräder", das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:[^65]
- 1. höchstens zweiplätzig sind,[^66]
- 2. speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,[^67]
- 3. aus einer speziellen Fahrrad-/Rollstuhlkombination bestehen, oder[^68]
- 4. speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;[^69]
- c) "motorisierte Rollstühle", das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren;[^70]
- d) "Elektro-Stehroller", das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:[^71]
- 2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;[^67]
- b) "Leicht-Motorfahrräder", das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:[^68]
- 1. höchstens zweiplätzig sind,[^69]
- 2. speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,[^70]
- 3. aus einer speziellen Fahrrad-/Rollstuhlkombination bestehen, oder[^71]
- 4. speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;[^72]
- c) "motorisierte Rollstühle", das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren;[^73]
- d) "Elektro-Stehroller", das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:[^74]
- 1. einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,
@@ -412,7 +430,7 @@
**Anhänger**
1) "Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.[^72]
1) "Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.[^75]
2) Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
@@ -420,7 +438,7 @@
**Transportanhänger nach liechtensteinischem Recht**
1) "Transportanhänger" sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.[^73]
1) "Transportanhänger" sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.[^76]
2) Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:
@@ -428,7 +446,7 @@
- b) "Personentransportanhänger" sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind;
- c) "Wohnanhänger" sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.[^74]
- c) "Wohnanhänger" sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.[^77]
- d) "Sportgeräteanhänger" sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.
@@ -436,21 +454,21 @@
- a) "Normalanhänger" sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann;
- b) "Langmaterialanhänger" sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein;[^75]
- b) "Langmaterialanhänger" sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein;[^78]
- c) "Sattelanhänger" sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen;
- cbis) "Starrdeichselanhänger" sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;[^76]
- d) "Zentralachsanhänger" sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;[^77]
- cbis) "Starrdeichselanhänger" sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;[^79]
- d) "Zentralachsanhänger" sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;[^80]
- e) "Starre Anhänger" sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können;
- f) "Schlittenanhänger" sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen.[^78]
4) Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.[^79]
##### Art. 21[^80]
- f) "Schlittenanhänger" sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen.[^81]
4) Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.[^82]
##### Art. 21 [^83]
**Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht**
@@ -492,15 +510,15 @@
**Arten von Arbeitsanhängern**
1) "Arbeitsanhänger" sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.[^81]
1) "Arbeitsanhänger" sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.[^84]
2) Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:
- a) nach Abs. 1, die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut vorübergehend aufzunehmen oder abzugeben, und deren Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht weniger als 3.0 beträgt;[^82]
- a) nach Abs. 1, die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut vorübergehend aufzunehmen oder abzugeben, und deren Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht weniger als 3.0 beträgt;[^85]
- b) zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
- c) Aufgehoben[^83]
- c) Aufgehoben[^86]
- d) mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
@@ -514,15 +532,15 @@
##### Art. 23
**Handwagen, Tierfuhrwerke[^84]**
**Handwagen, Tierfuhrwerke[^87]**
1) "Handwagen", "Stosskarren" und "Handschlitten" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.
2) "Tierfuhrwerke" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.
3) Aufgehoben[^85]
##### Art. 23a[^86]
3) Aufgehoben[^88]
##### Art. 23a [^89]
**Rollstühle**
@@ -530,17 +548,17 @@
##### Art. 24
**Fahrräder und Kinderräder[^87]**
1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.[^88]
2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.[^89]
3) Für Fahrrad-/Rollstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.[^90]
**Fahrräder und Kinderräder[^90]**
1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.[^91]
2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.[^92]
3) Für Fahrrad-/Rollstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.[^93]
#### 5. Ausnahmefahrzeuge
##### Art. 25[^91]
##### Art. 25 [^94]
**Definition**
@@ -550,7 +568,7 @@
3) Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Art. 76 bis 83 VRV.
##### Art. 26[^92]
##### Art. 26 [^95]
**Raupenfahrzeuge**
@@ -560,47 +578,47 @@
##### Art. 27
**Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite[^93]**
1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3.50 m zugelassen.[^94]
1a) Andere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6), Gummiraupen-Laufwerken, allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material oder notwendigen Arbeitsgeräten überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. In Bezug auf die Reifen oder Raupen muss vom betreffenden Fahrzeugtyp eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren.[^95]
1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^96]
2) Folgende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^97]
- a) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m;[^98]
- b) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3.00 m;[^99]
- c) land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3.00 m.[^100]
3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^101]
**Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite[^96]**
1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3.50 m zugelassen.[^97]
1a) Andere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6), Gummiraupen-Laufwerken, allenfalls vorhandenen Radabdeckungen oder notwendigen Arbeitsgeräten überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. In Bezug auf die Reifen oder Raupen einschliesslich Radabdeckungen muss vom betreffenden Fahrzeugtyp eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren.[^98]
1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^99]
2) Folgende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^100]
- a) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m;[^101]
- b) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3.00 m;[^102]
- c) land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3.00 m.[^103]
3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^104]
##### Art. 28
**Andere Fahrzeuge mit Überbreite[^102]**
Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^103]
- a) Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;[^104]
- b) gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3.00 m vorübergehend angebracht sind;[^105]
- c) gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen, Gitterräder oder Zusatzgeräte bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.[^106]
##### Art. 28a[^107]
**Andere Fahrzeuge mit Überbreite[^105]**
Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^106]
- a) Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;[^107]
- b) gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3.00 m vorübergehend angebracht sind;[^108]
- c) gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen, Gitterräder oder Zusatzgeräte bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.[^109]
##### Art. 28a [^110]
**Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten**
Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge.
### II. Zulassungsprüfung, Nachprüfung, Abgaswartung[^108]
#### A. Zulassungsprüfung[^109]
##### Art. 29[^110]
### II. Zulassungsprüfung, Nachprüfung, Abgaswartung[^111]
#### A. Zulassungsprüfung[^112]
##### Art. 29 [^113]
**Grundsatz**
@@ -608,9 +626,9 @@
2) Keine Zulassungsprüfung nach den Art. 30 bis 32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Art. 79 bis 83 VZV.
3) Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind dem Amt für Strassenverkehr zu melden und nach Art. 34 Abs. 2 zu prüfen.[^111]
##### Art. 30[^112]
3) Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind dem Amt für Strassenverkehr zu melden und nach Art. 34 Abs. 2 zu prüfen.[^114]
##### Art. 30 [^115]
**Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung**
@@ -618,7 +636,7 @@
- a) einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
- b) einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.[^113]
- b) einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.[^116]
2) Als neu gelten Fahrzeuge:
@@ -626,7 +644,7 @@
- b) die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.
##### Art. 30a[^114]
##### Art. 30a [^117]
**Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle**
@@ -650,19 +668,19 @@
3) Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.
##### Art. 30b[^115]
##### Art. 30b [^118]
**Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung**
Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Art. 30 Abs. 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Art. 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
##### Art. 30c[^116]
##### Art. 30c [^119]
**Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen**
Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Art. 30a Bst. b Ziff. 1 bis 4 vorliegen, oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.
##### Art. 31[^117]
##### Art. 31 [^120]
**Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung**
@@ -680,7 +698,7 @@
3) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
##### Art. 31a[^118]
##### Art. 31a [^121]
**Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen**
@@ -688,25 +706,25 @@
2) Bei den übrigen von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichenden Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob sie für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher sind und ob keine ernsthafte Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit besteht.
##### Art. 32[^119]
##### Art. 32 [^122]
**Selbstabnahme**
1) Das Amt für Strassenverkehr kann für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.[^120]
1) Das Amt für Strassenverkehr kann für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.[^123]
2) Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.
3) Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.
4) Das Amt für Strassenverkehr führt Stichproben durch. Es entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.[^121]
#### B. Nachprüfungen[^122]
4) Das Amt für Strassenverkehr führt Stichproben durch. Es entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.[^124]
#### B. Nachprüfungen[^125]
##### Art. 33
**Periodische Prüfungspflicht**
1) Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Abs. 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Das Amt für Strassenverkehr bietet die Halter oder Halterinnen zur Nachprüfung auf.[^123]
1) Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Abs. 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Das Amt für Strassenverkehr bietet die Halter oder Halterinnen zur Nachprüfung auf.[^126]
1a) Die Nachprüfung umfasst:
@@ -724,7 +742,7 @@
- g) die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
- h) das Emissionsverhalten.[^124]
- h) das Emissionsverhalten.[^127]
2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
@@ -736,11 +754,11 @@
- 3. Anhänger zum Personentransport;
- 4. Lastwagen;[^125]
- 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t;[^126]
- 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t;[^127]
- 4. Lastwagen;[^128]
- 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t;[^129]
- 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t;[^130]
- 7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die nach der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der Strasse und dem ADR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
@@ -756,21 +774,21 @@
- 3. leichte und schwere Personenwagen;
- 4. Lieferwagen;[^128]
- 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t;[^129]
- 6. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;[^130]
- 7. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;[^131]
- 4. Lieferwagen;[^131]
- 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t;[^132]
- 6. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;[^133]
- 7. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;[^134]
- c) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- 1. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;[^132]
- 1. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;[^135]
- 2. Arbeitsmaschinen;
- 3. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, ausgenommen Anhänger nach Bst. a Ziff. 3, 6, und 7 sowie Bst. d Ziff. 5;[^133]
- 3. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, ausgenommen Anhänger nach Bst. a Ziff. 3, 6, und 7 sowie Bst. d Ziff. 5;[^136]
- d) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschilden versehene Fahrzeuge:
@@ -778,41 +796,41 @@
- 2. Arbeitskarren;
- 3. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;[^134]
- 3. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;[^137]
- 4. Motoreinachser;
- 5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziff. 1 bis 4;[^135]
- 6. Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;[^136]
- 7. Anhänger von Schaustellern und Zirkussen, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren.[^137]
- e) Aufgehoben[^138]
2a) Die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 bis 6 müssen bei Auslandfahrten selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.[^139]
- 5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziff. 1 bis 4;[^138]
- 6. Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;[^139]
- 7. Anhänger von Schaustellern und Zirkussen mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren.[^140]
- e) Aufgehoben[^141]
2a) Die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 bis 6 müssen bei Auslandfahrten selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.[^142]
3) Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Abs. 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.
3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.[^140]
4) Aufgehoben[^141]
5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.[^142]
6) Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Art. 29 Abs. 3.[^143]
7) Die Nachprüfung muss nach einem vom Amt für Strassenverkehr festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.[^144]
8) Nach Abschluss der Nachprüfung stellt das Amt für Strassenverkehr eine Prüfbescheinigung nach Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU aus.[^145]
3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.[^143]
4) Aufgehoben[^144]
5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.[^145]
6) Aufgehoben[^146]
7) Die Nachprüfung muss nach einem vom Amt für Strassenverkehr festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.[^147]
8) Nach Abschluss der Nachprüfung stellt das Amt für Strassenverkehr eine Prüfbescheinigung nach Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU aus.[^148]
##### Art. 34
**Ausserordentliche Prüfungspflicht**
1) Die Polizei meldet dem Amt für Strassenverkehr Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden.[^146]
2) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:[^147]
1) Die Polizei meldet dem Amt für Strassenverkehr Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden.[^149]
2) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:[^150]
- a) Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
@@ -828,43 +846,43 @@
- g) Änderungen der Lenkanlage oder Bremsanlage;
- h) das Anbringen einer Anhängerkupplung (Art. 91 Abs. 1);[^148]
- i) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;[^149]
- k) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);[^150]
- l) alle weiteren wesentlichen Änderungen.[^151]
2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.[^152]
3) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.[^153]
4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.[^154]
5) Aufgehoben[^155]
5a) Aufgehoben[^156]
6) Das Amt für Strassenverkehr kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.[^157]
##### Art. 34a[^158]
- h) das Anbringen einer Anhängerkupplung (Art. 91 Abs. 1);[^151]
- i) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;[^152]
- k) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);[^153]
- l) alle weiteren wesentlichen Änderungen.[^154]
2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.[^155]
3) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.[^156]
4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.[^157]
5) Aufgehoben[^158]
5a) Aufgehoben[^159]
6) Das Amt für Strassenverkehr kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.[^160]
##### Art. 34a [^161]
**Delegation der Nachprüfungen**
Das Amt für Strassenverkehr kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1).
#### Bbis. Gemeinsame Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen[^159]
##### Art. 34b[^160]
#### Bbis. Gemeinsame Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen[^162]
##### Art. 34b [^163]
1) Zulassungs- und Nachprüfungen müssen von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Zulassungsprüfungen nach Art. 30 Abs. 1 und Selbstabnahmen (Art. 32).
2) Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen von schweizerischen Zulassungsbehörden gelten in Liechtenstein als anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie von einer schweizerischen Zulassungsbehörde zur Selbstabnahme ermächtigt sind (Art. 32).
3) Kann das Amt für Strassenverkehr bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann es dafür eine Prüfung durch eine von ihr anerkannte Prüfstelle verlangen.[^161]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann für die ihm einzureichenden Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.[^162]
3) Kann das Amt für Strassenverkehr bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann es dafür eine Prüfung durch eine von ihr anerkannte Prüfstelle verlangen.[^164]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann für die ihm einzureichenden Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.[^165]
5) Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.
@@ -876,7 +894,7 @@
**Abgaswartung**
1) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^163]
1) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^166]
- a) die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin;
@@ -884,27 +902,27 @@
- c) eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO2) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.
2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^164]
2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^167]
- a) die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;
- b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
- c) eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät oder eine Messung der Partikelanzahl nach den Anforderungen der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung über die Abgaswartung von Baumaschinen sowie von nicht für den Strassenverkehr bestimmten Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor.[^165]
- c) eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät oder eine Messung der Partikelanzahl nach den Anforderungen der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung über die Abgaswartung von Baumaschinen sowie von nicht für den Strassenverkehr bestimmten Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor.[^168]
3) Personen und Betriebe auf dem Gebiet Liechtensteins und der Schweiz dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vorschriftsgemäss zugelassene Abgasmessgeräte oder Rauchmessgeräte verfügen.
4) Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 57a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgaswartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.[^166]
5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.[^167]
4) Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 57a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgaswartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.[^169]
5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.[^170]
##### Art. 36
**Abgas-Nachkontrollen**
1) Das Amt für Strassenverkehr führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.[^168]
2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.[^169]
1) Das Amt für Strassenverkehr führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.[^171]
2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.[^172]
3) Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:
@@ -918,15 +936,15 @@
#### A. Definitionen und allgemeine Anforderungen
##### 1. Grundsatz und Geltungsbereich[^170]
##### Art. 36a[^171]
##### 1. Grundsatz und Geltungsbereich[^173]
##### Art. 36a [^174]
**Grundsatz**
1) Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Kapitel oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen.
2) Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Art. 45, 66 Abs. 1a, Art. 68 Abs. 1 und 4, Art. 69 Abs. 2a, Art. 90, 100 bis 102, 114, 117 Abs. 2, Art. 123 Abs. 4 sowie Art. 195 Abs. 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
2) Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Art. 45, 58 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1a, Art. 68 Abs. 1 und 4, Art. 69 Abs. 2a, Art. 90, 99a bis 102, 114, 117 Abs. 2, Art. 134 Abs. 1, Art. 163 Abs. 4 Bst. b sowie Art. 195 Abs. 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.[^175]
3) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der VTGGS entsprechen.
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##### Art. 37
**Geltungsbereich[^172]**
**Geltungsbereich[^176]**
Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehaltlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.
##### 1a. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung[^173]
##### 1a. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung[^177]
##### Art. 38
**Abmessungen**
1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^174]
- a) Wischer- und Wascheinrichtungen;[^175]
- b) vordere und hintere Kontrollschilder;[^176]
- c) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^177]
- d) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;[^178]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^179]
- f) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;[^180]
- g) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;[^181]
- h) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen;[^182]
- i) Längsanschläge für Wechselaufbauten;[^183]
- k) Trittstufen und Handgriffe;[^184]
- l) elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;[^185]
- m) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;[^186]
- n) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;[^187]
- o) Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 63 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;[^188]
- p) Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;[^189]
- q) aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.[^190]
- r) einklappbare Fahrradträger;[^191]
- s) einklappbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, sofern sie:[^192]
- 1. hinten höchstens 500 mm über das Fahrzeug hinausragen,
- 2. die Ladefläche nicht vergrössern, und
- 3. bei stehendem Fahrzeug vollständig einziehbar sind und die Möglichkeit, das Fahrzeug für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 65 Abs. 1a VRV) zu verwenden, nicht beeinträchtigen;
- t) einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern.[^193]
1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^194]
- a) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^195]
- b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:[^196]
1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^178]
- a) Wischer- und Wascheinrichtungen;[^179]
- b) vordere und hintere Kontrollschilder;[^180]
- c) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^181]
- d) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;[^182]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^183]
- f) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;[^184]
- g) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;[^185]
- h) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen;[^186]
- i) Längsanschläge für Wechselaufbauten;[^187]
- k) Trittstufen und Handgriffe;[^188]
- l) elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;[^189]
- m) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;[^190]
- n) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;[^191]
- o) Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 63 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;[^192]
- p) Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;[^193]
- q) aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.[^194]
- r) einklappbare Fahrradträger;[^195]
- s) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012[^196] entsprechen;[^197]
- t) einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern.[^198]
1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^199]
- a) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^200]
- b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:[^201]
- 1. bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen,
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- 3. von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen;
- c) Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;[^197]
- d) biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;[^198]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^199]
- f) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;[^200]
- g) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;[^201]
- h) einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;[^202]
- i) Reifenabplattungen;[^203]
- k) Schneeketten;[^204]
- l) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;[^205]
- m) einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbussen), die in Spurbussystemen verwendet werden;[^206]
- n) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;[^207]
- o) einklappbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an Fahrzeugen der Klassen N und O, sofern sie:[^208]
- 1. an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 50 mm über das Fahrzeug hinausragen,
- 2. die Ladekapazität nicht vergrössern,
- 3. bei stehendem Fahrzeug vollständig einziehbar sind und die Möglichkeit, das Fahrzeug für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 65 Abs. 1a VRV) zu verwenden, nicht beeinträchtigen, und
- 4. in betriebsbereitem Zustand die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern;
- p) Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:[^209]
- c) Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;[^202]
- d) biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;[^203]
- e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^204]
- f) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;[^205]
- g) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;[^206]
- h) einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;[^207]
- i) Reifenabplattungen;[^208]
- k) Schneeketten;[^209]
- l) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;[^210]
- m) einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbussen), die in Spurbussystemen verwendet werden;[^211]
- n) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;[^212]
- o) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen;[^213]
- p) Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:[^214]
- 1. mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind,
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- 3. die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern.
1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:[^210]
- a) Rundfunk- und Funknavigationsantennen;[^211]
- b) Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.[^212]
2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.[^213]
1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:[^215]
- a) Rundfunk- und Funknavigationsantennen;[^216]
- b) Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.[^217]
2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.[^218]
3) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.[^214]
4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.[^219]
##### Art. 39
**Gewichte**
1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:[^215]
1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:[^220]
- a) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
- b) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen.[^216]
- b) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen.[^221]
2) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 % des Betriebsgewichts tragen.
3) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 % des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.[^217]
3) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 % des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.[^222]
##### Art. 40
**Kreisfahrt und Ausschwenkmass[^218]**
**Kreisfahrt und Ausschwenkmass[^223]**
1) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25.00 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker - auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.[^219]
3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.[^220]
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.[^224]
3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.[^225]
##### Art. 41
**Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien[^221]**
1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise dem Amt für Strassenverkehr für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.[^222]
2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben.[^223]
2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:[^224]
- a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;[^225]
- b) der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und[^226]
- c) das Amt für Strassenverkehr auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat.[^227]
2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.[^228]
3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang II Bst. B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.[^229]
4) Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Untersuchung durch eine von der Regierung anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für Liechtenstein erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.[^230]
5) Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Abs. 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit bestätigt.[^231]
**Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien[^226]**
1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise dem Amt für Strassenverkehr für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.[^227]
2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben.[^228]
2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:[^229]
- a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;[^230]
- b) der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und[^231]
- c) das Amt für Strassenverkehr auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat.[^232]
2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.[^233]
3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang II Bst. B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.[^234]
4) Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Untersuchung durch eine von der Regierung anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für Liechtenstein erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.[^235]
5) Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Abs. 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit bestätigt.[^236]
##### Art. 42
**Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland[^232]**
1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts, der Anhängelast, des Gesamtzugsgewichts oder der Tragkraft der Achsen erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2.[^233]
2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.[^234]
**Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland[^237]**
1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts, der Anhängelast, des Gesamtzugsgewichts oder der Tragkraft der Achsen erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2.[^238]
2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.[^239]
3) Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in Liechtenstein gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle von der Regierung bestimmten liechtensteinischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.
##### Art. 43[^235]
##### Art. 43 [^240]
**Dachlast**
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##### Art. 44
**Fahrzeugidentifikation und -abmessungen[^236]**
1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten.[^237]
**Fahrzeugidentifikation und -abmessungen[^241]**
1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten.[^242]
2) Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EG-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.
3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.[^238]
3a) Motorfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt.[^239]
3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.[^243]
3a) Motorfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt.[^244]
4) Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.
5) Aufgehoben[^240]
5) Aufgehoben[^245]
##### Art. 45
**Kontrollschilder, amtliche Zeichen[^241]**
1) Aufgehoben[^242]
2) Kontrollschilder sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0.20 m (unterer Rand) und 1.50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.[^243]
3) Kontrollschilder dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Unterscheidungszeichen des Immatrikulationslandes nach einem Abkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a VZV angebracht sein.[^244]
4) Zusätzliche, von der Regierung zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, vom Amt für Strassenverkehr mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.[^245]
**Kontrollschilder, amtliche Zeichen[^246]**
1) Aufgehoben[^247]
2) Kontrollschilder sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0.20 m (unterer Rand) und 1.50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.[^248]
3) Kontrollschilder dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Unterscheidungszeichen des Immatrikulationslandes nach einem Abkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a VZV angebracht sein.[^249]
4) Zusätzliche, von der Regierung zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, vom Amt für Strassenverkehr mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.[^250]
##### 2. Antrieb, Abgase, Geräusche
##### Art. 46[^246]
##### Art. 46 [^251]
**Motorenleistung**
1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen:[^247]
1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen:[^252]
- a) Verordnung (EG) Nr. 595/2009;
@@ -1162,13 +1166,13 @@
- d) UNECE-Reglement Nr. 120.
2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 85. Massgebend ist:[^248]
2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 85. Massgebend ist:[^253]
- a) bei Motorwagen: die höchste Nutzleistung;
- b) bei Motorfahrrädern, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: die höchste 30-Minuten-Leistung.
3) Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen - Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010, anerkannt werden.[^249]
3) Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen - Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010, anerkannt werden.[^254]
4) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.
@@ -1176,7 +1180,7 @@
**Kenngrösse des Motors**
1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt.[^250]
1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt.[^255]
2) Die Regierung legt fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.
@@ -1186,23 +1190,23 @@
1) Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 % sein.
2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.[^251]
2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.[^256]
3) Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.
4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.[^252]
4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.[^257]
5) Von Abs. 4 sind ausgenommen:
- a) der Umbau in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;[^253]
- a) der Umbau in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;[^258]
- b) der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99;
- c) die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt;[^254]
- d) einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³ oder, bei Elektromotoren, einer Motorleistung von höchstens 11 kW;[^255]
- e) die Anpassung eines Fahrzeugs an eine bestehende Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung.[^256]
- c) die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt;[^259]
- d) einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³ oder, bei Elektromotoren, einer Motorleistung von höchstens 11 kW;[^260]
- e) die Anpassung eines Fahrzeugs an eine bestehende Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung.[^261]
##### Art. 49
@@ -1216,9 +1220,9 @@
4) Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperrvorrichtungen und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.
5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.[^257]
6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.[^258]
5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.[^262]
6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.[^263]
##### Art. 50
@@ -1226,15 +1230,15 @@
1) Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.
2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.[^259]
3) Aufgehoben[^260]
2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.[^264]
3) Aufgehoben[^265]
##### Art. 51
**Elektrischer Antrieb**
1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:[^261]
1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:[^266]
- a) Name oder Marke des Motorenherstellers;
@@ -1244,19 +1248,19 @@
3) Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26).[^262]
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26).[^267]
##### Art. 52
**Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter[^263]**
**Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter[^268]**
1) Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.
2) Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.
3) Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können.[^264]
4) Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuffrohre an:[^265]
3) Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können.[^269]
4) Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuffrohre an:[^270]
- a) Fahrzeugen der Klasse M1, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 26 entsprechen;
@@ -1264,11 +1268,11 @@
- c) Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen entsprechen.
5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.[^266]
6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.[^267]
##### Art. 53[^268]
5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.[^271]
6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.[^272]
##### Art. 53 [^273]
**Geräusche, Schalldämpfer**
@@ -1292,7 +1296,7 @@
- g) UNECE-Reglement Nr. 92; oder
- h) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/96.[^269]
- h) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/96.[^274]
4) Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bauteilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.
@@ -1312,9 +1316,9 @@
**Geschwindigkeitsmesser**
1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.[^270]
2) Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:[^271]
1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.[^275]
2) Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:[^276]
- a) bei Fahrzeugen nach den Art. 14 Bst. a und Art. 15 Abs. 1 und 3: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 8 km/h;
@@ -1322,9 +1326,9 @@
- c) bei allen übrigen Fahrzeugen: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h.
3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[^272]
4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[^273]
3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[^277]
4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[^278]
##### 4. Achsen, Radaufhängung
@@ -1332,13 +1336,13 @@
**Achsabstand, Spurverbreiterung**
1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.[^274]
2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.[^275]
3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 % der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[^276]
##### Art. 57[^277]
1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.[^279]
2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.[^280]
3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 % der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[^281]
##### Art. 57 [^282]
**Federung, Anfahrhilfen**
@@ -1354,7 +1358,7 @@
1) Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
2) Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Art. 59 Abs. 3 und 4.[^278]
2) Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Art. 59 Abs. 3 und 4.[^283]
3) Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radialreifen oder Diagonalreifen) aufweisen.
@@ -1362,7 +1366,7 @@
5) Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.
6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:[^279]
6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:[^284]
- a) UNECE-Reglement Nr. 30;
@@ -1372,15 +1376,15 @@
- d) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen;
- e) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder[^280]
- f) UNECE-Reglement Nr. 106.[^281]
6a) Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.[^282]
7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.[^283]
8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.[^284]
- e) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder[^285]
- f) UNECE-Reglement Nr. 106.[^286]
6a) Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.[^287]
7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.[^288]
8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.[^289]
##### Art. 59
@@ -1388,15 +1392,15 @@
1) Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.
2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des UNECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.[^285]
3) Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:[^286]
2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des UNECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.[^290]
3) Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:[^291]
- a) bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE-Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein;
- b) bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein.
4) Für Winterreifen nach Abs. 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.[^287]
4) Für Winterreifen nach Abs. 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.[^292]
##### Art. 60
@@ -1404,15 +1408,15 @@
1) Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.
2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm[^2] der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.[^288]
2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm[^2] der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.[^293]
3) Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, M2, M3, N, O3 und O4, die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit dem Wort "REGROOVABLE" versehen sein.
4) Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.[^289]
5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.[^290]
6) Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt.[^291]
4) Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.[^294]
5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.[^295]
6) Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt.[^296]
##### Art. 61
@@ -1430,13 +1434,13 @@
**Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung**
1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.[^292]
1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.[^297]
2) Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 gemäss Anhang 3 tragen. Abweichend von Ziff. 1 des Anhangs 3 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.
3) Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.
4) Ausgenommen von Abs. 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Ein allenfalls vorhandenes Höchstgeschwindigkeitszeichen muss angebracht bleiben.[^293]
4) Ausgenommen von Abs. 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Ein allenfalls vorhandenes Höchstgeschwindigkeitszeichen muss angebracht bleiben.[^298]
##### Art. 63
@@ -1444,7 +1448,7 @@
1) Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.
2) Aufgehoben[^294]
2) Aufgehoben[^299]
##### 6. Lenkung
@@ -1452,7 +1456,7 @@
1) Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.
2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.[^295]
2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.[^300]
3) Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.
@@ -1472,13 +1476,13 @@
**Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes**
1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.[^296]
1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.[^297]
1b) Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.[^298]
2) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0.10 m über die Höhe der Achsmitte decken.[^299]
1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.[^301]
1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.[^302]
1b) Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.[^303]
2) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0.10 m über die Höhe der Achsmitte decken.[^304]
3) Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.
@@ -1488,9 +1492,9 @@
**Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen**
1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen.[^300]
2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und Anhang 7 eingehalten ist. Untersagt sind unnötige gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 7 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten.[^301]
1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen.[^305]
2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und Anhang 7 eingehalten ist. Untersagt sind unnötige gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 7 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten.[^306]
3) Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.
@@ -1506,25 +1510,25 @@
2) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.
3) Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 70 und Anhang 3 gekennzeichnet sein.[^302]
4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.[^303]
3) Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 70 und Anhang 3 gekennzeichnet sein.[^307]
4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.[^308]
5) Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Art. 78 Abs. 2 sichtbar gemacht werden.
##### Art. 69
**Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen[^304]**
1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.[^305]
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des UNECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.[^306]
2a) Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.[^307]
3) Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.[^308]
##### Art. 70[^309]
**Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen[^309]**
1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.[^310]
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des UNECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.[^311]
2a) Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.[^312]
3) Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.[^313]
##### Art. 70 [^314]
**Werbung**
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##### Art. 71
**Türen[^310]**
**Türen[^315]**
1) Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
@@ -1540,19 +1544,19 @@
- a) seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert;
- b) automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.[^311]
3) Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.[^312]
4) Aufgehoben[^313]
5) Aufgehoben[^314]
##### Art. 71a[^315]
- b) automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.[^316]
3) Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.[^317]
4) Aufgehoben[^318]
5) Aufgehoben[^319]
##### Art. 71a [^320]
**Fenster und Sicht**
1) Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Das Amt für Strassenverkehr verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.[^316]
1) Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Das Amt für Strassenverkehr verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.[^321]
2) Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.
@@ -1562,15 +1566,15 @@
5) Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4.00 m Höhe auf eine Distanz von 12.00 m ungehindert erkennen kann.
6) Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.[^317]
6) Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.[^322]
##### Art. 72
**Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen[^318]**
**Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen[^323]**
1) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.
2) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^319]
2) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^324]
- a) Verordnung (EG) Nr. 661/2009;
@@ -1580,11 +1584,11 @@
- d) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
3) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.[^320]
4) Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 % der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.[^321]
5) Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^322]
3) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.[^325]
4) Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 % der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.[^326]
5) Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^327]
- a) Verordnung (EG) Nr. 661/2009;
@@ -1594,7 +1598,7 @@
- d) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
5a) Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten:[^323]
5a) Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten:[^328]
- a) UNECE-Reglement Nr. 17;
@@ -1602,19 +1606,19 @@
- c) UNECE-Reglement Nr. 80.
6) Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.[^324]
7) Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.[^325]
8) Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem UNECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.[^326]
9) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.[^327]
10) Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.[^328]
6) Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.[^329]
7) Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.[^330]
8) Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem UNECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.[^331]
9) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.[^332]
10) Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.[^333]
##### 9. Beleuchtung
##### Art. 72a[^329]
##### Art. 72a [^334]
**Massgebende Regelungen**
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**Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler**
1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.[^330]
2) Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.[^331]
3) Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs "D" genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.[^332]
1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.[^335]
2) Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.[^336]
3) Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs "D" genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.[^337]
4) Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.
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3) Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.
4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des UNECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des UNECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem UNECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten UNECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.[^333]
5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.[^334]
4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des UNECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des UNECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem UNECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten UNECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.[^338]
5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.[^339]
##### Art. 75
@@ -1666,27 +1670,27 @@
1) Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.
2) Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.[^335]
2) Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.[^340]
3) Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Farbe oder die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.
4) Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z.B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinanderliegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.
5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.[^336]
5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.[^341]
##### Art. 76
**Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer[^337]**
**Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer[^342]**
1) Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.
2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.[^338]
3) Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.[^339]
4) Die Anforderungen an die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter richten sich bei Motorwagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 48, bei Traktoren nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.[^340]
5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:[^341]
2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.[^343]
3) Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.[^344]
4) Die Anforderungen an die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter richten sich bei Motorwagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 48, bei Traktoren nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.[^345]
5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:[^346]
- a) für einspurige Motorräder: nach dem UNECE-Reglement Nr. 53;
@@ -1696,29 +1700,29 @@
- d) für die übrigen Motorwagen: nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.
5a) Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.[^342]
6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.[^343]
5a) Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.[^347]
6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.[^348]
##### Art. 77
**Rückfahrlichter und Rückstrahler**
1) Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Art. 110 Abs. 2 Bst. f und Art. 193 Abs. 1 Bst. q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.[^344]
2) Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.[^345]
1) Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Art. 110 Abs. 2 Bst. f und Art. 193 Abs. 1 Bst. q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.[^349]
2) Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.[^350]
3) Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von mindestens 150 m auffallen.
##### Art. 78
**Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen[^346]**
**Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen[^351]**
1) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.
2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Abs. 1 zugeschaltet werden. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 ist nicht anwendbar.[^347]
3) Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Art. 110 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 bis 4 sowie von Art. 141 Abs. 2 Bst. a, rundum blinken. Gelbe Gefahrenlichter müssen entsprechend der Art der Gefahr, die vom betreffenden Fahrzeug ausgeht, vorwärts, rückwärts oder nach der Seite blinken. Das Leuchten der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine Kontrolleinrichtung angezeigt werden.[^348]
2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Abs. 1 zugeschaltet werden. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 ist nicht anwendbar.[^352]
3) Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Art. 110 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 bis 4 sowie von Art. 141 Abs. 2 Bst. a, rundum blinken. Gelbe Gefahrenlichter müssen entsprechend der Art der Gefahr, die vom betreffenden Fahrzeug ausgeht, vorwärts, rückwärts oder nach der Seite blinken. Das Leuchten der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine Kontrolleinrichtung angezeigt werden.[^353]
4) Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt. Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:
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##### Art. 80
**Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen[^349]**
**Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen[^354]**
1) Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.
2) Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.
3) Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektro-magnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 11.[^350]
4) Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.[^351]
##### Art. 81[^352]
3) Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektro-magnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 11.[^355]
4) Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.[^356]
##### Art. 81 [^357]
**Scheibenwischer, Schweibenwaschanlage, Defroster und Ventilation**
@@ -1770,19 +1774,19 @@
1) Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.
1a) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist. Solche akustischen Fahrzeug-Warnsysteme unterstehen nicht der Typengenehmigung.[^353]
1b) Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach Ziff. 7.1.2.1 dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.[^354]
1a) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist. Solche akustischen Fahrzeug-Warnsysteme unterstehen nicht der Typengenehmigung.[^358]
1b) Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach Ziff. 7.1.2.1 dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.[^359]
2) Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.
3) Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.
4) Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr zulässig:[^355]
4) Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr zulässig:[^360]
- a) für Fahrzeuge im Linienverkehr;
- b) für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;[^356]
- b) für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;[^361]
- c) für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
@@ -1792,7 +1796,7 @@
**Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme**
1) Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Art. 83 bis 88 entsprechen.[^357]
1) Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Art. 83 bis 88 entsprechen.[^362]
2) Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.
@@ -1822,7 +1826,7 @@
2) Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Einschaltverzögerung und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.
3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Art. 80 Abs. 4.[^358]
3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Art. 80 Abs. 4.[^363]
4) Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.
@@ -1840,7 +1844,7 @@
4) Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens fünf Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.
5) Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Art. 80 Abs. 4.[^359]
5) Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Art. 80 Abs. 4.[^364]
##### Art. 87
@@ -1872,21 +1876,21 @@
1) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.
2) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken; dies gilt nicht bei Verwendung eines Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g VZV. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Art. 45 Abs. 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.[^360]
2) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken; dies gilt nicht bei Verwendung eines Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g VZV. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Art. 45 Abs. 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.[^365]
##### Art. 90
**Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil[^361]**
**Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil[^366]**
1) Die Winkkelle (Art. 29 Abs. 4 VRV) muss gemäss Anhang 3 ausgestaltet sein.
2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.[^362]
3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein.[^363]
4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.[^364]
5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.[^365]
2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.[^367]
3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein.[^368]
4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.[^369]
5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.[^370]
##### Art. 91
@@ -1894,7 +1898,7 @@
1) "Verbindungseinrichtungen" sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.
2) Verbindungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 55, im UNECE-Reglement Nr. 147, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 oder in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 beschrieben ist.[^366]
2) Verbindungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 55, im UNECE-Reglement Nr. 147, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 oder in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 beschrieben ist.[^371]
3) Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:
@@ -1918,9 +1922,9 @@
##### Art. 92
**Fahrzeuge für behinderte Personen[^367]**
1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.[^368]
**Fahrzeuge für behinderte Personen[^372]**
1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.[^373]
2) Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.
@@ -1930,7 +1934,7 @@
1) Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet sein.
2) Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1.50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0.60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1.20 m. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.[^369]
2) Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1.50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0.60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1.20 m. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.[^374]
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 72 VRV sowie der TSchV.
@@ -1950,15 +1954,21 @@
- c) Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen: 15.00 m;
- d) Gelenkbusse: 18.75m.[^370]
1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV.[^371]
- d) Gelenkbusse: 18.75m.[^375]
1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV.[^376]
1b) Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Abs. 1 Bst. a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Art. 40 Abs. 1 und das Ausschwenkmass nach Art. 40 Abs. 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10.5 m lang ist:[^377]
- a) Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die Anhang I Anlage 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entspricht;
- b) Motorwagen mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb des Fahrzeugs, sofern nur der durch die Energiespeicher verursachte Ladeflächenverlust kompensiert wird und kein grösseres Ladevermögen entsteht.
2) Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:
- a) klimatisierte Fahrzeuge: 2.60 m;
- b) übrige Motorwagen: 2.55 m.[^372]
- b) übrige Motorwagen: 2.55 m.[^378]
3) Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4.00 m.
@@ -1966,7 +1976,7 @@
**Gewichte, Achslasten**
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:[^373]
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:[^379]
- a) Personenwagen: 3.50 t;
@@ -1974,43 +1984,33 @@
- c) Lieferwagen: 3.50 t;
- d) Motorwagen mit zwei Achsen (ausgenommen zweiachsige Gesellschaftswagen): 18.00 t;[^374]
- dbis) zweiachsige Gesellschaftswagen: 19.50 t;[^375]
- d) Motorwagen mit zwei Achsen (ausgenommen zweiachsige Gesellschaftswagen): 18.00 t;[^380]
- dbis) zweiachsige Gesellschaftswagen: 19.50 t;[^381]
- e) Motorwagen mit drei Achsen: 25.00 t;
- f) Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 26.00 t;[^376]
- g) Motorwagen mit vier Achsen: 32.00 t;[^377]
- h) Motorwagen mit mehr als vier Achsen und Raupenfahrzeuge: 40.00 t;[^378]
- i) Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr: 44.00 t;[^379]
- k) dreiachsige Gelenkbusse: 28.00 t;[^380]
- l) Aufgehoben[^381]
1a) Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. d, e, f und k mit alternativem Antrieb darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch 1 t, höher sein. Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sind Fahrzeuge, die zumindest teilweise mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:[^382]
- a) Elektrizität;
- b) Wasserstoff;
- c) Erdgas, einschliesslich Biogas;
- d) Flüssiggas; oder
- e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.
2) Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2, höchstens betragen für:[^383]
- a) nicht angetriebene Einzelachsen: 10.00 t;[^384]
- b) angetriebene Einzelachsen bei:[^385]
- 1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6): 14.00 t;[^386]
- f) Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 26.00 t;[^382]
- g) Motorwagen mit vier Achsen: 32.00 t;[^383]
- h) Motorwagen mit mehr als vier Achsen und Raupenfahrzeuge: 40.00 t;[^384]
- i) Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr: 44.00 t;[^385]
- k) dreiachsige Gelenkbusse: 28.00 t;[^386]
- l) Aufgehoben[^387]
1a) Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. d und e bis k mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein.[^388]
2) Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2, höchstens betragen für:[^389]
- a) nicht angetriebene Einzelachsen: 10.00 t;[^390]
- b) angetriebene Einzelachsen bei:[^391]
- 1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6): 14.00 t;[^392]
- 2. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6): 14.00 t;
@@ -2022,13 +2022,13 @@
- e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m: 18.00 t;
- f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t;[^387]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;[^388]
- h) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;[^389]
- i) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.[^390]
- f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t;[^393]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;[^394]
- h) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;[^395]
- i) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.[^396]
##### Art. 96
@@ -2040,23 +2040,23 @@
##### Art. 97
**Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch[^391]**
**Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch[^397]**
1) Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.
2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:[^392]
- a) 5.0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;[^393]
- b) 4.4 kW bei Arbeitsmaschinen;[^394]
- c) 2.2 kW bei Traktorzügen.[^395]
2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:[^398]
- a) 5.0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;[^399]
- b) 4.4 kW bei Arbeitsmaschinen;[^400]
- c) 2.2 kW bei Traktorzügen.[^401]
3) Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 % darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.
4) Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoff- oder Energieverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG.[^396]
5) Die Ermittlung des Treibstoff- oder Energieverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014.[^397]
4) Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoff- oder Energieverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG.[^402]
5) Die Ermittlung des Treibstoff- oder Energieverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014.[^403]
##### Art. 98
@@ -2064,37 +2064,37 @@
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.
##### 2a. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte[^398]
##### 2a. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte[^404]
##### Art. 99
**Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen**
1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.[^399]
1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.[^405]
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
- a) Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes;[^400]
- a) Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes;[^406]
- b) Motorwagen, die im Linienverkehr innerorts verkehren;
- c) Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren;[^401]
- d) Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^402]
3) Die Regelgeschwindigkeiten richten sich nach der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft oder dem UNECE-Reglement Nr. 89.[^403]
4) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer bewilligten Werkstätte versehen sein. Ein sichtbar an gut zugänglicher Stelle angebrachtes Schild muss auf die eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung hinweisen und mindestens das Typengenehmigungszeichen, die eingestellte Geschwindigkeit und das Datum der letzten Kalibrierung enthalten. Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.[^404]
##### Art. 99a[^405]
- c) Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren;[^407]
- d) Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^408]
3) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 richten sich die Regelgeschwindigkeiten nach der Richtlinie 92/6/EWG[^409]. Für Fahrzeuge der Klassen T und C richtet sich die Regelgeschwindigkeit nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.[^410]
4) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer bewilligten Werkstätte versehen sein. Ein sichtbar an gut zugänglicher Stelle angebrachtes Schild muss auf die eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung hinweisen und mindestens das Typengenehmigungszeichen, die eingestellte Geschwindigkeit und das Datum der letzten Kalibrierung enthalten. Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.[^411]
##### Art. 99a [^412]
**Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen**
1) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^406]
1) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^413]
2) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen in Fahrzeugen nach Art. 99 Abs. 1 müssen mindestens alle 24 Monate oder wenn Arbeiten am Fahrzeug die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben, nach den Vorgaben des Geräte- oder Fahrzeugherstellers nachgeprüft werden.
##### Art. 100[^407]
##### Art. 100 [^414]
**Fahrtschreiber**
@@ -2112,11 +2112,11 @@
5) Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 4.
##### Art. 101[^408]
##### Art. 101 [^415]
**Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern**
1) Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^409]
1) Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^416]
2) Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen am Fahrzeug richten sich nach den Art. 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.
@@ -2132,9 +2132,9 @@
##### Art. 102
**Datenaufzeichnungsgerät[^410]**
1) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.[^411]
**Datenaufzeichnungsgerät[^417]**
1) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.[^418]
2) Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:
@@ -2144,37 +2144,37 @@
- c) Status des Abblendlichts;
- d) Aufgehoben[^412]
- e) Status des Blaulichts und des wechseltönigen Zweiklanghorns in den Fällen nach Abs. 1.[^413]
3) Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.[^414]
4) Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist dem Amt für Strassenverkehr eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.[^415]
##### 3. Bremsen und Assistenzsysteme[^416]
- d) Aufgehoben[^419]
- e) Status des Blaulichts und des wechseltönigen Zweiklanghorns in den Fällen nach Abs. 1.[^420]
3) Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.[^421]
4) Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist dem Amt für Strassenverkehr eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.[^422]
##### 3. Bremsen und Assistenzsysteme[^423]
##### Art. 103
1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen.[^417]
1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Reglement Nr. 13 ausgerüstet sein.[^418]
1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen.[^424]
1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Reglement Nr. 13 ausgerüstet sein.[^425]
2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.
3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^419]
4) Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Art. 126 bis 130.[^420]
5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Bremsassistenzsystem der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 sowie hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem und Reifendruck-Überwachungssystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.[^421]
6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.[^422]
7) Ausgenommen von den Abs. 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^423]
3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^426]
4) Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Art. 126 bis 130.[^427]
5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Bremsassistenzsystem der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 sowie hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem und Reifendruck-Überwachungssystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.[^428]
6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.[^429]
7) Ausgenommen von den Abs. 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^430]
##### 4. Aufbau, Innenraum
##### Art. 104[^424]
##### Art. 104 [^431]
**Radabdeckungen**
@@ -2186,13 +2186,13 @@
##### Art. 104a
**Frontpartie und Frontschutzsysteme[^425]**
1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^426]
2) Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.[^427]
2a) Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Abs. 2 zulässig bei:[^428]
**Frontpartie und Frontschutzsysteme[^432]**
1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^433]
2) Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.[^434]
2a) Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Abs. 2 zulässig bei:[^435]
- a) Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
@@ -2202,35 +2202,35 @@
- d) anderen Fahrzeugen als nach Bst. a bis c, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.
2b) Die Ausnahmen nach Abs. 2a Bst. d bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr.[^429]
3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen.[^430]
4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.[^431]
5) Von Abs. 4 ausgenommen sind:[^432]
- a) Motorkarren;[^433]
- b) Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 2);[^434]
- c) Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^435]
2b) Die Ausnahmen nach Abs. 2a Bst. d bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr.[^436]
3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen.[^437]
4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.[^438]
5) Von Abs. 4 ausgenommen sind:[^439]
- a) Motorkarren;[^440]
- b) Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 2);[^441]
- c) Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^442]
##### Art. 104b
**Seitliche Schutzvorrichtungen[^436]**
1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^437]
2) Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.[^438]
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^439]
##### Art. 104c[^440]
**Seitliche Schutzvorrichtungen[^443]**
1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^444]
2) Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.[^445]
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^446]
##### Art. 104c [^447]
**Hinterer Unterfahrschutz**
1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.[^441]
1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.[^448]
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
@@ -2238,7 +2238,7 @@
- b) Sattelschlepper;
- c) Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^442]
- c) Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^449]
##### Art. 105
@@ -2246,39 +2246,39 @@
1) Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.
2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.[^443]
3) Aufgehoben[^444]
4) Sitzplätze in Lastwagen müssen vollständig vom Laderaum getrennt sein. Abweichend davon sind Sitzplätze und Transportmöglichkeiten für Güter in demselben Bereich zulässig, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung zu schützen.[^445]
5) Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Art. 123 Abs. 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.[^446]
2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.[^450]
3) Aufgehoben[^451]
4) Sitzplätze in Lastwagen müssen vollständig vom Laderaum getrennt sein. Abweichend davon sind Sitzplätze und Transportmöglichkeiten für Güter in demselben Bereich zulässig, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung zu schützen.[^452]
5) Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Art. 123 Abs. 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.[^453]
##### Art. 106
**Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen[^447]**
1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.[^448]
2) Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45° zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.[^449]
3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.[^450]
4) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.[^451]
5) Arbeitsmotorwagen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.[^452]
**Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen[^454]**
1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.[^455]
2) Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45° zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.[^456]
3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.[^457]
4) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.[^458]
5) Arbeitsmotorwagen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.[^459]
##### Art. 107
**Sitzplätze und Stehplätze**
1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.[^453]
1a) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über 10.00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.[^454]
2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann das Amt für Strassenverkehr nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.[^455]
3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8 Ziff. 1 bis 3.[^456]
1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.[^460]
1a) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über 10.00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.[^461]
2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann das Amt für Strassenverkehr nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.[^462]
3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8 Ziff. 1 bis 3.[^463]
##### Art. 108
@@ -2298,17 +2298,17 @@
- b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.
1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5).[^457]
1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5).[^464]
2) Fahrzeuge mit einer Länge von über 8.00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.
3) Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.
4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.[^458]
5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^459]
6) Vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, müssen mit mindestens einem nach vorne und nach der Seite wirkenden gelben Gefahrenlicht ausgerüstet sein.[^460]
4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.[^465]
5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^466]
6) Vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, müssen mit mindestens einem nach vorne und nach der Seite wirkenden gelben Gefahrenlicht ausgerüstet sein.[^467]
##### Art. 110
@@ -2316,7 +2316,7 @@
1) Erlaubt sind folgende zusätzlichen Einrichtungen:
- a) vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;[^461]
- a) vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;[^468]
- b) hinten:
@@ -2330,9 +2330,9 @@
- 5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
- 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^462]
- c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziff. 51 des Anhangs 9 entsprechen;[^463]
- 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^469]
- c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziff. 51 des Anhangs 9 entsprechen;[^470]
- d) eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
@@ -2342,11 +2342,11 @@
- g) Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
- h) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;[^464]
- i) Arbeitslichter an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität, an Abschleppwagen und an Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern;[^465]
- k) nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.[^466]
- h) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;[^471]
- i) Arbeitslichter an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität, an Abschleppwagen und an Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern;[^472]
- k) nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.[^473]
2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
@@ -2354,19 +2354,19 @@
- b) an leichten Motorwagen für gewerbsmässige Personentransporte: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
- c) an Fahrzeugen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;[^467]
- d) an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. b VZV): ein Kennzeichen "Arzt/Notfall", "Ärztin/Notfall", "Arzt/Notfalleinsatz" oder "Ärztin/Notfalleinsatz" (Art. 78 Abs. 4);[^468]
- e) an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen;[^469]
- f) an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;[^470]
- g) an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.[^471]
3) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^472]
- a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:[^473]
- c) an Fahrzeugen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;[^474]
- d) an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. b VZV): ein Kennzeichen "Arzt/Notfall", "Ärztin/Notfall", "Arzt/Notfalleinsatz" oder "Ärztin/Notfalleinsatz" (Art. 78 Abs. 4);[^475]
- e) an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen;[^476]
- f) an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;[^477]
- g) an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.[^478]
3) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^479]
- a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:[^480]
- 1. rundum blinkende Blaulichter,
@@ -2380,17 +2380,17 @@
- 6. auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
- b) an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3.00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;[^474]
- c) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie "Stau", "Unfall", "Stop Polizei", "Stop Grenzwache"; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 9 Ziff. 1 ist nicht anwendbar;[^475]
- b) an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3.00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;[^481]
- c) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie "Stau", "Unfall", "Stop Polizei", "Stop Grenzwache"; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 9 Ziff. 1 ist nicht anwendbar;[^482]
- d) an Schneepistenfahrzeugen: Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
- e) an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.[^476]
- e) an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.[^483]
4) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
##### Art. 111[^477]
##### Art. 111 [^484]
**Richtungsblinker und Warnblinklichter**
@@ -2400,7 +2400,7 @@
##### Art. 112
**Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht[^478]**
**Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht[^485]**
1) Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.
@@ -2414,17 +2414,17 @@
- b) auf beiden Seiten mit einem grosswinkligen Aussenspiegel beziehungsweise einem Weitwinkelspiegel; und
- c) auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann.[^479]
4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.[^480]
4b) Anstelle der Spiegel nach Abs. 1 bis 4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.[^481]
5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m, jedoch höchstens 4.00 m, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen als Weitwinkelspiegel ausgeführt und bei rechteckiger oder ovaler Form im Querformat ausgerichtet sein. Sie müssen eine konvexe Spiegelfläche von je 500 cm² aufweisen. Sie sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Anstelle der Seitenblickspiegel kann ein geprüftes Kamera-Monitor-System nach Abs. 6 verwendet werden.[^482]
6) Bei Motorwagen, bei denen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 164 Abs. 1), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 12.[^483]
##### Art. 113[^484]
- c) auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7.50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann.[^486]
4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.[^487]
4b) Anstelle der Spiegel nach Abs. 1 bis 4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.[^488]
5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m, jedoch höchstens 4.00 m, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen als Weitwinkelspiegel ausgeführt und bei rechteckiger oder ovaler Form im Querformat ausgerichtet sein. Sie müssen eine konvexe Spiegelfläche von je 500 cm² aufweisen. Sie sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Anstelle der Seitenblickspiegel kann ein geprüftes Kamera-Monitor-System nach Abs. 6 verwendet werden.[^489]
6) Bei Motorwagen, bei denen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 164 Abs. 1), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 12.[^490]
##### Art. 113 [^491]
**Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation**
@@ -2432,27 +2432,27 @@
##### Art. 114
**Unterlegkeil, Feuerlöscher[^485]**
1) Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) ausgerüstet sein.[^486]
2) Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen.[^487]
3) Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der VTGGS vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers oder der Geräteherstellerin. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der VTGGS.[^488]
##### Art. 115[^489]
**Unterlegkeil, Feuerlöscher[^492]**
1) Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) ausgerüstet sein.[^493]
2) Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen.[^494]
3) Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der VTGGS vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers oder der Geräteherstellerin. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der VTGGS.[^495]
##### Art. 115 [^496]
**Diebstahlsicherung**
Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.
##### Art. 116[^490]
##### Art. 116 [^497]
**Überfallanlagen**
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Tansport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.
##### Art. 116a[^491]
##### Art. 116a [^498]
**Recyclingfähigkeit**
@@ -2468,7 +2468,7 @@
1) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung dies erfordern.
2) Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen, vom Amt für Strassenverkehr oder der Regierung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VRV) beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 3 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.[^492]
2) Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen, vom Amt für Strassenverkehr oder der Regierung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VRV) beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 3 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.[^499]
##### Art. 118
@@ -2478,9 +2478,9 @@
- a) eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2);
- b) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7);[^493]
- c) die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103);[^494]
- b) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7);[^500]
- c) die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103);[^501]
- d) die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105);
@@ -2488,65 +2488,65 @@
- f) Fernlichter sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. 1 Bst. a);
- g) eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1);[^495]
- h) Aufgehoben[^496]
- i) Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.[^497]
- g) eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1);[^502]
- h) Aufgehoben[^503]
- i) Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.[^504]
##### Art. 118a
**Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h[^498]**
1) Für land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Art. 118 auch diejenigen von Art. 119 Bst. a, d und e.[^499]
2) Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 9 Ziff. 21 und 23).[^500]
3) Aufgehoben[^501]
**Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h[^505]**
1) Für land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Art. 118 auch diejenigen von Art. 119 Bst. a, d und e.[^506]
2) Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 9 Ziff. 21 und 23).[^507]
3) Aufgehoben[^508]
##### Art. 119
**Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h**
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen:[^502]
- a) das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 % des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3);[^503]
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen:[^509]
- a) das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 % des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3);[^510]
- b) der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können (Art. 97 Abs. 1);
- c) ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich;[^504]
- c) ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich;[^511]
- d) die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4);
- e) Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein (Art. 61 Abs. 2);
- f) die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein und kann alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse mitbenutzen;[^505]
- g) Radabdeckungen sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2);[^506]
- f) die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein und kann alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse mitbenutzen;[^512]
- g) Radabdeckungen sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2);[^513]
- h) der Führersitz ist nicht erforderlich. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin kann stehen. Ist ein Führersitz vorhanden, so muss dieser weder verstellbar sein, noch eine Rückenlehne aufweisen (Art. 107 Abs. 1);
- i) Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich, ausser bei Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen;[^507]
- i) Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich, ausser bei Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen;[^514]
- k) die Abblendlichter müssen die Fahrbahn auf 30 m genügend beleuchten. Eine Hell-Dunkel-Grenze (Art. 74 Abs. 2) ist nicht erforderlich, wenn die Begrenzung des Lichtbündels eine korrekte Einstellung zulässt;
- l) Bremslichter sind nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 3);
- m) die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Tagfahrlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Art. 76 Abs. 5 und Anhang 9 Ziff. 21 und 23) gelten nicht;[^508]
- m) die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Tagfahrlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Art. 76 Abs. 5 und Anhang 9 Ziff. 21 und 23) gelten nicht;[^515]
- n) Rückspiegel (Art. 112) an Fahrzeugen, die einen offenen Führersitz mit freier Sicht nach hinten und keine hintere Ladefläche aufweisen und für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin keine Garantie für die zulässige Anhängelast abgibt, sind nicht erforderlich;
- o) die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81);
- p) Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4);[^509]
- q) Tankabteile oder Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1);[^510]
- r) Aufgehoben[^511]
- s) die Bestimmungen der Art. 104a Abs. 1 und Art. 104b Abs. 1 über den Insassenschutz beim Front- und beim Seitenaufprall gelten nicht;[^512]
- t) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind zulässig (Art. 107 Abs. 1a).[^513]
- p) Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4);[^516]
- q) Tankabteile oder Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1);[^517]
- r) Aufgehoben[^518]
- s) die Bestimmungen der Art. 104a Abs. 1 und Art. 104b Abs. 1 über den Insassenschutz beim Front- und beim Seitenaufprall gelten nicht;[^519]
- t) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind zulässig (Art. 107 Abs. 1a).[^520]
##### Art. 120
@@ -2556,21 +2556,21 @@
- a) die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z.B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1);
- b) Verbindungseinrichtungen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 91);[^514]
- b) Verbindungseinrichtungen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 91);[^521]
- c) Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2);
- d) die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
- e) die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).[^515]
##### Art. 120a[^516]
- e) die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).[^522]
##### Art. 120a [^523]
**Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h**
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:
- a) Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein (Art. 109). Ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 38 SVG; Art. 31, 32 und 38 VRV), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.[^517]
- a) Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein (Art. 109). Ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 38 SVG; Art. 31, 32 und 38 VRV), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.[^524]
- b) Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.
@@ -2578,15 +2578,15 @@
##### Art. 121
**Innenraum[^518]**
1) Aufgehoben[^519]
2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:[^520]
- a) bei einstöckigen Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen: 1.80 m;[^521]
- b) bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin: 1.50 m;[^522]
**Innenraum[^525]**
1) Aufgehoben[^526]
2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:[^527]
- a) bei einstöckigen Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen: 1.80 m;[^528]
- b) bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin: 1.50 m;[^529]
- c) bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen
@@ -2594,11 +2594,11 @@
- 2. im unteren Stock: 1.77 m;
- 3. im unteren Stock im Bereich über oder hinter der Hinterachse: 1.62 m;[^523]
- d) bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen: 1.50 m.[^524]
2a) In doppelstöckige Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.[^525]
- 3. im unteren Stock im Bereich über oder hinter der Hinterachse: 1.62 m;[^530]
- d) bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen: 1.50 m.[^531]
2a) In doppelstöckige Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.[^532]
3) Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.
@@ -2606,37 +2606,37 @@
##### Art. 122
**Sitz- und Stehplätze[^526]**
1) Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein. Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.[^527]
**Sitz- und Stehplätze[^533]**
1) Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein. Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.[^534]
2) Die Zahl der erlaubten Sitzplätze und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.
3) Aufgehoben[^528]
3) Aufgehoben[^535]
##### Art. 123
**Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung**
1) Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0.65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0.55 m lichter Weite haben.[^529]
2) Die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.[^530]
3) Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0.60 m auf 0.43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.[^531]
4) In einem Gesellschaftswagen muss ein Feuerlöscher mit wenigstens 6 kg Füllung vorhanden sein. Der Feuerlöscher muss an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle in der Nähe des Führers oder der Führerin untergebracht sein.[^532]
5) Gesellschaftswagen müssen bezüglich Brandschutz dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen.[^533]
6) Aufgehoben[^534]
7) Fahrzeuge der Klassen M2 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und M3 müssen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeuerte Heizung mit einem Feuerdetektionssystem nach dem UNECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein.[^535]
##### Art. 123a[^536]
1) Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0.65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0.55 m lichter Weite haben.[^536]
2) Die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.[^537]
3) Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0.60 m auf 0.43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.[^538]
4) In einem Gesellschaftswagen muss ein Feuerlöscher mit wenigstens 6 kg Füllung vorhanden sein. Der Feuerlöscher muss an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle in der Nähe des Führers oder der Führerin untergebracht sein.[^539]
5) Gesellschaftswagen müssen bezüglich Brandschutz dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen.[^540]
6) Aufgehoben[^541]
7) Fahrzeuge der Klassen M2 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und M3 müssen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeuerte Heizung mit einem Feuerdetektionssystem nach dem UNECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein.[^542]
##### Art. 123a [^543]
**Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte**
1) Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass ein gleichwertiger Schutz vorliegt wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.[^537]
1) Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass ein gleichwertiger Schutz vorliegt wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.[^544]
2) Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.
@@ -2646,19 +2646,19 @@
1) Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des Anhängers verwendet werden.
2) Aufgehoben[^538]
2) Aufgehoben[^545]
###### d) Motorwagen mit Tankaufbauten oder Siloaufbauten
##### Art. 125
1) Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der VTGGS sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7 500 l betragen.[^539]
1a) Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.[^540]
1b) Das Amt für Strassenverkehr kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.[^541]
2) Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 % der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.[^542]
1) Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der VTGGS sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7 500 l betragen.[^546]
1a) Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.[^547]
1b) Das Amt für Strassenverkehr kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.[^548]
2) Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 % der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.[^549]
3) Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Art. 13 der Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz, möglich ist.
@@ -2676,23 +2676,23 @@
**Betriebsbremse**
1) Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.[^543]
1) Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.[^550]
2) Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.
3) Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5.00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen mit Zweileitungs-Anhängerbremsen kompatibel sein. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Anschlüsse dürfen keinen Absperrhahn aufweisen.[^544]
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5.00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen mit Zweileitungs-Anhängerbremsen kompatibel sein. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Anschlüsse dürfen keinen Absperrhahn aufweisen.[^551]
5) Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:
- a) das Druckluftsystem der Bremse muss gegen alle andern druckluftverbrauchenden Anlagen gesichert und gegen Frost geschützt sein;
- b) der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung sowie der Druck am Kupplungskopf für die Vorratsleitung richten sich nach Anhang 6;[^545]
- b) der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung sowie der Druck am Kupplungskopf für die Vorratsleitung richten sich nach Anhang 6;[^552]
- c) eine Vorrichtung (z.B. Manometer, optische oder akustische Warnvorrichtung) muss den Führer oder die Führerin warnen, wenn der Vorratsdruck der Behälter um mehr als ein Drittel unter den Sollwert abfällt;
- d) bei Betätigung der Anhängerbremse durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.[^546]
- d) bei Betätigung der Anhängerbremse durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.[^553]
##### Art. 128
@@ -2708,7 +2708,7 @@
**Dauerbremse**
1) Arbeitsmotorwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 12.00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.[^547]
1) Arbeitsmotorwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 12.00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.[^554]
2) Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.
@@ -2718,23 +2718,23 @@
1) Federspeicherbremsen sind als Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.
2) Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.[^548]
2) Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.[^555]
3) Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.
##### Art. 131
**Ladefläche, Radabdeckungen, Abmessungen[^549]**
**Ladefläche, Radabdeckungen, Abmessungen[^556]**
1) Die Länge der Ladefläche darf das 1.4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug - ohne Zusatzgeräte - seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1.50 t Leergewicht 1.50 m[^2], bei den übrigen 0.10 m[^2] je 0.10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3.00 m[^2] nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Motorwagen nach Art. 13 Abs. 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.
3) Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.[^550]
4) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^551]
5) Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte dürfen höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^552]
3) Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.[^557]
4) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^558]
5) Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte dürfen höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^559]
##### Art. 132
@@ -2748,49 +2748,49 @@
##### Art. 133
**Zulassung, Ladefläche[^553]**
1) Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an land- und forstwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Art. 161 Abs. 4.[^554]
2) Aufgehoben[^555]
3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Bei Traktoren der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2.5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.[^556]
**Zulassung, Ladefläche[^560]**
1) Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an land- und forstwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Art. 161 Abs. 5.[^561]
2) Aufgehoben[^562]
3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Bei Traktoren der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2.5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.[^563]
##### Art. 134
**Nutzlast, Bremsen**
1) Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 4.00 t, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.[^557]
1) Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 4.00 t, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.[^564]
2) Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Art. 126 bis 130.
###### g) Raupenfahrzeuge[^558]
###### g) Raupenfahrzeuge[^565]
##### Art. 134a
**Erleichterungen für Raupenfahrzeuge[^559]**
1) Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:[^560]
- a) Unterlegkeile (Art. 114 Abs. 1) sind nicht erforderlich;[^561]
- b) bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt. [^562]
2) Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.[^563]
3) Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Erleichterungen:[^564]
- a) Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist;[^565]
- b) können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 9 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen.[^566]
- c) die Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4) und das Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2) sind nicht erforderlich;[^567]
- d) die Bestimmungen über die selbsttätig arbeitenden Scheinwerfer-Verstelleinrichtungen und über die Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Abblendlichtern nach Art. 74 Abs. 4 sind nicht anwendbar.[^568]
#### C. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge[^569]
##### 1. Abmessungen, Gewichte, Plätze, Kennzeichnung[^570]
**Erleichterungen für Raupenfahrzeuge[^566]**
1) Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:[^567]
- a) Unterlegkeile (Art. 114 Abs. 1) sind nicht erforderlich;[^568]
- b) bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt. [^569]
2) Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.[^570]
3) Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Erleichterungen:[^571]
- a) Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist;[^572]
- b) können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 9 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen.[^573]
- c) die Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4) und das Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2) sind nicht erforderlich;[^574]
- d) die Bestimmungen über die selbsttätig arbeitenden Scheinwerfer-Verstelleinrichtungen und über die Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Abblendlichtern nach Art. 74 Abs. 4 sind nicht anwendbar.[^575]
#### C. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge[^576]
##### 1. Abmessungen, Gewichte, Plätze, Kennzeichnung[^577]
##### Art. 135
@@ -2804,57 +2804,57 @@
- c) Höhe: 2.50 m.
2) Für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 1 gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:[^571] Breite: 1.00 m.
3) Für Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau und für Motorschlitten gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:[^572]
2) Für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 1 gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:[^578] Breite: 1.00 m.
3) Für Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau und für Motorschlitten gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:[^579]
- a) Länge: 3.50 m;
- b) Breite: 1.50 m.[^573]
- b) Breite: 1.50 m.[^580]
##### Art. 136
**Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild**
1) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ist das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder -führerin.[^574]
1a) Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 darf das Gewicht des Sonderzubehörs maximal 10 % des Gewichts nach Abs. 1 betragen. Als Sonderzubehör gilt die Ausrüstung, die über die vom Hersteller angebotene Standardausrüstung hinausgeht. Aufbau, Führerkabine, Scheiben und Türen gelten nicht als Sonderzubehör.[^575]
1b) Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:[^576]
1) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ist für die Kategorieneinteilung das Gewicht in fahrbereitem Zustand massgebend. Das Gewicht in fahrbereitem Zustand ist das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder -führerin.[^581]
1a) Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 darf das Gewicht des Sonderzubehörs maximal 10 % des Gewichts nach Abs. 1 betragen. Als Sonderzubehör gilt die Ausrüstung, die über die vom Hersteller angebotene Standardausrüstung hinausgeht. Aufbau, Führerkabine, Scheiben und Türen gelten nicht als Sonderzubehör.[^582]
1b) Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:[^583]
- a) das Gewicht der Behälter für die Speicherung von komprimierter Luft zum Antrieb von Druckluftfahrzeugen;
- b) das Gewicht des Zufuhrsystems für gasförmige Treibstoffe und der Behälter für gasförmige Treibstoffe bei Fahrzeugen mit Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb.
1c) Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt die ursprüngliche Kategorieneinteilung erhalten.[^577]
2) Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:[^578]
- a) Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 zum Sachentransport und Leichtmotorfahrzeuge zum Sachentransport: 0.30 t;[^579]
- b) Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 zum Personentransport und Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 1: 0.25 t;[^580]
- c) dreirädrige Motorfahrzeuge: 1.0 t;[^581]
- d) Leichtmotorfahrzeuge zum Personentransport: 0.25 t;[^582]
- e) Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport: 0.45 t;[^583]
1c) Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt die ursprüngliche Kategorieneinteilung erhalten.[^584]
2) Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:[^585]
- a) Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 zum Sachentransport und Leichtmotorfahrzeuge zum Sachentransport: 0.30 t;[^586]
- b) Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 zum Personentransport und Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 1: 0.25 t;[^587]
- c) dreirädrige Motorfahrzeuge: 1.0 t;[^588]
- d) Leichtmotorfahrzeuge zum Personentransport: 0.25 t;[^589]
- e) Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport: 0.45 t;[^590]
- f) Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport: 1.0 t.
3) Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 % des Gewichts nach Abs. 1 nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.[^584]
3a) Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:[^585]
3) Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 % des Gewichts nach Abs. 1 nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.[^591]
3a) Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:[^592]
- a) alle massgebenden Vorschriften eingehalten sind;
- b) die voll beladene Fahrzeugkombination gegen eine Neigung von 12 % vorwärts und rückwärts anfahren kann; und
- c) die Stellbremse des Zugfahrzeugs die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % halten kann.[^586]
4) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.[^587]
##### Art. 136a[^588]
- c) die Stellbremse des Zugfahrzeugs die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % halten kann.[^593]
4) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.[^594]
##### Art. 136a [^595]
**Anzahl Plätze**
@@ -2880,31 +2880,31 @@
##### Art. 137
**Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb[^589]**
**Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb[^596]**
1) Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.
2) Die Anforderungen von Art. 54 Abs. 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.[^590]
3) Bei mehrspurigen Fahrzeugen müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen können.[^591]
2) Die Anforderungen von Art. 54 Abs. 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.[^597]
3) Bei mehrspurigen Fahrzeugen müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen können.[^598]
##### Art. 138
**Bereifung**
1) Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein.[^592]
2) Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1.6 mm betragen.[^593]
##### 3. Aufbau, Innenraum, Bemalungen[^594]
1) Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein.[^599]
2) Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1.6 mm betragen.[^600]
##### 3. Aufbau, Innenraum, Bemalungen[^601]
##### Art. 139
1) Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.
2) Die Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Radabdeckungen gelten nicht.[^595]
3) Für den Führer oder die Führerin sowie für allfällige Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Diese müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt Anhang 8 Ziff. 41.[^596]
2) Die Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Radabdeckungen gelten nicht.[^602]
3) Für den Führer oder die Führerin sowie für allfällige Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Diese müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt Anhang 8 Ziff. 41.[^603]
4) Bemalungen dürfen lumineszierend sein.
@@ -2916,23 +2916,23 @@
1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
- a) vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;[^597]
- a) vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;[^604]
- b) hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
- c) Richtungsblinker.[^598]
2) Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.[^599]
3) Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblendlicht automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft.[^600]
4) Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.[^601]
- c) Richtungsblinker.[^605]
2) Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.[^606]
3) Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblendlicht automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft.[^607]
4) Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.[^608]
##### Art. 141
**Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen**
1) Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchstens vorhanden sein:[^602]
1) Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchstens vorhanden sein:[^609]
- a) zwei Fern- oder Abblendlichter;
@@ -2964,7 +2964,7 @@
- p) zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.
2) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^603][^604]
2) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^610][^611]
- a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter; in Ausnahme von Art. 78 Abs. 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; sie müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein;
@@ -2972,17 +2972,17 @@
- c) an Raupenfahrzeugen, die für Rettungszwecke eingesetzt werden: gelbe Gefahrenlichter.
3) Erlaubt sind auch Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen.[^605]
3) Erlaubt sind auch Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen.[^612]
4) Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
##### Art. 142[^606]
##### Art. 142 [^613]
**Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen**
1) Bei einer Breite von mehr als 1,00 m benötigen Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorschlitten und Motorräder mit Seitenwagen je zwei hintere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhanden, so müssen es ebenfalls zwei sein.
2) Bei einer Breite von mehr als 1,30 m benötigen Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tagfahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es ebenfalls je zwei sein.
1) Bei einer Breite von mehr als 1.00 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorschlitten und Motorräder mit Seitenwagen je zwei hintere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhanden, so müssen es ebenfalls zwei sein.
2) Bei einer Breite von mehr als 1.30 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tagfahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es ebenfalls je zwei sein.
##### 5. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
@@ -2990,9 +2990,9 @@
**Rückspiegel**
1) Links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 69 cm² erforderlich. Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h genügt ein Rückspiegel links aussen. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Art. 112.[^607]
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen, wenn das Heckfenster ausreichend gross ist.[^608]
1) Links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 69 cm² erforderlich. Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h genügt ein Rückspiegel links aussen. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Art. 112.[^614]
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen, wenn das Heckfenster ausreichend gross ist.[^615]
3) Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.
@@ -3000,9 +3000,9 @@
**Weitere Anforderungen**
1) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.[^609]
2) Aufgehoben[^610]
1) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.[^616]
2) Aufgehoben[^617]
3) Für "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) gelten die Art. 83 bis 88 und Anhang 10 Ziff. 6 sinngemäss.
@@ -3010,15 +3010,15 @@
5) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.
6) Für die Steigerung der Motorleistung gilt Art. 97 Abs. 3.[^611]
7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Art. 117 Abs. 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.[^612]
8) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für gewerbsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 ausgerüstet sein.[^613]
6) Für die Steigerung der Motorleistung gilt Art. 97 Abs. 3.[^618]
7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Art. 117 Abs. 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.[^619]
8) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für gewerbsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 ausgerüstet sein.[^620]
##### 6. Besondere Bestimmungen
###### a) Motorräder
###### a) Motorräder nach Art. 14 Bst. a[^621]
##### Art. 145
@@ -3026,11 +3026,11 @@
1) Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.
1a) Motorräder ohne Seitenwagen nach Art. 14 Bst. a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.[^614]
1a) Motorräder ohne Seitenwagen nach Art. 14 Bst. a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.[^622]
2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
##### Art. 145a[^615]
##### Art. 145a [^623]
**Motorleistung**
@@ -3048,11 +3048,11 @@
- a) die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann;
- b) die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.[^616]
- b) die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.[^624]
4) Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.
5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).[^617]
5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).[^625]
###### b) Motorräder mit Seitenwagen
@@ -3064,7 +3064,7 @@
2) Seitenwagen müssen gefedert sein.
3) Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 6 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.[^618]
3) Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 6 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.[^626]
##### Art. 148
@@ -3072,7 +3072,7 @@
1) Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.
2) Anordnung und Sichtwinkel von Richtungsblinkern richten sich nach Anhang 9.[^619]
2) Anordnung und Sichtwinkel von Richtungsblinkern richten sich nach Anhang 9.[^627]
3) Die Bestimmungen von Art. 73 Abs. 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.
@@ -3084,9 +3084,9 @@
**Bremsen**
1) Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen.[^620]
1a) Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:[^621]
1) Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen.[^628]
1a) Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:[^629]
- a) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
@@ -3100,45 +3100,45 @@
##### Art. 150
**Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung[^622]**
**Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung[^630]**
1) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.
2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.[^623]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^624]
2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.[^631]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^632]
##### Art. 151
**Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen[^625]**
1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^626]
2) Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.[^627]
3) Für die Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.[^628]
4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5.[^629]
###### d) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge[^630]
**Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen[^633]**
1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^634]
2) Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.[^635]
3) Für die Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.[^636]
4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5.[^637]
###### d) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge[^638]
##### Art. 152
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen[^631]**
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^632]
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^633]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^634]
3) Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[^635]
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen[^639]**
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^640]
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^641]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^642]
3) Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[^643]
##### Art. 153
**Bremsen**
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:[^636]
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:[^644]
- a) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
@@ -3150,37 +3150,37 @@
2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
##### Art. 154[^637]
##### Art. 154 [^645]
**Beleuchtung**
1) Aufgehoben[^638]
2) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^639]
1) Aufgehoben[^646]
2) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^647]
##### Art. 155
**Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung[^640]**
1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich, ausser an Sitzen von Leichtmotorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von mehr als 0,27 t.[^641]
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).[^642]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^643]
**Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung[^648]**
1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich, ausser an Sitzen von Leichtmotorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von mehr als 0,27 t.[^649]
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).[^650]
3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^651]
###### e) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge
##### Art. 156
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen[^644]**
1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^645]
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist ein Rückwärtsgang nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^646]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^647]
3) Die Umrüstung von Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[^648]
**Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen[^652]**
1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^653]
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist ein Rückwärtsgang nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^654]
2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^655]
3) Die Umrüstung von Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[^656]
##### Art. 157
@@ -3192,7 +3192,7 @@
3) Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
##### Art. 158[^649]
##### Art. 158 [^657]
**Sicherheitsgurten**
@@ -3200,7 +3200,7 @@
2) Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit nicht geschlossenem Aufbau und von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn das Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 mehr als 0,27 t beträgt. Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze dieser Fahrzeuge müssen mindestens über Dreipunktgurten verfügen.
##### Art. 159[^650]
##### Art. 159 [^658]
**Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit**
@@ -3216,13 +3216,13 @@
3) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.
4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.[^651]
4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.[^659]
5) Für den Montagepunkt der Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.
#### D. Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge[^652]
##### Art. 161[^653]
#### D. Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge[^660]
##### Art. 161 [^661]
**Höchstgeschwindigkeit, Einteilung**
@@ -3242,13 +3242,13 @@
**Kontrollschild, Lenkung**
1) Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Land- und forstwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.[^654]
2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12.00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.[^655]
3) Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Abs. 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.[^656]
##### Art. 163[^657]
1) Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Land- und forstwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.[^662]
2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12.00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.[^663]
3) Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Abs. 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.[^664]
##### Art. 163 [^665]
**Bremsen**
@@ -3270,9 +3270,9 @@
**Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung**
1) Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf land- oder forstwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 41 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.[^658]
2) Land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z.B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 1 aufgeführten Normen entsprechen.[^659]
1) Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf land- oder forstwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 41 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.[^666]
2) Land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z.B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 1 aufgeführten Normen entsprechen.[^667]
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind:
@@ -3280,7 +3280,7 @@
- b) Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0.60 t;
- c) Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.[^660]
- c) Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.[^668]
##### Art. 165
@@ -3288,15 +3288,15 @@
1) Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Art. 109 bis 111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.
2) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.[^661]
3) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2.10 m müssen in Abweichung von Art. 109 Abs. 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0.10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.[^662]
2) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.[^669]
3) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2.10 m müssen in Abweichung von Art. 109 Abs. 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0.10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.[^670]
4) An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm[^2] Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.
5) Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Art. 78 Abs. 5, keine Kontrollampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin nicht leicht sichtbar sind.
##### Art. 166[^663]
##### Art. 166 [^671]
Aufgehoben
@@ -3304,7 +3304,7 @@
##### 1. Motoreinachser
##### Art. 167[^664]
##### Art. 167 [^672]
**Kontrollschild**
@@ -3318,9 +3318,9 @@
2) Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0.20 t oder die Spurweite mehr als 0.70 m, so ist ein Differential erforderlich.
3) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 %.[^665]
##### Art. 169[^666]
3) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 %.[^673]
##### Art. 169 [^674]
**Bremsen**
@@ -3344,7 +3344,7 @@
3) Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0.15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.
4) Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.[^667]
4) Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.[^675]
##### Art. 172
@@ -3364,17 +3364,17 @@
1) Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3.00 m lang und höchstens 1.80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3.00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.
2) Aufgehoben[^668]
3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden.[^669]
2) Aufgehoben[^676]
3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden.[^677]
##### Art. 174
**Antrieb, Bremsen, Beleuchtung**
1) Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.[^670]
2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.[^671]
1) Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.[^678]
2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.[^679]
3) Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:
@@ -3384,9 +3384,9 @@
4) Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.
##### 3. Die Motorfahrräder[^672]
##### Art. 175[^674]
##### 3. Die Motorfahrräder[^680]
##### Art. 175 [^682]
**Allgemeines, Abmessungen, Gewichte**
@@ -3398,25 +3398,25 @@
4) Das Gesamtgewicht darf 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Rollstühlen.
##### Art. 176[^675]
##### Art. 176 [^683]
**Kennzeichnung, Kontrollschild**
1) Am Rahmen muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
2) Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Art. 51 Abs. 1 Bst. a und c.[^676]
2) Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Art. 51 Abs. 1.[^684]
3) Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Kennzeichnungen auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.
4) Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.
##### Art. 177[^677]
##### Art. 177 [^685]
**Geräusch, Antrieb, Abgas**
1) Die Anforderungen betreffend Geräuschemissionen richten sich nach Anhang 5.
2) Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.[^678]
2) Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.[^686]
3) Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemission richten sich nach Anhang 4.
@@ -3424,9 +3424,9 @@
5) Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.
6) Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 bis 3. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51 Abs. 2 bis 4. Für die Tretunterstützung ist eine selbsttätige Abschaltung des Stroms bei Vollbremsung nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 3).[^679]
##### Art. 178[^680]
6) Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 bis 3. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51 Abs. 2 bis 4. Für die Tretunterstützung ist eine selbsttätige Abschaltung des Stroms bei Vollbremsung nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 3).[^687]
##### Art. 178 [^688]
**Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften**
@@ -3444,7 +3444,7 @@
7) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
##### Art. 178a[^681]
##### Art. 178a [^689]
**Beleuchtung, Rückstrahler**
@@ -3458,31 +3458,31 @@
5) Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 9.
##### Art. 178b[^682]
##### Art. 178b [^690]
**Weitere Anforderungen**
1) Motorfahrräder müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagnetische Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.[^683] b) Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a[^684]
##### Art. 179[^685]
2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagnetische Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.[^691]
##### Art. 179 [^693]
**Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung**
1) Das Leergewicht ohne Führer oder Führerin darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.[^686]
1) Das Leergewicht ohne Führer oder Führerin darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.[^694]
2) Bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.
3) Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a müssen zwei Räder, einen Sattel sowie Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.
4) Aufgehoben[^687]
4) Aufgehoben[^695]
5) Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.
6) Für Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 6.
##### Art. 179a[^688]
##### Art. 179a [^696]
**Beleuchtung**
@@ -3492,7 +3492,7 @@
- b) hinten: ein Schlusslicht.
2) Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:[^689]
2) Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:[^697]
- a) ein Fernlicht;
@@ -3506,39 +3506,39 @@
- f) Tagfahrlichter.
3) Scheinwerfer müssen dem UNECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des UNECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[^690]
4) Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[^691]
3) Scheinwerfer müssen dem UNECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des UNECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[^698]
4) Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[^699]
5) Weitere Lichter sind untersagt.
##### Art. 179b[^692]
##### Art. 179b [^700]
**Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung**
1) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² vorhanden sein.
2) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.[^693] c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder[^694]
##### Art. 180[^695]
Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d. d) Besondere Bestimmungen für Rollstühle[^696]
##### Art. 181[^697]
1) Für Rollstühle sind Abweichungen von den Vorschriften zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.[^698]
2) Bei Rollstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.[^699]
2) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.[^701] c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder[^702]
##### Art. 180 [^703]
Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d. d) Besondere Bestimmungen für motorisierte Rollstühle[^704]
##### Art. 181 [^705]
1) Für Rollstühle sind Abweichungen von den Vorschriften zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.[^706]
2) Bei Rollstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.[^707]
3) Die Lichter und Rückstrahler nach Abs. 2, ausser allfällige Richtungsblinker, müssen nicht typengenehmigt sein.
4) Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d.
5) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.[^700]
6) Rollstühle dürfen über einen geschlossenen Aufbau verfügen, wenn sie mit Richtungsblinkern ausgerüstet sind.[^701] e) Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller[^702]
##### Art. 181a[^703]
5) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.[^708]
6) Rollstühle dürfen über einen geschlossenen Aufbau verfügen, wenn sie mit Richtungsblinkern ausgerüstet sind.[^709] e) Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller[^710]
##### Art. 181a [^711]
**Bremsen, Ausrüstung**
@@ -3552,7 +3552,7 @@
3) Die Hilfsbremse nach Abs. 2 Bst. b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.
4) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.[^704]
4) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.[^712]
5) Eine Lenkstange ist nicht erforderlich.
@@ -3572,33 +3572,33 @@
- c) Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem beliebigen vordersten Punkt des Sattelanhängers: 2.04 m;
- d) Breite klimatisierter Fahrzeuge: 2.60 m;[^705]
- e) Breite der übrigen Anhänger: 2.55 m;[^706]
- d) Breite klimatisierter Fahrzeuge: 2.60 m;[^713]
- e) Breite der übrigen Anhänger: 2.55 m;[^714]
- f) Höhe: 4.00 m.
2) Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Abs. 1 Bst. b um höchstens 0.15 m überschritten werden (Art. 63 Abs. 1a VRV).[^707]
2) Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Abs. 1 Bst. b um höchstens 0.15 m überschritten werden (Art. 63 Abs. 1a VRV).[^715]
##### Art. 183
**Gewichte und Achslasten**
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:[^708]
- a) Aufgehoben[^709]
- b) zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 18.00t;[^710]
- c) dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 24.00t;[^711]
- d) Anhänger mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 32.00t.[^712]
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:[^716]
- a) Aufgehoben[^717]
- b) zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 18.00t;[^718]
- c) dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 24.00t;[^719]
- d) Anhänger mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 32.00t.[^720]
2) Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:
- a) nicht angetriebenen Einzelachsen: 10.00t;[^713]
- abis) angetriebenen Einzelachsen an Anhängern der Klassen R und S (Art. 21 Abs. 2 und 3): 11.50t;[^714]
- a) nicht angetriebenen Einzelachsen: 10.00t;[^721]
- abis) angetriebenen Einzelachsen an Anhängern der Klassen R und S (Art. 21 Abs. 2 und 3): 11.50t;[^722]
- b) Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1.00 m: 11.00 t;
@@ -3608,13 +3608,13 @@
- e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.80 m oder mehr: 20.00 t;
- f) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;[^715]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;[^716]
- f) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;[^723]
- g) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;[^724]
- h) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1.40 m: 27.00 t.
##### Art. 184[^717]
##### Art. 184 [^725]
**Stützlast und Gewichtsverteilung**
@@ -3648,7 +3648,7 @@
**Reifen**
1) Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.[^718]
1) Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.[^726]
2) Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.
@@ -3658,27 +3658,27 @@
Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Art. 64 sinngemäss.
##### 4. Bremsen und Assistenzsysteme[^719]
##### 4. Bremsen und Assistenzsysteme[^727]
##### Art. 189
1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.[^720]
1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.[^728]
2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.
3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^721]
4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind.[^722]
5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.[^723]
6) An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Art. 201 und 203.[^724]
7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^725]
3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^729]
4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind.[^730]
5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.[^731]
6) An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Art. 201 und 203.[^732]
7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^733]
##### 5. Aufbau, Innenraum
##### Art. 190[^726]
##### Art. 190 [^734]
**Aufbau**
@@ -3690,31 +3690,31 @@
**Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz**
1) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung ausgerüstet sein, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 73 entspricht.[^727]
1) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung ausgerüstet sein, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 73 entspricht.[^735]
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
- a) Aufgehoben;[^728]
- a) Aufgehoben;[^736]
- b) Langmaterialanhänger;
- c) ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;
- d) Aufgehoben[^729]
- e) Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall Ausnahmen gestatten.[^730]
- f) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger.[^731]
3) Anhänger der Klassen O1 bis O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 58 entspricht.[^732]
- d) Aufgehoben[^737]
- e) Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall Ausnahmen gestatten.[^738]
- f) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger.[^739]
3) Anhänger der Klassen O1 bis O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 58 entspricht.[^740]
4) Von Abs. 3 ausgenommen sind:
- a) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger;[^733]
- a) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger;[^741]
- b) Langmaterialanhänger;
- c) Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhängern kann das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall Ausnahmen gestatten.[^734]
- c) Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhängern kann das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall Ausnahmen gestatten.[^742]
##### 6. Beleuchtung
@@ -3726,9 +3726,9 @@
- a) nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1.60 m beträgt, zwei Standlichter;
- b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.[^735]
2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.[^736]
- b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.[^743]
2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.[^744]
3) Bei Anhängern mit einer Länge von über 5.00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.
@@ -3740,21 +3740,21 @@
- b) je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1.00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.
6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^737]
6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^745]
##### Art. 193
**Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen**
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen:[^738]
- a) zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;[^739]
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen:[^746]
- a) zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;[^747]
- b) ein oder zwei Rückfahrlichter;
- c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter;
- d) Aufgehoben[^740]
- d) Aufgehoben[^748]
- e) eine Innenbeleuchtung für den Passagierraum oder Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
@@ -3766,27 +3766,27 @@
- i) ein oder zwei Nebelschlusslichter;
- k) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;[^741]
- k) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;[^749]
- l) nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind;
- m) Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern.
- n) ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);[^742]
- o) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^743]
- p) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^744]
- q) an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können;[^745]
- r) an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;[^746]
- s) an Anhängern der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie an Anhängern, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln;[^747]
- t) je Seite möglichst weit aussen: ein oder zwei von vorn und hinten sichtbare, nicht blendende gelbe Lichter.[^748]
2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m.[^749]
- n) ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);[^750]
- o) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^751]
- p) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);[^752]
- q) an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können;[^753]
- r) an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;[^754]
- s) an Anhängern der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie an Anhängern, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln;[^755]
- t) je Seite möglichst weit aussen: ein oder zwei von vorn und hinten sichtbare, nicht blendende gelbe Lichter.[^756]
2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m.[^757]
3) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.
@@ -3800,17 +3800,17 @@
##### Art. 195
1) Anhänger mit Anhängerkupplungen gelten bezüglich der hinteren Verbindungseinrichtung und der zulässigen Anhängelast als Zugfahrzeuge (Art. 91).[^750]
1a) Bei Starrdeichselanhängern darf die Verbindungseinrichtung nicht aus einem Sattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.[^751]
2) Starrdeichselanhänger mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmässiger Belastung sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgen, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.[^752]
3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) erforderlich.[^753]
1) Anhänger mit Anhängerkupplungen gelten bezüglich der hinteren Verbindungseinrichtung und der zulässigen Anhängelast als Zugfahrzeuge (Art. 91).[^758]
1a) Bei Starrdeichselanhängern darf die Verbindungseinrichtung nicht aus einem Sattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.[^759]
2) Starrdeichselanhänger mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmässiger Belastung sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgen, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.[^760]
3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) erforderlich.[^761]
4) Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.
5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss.[^754]
5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss.[^762]
##### 8. Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
@@ -3818,7 +3818,7 @@
##### Art. 196
1) Zur Personenbeförderung (Art. 66 Abs. 4 und 74 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.[^755]
1) Zur Personenbeförderung (Art. 66 Abs. 4 und 74 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.[^763]
2) Folgende Bestimmungen sind anwendbar:
@@ -3832,23 +3832,23 @@
1) Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens 1.50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0.30 t aufweisen.
2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich.[^756]
2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich.[^764]
3) Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1.00 m Länge seitlich schwenkbar sein.
4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.[^757]
###### c) Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen[^758]
4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.[^765]
###### c) Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen[^766]
##### Art. 198
1) Bis zu einer Breite von 0.80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.
2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.[^759]
2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.[^767]
3) Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.
4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.[^760]
4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.[^768]
###### d) Anhänger an Motoreinachsern
@@ -3856,11 +3856,11 @@
1) Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 % Steigung anfahren kann.
2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.[^761]
3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.[^762]
4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.[^763]
2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.[^769]
3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.[^770]
4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.[^771]
###### e) Arbeitsanhänger
@@ -3870,7 +3870,7 @@
Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.
##### Art. 201[^764]
##### Art. 201 [^772]
**Bremsen**
@@ -3880,19 +3880,19 @@
3) Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starrdeichselanhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattelanhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattelanhänger nach Art. 189 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.
##### Art. 202[^765]
##### Art. 202 [^773]
Aufgehoben
##### Art. 203
**Sicherheitsverbindung[^766]**
1) Aufgehoben[^767]
2) Aufgehoben[^768]
3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5.[^769]
**Sicherheitsverbindung[^774]**
1) Aufgehoben[^775]
2) Aufgehoben[^776]
3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5.[^777]
##### Art. 204
@@ -3900,9 +3900,9 @@
1) Arbeitsanhänger dürfen nur jene Ladeflächen aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.
2) Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Radabdeckungen können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.[^770]
3) Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.[^771]
2) Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Radabdeckungen können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.[^778]
3) Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.[^779]
4) Bei Anhängern bis 2.50 m Länge und 1.20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.
@@ -3912,17 +3912,17 @@
1) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.
2) Aufgehoben[^772]
3) Die Bremsanlage muss den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.[^773]
4) Aufgehoben[^774]
4a) Aufgehoben[^775]
2) Aufgehoben[^780]
3) Die Bremsanlage muss den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.[^781]
4) Aufgehoben[^782]
4a) Aufgehoben[^783]
5) Sicherheitsverbindungen nach Art. 189 Abs. 5 sind nicht erforderlich.
6) Aufgehoben[^776]
6) Aufgehoben[^784]
###### g) Anhänger an Traktoren
@@ -3930,27 +3930,27 @@
1) Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Art. 205.
2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5.[^777]
###### h) Land- und forstwirtschaftliche Anhänger[^778]
2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5.[^785]
###### h) Land- und forstwirtschaftliche Anhänger[^786]
##### Art. 207
**Allgemeines, Kennzeichnung**
1) Die Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern darf 40 km/h nicht übersteigen.[^779]
2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.[^780]
3) Die Immatrikulationspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VZV.[^781]
4) Für Anhänger an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Art. 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.[^782]
5) Anhänger, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.[^783]
6) Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.[^784]
##### Art. 208[^785]
1) Die Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern darf 40 km/h nicht übersteigen.[^787]
2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.[^788]
3) Die Immatrikulationspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VZV.[^789]
4) Für Anhänger an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Art. 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.[^790]
5) Anhänger, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.[^791]
6) Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.[^792]
##### Art. 208 [^793]
**Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung**
@@ -3962,35 +3962,35 @@
- a) die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen können;
- b) die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können.[^786]
- b) die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können.[^794]
3) Die Achsen der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.
##### Art. 209
**Beleuchtung, Erleichterungen[^787]**
1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4.[^788]
2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.[^789]
3) Aufgehoben[^790]
4) Aufgehoben[^791]
5) Aufgehoben[^792]
6) Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.[^793]
**Beleuchtung, Erleichterungen[^795]**
1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4.[^796]
2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.[^797]
3) Aufgehoben[^798]
4) Aufgehoben[^799]
5) Aufgehoben[^800]
6) Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.[^801]
###### i) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern
##### Art. 210
1) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur Art. 66 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.[^794]
1) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur Art. 66 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.[^802]
2) An der Vorderseite und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.
3) Die Anhängerachse muss hinter der Mitte der Ladefläche liegen.
3) Aufgehoben[^803]
4) Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.
@@ -4000,11 +4000,11 @@
- b) für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder
- c) Rollstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.[^795]
###### k) Schlittenanhänger[^796]
##### Art. 210a[^797]
- c) Rollstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.[^804]
###### k) Schlittenanhänger[^805]
##### Art. 210a [^806]
1) Schlittenanhänger müssen nur den nachstehenden Vorschriften entsprechen.
@@ -4014,17 +4014,17 @@
#### G. Übrige motorlose Fahrzeuge
##### 1. Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten[^798]
##### 1. Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten[^807]
##### Art. 211
1) Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.[^799]
3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm² aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.[^800]
##### Art. 212[^801]
2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.[^808]
3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm² aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.[^809]
##### Art. 212 [^810]
Aufgehoben
@@ -4032,83 +4032,83 @@
##### Art. 213
**Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung[^802]**
1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen.[^803]
1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m.[^804]
1b) Aufgehoben[^805]
2) Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.[^806]
3) Aufgehoben[^807]
**Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung[^811]**
1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen.[^812]
1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m.[^813]
1b) Aufgehoben[^814]
2) Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.[^815]
3) Aufgehoben[^816]
##### Art. 214
**Räder, Bremsen**
1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.[^808]
1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.[^817]
2) Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt.
3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.[^809]
3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.[^818]
4) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
##### Art. 215
**Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze[^810]**
1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.[^811]
1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.[^812]
2) Auf Fahrrädern sind nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind. Davon ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrräder mit maximal zwei geschützten Sitzplätzen für Kinder oder mit einem Sitzplatz für eine behinderte Person.[^813]
**Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze[^819]**
1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.[^820]
1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.[^821]
2) Auf Fahrrädern sind nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind. Davon ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrräder mit maximal zwei geschützten Sitzplätzen für Kinder oder mit einem Sitzplatz für eine behinderte Person.[^822]
##### Art. 216
**Beleuchtung[^814]**
1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 38 SVG; Art. 31 und 38 VRV), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.[^815]
2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.[^816]
3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9.[^817]
4) Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anh. 9 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.[^818]
**Beleuchtung[^823]**
1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 38 SVG; Art. 31 und 38 VRV), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.[^824]
2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.[^825]
3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9.[^826]
4) Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anh. 9 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.[^827]
##### Art. 217
**Rückstrahler**
1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm[^2] fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.[^819]
1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm[^2] fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.[^828]
2) Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.
3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9.[^820]
4) Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.[^821]
3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9.[^829]
4) Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.[^830]
5) Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Abs. 1 entsprechen.
##### Art. 218[^822]
##### Art. 218 [^831]
Aufgehoben
### IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen[^823]
#### A. Rechtsmittel[^824]
### IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen[^832]
#### A. Rechtsmittel[^833]
##### Art. 218a
**Beschwerde[^825]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^826]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^827]
#### B. Strafbestimmungen[^828]
**Beschwerde[^834]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^835]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^836]
#### B. Strafbestimmungen[^837]
##### Art. 219
@@ -4138,13 +4138,13 @@
- d) ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
- e) Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom Amt für Strassenverkehr ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;[^829]
- e) Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom Amt für Strassenverkehr ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;[^838]
- f) als Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet;
- g) Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen, vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;[^830]
- h) Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.[^831]
- g) Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen, vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;[^839]
- h) Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.[^840]
- 3) Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
@@ -4154,7 +4154,7 @@
- c) im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
#### C. Schlussbestimmungen[^832]
#### C. Schlussbestimmungen[^841]
##### Art. 220
@@ -4164,25 +4164,25 @@
- a) die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen;
- b) die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüfmethoden und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle;[^833]
- c) die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 bis 3);[^834]
- b) die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüfmethoden und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle;[^842]
- c) die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 bis 3);[^843]
- d) die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb;
- e) die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren;[^835]
- e) die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren;[^844]
- f) die Verwendungsdauer von Spikesreifen;
- g) die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen;
- h) die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderung an Anbauteile;[^836]
- i) Aufgehoben[^837]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt.[^838]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.[^839]
- h) die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderung an Anbauteile;[^845]
- i) Aufgehoben[^846]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt.[^847]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.[^848]
##### Art. 221
@@ -4190,11 +4190,11 @@
1) Die Regierung kann für Gesellschaftswagen im Linienverkehr Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 74 VRV).
2) Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 34 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.[^840]
3) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.[^841]
4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.[^842]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 34 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.[^849]
3) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.[^850]
4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.[^851]
##### Art. 222
@@ -4248,7 +4248,7 @@
- c) Die in Ziff. 211 aufgeführte Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren ist in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 für alle ab 1. Oktober 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab dem 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar.
- d) Das in Ziff. 211 aufgeführte UNECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev. 2 vom 11. September 1992 für alle ab 1. Oktober 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse, anwendbar.[^843]
- d) Das in Ziff. 211 aufgeführte UNECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev. 2 vom 11. September 1992 für alle ab 1. Oktober 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse, anwendbar.[^852]
- e) Die Ziff. 213 gilt für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
@@ -4302,51 +4302,51 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
### Anhang 1[^844]
### Anhang 1[^853]
#### Verzeichnis der internationalen Vorschriften
### Anhang 2[^845]
### Anhang 3[^844]
### Anhang 2[^854]
### Anhang 3[^855]
### Zeichen und Tafeln
##### 5 Zeichen für Lernfahrzeuge (Art. 27 Abs. 1 VRV)
### Anhang 4[^847]
### Anhang 4[^856]
### Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung
### Anhang 5[^846]
### Anhang 5[^857]
### Geräuschmessung
### Anhang 6[^847]
### Anhang 6[^858]
### Bremsen; Prüfverfahren und Wirkvorschriften
### Anhang 7[^848]
### Anhang 7[^859]
### Gefährliche Fahrzeugteile
### Anhang 8[^849]
### Anhang 8[^860]
#### Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen, Bestimmung der Platzzahl, Berechnung des Gepäckgewichts
### Anhang 9[^850]
### Anhang 9[^861]
### Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler
### Anhang 10[^853]
### Anhang 10[^862]
### Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen
### Anhang 11[^854]
### Anhang 11[^863]
#### Elektromagnetische Verträglichkeit
### Anhang 12[^855]
### Anhang 12[^864]
#### Anforderungen an Kamera-Monitor-Systeme
@@ -4410,11 +4410,21 @@
### Übergangsbestimmungen
a) Gemeinsame Bestimmungen[^673]
### III.[^872]
### Übergangsbestimmung
### V.
### Inkrafttreten und Geltungsdauer
a) Gemeinsame Bestimmungen[^681]
b) Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a[^692]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 Bst. b, 30 Abs. 1 Bst. d und e, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)
(Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 Bst. b, 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)
1 Transportmotorwagen und ihre Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
@@ -4565,6 +4575,23 @@
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12 OECD-Normenkodizes
@@ -4615,7 +4642,7 @@
- **3 Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen** (Art. 92 Abs. 2)
- **4 Aufgehoben**
- **4**Aufgehoben
Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das "L" von weisser Farbe.
@@ -4735,7 +4762,7 @@
- **22 Einzelprüfungen**
Bei Einzelprüfungen (Art. 84 Abs. 1 VZV) von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Art. 36 unter Verwendung typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.
Bei Einzelprüfungen von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Art. 36 unter Verwendung typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.
- **23 Kurbelgehäuse-Entlüftung**
@@ -4799,7 +4826,7 @@
- **12 Einzelprüfungen**
Bei Einzelprüfungen (Art. 84 Abs. 1 VZV) ist eine Standmessung nach Ziff. 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der 7-Meter-Messung um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Bestehen trotz Einhaltung dieser Werte Zweifel an der Konformität des gemessenen Fahrzeugs, kann eine Vorbeifahrtmessung angeordnet werden.
Bei Einzelprüfungen ist eine Standmessung nach Ziff. 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der "7-Meter-Messung" um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Eine zusätzliche Vorbeifahrtmessung kann angeordnet werden.
- **2 Messgeräte und Messgrössen**
@@ -6077,7 +6104,7 @@
14) Die Ziff. 111 Bst. b, 122 und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) sowie die Ziff. 111.3 und 431 Bst. b bis d des Anhangs 5 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
15) Aufgehoben[^856]
15) Aufgehoben[^865]
16) Die Ziff. 211a des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
@@ -6085,7 +6112,7 @@
...
1) Die Bestimmungen des Art. 114 Abs. 2 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^857] in Verkehr gesetzt worden sind, ab dem 1. Januar 2005.
1) Die Bestimmungen des Art. 114 Abs. 2 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^866] in Verkehr gesetzt worden sind, ab dem 1. Januar 2005.
2) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.
@@ -6103,7 +6130,7 @@
...
1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^858] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen das bisherige Recht.
1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^867] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen das bisherige Recht.
2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Art. 40 Abs. 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.
@@ -6125,7 +6152,7 @@
...
1) Die Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^859] neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.
1) Die Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^868] neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.
2) Die Bestimmungen von Art. 117 Abs. 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.
@@ -6197,7 +6224,7 @@
3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 74 Abs. 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.
4) Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.[^860]
4) Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.[^869]
5) Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 106 Abs. 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
@@ -6209,7 +6236,7 @@
9) Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 6 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.
10) Aufgehoben[^861]
10) Aufgehoben[^870]
11) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 140 Abs. 1 Bst. c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.
@@ -6259,7 +6286,7 @@
16) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Anhang 7 Ziff. 22 über die Gefährlichkeit von Aussenrückspiegeln und deren Zurückweichen bei leichtem Druck nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
17) Fahrzeuge, die vor dem 15. Januar 2017 typengenehmigt wurden, sowie Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 15. Januar 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, können bezüglich Art. 46 Abs. 2 Bst. b über die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.[^862]
17) Fahrzeuge, die vor dem 15. Januar 2017 typengenehmigt wurden, sowie Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 15. Januar 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, können bezüglich Art. 46 Abs. 2 Bst. b über die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.[^871]
...
@@ -6277,6 +6304,22 @@
...
...
Motorfahrräder, die vor dem 1. April 2024 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen den Anforderungen von Art. 178b Abs. 3 über den Geschwindigkeitsmesser ab dem 1. April 2027 entsprechen. Für Motorfahrräder, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in Verkehr gesetzt worden sind, ist kein Geschwindigkeitsmesser erforderlich.
...
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2022 in Kraft.
2) Art. 178b Abs. 3 und Ziff. III (Übergangsbestimmung) treten am 1. April 2024 in Kraft.
3) Art. 4 Bst. a, Art. 12 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3 und Ziff. II (Änderung von Bezeichnungen) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens in Kraft.
4) Art. 94 Abs. 1b Bst. b gilt bis zum 31. Dezember 2035.
...
[^1]: LR 741.01
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
@@ -6355,1648 +6398,1668 @@
[^39]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^40]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^41]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^42]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^43]: Art. 11 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^44]: Art. 11 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^45]: Art. 11 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^46]: Art. 11 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^47]: Art. 11 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^48]: Art. 11 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^49]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^50]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^51]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^52]: Art. 13 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^53]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^54]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^55]: Art. 14 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^56]: Art. 14 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^57]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^58]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^59]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^60]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^61]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^62]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^63]: Art. 18 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^64]: Art. 18 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^65]: Art. 18 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^66]: Art. 18 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^67]: Art. 18 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^68]: Art. 18 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^69]: Art. 18 Bst. b Ziff. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^70]: Art. 18 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^71]: Art. 18 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^72]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^73]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^74]: Art. 20 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^75]: Art. 20 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^76]: Art. 20 Abs. 3 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^77]: Art. 20 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^78]: Art. 20 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^79]: Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^80]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^81]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^82]: Art. 22 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^83]: Art. 22 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^84]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^85]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^86]: Art. 23a abgeändert [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^87]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^88]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^89]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^90]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^91]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^92]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^93]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^94]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^95]: Art. 27 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^96]: Art. 27 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^97]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^98]: Art. 27 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^99]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^100]: Art. 27 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^101]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^102]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^103]: Art. 28 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^104]: Art. 28 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^105]: Art. 28 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^106]: Art. 28 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^107]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^108]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^109]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^110]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^111]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^112]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^113]: Art. 30a Abs. 1 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Verordnung (EU) 2018/858 in Kraft.
[^114]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^115]: Art. 30b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^116]: Art. 30c eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^117]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^118]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^119]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^120]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^121]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^122]: Überschrift vor Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^123]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^124]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^125]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^126]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^127]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^128]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^129]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^130]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^131]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^132]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^133]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^134]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d. Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^135]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^136]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^137]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^138]: Art. 33 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^139]: Art. 33 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^140]: Art. 33 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^141]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^142]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^143]: Art. 33 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^144]: Art. 33 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^145]: Art. 33 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^146]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^147]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^148]: Art. 34 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^149]: Art. 34 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^150]: Art. 34 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^151]: Art. 34 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^152]: Art. 34 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^153]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^154]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^155]: Art. 34 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^156]: Art. 34 Abs. 5a aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^157]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^158]: Art. 34a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^159]: Überschrift vor Art. 34b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^160]: Art. 34b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^161]: Art. 34b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^162]: Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^163]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^164]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^165]: Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^166]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^167]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^168]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^169]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^170]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^171]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^172]: Art. 37 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^173]: Überschrift vor Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^174]: Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^175]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^176]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^177]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^178]: Art. 38 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^179]: Art. 38 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^180]: Art. 38 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^181]: Art. 38 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^182]: Art. 38 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^183]: Art. 38 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^184]: Art. 38 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^185]: Art. 38 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^186]: Art. 38 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^187]: Art. 38 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^188]: Art. 38 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^189]: Art. 38 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^190]: Art. 38 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^191]: Art. 38 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^192]: Art. 38 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^193]: Art. 38 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^194]: Art. 38 Abs. 1a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^195]: Art. 38 Abs. 1a Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^196]: Art. 38 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^197]: Art. 38 Abs. 1a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^198]: Art. 38 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^199]: Art. 38 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^200]: Art. 38 Abs. 1a Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^201]: Art. 38 Abs. 1a Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^202]: Art. 38 Abs. 1a Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^203]: Art. 38 Abs. 1a Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^204]: Art. 38 Abs. 1a Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^205]: Art. 38 Abs. 1a Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^206]: Art. 38 Abs. 1a Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^207]: Art. 38 Abs. 1a Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^208]: Art. 38 Abs. 1a Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^209]: Art. 38 Abs. 1a Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^210]: Art. 38 Abs. 1b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^211]: Art. 38 Abs. 1b Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^212]: Art. 38 Abs. 1b Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^213]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^214]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^215]: Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^216]: Art. 39 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^217]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^218]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^219]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^220]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^221]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^222]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^223]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^224]: Art. 41 Abs. 2a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^225]: Art. 41 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^226]: Art. 41 Abs. 2a Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^227]: Art. 41 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^228]: Art. 41 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^229]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^230]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^231]: Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^232]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^233]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^234]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^235]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^236]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^237]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^238]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^239]: Art. 44 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^240]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^241]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^242]: Art. 45 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^243]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^244]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^245]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^246]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^247]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^248]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^249]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^250]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^251]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^252]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^253]: Art. 48 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^254]: Art. 48 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^255]: Art. 48 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^256]: Art. 48 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^257]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^258]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^259]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^260]: Art. 50 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^261]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^262]: Art. 51 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 182](https://www.gesetze.li/chrono/2019182000).
[^263]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^264]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^265]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^266]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^267]: Art. 52 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^268]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^269]: Art. 53 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^270]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^271]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^272]: Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^273]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^274]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^275]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^276]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^277]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^278]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^279]: Art. 58 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^280]: Art. 58 Abs. 6 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^281]: Art. 58 Abs. 6 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^282]: Art. 58 Abs. 6a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^283]: Art. 58 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^284]: Art. 58 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^285]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^286]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^287]: Art. 59 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^288]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^289]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^290]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^291]: Art. 60 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^292]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^293]: Art. 62 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^294]: Art. 63 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^295]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^296]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^297]: Art. 66 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^298]: Art. 66 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^299]: Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^300]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^301]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^302]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^303]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^304]: Art. 69 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^305]: Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^306]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^307]: Art. 69 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^308]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^309]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^310]: Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^311]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^312]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^313]: Art. 71 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^314]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^315]: Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^316]: Art. 71a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^317]: Art. 71a Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^318]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^319]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^320]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^321]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^322]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^323]: Art. 72 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^324]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^325]: Art. 72 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^326]: Art. 72 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^327]: Art. 72 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^328]: Art. 72 Abs. 10 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^329]: Art. 72a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^330]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^331]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^332]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^333]: Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^334]: Art. 74 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^335]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^336]: Art. 75 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^337]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^338]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^339]: Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^340]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^341]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^342]: Art. 76 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^343]: Art. 76 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^344]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^345]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^346]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^347]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^348]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^349]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^350]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^351]: Art. 80 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^352]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^353]: Art. 82 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^354]: Art. 82 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^355]: Art. 82 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^356]: Art. 82 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^357]: Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^358]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^359]: Art. 86 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^360]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^361]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^362]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^363]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^364]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^365]: Art. 90 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^366]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^367]: Art. 92 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^368]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^369]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^370]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^371]: Art. 94 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^372]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^373]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^374]: Art. 95 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2017127000).
[^375]: Art. 95 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2017127000).
[^376]: Art. 95 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^377]: Art. 95 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^378]: Art. 95 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^379]: Art. 95 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^380]: Art. 95 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^381]: Art. 95 Abs. Bst. l aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^382]: Art. 95 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2017127000).
[^383]: Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^384]: Art. 95 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^385]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^386]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^387]: Art. 95 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^388]: Art. 95 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^389]: Art. 95 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^390]: Art. 95 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^391]: Art. 97 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^392]: Art. 97 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^393]: Art. 97 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^394]: Art. 97 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^395]: Art. 97 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^396]: Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^397]: Art. 97 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^398]: Überschrift vor Art. 99 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^399]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^400]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^401]: Art. 99 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^402]: Art. 99 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^403]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^404]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^405]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^406]: Art. 99a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^407]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^408]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^409]: Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^410]: Art. 102 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^411]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^412]: Art. 102 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^413]: Art. 102 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^414]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^415]: Art. 102 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^416]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^417]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^418]: Art. 103 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^419]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^420]: Art. 103 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^421]: Art. 103 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^422]: Art. 103 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^423]: Art. 103 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^424]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^425]: Art. 104a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^426]: Art. 104a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^427]: Art. 104a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^428]: Art. 104a Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^429]: Art. 104a Abs. 2b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^430]: Art. 104a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^431]: Art. 104a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^432]: Art. 104a Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^433]: Art. 104a Abs. 5 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^434]: Art. 104a Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^435]: Art. 104a Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^436]: Art. 104b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^437]: Art. 104b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^438]: Art. 104b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^439]: Art. 104b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^440]: Art. 104c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^441]: Art. 104c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^442]: Art. 104c Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^443]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^444]: Art. 105 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^445]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^446]: Art. 105 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^447]: Art. 106 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^448]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^449]: Art. 106 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^450]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^451]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^452]: Art. 106 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^453]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^454]: Art. 107 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^455]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^456]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^457]: Art. 109 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^458]: Art. 109 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^459]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^460]: Art. 109 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^461]: Art. 110 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^462]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^463]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^464]: Art. 110 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^465]: Art. 110 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^466]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^467]: Art. 110 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^468]: Art. 110 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^469]: Art. 110 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2000276000).
[^470]: Art. 110 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^471]: Art. 110 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^472]: Art. 110 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^473]: Art. 110 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^474]: Art. 110 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^475]: Art. 110 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^476]: Art. 110 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^477]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^478]: Art. 112 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^479]: Art. 112 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^480]: Art. 112 Abs. 4a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^481]: Art. 112 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^482]: Art. 112 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^483]: Art. 112 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^484]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^485]: Art. 114 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^486]: Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^487]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^488]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^489]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^490]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^491]: Art. 116a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^492]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^493]: Art. 118 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^494]: Art. 118 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^495]: Art. 118 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^496]: Art. 118 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^497]: Art. 118 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^498]: Art. 118a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^499]: Art. 118a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^500]: Art. 118a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^501]: Art. 118a Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^502]: Art. 119 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^503]: Art. 119 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^504]: Art. 119 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^505]: Art. 119 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^506]: Art. 119 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^507]: Art. 119 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^508]: Art. 119 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^509]: Art. 119 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^510]: Art. 119 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^511]: Art. 119 Bst. r aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^512]: Art. 119 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^513]: Art. 119 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^514]: Art. 120 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^515]: Art. 120 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^516]: Art. 120a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^517]: Art. 120a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^518]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^519]: Art. 121 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^520]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^521]: Art. 121 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^522]: Art. 121 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^523]: Art. 121 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^524]: Art. 121 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^525]: Art. 121 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^526]: Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^527]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^528]: Art. 122 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^529]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^530]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^531]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^532]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^533]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^534]: Art. 123 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^535]: Art. 123 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^536]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^537]: Art. 123a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^538]: Art. 124 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^539]: Art. 125 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^540]: Art. 125 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^541]: Art. 125 Abs. 1b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^542]: Art. 125 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^543]: Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^544]: Art. 127 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^545]: Art. 127 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^546]: Art. 127 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^547]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^548]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^549]: Art. 131 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^550]: Art. 131 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^551]: Art. 131 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^552]: Art. 131 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^553]: Art. 133 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^554]: Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^555]: Art. 133 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^556]: Art. 133 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^557]: Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^558]: Überschrift vor Art. 134a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^559]: Art. 134a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^560]: Art. 134a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^561]: Art. 134a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^562]: Art. 134a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^563]: Art. 134a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^564]: Art. 134a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^565]: Art. 134a Abs. 3 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^566]: Art. 134a Abs. 3 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^567]: Art. 134a Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^568]: Art. 134a Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^569]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^570]: Überschrift vor abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^571]: Art. 135 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^572]: Art. 135 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^573]: Art. 135 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^574]: Art. 136 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^575]: Art. 136 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^576]: Art. 136 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^577]: Art. 136 Abs. 1c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^578]: Art. 136 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^579]: Art. 136 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^580]: Art. 136 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^581]: Art. 136 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^582]: Art. 136 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^583]: Art. 136 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^584]: Art. 136 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^585]: Art. 136 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^586]: Art. 136 Abs. 3a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^587]: Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^588]: Art. 136a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^589]: Art. 137 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^590]: Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^591]: Art. 137 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^592]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^593]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^594]: Überschrift vor Art. 139 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^595]: Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^596]: Art. 139 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^597]: Art. 140 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^598]: Art. 140 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^599]: Art. 140 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^600]: Art. 140 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^601]: Art. 140 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^602]: Art. 141 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^603]: Art. 141 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^604]: Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^605]: Art. 141 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^606]: Art. 142 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^607]: Art. 143 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^608]: Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^609]: Art. 144 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^610]: Art. 144 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^611]: Art. 144 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^612]: Art. 144 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^613]: Art. 144 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^614]: Art. 145 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^615]: Art. 145a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^616]: Art. 146 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^617]: Art. 146 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^618]: Art. 147 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^619]: Art. 148 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^620]: Art. 149 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^621]: Art. 149 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^622]: Art. 150 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^623]: Art. 150 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^624]: Art. 150 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^625]: Art. 151 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^626]: Art. 151 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^627]: Art. 151 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^628]: Art. 151 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^629]: Art. 151 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^630]: Überschrift vor Art. 152 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^631]: Art. 152 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^632]: Art. 152 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^633]: Art. 152 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^634]: Art. 152 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^635]: Art. 152 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^636]: Art. 153 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^637]: Art. 154 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^638]: Art. 154 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^639]: Art. 154 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^640]: Art. 155 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^641]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^642]: Art. 155 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^643]: Art. 155 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^644]: Art. 156 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^645]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^646]: Art. 156 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^647]: Art. 156 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^648]: Art. 156 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^649]: Art. 158 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^650]: Art. 159 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^651]: Art. 160 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^652]: Überschrift vor Art. 161 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^653]: Art. 161 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^654]: Art. 162 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^655]: Art. 162 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^656]: Art. 162 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^657]: Art. 163 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^658]: Art. 164 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^659]: Art. 164 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^660]: Art. 164 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^661]: Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^662]: Art. 165 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^663]: Art. 166 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^664]: Art. 167 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^665]: Art. 168 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^666]: Art. 169 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^667]: Art. 171 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^668]: Art. 173 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^669]: Art. 173 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^670]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^671]: Art. 174 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^672]: Überschrift vor Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^673]: Überschrift vor Art. 175 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^674]: Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^675]: Art. 176 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^676]: Art. 176 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^677]: Art. 177 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^678]: Art. 177 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^679]: Art. 177 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^680]: Art. 178 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^681]: Art. 178a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^682]: Art. 178b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^683]: Art. 178b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^684]: Überschrift vor Art. 179 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^685]: Art. 179 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^686]: Art. 179 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^687]: Art. 179 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^688]: Art. 179a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^689]: Art. 179a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^690]: Art. 179a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^691]: Art. 179a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^692]: Art. 179b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^693]: Art. 179b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^694]: Überschrift vor Art. 180 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^695]: Art. 180 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^696]: Überschrift vor Art. 181 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^697]: Art. 181 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^698]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^699]: Art. 181 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^700]: Art. 181 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^701]: Art. 181 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^702]: Überschrift vor Art. 181a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^703]: Art. 181a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^704]: Art. 181a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^705]: Art. 182 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^706]: Art. 182 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^707]: Art. 182 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2017127000).
[^708]: Art. 183 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^709]: Art. 183 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^710]: Art. 183 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^711]: Art. 183 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^712]: Art. 183 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^713]: Art. 183 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^714]: Art. 183 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^715]: Art. 183 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^716]: Art. 183 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^717]: Art. 184 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^718]: Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^719]: Überschrift vor Art. 189 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^720]: Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^721]: Art. 189 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^722]: Art. 189 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^723]: Art. 189 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^724]: Art. 189 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^725]: Art. 189 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^726]: Art. 190 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^727]: Art. 191 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^728]: Art. 191 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^729]: Art. 191 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^730]: Art. 191 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^731]: Art. 191 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^732]: Art. 191 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^733]: Art. 191 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^734]: Art. 191 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^735]: Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^736]: Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^737]: Art. 192 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^738]: Art. 193 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^739]: Art. 193 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^740]: Art. 193 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^741]: Art. 193 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^742]: Art. 193 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^743]: Art. 193 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^744]: Art. 193 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^745]: Art. 193 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^746]: Art. 193 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^747]: Art. 193 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^748]: Art. 193 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^749]: Art. 193 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^750]: Art. 195 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^751]: Art. 195 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^752]: Art. 195 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^753]: Art. 195 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^754]: Art. 195 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^755]: Art. 196 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^756]: Art. 197 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^757]: Art. 197 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^758]: Überschrift vor Art. 198 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^759]: Art. 198 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^760]: Art. 198 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^761]: Art. 199 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^762]: Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^763]: Art. 199 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^764]: Art. 201 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^765]: Art. 202 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^766]: Art. 203 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^767]: Art. 203 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^768]: Art. 203 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^769]: Art. 203 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^770]: Art. 204 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^771]: Art. 204 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^772]: Art. 205 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^773]: Art. 205 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^774]: Art. 205 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^775]: Art. 205 Abs. 4a aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^776]: Art. 205 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^777]: Art. 206 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^778]: Überschrift vor Art. 207 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^779]: Art. 207 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^780]: Art. 207 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^781]: Art. 207 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^782]: Art. 207 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^783]: Art. 207 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^784]: Art. 207 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^785]: Art. 208 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^786]: Art. 208 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^787]: Art. 209 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^788]: Art. 209 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^789]: Art. 209 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^790]: Art. 209 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000). Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
[^791]: Art. 209 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^792]: Art. 209 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^793]: Art. 209 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^794]: Art. 210 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2015335000).
[^795]: Art. 210 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^796]: Überschrift vor Art. 210a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^797]: Art. 210a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^798]: Überschrift vor Art. 211 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^799]: Art. 211 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^800]: Art. 211 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^801]: Art. 212 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^802]: Art. 213 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^803]: Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^804]: Art. 213 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^805]: Art. 213 Abs. 1b aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^806]: Art. 213 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^807]: Art. 213 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^808]: Art. 214 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^809]: Art. 214 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^810]: Art. 215 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^811]: Art. 215 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^812]: Art. 215 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^813]: Art. 215 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^814]: Art. 216 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^815]: Art. 216 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^816]: Art. 216 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^817]: Art. 216 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^818]: Art. 216 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^819]: Art. 217 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^820]: Art. 217 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^821]: Art. 217 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^822]: Art. 218 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^823]: Überschrift vor Art. 218a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^824]: Überschrift vor Art. 218a eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^825]: Art. 218a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^826]: Art. 218a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^827]: Art. 218a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^828]: Überschrift vor Art. 219 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^829]: Art. 219 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^830]: Art. 219 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^831]: Art. 219 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^832]: Überschrift vor Art. 220 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^833]: Art. 220 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^834]: Art. 220 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^835]: Art. 220 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^836]: Art. 220 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^837]: Art. 220 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^838]: Art. 220 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^839]: Art. 220 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^840]: Art. 221 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^841]: Art. 221 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^842]: Art. 221 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^843]: Art. 222 Abs. 9 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^844]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000) und [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^845]: Anhang 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^846]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000) und [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^847]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000) und [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^848]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2009 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2009052000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000) und [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^849]: Anhang 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000) und [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^850]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000) und [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^851]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000) und [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^852]: Anhang 9 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000) und [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^853]: Anhang 10 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000) und [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^854]: Anhang 11 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^855]: Anhang 12 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^856]: Abs. 15 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000).
[^857]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2003
[^858]: Inkrafttreten: 1. Juli 2006
[^859]: Inkrafttreten: 15. Juli 2006
[^860]: Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 ([LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000)) abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^861]: Abs. 10 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 ([LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000)) aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^862]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 17 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^40]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^41]: Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG [(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.188.01.0001.01.DEU)
[^42]: Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge [(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.171.01.0001.01.DEU)
[^43]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^44]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^45]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^46]: Art. 11 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^47]: Art. 11 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^48]: Art. 11 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^49]: Art. 11 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^50]: Art. 11 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^51]: Art. 11 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^52]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^53]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^54]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^55]: Art. 13 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^56]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^57]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^58]: Art. 14 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^59]: Art. 14 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^60]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^61]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^62]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^63]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^64]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^65]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^66]: Art. 18 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^67]: Art. 18 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^68]: Art. 18 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^69]: Art. 18 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^70]: Art. 18 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^71]: Art. 18 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^72]: Art. 18 Bst. b Ziff. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^73]: Art. 18 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^74]: Art. 18 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^75]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^76]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^77]: Art. 20 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^78]: Art. 20 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^79]: Art. 20 Abs. 3 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^80]: Art. 20 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^81]: Art. 20 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^82]: Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^83]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^84]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^85]: Art. 22 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^86]: Art. 22 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^87]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^88]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^89]: Art. 23a abgeändert [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^90]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^91]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^92]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^93]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^94]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^95]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^96]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^97]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^98]: Art. 27 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^99]: Art. 27 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^100]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^101]: Art. 27 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^102]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^103]: Art. 27 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^104]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^105]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^106]: Art. 28 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^107]: Art. 28 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^108]: Art. 28 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^109]: Art. 28 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^110]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^111]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^112]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^113]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^114]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^115]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^116]: Art. 30a Abs. 1 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Verordnung (EU) 2018/858 in Kraft.
[^117]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^118]: Art. 30b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^119]: Art. 30c eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^120]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^121]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^122]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^123]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^124]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^125]: Überschrift vor Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^126]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^127]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^128]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^129]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^130]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^131]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^132]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2019207000).
[^133]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^134]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^135]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^136]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^137]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d. Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^138]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^139]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^140]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^141]: Art. 33 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^142]: Art. 33 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^143]: Art. 33 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^144]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^145]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^146]: Art. 33 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^147]: Art. 33 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^148]: Art. 33 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^149]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^150]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^151]: Art. 34 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^152]: Art. 34 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^153]: Art. 34 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^154]: Art. 34 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^155]: Art. 34 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^156]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^157]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^158]: Art. 34 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^159]: Art. 34 Abs. 5a aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^160]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^161]: Art. 34a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^162]: Überschrift vor Art. 34b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^163]: Art. 34b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^164]: Art. 34b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^165]: Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^166]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^167]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^168]: Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^169]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^170]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^171]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^172]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000).
[^173]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^174]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^175]: Art. 36a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^176]: Art. 37 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^177]: Überschrift vor Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^178]: Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^179]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^180]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^181]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^182]: Art. 38 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^183]: Art. 38 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^184]: Art. 38 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^185]: Art. 38 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^186]: Art. 38 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^187]: Art. 38 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^188]: Art. 38 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^189]: Art. 38 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^190]: Art. 38 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^191]: Art. 38 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^192]: Art. 38 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^193]: Art. 38 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^194]: Art. 38 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^195]: Art. 38 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^196]: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen [(ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.353.01.0031.01.DEU)
[^197]: Art. 38 Abs. 1 Bst. s abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^198]: Art. 38 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^199]: Art. 38 Abs. 1a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^200]: Art. 38 Abs. 1a Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^201]: Art. 38 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^202]: Art. 38 Abs. 1a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^203]: Art. 38 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^204]: Art. 38 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^205]: Art. 38 Abs. 1a Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^206]: Art. 38 Abs. 1a Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^207]: Art. 38 Abs. 1a Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^208]: Art. 38 Abs. 1a Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^209]: Art. 38 Abs. 1a Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^210]: Art. 38 Abs. 1a Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^211]: Art. 38 Abs. 1a Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^212]: Art. 38 Abs. 1a Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^213]: Art. 38 Abs. 1a Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^214]: Art. 38 Abs. 1a Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^215]: Art. 38 Abs. 1b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^216]: Art. 38 Abs. 1b Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^217]: Art. 38 Abs. 1b Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^218]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^219]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^220]: Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^221]: Art. 39 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^222]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^223]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^224]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^225]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^226]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^227]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^228]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^229]: Art. 41 Abs. 2a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^230]: Art. 41 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^231]: Art. 41 Abs. 2a Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^232]: Art. 41 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^233]: Art. 41 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^234]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^235]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^236]: Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^237]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 75](https://www.gesetze.li/chrono/2003075000).
[^238]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^239]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^240]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^241]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^242]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^243]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^244]: Art. 44 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^245]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^246]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^247]: Art. 45 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^248]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^249]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^250]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^251]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^252]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^253]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^254]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^255]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^256]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^257]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^258]: Art. 48 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^259]: Art. 48 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^260]: Art. 48 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^261]: Art. 48 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^262]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^263]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^264]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^265]: Art. 50 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^266]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^267]: Art. 51 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 182](https://www.gesetze.li/chrono/2019182000).
[^268]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^269]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^270]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^271]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^272]: Art. 52 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^273]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^274]: Art. 53 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^275]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^276]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^277]: Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^278]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^279]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^280]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^281]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^282]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^283]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^284]: Art. 58 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^285]: Art. 58 Abs. 6 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^286]: Art. 58 Abs. 6 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^287]: Art. 58 Abs. 6a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^288]: Art. 58 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^289]: Art. 58 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^290]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^291]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^292]: Art. 59 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^293]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^294]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^295]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^296]: Art. 60 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^297]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^298]: Art. 62 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^299]: Art. 63 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^300]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^301]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^302]: Art. 66 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^303]: Art. 66 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^304]: Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^305]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^306]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^307]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^308]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^309]: Art. 69 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^310]: Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^311]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^312]: Art. 69 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^313]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^314]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^315]: Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^316]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^317]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^318]: Art. 71 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^319]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^320]: Art. 71a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^321]: Art. 71a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^322]: Art. 71a Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^323]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^324]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^325]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^326]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^327]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^328]: Art. 72 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^329]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^330]: Art. 72 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^331]: Art. 72 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^332]: Art. 72 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^333]: Art. 72 Abs. 10 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^334]: Art. 72a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^335]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^336]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^337]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^338]: Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^339]: Art. 74 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^340]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^341]: Art. 75 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^342]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^343]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^344]: Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^345]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^346]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^347]: Art. 76 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^348]: Art. 76 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^349]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^350]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^351]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^352]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^353]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^354]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^355]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^356]: Art. 80 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^357]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^358]: Art. 82 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^359]: Art. 82 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^360]: Art. 82 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^361]: Art. 82 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^362]: Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^363]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^364]: Art. 86 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^365]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^366]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^367]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^368]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^369]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^370]: Art. 90 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^371]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^372]: Art. 92 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^373]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^374]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^375]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^376]: Art. 94 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 103](https://www.gesetze.li/chrono/2003103000).
[^377]: Art. 94 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^378]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^379]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^380]: Art. 95 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2017127000).
[^381]: Art. 95 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2017127000).
[^382]: Art. 95 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^383]: Art. 95 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^384]: Art. 95 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^385]: Art. 95 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^386]: Art. 95 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^387]: Art. 95 Abs. Bst. l aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^388]: Art. 95 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^389]: Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^390]: Art. 95 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^391]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^392]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^393]: Art. 95 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^394]: Art. 95 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^395]: Art. 95 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^396]: Art. 95 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2006161000).
[^397]: Art. 97 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^398]: Art. 97 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^399]: Art. 97 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^400]: Art. 97 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^401]: Art. 97 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^402]: Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^403]: Art. 97 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^404]: Überschrift vor Art. 99 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^405]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^406]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^407]: Art. 99 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^408]: Art. 99 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^409]: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft [(ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1992.057.01.0027.01.DEU)
[^410]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^411]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^412]: Art. 99a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^413]: Art. 99a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^414]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^415]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^416]: Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^417]: Art. 102 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^418]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^419]: Art. 102 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^420]: Art. 102 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^421]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^422]: Art. 102 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^423]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^424]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^425]: Art. 103 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^426]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^427]: Art. 103 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^428]: Art. 103 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^429]: Art. 103 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^430]: Art. 103 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^431]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^432]: Art. 104a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^433]: Art. 104a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^434]: Art. 104a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^435]: Art. 104a Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^436]: Art. 104a Abs. 2b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^437]: Art. 104a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^438]: Art. 104a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^439]: Art. 104a Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^440]: Art. 104a Abs. 5 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^441]: Art. 104a Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^442]: Art. 104a Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^443]: Art. 104b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^444]: Art. 104b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^445]: Art. 104b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^446]: Art. 104b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^447]: Art. 104c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^448]: Art. 104c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^449]: Art. 104c Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^450]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^451]: Art. 105 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^452]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^453]: Art. 105 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^454]: Art. 106 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^455]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^456]: Art. 106 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^457]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^458]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^459]: Art. 106 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^460]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^461]: Art. 107 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^462]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^463]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^464]: Art. 109 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^465]: Art. 109 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^466]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^467]: Art. 109 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^468]: Art. 110 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^469]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^470]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^471]: Art. 110 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^472]: Art. 110 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^473]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^474]: Art. 110 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^475]: Art. 110 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^476]: Art. 110 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2000276000).
[^477]: Art. 110 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^478]: Art. 110 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^479]: Art. 110 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^480]: Art. 110 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^481]: Art. 110 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^482]: Art. 110 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^483]: Art. 110 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^484]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^485]: Art. 112 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^486]: Art. 112 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^487]: Art. 112 Abs. 4a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^488]: Art. 112 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^489]: Art. 112 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^490]: Art. 112 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^491]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^492]: Art. 114 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^493]: Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^494]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^495]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^496]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^497]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^498]: Art. 116a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^499]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^500]: Art. 118 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^501]: Art. 118 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^502]: Art. 118 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^503]: Art. 118 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^504]: Art. 118 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^505]: Art. 118a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^506]: Art. 118a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^507]: Art. 118a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^508]: Art. 118a Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^509]: Art. 119 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^510]: Art. 119 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^511]: Art. 119 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^512]: Art. 119 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^513]: Art. 119 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^514]: Art. 119 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^515]: Art. 119 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^516]: Art. 119 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2006146000).
[^517]: Art. 119 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^518]: Art. 119 Bst. r aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^519]: Art. 119 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^520]: Art. 119 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^521]: Art. 120 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^522]: Art. 120 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^523]: Art. 120a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^524]: Art. 120a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^525]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^526]: Art. 121 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^527]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^528]: Art. 121 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^529]: Art. 121 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^530]: Art. 121 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^531]: Art. 121 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^532]: Art. 121 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^533]: Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^534]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^535]: Art. 122 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^536]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^537]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^538]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^539]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^540]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^541]: Art. 123 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^542]: Art. 123 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^543]: Art. 123a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^544]: Art. 123a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^545]: Art. 124 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^546]: Art. 125 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^547]: Art. 125 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^548]: Art. 125 Abs. 1b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^549]: Art. 125 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^550]: Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^551]: Art. 127 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^552]: Art. 127 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^553]: Art. 127 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^554]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^555]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^556]: Art. 131 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^557]: Art. 131 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^558]: Art. 131 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^559]: Art. 131 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^560]: Art. 133 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^561]: Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^562]: Art. 133 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^563]: Art. 133 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^564]: Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^565]: Überschrift vor Art. 134a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^566]: Art. 134a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^567]: Art. 134a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^568]: Art. 134a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^569]: Art. 134a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^570]: Art. 134a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^571]: Art. 134a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^572]: Art. 134a Abs. 3 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^573]: Art. 134a Abs. 3 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^574]: Art. 134a Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^575]: Art. 134a Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^576]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^577]: Überschrift vor abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^578]: Art. 135 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^579]: Art. 135 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^580]: Art. 135 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^581]: Art. 136 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^582]: Art. 136 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^583]: Art. 136 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^584]: Art. 136 Abs. 1c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^585]: Art. 136 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^586]: Art. 136 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^587]: Art. 136 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^588]: Art. 136 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^589]: Art. 136 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^590]: Art. 136 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^591]: Art. 136 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^592]: Art. 136 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^593]: Art. 136 Abs. 3a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^594]: Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^595]: Art. 136a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^596]: Art. 137 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^597]: Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^598]: Art. 137 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^599]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^600]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^601]: Überschrift vor Art. 139 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^602]: Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^603]: Art. 139 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^604]: Art. 140 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^605]: Art. 140 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^606]: Art. 140 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^607]: Art. 140 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^608]: Art. 140 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^609]: Art. 141 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^610]: Art. 141 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^611]: Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^612]: Art. 141 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^613]: Art. 142 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^614]: Art. 143 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^615]: Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^616]: Art. 144 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^617]: Art. 144 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^618]: Art. 144 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^619]: Art. 144 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^620]: Art. 144 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^621]: Überschrift vor Art. 145 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^622]: Art. 145 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^623]: Art. 145a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^624]: Art. 146 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^625]: Art. 146 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^626]: Art. 147 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^627]: Art. 148 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^628]: Art. 149 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^629]: Art. 149 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^630]: Art. 150 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^631]: Art. 150 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^632]: Art. 150 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^633]: Art. 151 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^634]: Art. 151 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^635]: Art. 151 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^636]: Art. 151 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^637]: Art. 151 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^638]: Überschrift vor Art. 152 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^639]: Art. 152 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^640]: Art. 152 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^641]: Art. 152 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^642]: Art. 152 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^643]: Art. 152 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^644]: Art. 153 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^645]: Art. 154 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^646]: Art. 154 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^647]: Art. 154 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^648]: Art. 155 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^649]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^650]: Art. 155 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^651]: Art. 155 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^652]: Art. 156 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^653]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^654]: Art. 156 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^655]: Art. 156 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^656]: Art. 156 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^657]: Art. 158 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^658]: Art. 159 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^659]: Art. 160 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^660]: Überschrift vor Art. 161 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^661]: Art. 161 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^662]: Art. 162 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^663]: Art. 162 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^664]: Art. 162 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^665]: Art. 163 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^666]: Art. 164 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^667]: Art. 164 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^668]: Art. 164 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^669]: Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^670]: Art. 165 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^671]: Art. 166 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^672]: Art. 167 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^673]: Art. 168 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^674]: Art. 169 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^675]: Art. 171 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^676]: Art. 173 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^677]: Art. 173 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^678]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^679]: Art. 174 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^680]: Überschrift vor Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^681]: Überschrift vor Art. 175 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^682]: Art. 175 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^683]: Art. 176 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^684]: Art. 176 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^685]: Art. 177 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^686]: Art. 177 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^687]: Art. 177 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^688]: Art. 178 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^689]: Art. 178a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^690]: Art. 178b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^691]: Art. 178b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^692]: Überschrift vor Art. 179 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^693]: Art. 179 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^694]: Art. 179 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^695]: Art. 179 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^696]: Art. 179a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^697]: Art. 179a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^698]: Art. 179a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^699]: Art. 179a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^700]: Art. 179b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^701]: Art. 179b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^702]: Überschrift vor Art. 180 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^703]: Art. 180 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^704]: Überschrift vor Art. 181 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^705]: Art. 181 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^706]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^707]: Art. 181 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^708]: Art. 181 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^709]: Art. 181 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^710]: Überschrift vor Art. 181a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^711]: Art. 181a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^712]: Art. 181a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^713]: Art. 182 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^714]: Art. 182 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^715]: Art. 182 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/2017127000).
[^716]: Art. 183 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^717]: Art. 183 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^718]: Art. 183 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^719]: Art. 183 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^720]: Art. 183 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^721]: Art. 183 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^722]: Art. 183 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^723]: Art. 183 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^724]: Art. 183 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^725]: Art. 184 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^726]: Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^727]: Überschrift vor Art. 189 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^728]: Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^729]: Art. 189 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^730]: Art. 189 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^731]: Art. 189 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^732]: Art. 189 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^733]: Art. 189 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^734]: Art. 190 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^735]: Art. 191 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^736]: Art. 191 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^737]: Art. 191 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^738]: Art. 191 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^739]: Art. 191 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^740]: Art. 191 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^741]: Art. 191 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^742]: Art. 191 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^743]: Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^744]: Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^745]: Art. 192 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^746]: Art. 193 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^747]: Art. 193 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^748]: Art. 193 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^749]: Art. 193 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^750]: Art. 193 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^751]: Art. 193 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^752]: Art. 193 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^753]: Art. 193 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^754]: Art. 193 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^755]: Art. 193 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^756]: Art. 193 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^757]: Art. 193 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^758]: Art. 195 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^759]: Art. 195 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^760]: Art. 195 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^761]: Art. 195 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^762]: Art. 195 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^763]: Art. 196 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^764]: Art. 197 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^765]: Art. 197 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^766]: Überschrift vor Art. 198 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^767]: Art. 198 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^768]: Art. 198 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^769]: Art. 199 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^770]: Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^771]: Art. 199 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^772]: Art. 201 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^773]: Art. 202 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^774]: Art. 203 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^775]: Art. 203 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^776]: Art. 203 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^777]: Art. 203 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^778]: Art. 204 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^779]: Art. 204 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^780]: Art. 205 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^781]: Art. 205 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^782]: Art. 205 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^783]: Art. 205 Abs. 4a aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^784]: Art. 205 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^785]: Art. 206 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^786]: Überschrift vor Art. 207 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^787]: Art. 207 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^788]: Art. 207 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^789]: Art. 207 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^790]: Art. 207 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^791]: Art. 207 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^792]: Art. 207 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^793]: Art. 208 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^794]: Art. 208 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^795]: Art. 209 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^796]: Art. 209 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^797]: Art. 209 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^798]: Art. 209 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000). Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.
[^799]: Art. 209 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^800]: Art. 209 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^801]: Art. 209 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^802]: Art. 210 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 335](https://www.gesetze.li/chrono/2015335000).
[^803]: Art. 210 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^804]: Art. 210 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000).
[^805]: Überschrift vor Art. 210a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^806]: Art. 210a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^807]: Überschrift vor Art. 211 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^808]: Art. 211 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^809]: Art. 211 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^810]: Art. 212 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^811]: Art. 213 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^812]: Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^813]: Art. 213 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000).
[^814]: Art. 213 Abs. 1b aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^815]: Art. 213 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^816]: Art. 213 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 559](https://www.gesetze.li/chrono/2011559000).
[^817]: Art. 214 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^818]: Art. 214 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^819]: Art. 215 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^820]: Art. 215 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^821]: Art. 215 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000).
[^822]: Art. 215 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^823]: Art. 216 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^824]: Art. 216 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 105](https://www.gesetze.li/chrono/2018105000).
[^825]: Art. 216 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^826]: Art. 216 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^827]: Art. 216 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^828]: Art. 217 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^829]: Art. 217 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^830]: Art. 217 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^831]: Art. 218 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^832]: Überschrift vor Art. 218a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^833]: Überschrift vor Art. 218a eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^834]: Art. 218a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^835]: Art. 218a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^836]: Art. 218a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000) und [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^837]: Überschrift vor Art. 219 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^838]: Art. 219 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^839]: Art. 219 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^840]: Art. 219 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^841]: Überschrift vor Art. 220 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1997079000).
[^842]: Art. 220 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000).
[^843]: Art. 220 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^844]: Art. 220 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^845]: Art. 220 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000).
[^846]: Art. 220 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2007209000).
[^847]: Art. 220 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^848]: Art. 220 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^849]: Art. 221 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^850]: Art. 221 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^851]: Art. 221 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000).
[^852]: Art. 222 Abs. 9 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^853]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2013017000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000) und [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^854]: Anhang 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000).
[^855]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000) und [LGBl. 2021 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2021306000).
[^856]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2008 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2008159000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000), [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000) und [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^857]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2009 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2009052000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000) und [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^858]: Anhang 6 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2015 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2015307000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000) und [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^859]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000) und [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^860]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2010 Nr. 70](https://www.gesetze.li/chrono/2010070000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000) und [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^861]: Anhang 9 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000), [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000), [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000), [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000) und [LGBl. 2022 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2022087000).
[^862]: Anhang 10 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2001109000), [LGBl. 2003 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2003254000), [LGBl. 2006 Nr. 131](https://www.gesetze.li/chrono/2006131000), [LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000) und [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^863]: Anhang 11 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2017314000).
[^864]: Anhang 12 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^865]: Abs. 15 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2004218000).
[^866]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2003
[^867]: Inkrafttreten: 1. Juli 2006
[^868]: Inkrafttreten: 15. Juli 2006
[^869]: Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 ([LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000)) abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^870]: Abs. 10 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 ([LGBl. 2012 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2012183000)) aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2015296000).
[^871]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 17 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2019054000).
[^872]: Inkrafttreten: 1. April 2024 (2022 Nr. 87).
2022-03-01
Verordnung vom 16 — arts. 89, 90, 91 y 162 más
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2009-02-01
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