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Übereinkommen gegen Doping

Geltender Text a fecha 2000-07-01

Abgeschlossen in Strassburg am 16. November 1989

Zustimmung des Landtags: 16. März 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erleichtern;

in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige und körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine wichtige Rolle spielen soll;

besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

im Hinblick darauf, dass dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der UNESCO für Sport und Leibeserziehung und in der Entschliessung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die "Europäische Charta des Sports für Alle", enthalten sind;

eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping;

in Anbetracht dessen, dass staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäss und gestützt auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen;

in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen;

unter Hinweis auf die Entschliessungen über Doping, die von der Konferenz der für den Sport zuständigen europäischen Minister angenommenen wurden, insbesondere unter Hinweis auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik angenommen wurde;

unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits die Entschliessung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die Europäische Charta gegen Doping im Sport und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht angekündigter Dopingkontrollen ausserhalb von Wettkämpfen angenommen hat;

unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 5 über Doping, die von der zweiten von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Minister und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde;

jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und endgültig auszumerzen, wobei die in diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Massnahmen als Grundlage dienen sollen -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 2

Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens

1) Im Sinne diese Übereinkommens

2) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der beobachtenden Begleitgruppe nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.

Art. 3

Innerstaatliche Koordinierung

1) Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Dopings im Sport befassen, aufeinander ab.

2) Sie sorgen dafür, dass dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und insbesondere die Vorschriften des Art. 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen.

Art. 4

Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden

1) Die Vertragsparteien erlassen gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmassnahmen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken.

2) Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Vergabe öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden.

3) Die Vertragsparteien werden ferner

4) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, von sich aus in eigener Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind.

Art. 5

Laboratorien

1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

2) Diesen Laboratorien wird nahegelegt,

Art. 6

Erziehung

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge auszuarbeiten und durchzuführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Sie richten sich sowohl an junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch an deren Eltern und an erwachsene Sportler und Sportlerinnen, an Sportverantwortliche und -betreuer sowie an Trainer. Für die im medizinischen Bereich Tätigen wird in diesen Erziehungsprogrammen die Bedeutung hervorgehoben, die der Beachtung der medizinischen Ethik zukommt.

2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den betreffenden regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Aufstellung physiologischer und psychologischer Lehrprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage anzuregen und zu fördern, welche die Unversehrtheit des menschlichen Körpers achten.

Art. 7

Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei den von ihnen zu ergreifenden Massnahmen

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sportorganisationen und über diese die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geeigneten Massnahmen gegen Doping im Sport auszuarbeiten und anzuwenden.

2) Zu diesem Zweck regen sie an, dass ihre nationalen Sportorganisationen ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klar herausstellen und aufeinander abstimmen, insbesondere durch Abstimmung ihrer

3) Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,

Art. 8

Internationale Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren Sportorganisationen.

2) Die Vertragsparteien verpflichten sich,

3) Die Vertragsparteien, die über die nach Art. 5 eingerichteten oder betriebenen Laboratorien verfügen, verpflichten sich, anderen Vertragsparteien behilflich zu sein, die für die Einrichtung eigener Laboratorien notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Techniken zu erwerben.

Art. 9

Weitergabe von Informationen

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens gerecht zu werden.

Art. 10

Beobachtende Begleitgruppe

1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit eine beobachtende Begleitgruppe eingesetzt.

2) Jede Vertragspartei kann in dieser beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

3) Jeder in Art. 14 Abs. 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann in der Gruppe durch einen Beobachter vertreten sein.

4) Die beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede einschlägige Sportorganisation oder andere Fachorganisation einladen, sich auf einer oder mehreren Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.

5) Die beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Danach tritt sie bei Bedarf auf Veranlassung des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei zusammen.

6) Die beobachtende Begleitgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung vertreten ist.

7) Die beobachtende Begleitgruppe tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

8) Die beobachtende Begleitgruppe gibt sich nach Massgabe dieses Übereinkommens eine Geschäftsordnung.

Art. 11

1) Die beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Anwendung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:

2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die beobachtende Begleitgruppe von sich aus Zusammenkünfte von Sachverständigengruppen veranlassen.

Art. 12

Nach jeder Sitzung erstattet die beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarats Bericht über ihre Arbeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens.

Art. 13

Änderungen der Artikel des Übereinkommens

1) Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats oder der beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.

2) Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den in Art. 14 genannten Staaten und jedem Staat übermittelt, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Art. 16 zum Beitritt eingeladen wurde.

3) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird der beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung übermittelt, auf der die Änderung geprüft werden soll. Die beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Sportorganisationen ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.

4) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der beobachtenden Begleitgruppe vorgelegte Stellungnahme: es kann die Änderung beschliessen.

5) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 4 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

6) Jede nach Abs. 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Schlussklauseln

Art. 14

1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für andere Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie für Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 15

1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Art. 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 16

1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultierung der Vertragsparteien durch einen mit der in Art. 20 Bst. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Art. 17

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 18

1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 19

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens, beteiligt waren, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,

Liste der Verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Doping-Liste)[^1]

Liste der erlaubten Medikamente bei banalen Erkrankungen

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Das Internationale Olympische Komitee (IOC) definiert Doping als die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden entsprechend der aktuellen Dopingliste. Massgebend für die nachstehenden Listen sind die Richtlinien der medizinischen Kommission des IOC vom 31. Januar 1999. I. Verbotene Substanzklassen A. Stimulanzien B. Narkotika C. Anabolika D. Diuretika E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)

Jede Substanz, die einer der verbotenen Substanzklassen angehört, ist verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt ist. Dies war auch der Grund zur Einführung des Ausdrucks "und verwandte Substanzen". Innerhalb der fraglichen Substanzklasse bezieht sich dieser Ausdruck auf die Verwandtschaft bezüglich der pharmakologischen Wirkung und/oder der chemischen Struktur. II. Verbotene Methoden A. Blutdoping B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation III. Substanzklassen mit gewissen Einschränkungen A. Alkohol B. Cannabinoide C. Lokalanästhetika D. Kortikosteroide E. Betablocker

I. Verbotene Substanzklassen

I.A. Stimulanzien

und verwandte Substanzen! * Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn im Urin mehr als 12 μg/ml enthalten sind. ** Bezüglich Ephedrin, Cathin und Methylephedrin gilt eine Urinkonzentration von über 5 μg/ml als positiv. Für Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin gelten Urinkonzentrationen höher als 10 μg/ml als positiv. Sind mehrere dieser Substanzen vorhanden, so werden die Einzelwerte addiert. Eine Summe von mehr als 10 μg/ml gilt als positiv. *** siehe Regelung bei I.C.2. Beta-2-Agonisten

Bemerkungen: Vasokonstriktoren, insbesonders alle Imidazolinderivate (Naphazolin, Oxymetazolin usw.) und Phenylephrin, sind bei lokaler Anwendung (z.B. Augen- und Nasentropfen) erlaubt. Auch Adrenalin und seine Abkömmlinge sind als Zusatz für Lokalanästhetika zulässig.

I.B. Narkoanalgetika

und verwandte Substanzen! * Für Morphin gilt eine Urinkonzentration ab 1 μg/ml als positiv.

Bemerkungen: Folgende vornehmlich als Hustenmittel oder Schmerzmittel eingesetzte Substanzen sind erlaubt: Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Ethylmorphin, Kodein, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol. Ebenfalls erlaubt ist das Antidiarrhoikum Diphenoxylat.

I.C. Anabolika

1.

Anabole Steroide

und verwandte Substanzen!

N.B. Um zu einer definitiven Beurteilung zu gelangen, können die individuellen Steroidprofile des Sportlers und/oder Bestimmungen der Isotopenverhältnisse berücksichtigt werden. * Für Testosteron gilt: Ein im Urin vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als 6 bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht nachgewiesen ist, dass dieses erhöhte Verhältnis aufgrund einer physiologischen oder pathologischen Besonderheit des Sportlers (z.B. verminderte Epitestosteron-Ausscheidung, Androgenproduktion infolge eines Tumors oder enzymatischer Mängel) zustande kam. Im Falle eines T/Q-Quotienten von mehr als 6 müssen in jedem Fall unter der Aufsicht der zuständigen medizinischen Instanz weitere medizinische Abklärungen erfolgen, bevor ein Entscheid gefällt wird. Dazu wird ein Gesamtbericht erstellt. Dieser berücksichtigt sowohl frühere als auch spätere Testergebnisse und die Resultate der endokrinologischen Untersuchung. Sind keine früheren Testergebnisse verfügbar, muss der Sportler mindestens einmal pro Monat während 3 Monaten unangemeldet überprüft werden. Die Resultate dieser Tests sind im Gesamtbericht aufzuführen. Entzieht sich der Sportler einer Zusammenarbeit, so wird die Urinprobe als positiv erklärt.

und verwandte Substanzen! * Einzig Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin sind bei Asthma und Anstrengungsasthma zur Inhalation zugelassen. Bei Wettkämpfen muss der Sportler dafür besorgt sein, dass der Gebrauch dieser Medikamente mittels ärztlichem Attest durch einen Pneumologen der zuständigen medizinischen Instanz vorgängig gemeldet wird.

N.B. Da Beta-2-Agonisten auch stimulierende Eigenschaften besitzen, werden sie vom IOC auch unter den Stimulanzien aufgeführt.

I.D. Diuretika

und verwandte Substanzen! * Verbot gilt nur bei intravenöser Anwendung

I.E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)

und verwandte Substanzen!

N.B. Alle Releasingfaktoren für die obengenannten Peptidhormone sowie deren Analoge sind ebenfalls verboten. * Insulin ist zur Behandlung eines insulinpflichtigen Diabetes erlaubt. Eine derartige Behandlung muss durch einen Endokrinologen der zuständigen medizinischen Instanz gemeldet werden.

N.B. Das abnorme Vorligen eines endogenen Hormons oder der entsprechenden Marker im Urin eines Sportlers bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht schlüssig gezeigt werden kann, dass eine physiologische oder pathologische Besonderheit vorliegt.

II. Verbotene Methoden

II.A. Blutdoping

Blutdoping bedeutet die Gabe von Blut, Erythrozyten, künstlichen Sauerstoffträgern oder von analogen Blutprodukten.

II.B Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation - Austausch und/oder Veränderung der Dopingkontroll-Proben, - Verdünnen mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten, - Beeinflussung der renalen Stoffausscheidung mit Substanzen wie z.B. Probenecid, - Beeinflussung der Messergebnisse für Testosteron und Epitestosteron z.B. durch Bromantan, - Beeinflussung des Verhältnisses Testosteron/Epitestosteron durch Zufuhr von Epitestosteron*, - weitere Methoden, welche Dopingkontroll-Proben verändern oder bei welchen eine Veränderung der Probe erwartet werden kann. * Eine allfällig höhere Konzentration an Epitestosteron als 200 np/ml im Urin zieht die gleichen medizinischen Abklärungen nach sich wie sie für Testosteron vorgesehen sind.

N.B. Der Erfolg oder Misserfolg bei der Verwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode ist unerheblich. Es genügt die blosse Verwendung/An-wendung oder der Versuch einer Verwendung/Anwendung, um einen Dopingverstoss zu begehen. III. Substanzen mit gewissen Einschränkungen

III.A. Alkohol

Einzelne Sportverbände verbieten Alkoholgenuss und führen Alkoholtests durch.

III.B. Cannabinoide

Einzelne Verbände prüfen auch auf Cannabinoide (Carboxy-THC im Urin). An Olympischen Spielen wird auf Cannabinoide geprüft. Eine Urinkonzentration von mehr als 15 ng/ml Carboxy-THC ist verboten.

III.C. Lokalanästhetika

Die gängigen Lokalanästhetika (z.B. Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain etc.) sind bei begründeter medizinischer Indikation zur lokalen und intraartikulären Injektion zugelassen, nicht aber Kokain. Bei Wettkämpfen muss der Sportler dafür besorgt sein, dass der Einsatz dieser Lokalanästhetika mittels detailliertem ärztlichem Attest der zuständigen medizinischen Instanz vorgängig gemeldet wird. Die äusserliche Verwendung der üblichen Lokalanästhetika (ausser Kokain) ist erlaubt.

III.D. Kortikosteroide

Die systematische Verwendung von Kortikosteroiden ist verboten. Kortikosteroide sind erlaubt zur: - lokalen Therapie auf der Haut, im Ohr oder am Auge und am Anus, nicht jedoch im Rektum - zur Inhalation für Nase und Atemwege - zur lokalen oder intraartikulären Injektion* * Bei Wettkämpfen hat der betroffene Sportler dafür zu sorgen, dass jede Verwendung von Kortikosteroiden zur lokalen Injektion oder zur Inhalation durch eine detaillierte ärztliche Bescheinigung der zuständigen medizinischen Instanz frühzeitig gemeldet wird.

III.E. Betablocker

In einigen Sportarten, bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen, sind Betablocker verboten: z.B. Schiessen, Moderner Fünfkampf, Golf, Bob, Curling, Fechten, Flugsport, Motorsport, Pferdesport, Wasserspringen, Skispringen, Ski alpin.

Beispiele solcher Betablocker sind wie folgt:

und verwandte Substanzen!

N.B. Zu diesen pharmakologisch verwandten Substanzen gehören etwa auch die sedierenden Antihistaminika und fast alle Psychopharmaka! IV. Trainingskontrollen

Es wird auf folgende Substanzen / Methoden geprüft:

I.C. Anabolika

I.D. Diuretika

I.E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)

II.B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

Die unten aufgelisteten Medikamente enthalten im engeren Sinne keine dopingverdächtigen Substanzen. Alle Angaben gelten jedoch nur für Präparate, die unter dem angegebenen Namen in der Schweiz im Verkauf sind. Es handelt sich um eine sehr beschränkte Auswahl. Eine gezielte Beratung durch den Apotheker wird empfohlen. In allen Sportarten bei denen Betablocker verboten sind, dürfen auch die mit einem * bezeichneten Medikamente nicht verwendet werden.

Allergien, Heuschnupfen

Bindehautentzündung

Durchfall

Fieber, Grippe

Fusspilz

Halsweh

Hämorrhoiden

Husten

Magenbrennen

Reisekrankheit

Schlafstörungen

Schmerzen, Kopfweh

Schnupfen

Verstopfung

Alle oben aufgeführten Präparate sind ohne ärztliches Rezept in Apotheken und teilweise auch in Drogerien erhältlich.

[^1]: Gemäss Notifikation der Rechtsabteilung des Europarats vom 19. März 1999 betreffend Änderungen der Referenzliste, wie sie von der beobachtenden Begleitgruppe (Art. 10 des Übereinkommens) am 1. März 1999 angenommen wurde. Der Text entspricht dem deutschen Inhalt der Broschüre, die vom Schweizerischen Olympischen Verband (SOV) unter dem Titel "Doping info" abgegeben wird.

Substanzen und Methoden, die zu allen Zeiten (in und ausserhalb von Wettkämpfen) verboten sind

Im Wettkampf verbotene Substanzen und Methoden

In bestimmten Sportarten verbotene Substanzen