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Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000

Geltender Text a fecha 2012-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Bestellung

1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet.

2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Landtag jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt und haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.

3) Mitglieder der Regierung sowie Angestellte des Landes und der Gemeinden sind von der Wahl in die Beschwerdekommission ausgeschlossen.

Art. 2

Zusammensetzung

1) Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es werden weiters zwei Ersatzmitglieder bestellt. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

2) Unter den Begriffen Präsident und Vizepräsident sind Angehörige männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

3) Der Präsident und der Vizepräsident müssen rechtskundig sein.

Art. 3

Beschlussfähigkeit und Organisation

1) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind. Der Präsident bzw. der Vizepräsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2) Auf die Mitglieder der Beschwerdekommission finden die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens Anwendung.

3) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

Art. 4

Zuständigkeit

1) Die Beschwerdekommission ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich:

des Amtes für Wohnungswesen aufgrund des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien sowie des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und der darauf gestützten Verordnungen;[^4]

des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in seiner Funktion als Registerbehörde und Stiftungsaufsichtsbehörde aufgrund des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SCE-Gesetzes und des Sachenrechts sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^9]

des Anstaltsleiters aufgrund des Strafvollzugsgesetzes (StVG);[^10]

der zuständigen Vollzugsbehörden aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen;[^11]

des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen aufgrund des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG) sowie der darauf gestützten Verordnung.[^17]

der Energiekommission und der Energiefachstelle aufgrund des Gesetzes über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen.[^18]

des Stiftungsrates aufgrund des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen.[^19]

der von der Regierung bestimmten oder errichteten Amtsstelle oder Kommission in ihrer Funktion als weisungsunabhängige Regulierungsbehörde aufgrund des Eisenbahngesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen.[^20]

2) Soweit durch dieses oder andere Gesetze nicht ausdrücklich der Weiterzug an die Beschwerdekommission offen steht, können Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeinden mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

Art. 5

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).

Art. 6

Hängige Fälle

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in welchen am 1. Juli 2001 noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung ergangen ist.

Art. 7

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich Abs. 2, am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 4 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

172.22 Beschwerdekommissionsgesetz

II.

Hängige Fälle

II.

Hängige Fälle

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinden oder des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.

...

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

...

Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^21]noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umweltschutz ergangen ist.

...

[^1]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 151.

[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 33.

[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 92.

[^4]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 264.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 4.

[^6]: Art. 4 Abs. 1 Bst. f Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 219.

[^7]: Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 219.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 221.

[^9]: Art. 4 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 223.

[^10]: Art. 4 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 298.

[^11]: Art. 4 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 43.

[^12]: Art. 4 Abs. 1 Bst. k Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200.

[^13]: Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200.

[^14]: Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200.

[^15]: Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 200.

[^16]: Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 5.

[^17]: Art. 4 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 29.

[^18]: Art. 4 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 117.

[^19]: Art. 4 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 354.

[^20]: Art. 4 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 183.

[^21]: Inkrafttreten: 11. Januar 2011.