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Verordnung vom 30. Januar 2001 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetzes, ToG), LGBl. 1999 Nr. 162[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Topographiengesetzes, insbesondere das Anmeldeverfahren, das Topographienregister, die Hilfeleistung der Zollverwaltung und die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt.

Art. 2

Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3

Zuständigkeit

1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Topographiengesetz ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung obliegen dem Amt für Handel und Transport.[^3]

2) Ausgenommen sind Art. 13 ToG sowie die Art. 17 bis 19 und 21 dieser Verordnung, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 4

Sprache

1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.[^4]

2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Werden die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht, bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^5]

Art. 4a[^7]

Unterschrift

1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Volkswirtschaft nachgereicht wird.

3) Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

II. Anmeldeverfahren

Art. 5

Mehrere Anmelder

1) Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das Amt für Handel und Transport sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamer Vertreter zu bezeichnen.[^6]

2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Handel und Transport kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreter.[^7]

Art. 6

Unterlagen zur Identifizierung

1) Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:

2) Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.

3) Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29.7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1.5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.

Art. 7

Unvollständige Anmeldung

1) Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das Amt für Handel und Transport dem Anmelder eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.[^8]

2) Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das Amt für Handel und Transport auf die Anmeldung nicht ein.[^9]

III. Topographienregister

Art. 8

Registerinhalt

Das Amt für Handel und Transport trägt die folgenden Angaben in das Register ein:[^10]

Art. 9[^11]

Aktenheft

Das Amt für Handel und Transport führt für jede Topographie ein Aktenheft.

Art. 10

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis

1) Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.

2) Unterlagen, die nach Art. 6 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.

3) Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.

4) Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.[^12]

Art. 11[^13]

Bescheinigung

Nach der Eintragung stellt das Amt für Handel und Transport eine entsprechende Bescheinigung aus.

Art. 12[^14]

Veröffentlichung

Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht in den amtlichen Publikationsorganen die im Register eingetragenen Angaben.

Art. 13

Änderung und Löschung von Einträgen

1) Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 8 Bst. c, h oder i) sowie der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer eingetragenen Topographie ist schriftlich einzureichen.

2) Für jeden Änderungsantrag muss eine vom Amt für Handel und Transport in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt werden.[^15]

3) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gebührenfrei eingetragen. Es ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

4) Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register eingetragen und vom Amt für Handel und Transport bescheinigt.[^16]

Art. 14

Berichtigung

1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.

2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.[^17]

3) Berichtungen, welche aufgrund eines Fehlers oder eines Versehens des Amtes für Handel und Transport notwendig sind, sind gebührenfrei.[^18]

Art. 15[^19]

Registerauszüge

Das Amt für Handel und Transport erstellt auf Antrag und gegen Gebühr Auszüge aus dem Register.

Art. 16

Aufbewahrung und Rückgabe

1) Das Amt Handel und Transport bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.[^20]

2) Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das Amt für Handel und Transport auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.[^21]

IV. Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 17

Umfang

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Halbleitererzeugnisse in einem Zolllager.

Art. 18

Antrag auf Hilfeleistung

1) Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem verdächtige Halbleitererzeugnisse ein- oder ausgeführt werden sollen.[^22]

2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 19

Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen

1) Behält das Zollamt Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller einer Drittperson in Verwahrung.

2) Die Antragsteller sind berechtigt, die zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Halbleitererzeugnisse Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen.

3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 URG fest, dass die Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.

Art. 19a[^29]

Proben oder Muster

1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.

2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Halbleitererzeugnisse direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Halbleitererzeugnisse zurückbehält.

Art. 19b[^30]

Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.

2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

Art. 19c[^31]

Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse

1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 72 Abs. 1 URG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.

2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

V. Gebühren

Art. 20

Grundsatz

1) Die Gebühren, die nach dem Topographiengesetz oder nach dieser Verordnung erhoben werden, sind im Anhang festgesetzt.

2) Für besondere Anträge kann das Amt für Handel und Transport eine kostendeckende Entschädigung verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.[^23]

3) Die Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung, der Änderungen und Berichtigungen in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger zu bezahlen.

Art. 21

Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren bei Hilfeleistungen der Zollverwaltung

1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Halbleitererzeugnisse richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 18 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.[^24]

Art. 22

Zahlung, Zahlungsart

1) Die Gebühren sind im Voraus und bis zu dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin bei der Landeskasse zu entrichten. Die Bestimmungen des Topographiengesetzes bleiben vorbehalten.[^25]

2) Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Handel und Transport als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizer Franken zu bezahlen.[^26]

3) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 8 der Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz sinngemäss Anwendung.

VI. Schlussbestimmung

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Gebühren

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 20 Abs. 1)

[^1]: LR 231.2

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^3]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^4]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^5]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^6]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^7]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^8]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^9]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^10]: Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^11]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^12]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^13]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^14]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^15]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^16]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^17]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^18]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^19]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^20]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^21]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^22]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^23]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^24]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^25]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^26]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.