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Verordnung vom 13. März 2007 über die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft (Hofdüngerverordnung; HDV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 16 Bst. d, Art. 64 und Art. 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], sowie Art. 7 und Art. 62 Bst. b des Luftreinhaltegesetzes (LRG) vom 18. Dezember 2003, LGBl. 2004 Nr. 53[^2], verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung bei der Lagerung von Hofdüngern.

Art. 2

Errichtung und Betrieb von Lagereinrichtungen

1) Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen funktionstüchtig und dicht sein. Sie sind gemäss der Vollzugshilfe "Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt[^3] zu erstellen und zu betreiben.

2) Neue Güllebehälter sind mit baulichen Abdeckungen, insbesondere Betondecken, Zelten oder Schwimmfolien, zu versehen. Bestehende Güllebehälter sind mit Abdeckungen zu versehen, wenn sie baulich verändert werden.

Art. 3

Lagerung von Mist bei Ställen

Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in einer Güllegrube gelagert werden.

Art. 4

Lagerung von Mist im freien Feld

1) Mist darf auf gewachsenem Boden vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 gelagert werden, wenn:

2) Mist darf nicht in Wasserschutzgebieten, in Mulden, in stark geneigtem Gelände, auf Strassen und Wegen, in der Nähe von Entwässerungsschächten oder direkt über Drainagen gelagert werden.

3) Trockener Mist wie langstrohiger Pferdemist und Tiefstreumist darf ohne Abdeckung höchstens sechs Wochen, mit Abdeckung höchstens sechs Monate gelagert werden.

4) Nasser Mist und Geflügelmist darf nur mit Vlies oder Blache abgedeckt und höchstens sechs Wochen gelagert werden.

Art. 5

Lagerkapazitäten

1) Für Gülle sind in Abhängigkeit von der Höhenlage der mehrheitlich bewirtschafteten Nutzflächen Lagerkapazitäten für nachfolgende Zeiträume zu schaffen:

2) Für Mist sind Lagerkapazitäten für mindestens sechs Monate zu errichten.

Art. 6

Berechnung der Lagerkapazitäten

1) Die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazitäten für Hofdünger hat gemäss der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" der schweizerischen Bundesämter für Landwirtschaft und Umwelt[^4] zu erfolgen.

2) Für die Berechnung der Lagerkapazität sind zu berücksichtigen:

3) Bei neuen Betrieben wird der Berechnung des Hofdüngeranfalls die höchst mögliche Belegung der Tierplätze des Stalles, bei den Hausabwässern die Anzahl Zimmer (sämtliche Wohn-, Arbeits- und Schlafräume) zugrunde gelegt.

4) Bei bestehenden Betrieben ist für die Berechnung des Hofdüngeranfalls der vorhandene Tierbestand, für die Berechnung der Hausabwässer die Anzahl der auf dem Betrieb wohnhaften Personen massgebend.

Art. 7

Anrechenbare Lagerkapazitäten

1) Als Lagerkapazitäten werden angerechnet:

2) Bei Stallsystemen mit Tiefstreu wird die Stallfläche als Lagerraum für Mist angerechnet.

Art. 8

Toleranzen für bestehende Betriebe

Sofern die Hofdüngerlager funktionstüchtig und dicht sind, gelten für die nach Art. 6 erforderlichen Lagerkapazitäten folgende Toleranzen:

Art. 9

Sanierungspflicht

1) Lagereinrichtungen für Hofdünger, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen saniert werden.

2) Undichte oder funktionsuntüchtige Lagereinrichtungen müssen unverzüglich saniert werden. Das Amt für Umwelt ordnet bei akuter Gewässergefährdung Sofortmassnahmen an.[^5]

3) Im Falle ungenügender Lagerkapazitäten verfügt das Amt für Umwelt die Sanierung unter Fristansetzung nach Art. 10.[^6]

4) Die Sanierungsmassnahme ist vor deren Durchführung dem Amt für Umwelt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.[^7]

5) Auf die Anpassung der Lagerkapazität kann verzichtet werden, wenn innerhalb der Sanierungsfrist:

Art. 10

Sanierungsfristen

1) Für die Anpassung der Lagerkapazitäten gelten folgende Höchstfristen:

2) Die Sanierungsfrist nach Abs. 1 Bst. b kann in Härtefällen um ein Jahr verlängert werden, sofern keine unmittelbare Gefährdung von Gewässern zu erwarten ist.

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 814.20

[^2]: LR 814.30

[^3]: Diese Vollzugshilfen können beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden. Sie sind zudem im Internet unter www.au.llv.li abrufbar.

[^4]: Diese Wegleitung kann beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden. Sie ist zudem im Internet unter www.au.llv.li abrufbar.

[^5]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.