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Verordnung vom 1. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen

Geltender Text a fecha 2016-09-30

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2011 (2011/137/GASP), 10. März 2011 (2011/156/GASP), 21. März 2011 (2011/175/GASP), 23. März 2011 (2011/178/GASP), 12. April 2011 (2011/236/GASP), 23. Mai 2011 (2011/300/GASP), 7. Juni 2011 (2011/332/GASP), 16. Juni 2011 (2011/345/GASP), 1. September 2011 (2011/521/GASP), 15. September 2011 (2011/543/GASP) und 22. September 2011 (2011/625/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 1973 (2011) vom 17. März 2011 und 2009 (2011) vom 16. September 2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1[^3]

Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.

4) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.

5) Die Regierung kann, soweit anwendbar in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen für:

6) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

8) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 2[^4]

Aufgehoben

Art. 3

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.[^5]

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2a) Aufgehoben[^6]

3) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^7]

4) Aufgehoben[^12]

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^13]

Art. 4

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4a[^14]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:

Art. 5

Ein- und Durchreiseverbot[^15]

1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^16]

2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.[^17]

3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:[^18]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.[^22]

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 6

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 3 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^23]

1a) Aufgehoben[^24]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 7

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 3 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 8

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 3, 4a oder 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^25]

2) Wer gegen Art. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^26]

Art. 8a[^27]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 2011

1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich am 16. September 2011 im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der nachstehenden Unternehmen befinden, bleiben gesperrt:

2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit der Resolution 2009 (2011) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen der in Abs. 1 genannten Unternehmen ausnahmsweise bewilligen. Ausnahmebewilligungen nach Art. 3 Abs. 3 bleiben vorbehalten.

Art. 9

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Anhang 3 Bst. A Ziff. 21 bis 23 und Anhang 5 Ziff. 16 bis 18 gelten bis zum 7. Oktober 2016.[^31]

Anhang 1[^32]

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

Anhang 2[^34]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (UN-Liste)

Anhang 3[^35]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (EU-Liste)

Anhang 4[^36]

Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (UN-Liste)

Anhang 5[^37]

Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (EU-Liste)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 2, 3 und 4)

Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.

Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;

(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)

(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)

(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 2)

(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 3)

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

[^4]: Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 463.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^6]: Art. 3 Abs. 2a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 225 mit Wirkung 16. Juli 2011.

[^7]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

[^8]: Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

[^9]: Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 342.

[^10]: Art. 3 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 342.

[^11]: Art. 3 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 342.

[^12]: Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 133.

[^13]: Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^14]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^15]: Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^16]: Art. 5 Abs.1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^17]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^18]: Art. 5 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^19]: Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^20]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 133.

[^21]: Art. 5 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^22]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^23]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^24]: Art. 6 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 496.

[^25]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 496.

[^26]: Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

[^27]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 463.

[^28]: Art. 8a Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

[^29]: Art. 8a Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 577.

[^30]: Art. 8a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 189.

[^31]: Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 119.

[^32]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

[^33]: SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

[^34]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 143, LGBl. 2011 Nr. 258, LGBl. 2011 Nr. 463, LGBl. 2012 Nr. 54, LGBl. 2012 Nr. 77, LGBl. 2013 Nr. 46, LGBl. 2013 Nr. 185, LGBl. 2013 Nr. 281, LGBl. 2014 Nr. 189, LGBl. 2014 Nr. 258, LGBl. 2015 Nr. 108, LGBl. 2016 Nr. 121, LGBl. 2016 Nr. 182 und LGBl. 2016 Nr. 192.

[^35]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 219, LGBl. 2016 Nr. 119, LGBl. 2016 Nr. 281 und LGBl. 2016 Nr. 299.

[^36]: Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 143, LGBl. 2011 Nr. 258, LGBl. 2012 Nr. 54, LGBl. 2012 Nr. 77, LGBl. 2013 Nr. 46, LGBl. 2013 Nr. 185, LGBl. 2013 Nr. 281, LGBl. 2014 Nr. 189, LGBl. 2014 Nr. 258, LGBl. 2015 Nr. 108 und LGBl. 2016 Nr. 121.

[^37]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 219, LGBl. 2016 Nr. 119, LGBl. 2016 Nr. 281 und LGBl. 2016 Nr. 299.