Änderungshistorie

Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013

10 Versionen · 2013-12-23
2026-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 49, 58, 82 y 10 más
2021-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 34, 38, 42 y 11 más
2020-01-30
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 88, 92, 94, 97
2019-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 1, 88, 92 y 5 más
2017-09-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 1, 15, 31 y 12 más

Änderungen vom 2017-09-01

@@ -16,7 +16,9 @@
- b) der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII -2a.01);
- c) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01).
- c) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01);
- d) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ([ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.141.01.0073.01.DEU)).[^2]
##### Art. 2
@@ -202,7 +204,7 @@
3) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden.
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.[^2]
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.[^3]
##### Art. 16
@@ -348,9 +350,9 @@
##### Art. 31
**Vergütungsanspruch gegenüber dem Land[^3]**
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber dem Land, sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:[^4]
**Vergütungsanspruch gegenüber dem Land[^4]**
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber dem Land, sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:[^5]
- a) bis zu einem Streitwert von 50 000 Franken werden die vollen Kosten gemäss dem geltenden Tarif vergütet;
@@ -386,15 +388,15 @@
- 6. für die Vertretung von Privatbeteiligten und Opfern, denen Verfahrenshilfe bewilligt wurde: die Hälfte der Entlohnung nach Ziff. 1 bis 5.
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen.[^5]
3) In Zivil- und Strafsachen entscheidet das Prozessgericht erster Instanz über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei bzw. den Beschuldigten (Angeklagten) nicht. Auf das Kostenbestimmungsverfahren ist die jeweilige Verfahrensordnung anwendbar.[^6]
4) In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entscheidet dieser über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht.[^7]
5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss für die Vergütung der Leistungen des Amtsverteidigers, soweit sich sein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen Person zur Gänze oder zum Teil als uneinbringlich erweist. Der Anspruch gilt als uneinbringlich, wenn nach den zu erwartenden Umständen ein Erfolg im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu erwarten ist.[^8]
6) In Verwaltungsverfahren, die nicht bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden können, hat der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Vergütungsanspruch nach Abs. 1. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht. Das Land hat der Rechtsanwaltskammer zur Deckung dieser Vergütungsansprüche die entsprechenden Vorschüsse zu gewähren. Die Rechtsanwaltskammer hat jährlich eine Abrechnung zu erstellen.[^9]
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen.[^6]
3) In Zivil- und Strafsachen entscheidet das Prozessgericht erster Instanz über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei bzw. den Beschuldigten (Angeklagten) nicht. Auf das Kostenbestimmungsverfahren ist die jeweilige Verfahrensordnung anwendbar.[^7]
4) In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entscheidet dieser über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht.[^8]
5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss für die Vergütung der Leistungen des Amtsverteidigers, soweit sich sein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen Person zur Gänze oder zum Teil als uneinbringlich erweist. Der Anspruch gilt als uneinbringlich, wenn nach den zu erwartenden Umständen ein Erfolg im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu erwarten ist.[^9]
6) In Verwaltungsverfahren, die nicht bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden können, hat der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Vergütungsanspruch nach Abs. 1. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht. Das Land hat der Rechtsanwaltskammer zur Deckung dieser Vergütungsansprüche die entsprechenden Vorschüsse zu gewähren. Die Rechtsanwaltskammer hat jährlich eine Abrechnung zu erstellen.[^10]
#### D. Rechtsanwaltsgesellschaften
@@ -474,7 +476,7 @@
2) Vertritt eine rechtsfähige Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen der berufsmässigen Vertretung Parteien vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, muss ihr Vertreter als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein.
3) Auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis findet Art. 42, auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Konzipienten Art. 43 sinngemäss Anwendung.[^10]
3) Auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis findet Art. 42, auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Konzipienten Art. 43 sinngemäss Anwendung.[^11]
##### Art. 39
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3) Die berufs- und standesrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts gelten auch für Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis. Sie sind für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten disziplinarrechtlich persönlich verantwortlich; diese Verantwortlichkeit kann weder eingeschränkt noch aufgehoben werden.
4) Im Rahmen der Führung eines Mandats ist jeder Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis allein zur Vertretung des dienstgebenden Rechtsanwalts oder der dienstgebenden Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 8 berechtigt.[^11]
4) Im Rahmen der Führung eines Mandats ist jeder Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis allein zur Vertretung des dienstgebenden Rechtsanwalts oder der dienstgebenden Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 8 berechtigt.[^12]
#### F. Konzipienten
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- e) Verzicht;
- f) Disziplinarerkenntnis.
- f) Disziplinarerkenntnis;
- g) eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^13]
2) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ruht:
- a) bei der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; oder
- b) durch Untersagung der Berufsausübung mangels Aufrechterhaltung des inländischen Kanzleisitzes oder der Haftpflichtversicherung.
3) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen nach Abs. 1 und 2 ein vorübergehender Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach Art. 21 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem vorübergehenden Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach Art. 21 zu. Die Bestellung des vorübergehenden Stellvertreters erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.
- b) durch Untersagung der Berufsausübung mangels Aufrechterhaltung des inländischen Kanzleisitzes oder der Haftpflichtversicherung;
- c) durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^14]
2a) Die Berechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ruht durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^15]
3) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen nach Abs. 1 bis 2a ein vorübergehender Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach Art. 21 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem vorübergehenden Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach Art. 21 zu. Die Bestellung des vorübergehenden Stellvertreters erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.[^16]
4) In den in Abs. 1 genannten Fällen erfolgt über Antrag oder von Amts wegen eine Streichung aus der Rechtsanwaltsliste. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste möglich.
5) In den Fällen des Abs. 2 bleibt der Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltsliste eingetragen und ist somit auch weiterhin Mitglied der Rechtsanwaltskammer, die Berufsausübung ist ihm aber vorübergehend untersagt.
5) In den Fällen der Abs. 2 und 2a bleibt der Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltsliste eingetragen und ist somit weiterhin auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer; die Berufsausübung ist ihm aber vorübergehend untersagt.[^17]
### III. Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
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1) Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt, sobald er im Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden tätig wird, einen in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde. Zustellungen, die für den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigen zu bewirken.
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 81 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.[^12]
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 81 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.[^18]
##### Art. 83
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1) Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt wird durch die Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.[^13]
3) Aufgehoben[^14]
4) Aufgehoben[^15]
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.[^19]
3) Aufgehoben[^20]
4) Aufgehoben[^21]
5) Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es:
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- c) das Disziplinargericht;
- d) die Gerichte.[^16]
- d) die Gerichte.[^22]
##### Art. 88
@@ -1120,7 +1128,9 @@
1) Die Rechtsanwaltskammer hat die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand.
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand und die SPG-Aufsichtskommission.[^23]
3) Die Rechtsanwaltskammer ist für die Überwachung des Vollzugs des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) hinsichtlich der Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG zuständig.[^24]
##### Art. 93
@@ -1132,6 +1142,8 @@
- b) die Wahl einer Revisionsstelle;
- bbis) die Wahl der SPG-Aufsichtskommission;[^25]
- c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer; die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Regierung;
- d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
@@ -1174,7 +1186,7 @@
- f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
- g) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 28 sowie die Festsetzung der Vergütung und der Vorschüsse nach Art. 31 Abs. 6;[^17]
- g) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 28 sowie die Festsetzung der Vergütung und der Vorschüsse nach Art. 31 Abs. 6;[^26]
- h) die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 29 Abs. 3;
@@ -1204,7 +1216,11 @@
- v) die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 4;
- w) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2.
- w) die Entscheidung über Anträge der SPG-Aufsichtskommission und das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG sowie das Verhängen von Bussen nach Art. 31 SPG;[^27]
- x) die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission;[^28]
- y) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2.[^29]
4) Der Vorstand kann bestimmte Geschäfte an den Präsidenten, einzelne Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder der Rechtsanwaltskammer zur selbständigen Erledigung übertragen, insbesondere in den Angelegenheiten des Abs. 3 Bst. c, f, g und k.
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### VI. Zusammenarbeit
##### Art. 97
**Zusammenarbeit der Gerichte mit der Rechtsanwaltskammer und der Finanzmarktaufsicht**
Die Gerichte übermitteln der Rechtsanwaltskammer und der Finanzmarktaufsicht unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
##### Art. 97[^30]
**Zusammenarbeit der Gerichte und der Finanzmarktaufsicht mit der Rechtsanwaltskammer**
1) Die Gerichte übermitteln der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Sorgfaltspflichtgesetz benötigt.
2) Die Rechtsanwaltskammer und die Finanzmarktaufsicht übermitteln sich gegenseitig unaufgefordert alle für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Sorgfaltspflichtgesetz erforderlichen Informationen und Unterlagen. Informationen nach Art. 17 Abs. 2 SPG bleiben vorbehalten.
##### Art. 98
@@ -1238,7 +1256,7 @@
1) Die Rechtsanwaltskammer leistet der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
2) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen.
2) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.[^31]
3) Die Rechtsanwaltskammer kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den zuständigen Stellen eines anderen EWRA-Vertragsstaats die Informationen nach Abs. 1 und 2 austauschen, wenn:
@@ -1250,6 +1268,8 @@
- d) die Informationen nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich zugestimmt hat.
4) Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer mit der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes Anwendung.[^32]
### VII. Rechtsmittel
#### A. Verwaltungsverfahren
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1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen im Sinne von Art. 94 Abs. 4 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung, gegen solche nach Art. 94 Abs. 3 Bst. w beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission nach Art. 94 Abs. 3 Bst. x kann nicht angefochten werden.[^33]
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Rechtsanwälte kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
@@ -1488,50 +1508,82 @@
...
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten[^18] erbracht werden, Anwendung.
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten[^34] erbracht werden, Anwendung.
...
...
Die vor dem Inkrafttreten[^19] dieses Gesetzes erbrachten Leistungen der Verfahrenshilfe sind bei sonstiger Anspruchsverwirkung bis zum 15. Januar 2017 gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht abzurechnen. Die Rechtsanwaltskammer hat die fristgemäss eingegangenen Abrechnungen bis zum 31. Januar 2017 nach bisherigem Recht zu Lasten der Landesrechnung 2016 zu erledigen und die nicht benötigten Vorschüsse an die Landeskasse zu überweisen.
Die vor dem Inkrafttreten[^35] dieses Gesetzes erbrachten Leistungen der Verfahrenshilfe sind bei sonstiger Anspruchsverwirkung bis zum 15. Januar 2017 gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht abzurechnen. Die Rechtsanwaltskammer hat die fristgemäss eingegangenen Abrechnungen bis zum 31. Januar 2017 nach bisherigem Recht zu Lasten der Landesrechnung 2016 zu erledigen und die nicht benötigten Vorschüsse an die Landeskasse zu überweisen.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [43/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=43&buajahr=2013) und [84/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=84&buajahr=2013)
[^2]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2016044000).
[^3]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^4]: Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^5]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^6]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^7]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^8]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^9]: Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^10]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^11]: Art. 42 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^12]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^13]: Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^14]: Art. 83 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^15]: Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^16]: Art. 87 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^17]: Art. 94 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^18]: Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
[^19]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^3]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2016044000).
[^4]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^5]: Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^6]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^7]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^8]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^9]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^10]: Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^11]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^12]: Art. 42 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^13]: Art. 58 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^14]: Art. 58 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^15]: Art. 58 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^16]: Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^17]: Art. 58 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^18]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^19]: Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^20]: Art. 83 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^21]: Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^22]: Art. 87 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^23]: Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^24]: Art. 93 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^25]: Art. 93 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^26]: Art. 94 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^27]: Art. 94 Abs. 3 Bst. w abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^28]: Art. 94 Abs. 3 Bst. x eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^29]: Art. 94 Abs. 3 Bst. y eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^30]: Art. 97 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^31]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^32]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^33]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^34]: Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
[^35]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
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Originalfassung Text zu diesem Datum