← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG)

Geltender Text a fecha 2021-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Aufsicht

Art. 3

Zuständige Behörde

Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und diesem Gesetz wahr.

Art. 4

Befugnisse der FMA

1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Die FMA ist insbesondere befugt:

III. Rechtsmittel

Art. 5

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

IV. Strafbestimmungen

Art. 6

Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, unter Nutzung der Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt:

2) Ebenso wird bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, auf Grundlage von Insiderinformationen einem anderen empfiehlt:

3) Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 nutzt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.

4) Ebenso wird bestraft, wer:

5) In den Fällen nach Abs. 2 und 4 ist der Versuch nicht strafbar.

6) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 bis 4 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.

7) Abs. 1, 2, 3 und 6 finden keine Anwendung, wenn:

8) Abs. 4 und 6 finden keine Anwendung, sofern die Offenlegung:

Art. 7

Marktmanipulation

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig:

2) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.

3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn:

Art. 8

Juristische Personen

Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Verbrechen und Vergehen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 74a ff. StGB.

Art. 9

Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 6 und 7 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 10 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.

2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:

3) Ein Schuldspruch nach Art. 6 und 7 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

4) Der Verfall bei Vergehen und Verbrechen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.

Art. 10

Verwaltungsübertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):

2) Von der FMA wird mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):

3) Die Busse beträgt:

4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.

5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

6) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

8) Bei grob fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

9) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn:

10) Die Regierung kann nach Anhörung der FMA mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 20 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken anheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckdienlich ist.

Art. 11

Verwaltungsmassnahmen

1) Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 6, 7 und 10 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 4 folgende Massnahmen ergreifen:

2) Das Verfahren für die Vorteilsabschöpfung nach Abs. 1 Bst. b richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Zuwiderhandlung.

3) Die Massnahme nach Abs. 1 Bst. b findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.

Art. 12

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 6, 7 und 10 sowie von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 11 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 13

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen sowie Kosten.

Art. 14

Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen

1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6, 7, 10 und 11 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:

2) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Die in der Veröffentlichung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der Internetseite geführt, wie dies nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zulässig ist.

Art. 15

Meldung von Verstössen

1) Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, die durch die in Art. 5 Abs. 1 FMAG angeführten Gesetze geregelt werden oder Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben oder Datenbereitstellungsdienste erbringen, haben nach Massgabe von Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Angestellten betriebsinterne Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder auf deren Grundlage erlassene Durchführungsrechtsakte melden können.

2) Die FMA hat nach Massgabe von Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über ein wirksames Meldesystem zu verfügen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder auf deren Grundlage erlassene Durchführungsrechtsakte zu ermöglichen.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 16

Straf- und Haftungsausschluss

Personen, die Meldungen nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 an die FMA erstatten, sind von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass die Meldungen nicht gerechtfertigt waren und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

Übergangsbestimmung

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), LGBl. 2007 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 596/2014[^2] in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 7/2017 und 1/2020

[^2]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021 (LGBl. 2020 Nr. 339).