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Verordnung vom 14. Januar 2025 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börseverordnung; HPBV)

Geltender Text a fecha 2025-02-01

Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 8, Art. 5 Abs. 7, Art. 9 Abs. 12, Art. 16 Abs. 8, Art. 17 Abs. 3, Art. 19 Abs. 7, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 29 Abs. 6, Art. 31 Abs. 8, Art. 34 Abs. 3 und Art. 63 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG), LGBl. 2025 Nr. 71, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Handelsplatz- und Börsegesetzes insbesondere das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "qualifizierter Vertreter" eine fachkundige Person, die mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel betraut ist und durch das Börseunternehmen entsprechend den Vorgaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu diesem Zweck anerkannt ist.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang

Art. 3

Informationspflichten beim algorithmischen Handel

1) Die Wertpapierfirma oder Bank hat der Finanzmarktaufsicht (FMA) die Informationen nach Art. 4 Abs. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des algorithmischen Handels schriftlich zu übermitteln.

2) Die Wertpapierfirma oder Bank darf den algorithmischen Handel aufnehmen, wenn die FMA nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Informationen nach Abs. 1 weitere Informationen verlangt oder den Handel untersagt.

3) Die Wertpapierfirma oder Bank hat der FMA die Aktualität und Richtigkeit der übermittelten Informationen nach Art. 4 Abs. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes jeweils am Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu bestätigen; wesentliche Änderungen der Informationen sind der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. 4

Meldepflichten beim direkten elektronischen Zugang

1) Die Wertpapierfirma oder Bank hat der FMA die Meldung nach Art. 5 Abs. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes spätestens zwei Wochen vor der Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs schriftlich zu erstatten.

2) Die Wertpapierfirma oder Bank darf den direkten elektronischen Zugang zur Verfügung stellen, wenn die FMA nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Meldung nach Abs. 1 weitere Informationen verlangt oder den Direktzugang untersagt.

III. Betrieb von OTF

Art. 5

Auskunftspflichten

Die Erklärungen und Informationen nach Art. 9 Abs. 8 und 9 des Handelsplatz- und Börsegesetzes haben schriftlich durch die Geschäftsleitung des Betreibers eines OTF auf Grundlage eines Gutachtens eines fachkundigen Experten zu erfolgen.

Art. 6

Überwachung von Betreibern eines OTF

1) Der Betreiber eines OTF hat der FMA zum Zwecke der Überwachung nach Art. 9 Abs. 10 des Handelsplatz- und Börsegesetzes jährlich nachzuweisen, dass:

2) Der Betreiber eines OTF legt der FMA das System und das gute Funktionieren der Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten dar; diese Ausführungen sind vom Wirtschaftsprüfer im Prüfungsbericht nach Art. 51 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes zu bestätigen.

IV. Geregelter Markt

A. Zulassung von Börseunternehmen

Art. 7

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

1) Im Antrag auf Zulassung eines Börseunternehmens als Wertpapierbörse sind die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen hinreichend zu dokumentieren.

2) Der Antrag nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

Art. 8

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Reglemente

1) Das Handels- und Überwachungsreglement (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und b HPBG) legt für die Zwecke der Handels- und Marktaufsicht nach Art. 39 des Handelsplatz- und Börsegesetzes fest:

2) Das Beschwerdereglement (Art. 17 Abs. 1 Bst. c HPBG) legt die Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Beschwerdestelle fest und regelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Zulassungs- und der Überwachungsstelle nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b. Das Beschwerdereglement kann die Einrichtung eines Schiedsgerichts vorsehen, das anstelle des Zivilgerichts Beschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdestelle nach Art. 10 Abs. 1 Bst. c beurteilt. Eine entsprechende Klausel im Reglement gilt als Schiedsvereinbarung nach § 598 der Zivilprozessordnung. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht findet die Liechtensteinische Schiedsordnung[^3] Anwendung.

3) Das Zulassungsreglement (Art. 17 Abs. 1 Bst. d HPBG) legt fest:

4) Die FMA prüft im Rahmen der Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarkeit mit dem Handelsplatz- und Börsegesetz und stellt sicher, dass:

B. Anforderungen an Börseunternehmen

Art. 9

Leumund und fachliche Eignung sowie Zeichnungsrecht

1) Zum Nachweis des guten Leumunds und der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie des guten Leumunds der interessierten Aktionäre mit einer direkt oder indirekt qualifizierten Beteiligung an dem Börseunternehmen sind bei der FMA insbesondere einzureichen:

2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Bst. c sind der FMA unverzüglich nach Kenntnis von den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

3) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung berücksichtigt die FMA die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebs der vom Börseunternehmen betriebenen und verwalteten Wertpapierbörse.

4) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht der Geschäftsleiter zu zweien anordnen.

Art. 10

Organisation

1) Das Börseunternehmen bezeichnet Stellen für:

2) Die Zulassungs- und die Überwachungsstelle müssen von der Geschäftsführung des Börseunternehmens sowie mehrheitlich von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten. In der Zulassungsstelle müssen Börsemitglieder bzw. -teilnehmer, Emittenten sowie Anleger angemessen vertreten sein.

3) Die Beschwerdestelle ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Die Mitglieder der Beschwerdestelle dürfen weder der Zulassungsstelle angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Börseunternehmen stehen, das zu Interessenkonflikten führt. Auf die Mitglieder der Beschwerdestelle finden im Übrigen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über den Ausschluss und die Ablehnung sinngemäss Anwendung.

Art. 11

Risikomanagement

1) Das Börseunternehmen legt zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Handelsplatz- und Börsegesetzes in internen Richtlinien die Grundzüge des Risikomanagements fest.

2) Das Börseunternehmen muss im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 Bst. c des Handelsplatz- und Börsegesetzes über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:

3) Das Börseunternehmen muss einen Stabilisierungsplan erstellen, in dem es darlegt, mit welchen Massnahmen im Fall einer Krise gewährleistet ist, dass es seine Geschäftstätigkeit fortführen kann. Es muss seinen Stabilisierungsplan regelmässig testen; die Testergebnisse sind zu dokumentieren.

Art. 12

Algorithmischer Handel

1) Das Börseunternehmen legt im Handels- und Überwachungsreglement nach Art. 8 Abs. 1 für alle zum Handel zugelassenen Gattungen von Finanzinstrumenten das angemessene Order-Transaktions-Verhältnis nach Art. 24 Abs. 3 des Handelsplatz- und Börsegesetzes fest.

2) Das Börseunternehmen muss organisatorisch und technisch in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:

3) Es verlangt von Börsemitgliedern und -teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewahren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme:

4) Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann das Börseunternehmen höhere Gebühren vorsehen für:

C. Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und Widerruf

Art. 13

Zulassungsantrag und -verfahren

1) Die Zulassung von Finanzinstrumenten erfolgt auf Antrag des Emittenten oder, vorbehaltlich des Art. 29 Abs. 1 Bst. d des Handelsplatz- und Börsegesetzes, eines Dritten mit Zustimmung des Emittenten nach Massgabe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Zulassungsreglement nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d des Handelsplatz- und Börsegesetzes iVm Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen. Der Antrag ist schriftlich bei der Zulassungsstelle (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) einzureichen.

2) Das Zulassungsreglement kann vorsehen, dass der Antrag durch einen von der Zulassungsstelle qualifizierten Vertreter einzureichen ist. Bei der erstmaligen Zulassung von Finanzinstrumenten muss der qualifizierte Vertreter sein:

3) Der Antrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:

4) Die Zulassungsstelle prüft den Antrag aufgrund der eingereichten Unterlagen. Sie erteilt die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, wenn die Voraussetzungen des Handelsplatz- und Börsegesetzes sowie des Zulassungsreglements erfüllt sind; Art. 8 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 14

Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten

1) Die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel ist nach Art. 31 Abs. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes insbesondere zu widerrufen, wenn:

2) Die Zulassungsstelle leitet ein Verfahren auf Widerruf der Zulassung ein, wenn sie:

3) Die FMA oder die Zulassungsstelle können anordnen, dass der Handel mit einem Finanzinstrument ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorläufig auszusetzen ist.

4) Die Zulassungsstelle gibt dem Emittenten nach Abschluss ihrer Abklärungen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.

5) Die Zulassungsstelle begründet ihre Entscheidung, mit der die Zulassung von Finanzinstrumenten widerrufen wird. Sie legt in ihrer Entscheidung den Zeitpunkt der Ankündigung sowie den letzten Handelstag fest. Dabei berücksichtigt sie den Schutz der Anleger, den ordnungsgemässen Handel sowie die Bestimmungen der Handelsplatz- und Börsegesetzgebung.

6) Die Zulassungsstelle stellt die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung dem Emittenten und der FMA zu. Sie veröffentlicht die Entscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite.

Art. 15

Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten

1) Der Emittent hat der Zulassungsstelle alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle erforderlich sind.

2) Auskünfte nach Abs. 1 sind vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen.

3) Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass Informationsdokumente, auf welche im Prospekt Bezug genommen wird (z.B. Expertisen, Trust Deeds oder wichtige Verträge), zur Einsicht für Anleger in Liechtenstein aufgelegt werden.

4) Kommt der Emittent einer Aufforderung zur Veröffentlichung von Informationen nach Art. 34 Abs. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so nimmt das Börseunternehmen diese Veröffentlichung auf Kosten des Emittenten vor.

D. Handels- und Marktaufsicht

Art. 16

Zusammenarbeit zwischen Börseunternehmen und FMA

1) Die FMA ist berechtigt, für Untersuchungen, für die sie nach der Handelsplatz- und Börse-, Wertpapierfirmen-, Wertpapierdienstleistungs- sowie Marktmissbrauchsgesetzgebung zuständig ist, das Handelsüberwachungssystem nach Art. 39 Abs. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes in Anspruch zu nehmen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.

2) Die FMA kann vom Börseunternehmen die Meldung von Daten über die gehandelten Finanzinstrumente verlangen, insbesondere Umsätze und Preise; sie legt Gliederung, Format und Art der Übermittlung im Einzelfall fest.

3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen.

4) Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln nach dem Handels-und Überwachungsreglement nach Art. 8 Abs. 1, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte.

5) Die FMA ist in den Fällen nach Abs. 4 berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Massnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung erschwert oder vereitelt würde.

V. Schlussbestimmung

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

[^3]: Die Liechtensteinische Schiedsordnung ist abrufbar unter www.lihk.li