Verordnung vom 16. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010, 2011/235/GASP vom 12. April 2011 und (GASP) 2023/1532 vom 20. Juli 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
- e) Geldtransfer: jede Transaktion, die mit dem Ziel abgewickelt wird, direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Empfänger identisch sind;
- f) iranische Person oder Organisation:
-
- der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates;
-
- jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist;
-
- jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran;
-
- jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der Personen oder Organisationen nach Ziff. 1 bis 3 befindet.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.
3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für:
- a) Güter, Technologien und Software der Kategorie 5 mit den Exportkontrollnummern 5A002, 5D002 und 5E002;
- b) die Durchfuhr von Gütern mit der Exportkontrollnummer 0A001 sowie von niedrig angereichertem Uran in fertiggestellten Brennelementen, sofern sie ausschliesslich für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, deren Bau vor Dezember 2006 begonnen hat;
- c) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;
- d) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 und 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter
1) Bewilligungspflichtig sind:
- a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
- b) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 2.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung. Sie oder es verweigert die Bewilligung, wenn Handlungen nach Abs. 1 zu einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnten:
- a) Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
- b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen; oder
- c) Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
3) Gesuche um Bewilligungen sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5
Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.
3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:
- a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
- b) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6
Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.
4) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.
5) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter und durch humanitäres Personal.
7) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für:
- a) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der IAEO in Auftrag gegeben werden;
- b) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des CWÜ zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 5 bewilligen für:
- a) nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
- b) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern:
- a) die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
- b) im Fall von Gütern und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes sind, der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
10) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 8 und 9 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 sind verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Güter nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 9
Verbote betreffend Güter der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 Bst. b.
Art. 10
Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran
1) Der Kauf, die Einfuhr und der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran nach Liechtenstein oder in die Schweiz sind verboten.
2) Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
- a) den Erwerb von Bunkeröl:
-
- das von einem anderen Drittland als dem Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist;
-
- das für den Antrieb von Motoren eines Schiffs verwendet wird, das durch höhere Gewalt in einen Hafen im Iran oder in iranisches Hoheitsgewässer verbracht worden ist;
- b) die Erfüllung von Geschäften über Rohöl und Erdölerzeugnisse, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden, sofern die Lieferung oder der Erlös aus der Lieferung einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet wurde oder eingetragen ist, zugutekommt;
- c) Rohöl und Erdölerzeugnissen, sofern diese:
-
- vor dem 16. Dezember 2025 aus dem Iran ausgeführt wurden; oder
-
- nach Bst. b oder Art. 33 Abs. 3 aus dem Iran ausgeführt wurden.
Art. 11
Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.
2) Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten, sind verboten.
3) Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach Abs. 1 und 2 ist verboten.
Art. 12
Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen
Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Art. 13
Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte
1) Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 müssen der Stabsstelle FIU und im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
3) Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
III. Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen
Art. 14
Finanzierungsbeschränkungen
1) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen ist verboten, sofern diese beteiligt sind an:
- a) der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas;
- b) der Herstellung von Rüstungsgütern oder Gütern und Technologien nach Anhang 1;
- c) Produktionsanlagen zur Herstellung von petrochemischen Produkten nach Anhang 10.
2) Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Abs. 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Joint Ventures zu gründen.
3) Es ist verboten, mit iranischen Personen oder Organisationen:
- a) Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas indirekt aus dem oder in den Iran zu teilen;
- b) für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Iran befinden oder die direkt mit dem Hoheitsgebiet des Iran verbunden sind, unmittelbar zusammenzuarbeiten.
4) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen, die an der Herstellung von Gütern und Technologien nach Anhang 2 beteiligt sind, bedarf der Bewilligung der Regierung.
5) Die Regierung verweigert die Bewilligung, wenn die Gewährung eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnte:
- a) Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
- b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen;
- c) Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
6) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 gelten nicht für:
- a) die Erfüllung von Verträgen über die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen und Organisationen, die an Aktivitäten nach Abs. 1 Bst. a und b beteiligt sind;
- b) den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an Personen und Organisationen nach Bst. a, sofern die Beteiligungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 16. Dezember 2025 vereinbart wurde, und die Transaktion mindestens 20 Tage zuvor der Stabsstelle FIU gemeldet wurde.
7) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, sofern:
- a) die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
- b) im Fall einer Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Güter und Technologien beteiligt ist, der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
8) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 4 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15
Beteiligungsverbot
1) Es ist verboten, iranischen Personen oder Organisationen zu gestatten:
- a) Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Joint Ventures mit Unternehmen zu gründen, sofern die Unternehmen:
-
- im Uranabbau tätig sind;
-
- Uran anreichern oder wiederaufbereiten;
-
- folgende Güter, Technologie oder Software entwickeln oder herstellen:
- aa) Kernmaterialien nach Art. 1 der schweizerischen Kernenergieverordnung (KEV)[^2];
- bb) Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 Teil 1 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)[^3];
- cc) vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür, sowie Güter, Technologien und Software, die im Zusammenhang mit den genannten Gütern verwendet werden können und von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung (KMV)[^4] erfasst werden;
- dd) Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101 bis 299;
- b) Unternehmen nach Bst. a Darlehen oder Kredite zu gewähren.
2) Es ist Unternehmen nach Abs. 1 Bst. a verboten:
- a) Joint Ventures mit iranischen Personen oder Organisationen zu gründen;
- b) Darlehen oder Kredite von iranischen Personen oder Organisationen anzunehmen.
IV. Finanzielle Beschränkungen
Art. 16
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:
- a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 11;
- b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 12;
- c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
- d) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14.
2) Es ist verboten:
- a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11, 12 und 14 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
- b) für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden;
- c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
- a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b) internationale Organisationen;
- c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten;
- f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
- g) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
- a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
- b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
- c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Art. 17
Ausnahmebestimmungen betreffend gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
1) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a) Erfüllung bestehender Verträge;
- b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
-
- einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
-
- einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ergangen ist oder in diesen Staaten vollstreckbar ist.
2) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 16 Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
- c) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
- d) Zahlung von Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen;
- e) Finanzierung von Aktivitäten nach Art. 3 Abs. 5;
- f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 1 und 2, falls anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18
Ausnahmen von der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Bereich des Luftverkehrs
1) Die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c und das Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:
- a) die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder Chemieunfällen;
- b) die Durchführung von Flügen für die Teilnahme an Sitzungen, die zum Gegenstand haben, eine Lösung für die militärische Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran zu finden;
- c) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
- d) die Durchführung von Flügen für die amtlichen Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins, der Schweiz oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c für die in Anhang 13 Bst. B Ziff. 10 bis 12 genannten Organisationen bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach Art. 3 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2018/1139[^5] erforderlich sind.
3) Sie kann Ausnahmen von der Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c und vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 19
Verbot von Transaktionen mit Häfen
1) Es ist verboten, indirekt oder direkt Transaktionen mit Häfen nach Anhang 15 zu tätigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:
- a) um einen Nothafen aus Gründen der maritimen Sicherheit, zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke anzulaufen;
- b) um ein Ereignis, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, dringend abzuwenden oder einzudämmen; oder
- c) um eine Naturkatastrophe zu bewältigen.
Art. 20
Meldepflichten betreffend gesperrte Vermögenswerte
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 16 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Personen und Organisationen, die nach Art. 18 Abs. 1 Personen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
5) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
V. Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen
Art. 21
Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers
1) Geldtransfers über 10 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen der Stabsstelle FIU innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.
2) Geldtransfers über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung oder die Güterkontroll- oder Kriegsmaterialgesetzgebung verstösst.
3) Die Meldung muss erfolgen oder das Bewilligungsgesuch gestellt werden durch den Finanzintermediär des Auftraggebers oder des Begünstigten oder, falls der Finanzintermediär nicht in Liechtenstein ansässig ist, durch den Zahlungsempfänger oder den Auftraggeber.
4) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.
5) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn:
- a) der Geldtransfer für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch Organisationen nach Art. 16 Abs. 3 erforderlich ist;
- b) die Bewilligung für einen Geldtransfer nach Art. 3 Abs. 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 8 und 9, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 18 Abs. 2 und 3 erteilt worden ist.
6) Abs. 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke.
7) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 22
Verbotene Bankbeziehungen mit dem Iran
1) Banken ist es verboten:
- a) ein Konto bei einer iranischen Bank zu eröffnen;
- b) eine Korrespondenzbankbeziehung zu einer iranischen Bank aufzunehmen;
- c) im Iran eine Repräsentanz oder Zweigstelle zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;
- d) ein Joint Venture mit einer iranischen Bank zu gründen.
2) Iranischen Banken ist es verboten:
- a) in Liechtenstein eine Repräsentanz oder Zweigstelle zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;
- b) eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingetragenen Bank zu erwerben.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 23
Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen
1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, indirekt oder direkt folgenden Personen oder Organisationen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
- a) der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
- b) iranische Banken;
- c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Bst. a oder b handeln;
- d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person oder Organisation nach Bst. a bis c stehen.
2) Es ist verboten, für eine Person oder Organisation nach Abs. 1 Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.
3) Es ist verboten, eine Person oder Organisation nach Abs. 1 bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 24
Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
1) Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen, zu vermitteln, abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
- a) der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
- b) iranischen Personen oder Organisationen, die keine natürlichen Personen sind;
- c) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Bst. a oder b handeln.
2) Abs. 1 Bst. a und b gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für iranische Personen oder Organisationen in Liechtenstein sowie für diplomatische oder konsularische Vertretungen des Iran in Liechtenstein.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. c gilt nicht für:
- a) Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen;
- b) Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Abs. 1 Bst. a oder b genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
4) Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden. Sie dürfen jedoch nicht verlängert oder erneuert werden, es sei denn die Ausnahmen nach Abs. 2 und 3 sind anwendbar.
VI. Weitere Beschränkungen
Art. 25
Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
1) Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
3) Es gilt nicht, wenn die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
4) Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Art. 26
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den natürlichen Personen nach den Anhängen 11 bis 14 verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 11 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach den Anhängen 12 bis 14 Ausnahmen gewähren:
- a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Iran;
- c) für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder
- d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 27
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
1) Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, nach der Verordnung vom 1. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 13. Februar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
- a) iranische Personen oder Organisationen;
- b) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 bis 14;
- c) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
VII. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 28
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU vollzieht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Regierung Art. 3 bis 25 und 27. Sie prüft insbesondere Bewilligungsgesuche und Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt vollzieht Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 29
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 11, 14 bis 19, 21 Abs. 2 oder Art. 22 bis 27 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 12, 13, 20 oder 21 Abs. 1 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen nach Anhang 11, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.
Art. 31
Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UN-Liste
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Unternehmen und Organisationen mit Bezug zu dem Nuklearprogramm des Iran oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten in die bzw. aus der UN-Liste (Anhang 11) vorlegen.
2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2231 (2015).
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite.
Art. 32
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2016 Nr. 10, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 33
Übergangsbestimmungen
1) Art. 8 Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.
2) Art. 9 Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
- a) Geschäfte, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden;
- b) Investitionen, die vor dem 16. Dezember 2025 im Iran getätigt wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden.
3) Art. 10 Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1
Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter fallen
Anhang 2
Güter, Technologien und Software, die unter die Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter fallen
Anhang 3
Güter und Technologien, die unter die Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen fallen
Anhang 4
Güter, die unter die Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression fallen
Anhang 5
Güter, Technologien oder Software, die unter die Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken fallen
Anhang 6
Güter, die unter die Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse fallen
Anhang 7
Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend Güter der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie fallen
Anhang 8
Güter, die unter die Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte fallen
Anhang 9
Güter, die unter die Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten fallen
Anhang 10
Güter, die den Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte und den Finanzierungsbeschränkungen im petrochemischen Bereich unterstehen
Anhang 11
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (UN-Liste)
Anhang 12
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2010/413/GASP)
Anhang 13[^7]
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss (GASP) 2023/1532)
Anhang 14[^8]
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2011/235/GASP)
Anhang 15
Häfen, die Transaktionsverboten unterliegen
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
(Art. 3 Abs. 1, 2 und 4, 8 Abs. 3 sowie 14 Abs. 1 Bst. b)
- A. Güter, Technologien und Software
-
- Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 GKV;
-
- Kernmaterialien nach Art. 1 Abs. 1 KEV.
- B. Sonstige Güter
- C. Sonstige Technologien und Software
(Art. 4 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 14 Abs. 4)
- A. Güter
- B. Technologien und Software
(Art. 5 Abs. 1 bis 4)
- A. Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
- a) Luftfahrzeug: Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln;
- b) monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (MMIC): monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet;
- c) Primärzelle: Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann;
- d) Satellitennavigationssystem: System zur Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale, einschliesslich globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS);
- e) unbemanntes Luftfahrzeug (UAV): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen, einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
- B. Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
- C. Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung
- D. Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
- E. Kategorie 4 - Rechner
- F. Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit
- G. Kategorie 6 - Sensoren und Laser
- H. Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
- I. Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
- J. Kategorie 10 - Technologie
Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
(Art. 6 Abs. 3 bis 5)
- 1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden.
- 2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
- 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
- 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
- 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
- 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen;
- 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
- 2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
- 3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
- 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
- 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
- a) Amatol;
- b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
- c) Nitroglykol;
- d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
- e) Pikrylchlorid;
- f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
- 4 Schutzausrüstung, die weder von Anhang 3 Nummer ML 13 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
- 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
- 4.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
- 5 Andere Simulatoren als die von Anhang 3 Nummer ML 14 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
- 6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
- 7 Bandstacheldraht.
- 8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden.
- 9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
- 9.1 Galgen und Fallbeile;
- 9.2 elektrische Stühle;
- 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
- 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
- 10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
- 11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
- 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
- 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
- 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
- 12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
- 13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
- 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
- 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
- 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
- 14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
- 15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(Art. 7 Abs. 1)
- A. Ausrüstungen
- B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Bst. A
- C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Bst. A
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
- D. Ausnahmen
Ausgenommen von den Bst. A bis C sind:
- a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
-
- Barverkauf,
-
- Versandverkauf,
-
- Verkauf über elektronische Medien, oder
-
- Telefonverkauf; oder
- b) Software, die allgemein zugänglich ist.
(Art. 8 Abs. 1 und 2)
- A. Grafit
- B. Eisen und Stahl
- C. Kupfer und Waren daraus
- D. Nickel und Waren daraus
- E. Aluminium
- F. Blei
- G. Zink
- H. Zinn
- I. Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus
(Art. 9 Abs. 1 und 2)
- A. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
- B. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
- C. Petrochemische Industrie
(Art. 10 Abs. 1)
(Art. 11 Abs. 1)
(Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Bst. c)
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 2, 27Abs. 1 Bst. b, 30 und 31 Abs. 1)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.[^6]
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Abs. 1 Bst. b)
A. Natürliche Personen
B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)
A. Natürliche Personen
B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. a, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)
A. Natürliche Personen
B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 19Abs. 1)
[^1]: Der Text dieser Resolution ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
[^2]: SR 732.11
[^3]: SR 946.202.1
[^4]: SR 514.511
[^6]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries
[^7]: Anhang 13 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 45.
[^8]: Anhang 14 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 45.