Gesetz vom 3. April 1919 über die Abschaffung der nicht im Völkerrecht begründeten Exterritorialität
§ 1.
(1) Das Vorrecht der Exterritorialität steht nur Personen zu, die darauf nach den Grundsätzen des Völkerrechtes Anspruch haben.
(2) Alle Vorschriften, nach denen dieses Vorrecht auch anderen Personen zusteht, werden aufgehoben.
§ 2.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge sind die Staatsämter für Justiz und Äußeres betraut.
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