Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 über die vorläufige Einrichtung der Verwaltung, der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Rechnungskontrolle und der Verwaltungs-, der Kompetenz- sowie der Wahlgerichtsbarkeit im Burgenland (Einrichtungsverordnung, E. V. B.)
Abkürzung
EVB
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, verordnet die Bundesregierung nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland wie folgt:
A. Verwaltung.
I. Allgemeine Gebietsverwaltung.
Gemeinden.
Groß- und Kleingemeinden.
§ 1.
Die Groß- und Kleingemeinden haben den ihnen derzeit zustehenden Wirkungsbereich auch weiterhin solange auszuüben, als nicht etwas anderes angeordnet wird.
§ 2.
(1) Die Gemeindevorstehung (közsegi elöljarosag) und die Gemeindevertretung (közsegi kepviselötestület) der Groß- und Kleingemeinden sind aufgelöst. Zur Übernahme ihres Wirkungsbereichs bis zur Neuwahl ist eine Gemeindeverwaltungskommission einzusetzen, die aus einem Gemeindeverwaltungskommissär und mehreren Beisitzern zu bestehen hat (§ 6).
(2) Der Wirkungskreis des Ortsrichters (közsegi biro) geht auf den Gemeindeverwaltungskommissär (§ 6) über.
(3) Urkunden und Ausfertigungen, die bisher vom Ortsrichter oder vom Gemeinde(kreis)notär oder aber vom Ortsrichter und vom Notär gemeinsam gefertigt wurden, fertigen je nachdem der Gemeindeverwaltungskommissär allein oder dieser und ein Mitglied der Gemeindeverwaltungskommission gemeinsam.
§ 3.
(1) Der fachliche Wirkungsbereich des Gemeindearztes (Tierarztes) und des Kreisarztes bleibt unberührt. Der Gemeindearzt (Tierarzt) wird von der Gemeindeverwaltungskommission, der Kreisarzt nach Anhörung der Gemeindeverwaltungskommissionen des Kreises vom Bezirksverwalter (§ 8) bestellt (im Amt bestätigt). Das gleiche gilt von der Bestellung (Bestätigung) des Waisenvaters.
(2) Bis zur Bestellung (Bestätigung) haben die im Absatz 1 bezeichneten Funktionäre ihre Dienstesobliegenheiten weiter zu versehen, falls der Bezirksverwalter feststellt, daß sie die Voraussetzungen des § 9 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, erfüllen.
§ 4.
(1) Die Einrichtung der Gemeinde- und Kreisnotäre in ihrer bisherigen Form ist aufgehoben.
(2) Die Geschäfte der Gemeinde- und Kreisnotäre werden, soweit nichts anderes bestimmt wird, von Gemeinde- und Kreissekretären übernommen. Diese sind Angestellte des Landes und werden vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) ernannt. Sie unterstehen, insoweit sie auf Grund geltender Vorschriften Angelegenheiten des Bundes oder des Landes zu besorgen verpflichtet sind, unmittelbar dem Bezirksverwaltungsamt, in allen übrigen Angelegenheiten aber zunächst der Gemeindeverwaltung.
(3) Soweit die Gemeinde- und Kreissekretäre die Matrizenführung in der Gemeinde besorgen, haben sie diese Obliegenheiten im Sinn der Bestimmungen der Gesetzartikel XXXI und XXXIII: 1894 selbständig zu verstehen.
(4) Die Bestimmungen über die Privatarbeiten der Notäre werden außer Kraft gesetzt; den Gemeinde- und Kreissekretären ist die entgeltliche Versehung von Privatarbeiten untersagt. Die Übertretung dieser Anordnung wird, falls nach den geltenden gesetzlichenlichen Vorschriften keine strengere Bestrafung eintritt, im Disziplinarweg geahndet.
(5) In Hinkunft haben die Gemeinde- und Kreissekretäre jene Angelegenheiten, die bisher vom Notär auf Grund der Bestimmungen über die Privatarbeiten für die Bevölkerung besorgt wurden, auf Ansuchen zu versehen, soweit nicht die Gemeinde durch Verwendung allfälliger sonstiger Hilfskräfte anderweitige Vorsorge trifft. Für eine derartige Inanspruchnahme des Gemeinde(Kreis)sekretärs oder des sonstigen Gemeindepersonals ist außer der vorgeschriebenen Stempelgebühr keine weitere Gebühr zu entrichten. Über alle mündlichen Ansuchen sind Niederschriften aufzunehmen. In Kleingemeinden hat der Kreissekretär solche Ansuchen gelegentlich seiner Anwesenheit in den betreffenden Kleingemeinden entgegenzunehmen.
Stadtgemeinden.
§ 5.
(1) Die Landeshauptstadt Ödenburg erhält als Gemeinde, bis zur endgültigen Regelung ihrer Rechte und Pflichten durch ein Landesgesetz, den Wirkungskreis der Städte mit geregeltem Magistrat gewährleistet.
(2) Soweit bisher der Bürgermeister aber Magistrat der Munizipalstadt Ödenburg in erster Instanz zu entscheiden oder zu verfügen hatte, geht ihr Wirkungsbereich in jenen Angelegenheiten, in denen das Entscheidungs- oder Verfügungsrecht in erster Instanz auch den Städten mit geregeltem Magistrat zusteht, auf die neue Verwaltung der Landeshauptstadt Ödenburg über.
(3) Die Polizeiverwaltung in der Landeshauptstadt Ödenburg wird durch besondere Bestimmungen geregelt (§§ 19 ff.).
(4) Der den Städten Eisenstadt und Rust derzeit zustehende Wirkungsbereich bleibt in vollen Umfang aufrecht.
(5) Die Gemeindebevorstehungen (közsegi elöljarosagok) und die Magistrate (varosi tanacsok) und Gemeindevertretungen (közsegi kepviselötestületek) der Städte Eisenstadt und Rust sind als entscheidende oder verfügende Körperschaften aufgehoben. Der bisherige Wirkungsbereich des Magistrats und der Gemeindevertretung wird bis zur Neuwahl von der Stadtverwaltungskommission (§§ 6 und 7) ausgeübt. Der bisherige Wirkungsbereich der Bürgermeister sowie der Gemeindevorstehungen in Eisenstadt und Rust geht auf den betreffenden Stadtverwaltungskommissär über.
(6) Der Wirkungsbereich des Stadthauptmanns (rendörkapitany), des Friedensrichters (bekebiro), der städtischen Ärzte und Tierärzte, ferner des technischen und sonstigen Personals bleibt unberührt, soweit nicht abändernde Vorschriften erlassen werden.
Gemeinsame Bestimmungen für alle
Gemeinden.
Gemeinde- und Stadtverwaltungskommissionen.
§ 6.
(1) Die Bildung der Gemeinde- und Stadtverwaltungskommmissionen obliegt dem Landesverwalter (§ 12, Absatz 2), und zwar hinsichtlich der Gemeindeverwaltungskommissionen auf Vorschlag der Bezirksverwalter. Unvorgreiflich der endgültigen Bildung einer Stadtverwaltungskommission kann der Landesverwalter sämtliche Geschäfte einem als Regierungskommissär zu bestellenden Funktionär übertragen, der den Wirkungsbereich der betreffenden Stadt im vollen Umfang ausübt.
(2) Die Verwaltungskommmission besteht in Kleingemeinden aus dem Gemeindeverwaltungskommissär als Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern; in Großgemeinden aus dem Gemeindeverwaltungskommissär als Vorsitzenden, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern.
(3) Die Stadtverwaltungskommission der Landeshaupstadt Ödenburg besteht aus dem Stadtverwaltungskommissär als Vorsitzenden, seinem Stelllvertreter, zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmännern; jene der Städte Eisenstadt und Rust aus dem Stadtverwaltungskommissär als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und vier Ersatzmännern.
(4) In die Verwaltungskommissionen sind nur Bundesbürger zu berufen, die im Ort ihren ordentlichen Wohnsitz haben und unter ihren Mitbürgern Vertrauen genießen. Die Berufung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 7.
(1) Die Verwaltungskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlußfähigkeit ist in Kleingemeinden die Anwesenheit der vollen Anzahl, in allen übrigen Gemeinden (Städten) ausschließlich des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Verwaltungskommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
(2) In Verhinderungsfällen vertritt den Vorsitzenden der Gemeindeverwaltungskommission das von den Anwesenden hiezu bestimmte Mitglied. Das verhinderte Mitglied hat selbst dafür zu sorgen, daß es in der Sitzung von einem der Ersatzmänner vertreten werde. Die Ersatzmänner können an der Beratung teilnehmen, haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie von einem abwesenden Mitglied ausdrücklich zu dessen Vertretung ermächtigt sind.
(3) In Groß- und Kleingemeinden ist den Sitzungen als Schriftführer der Gemeindesekretär (§ 4) beizuziehen. Er nimmt an den Beratungen ohne Stimmrecht teil und hat die Sitzungsteilnehmer über die in Betracht kommenden Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie über alle sonst maßgebenden Umstände aufzuklären. Wenn der Gemeindesekretär verhindert oder in der Gemeinde nicht anwesend ist, kann der Vorsitzende den Beratungen auch eine andere schreib- und gesetzeskundige Person als Schriftführer beiziehen.
(4) In Städten bestimmt der Vorsitzende den Schriftführer aus dem Stand der Beamten; der Schriftführer in Städten ist nicht stimmberechtigt und nimmt auch an der Beratung nicht teil.
(5) Den Beratungen der Verwaltungskommission können zur Erteilung sachlicher Auskünfte auch Angestellte der Gemeinden (Städte) beigezogen werden; diesen steht kein Stimmrecht zu.
Bezirke.
§ 8.
(1) An Stelle der bisherigen munizipalen Oberstuhlrichterämter treten Bezirksverwaltungsämter des Bundes. Diese haben ihren Sitz in Eisenstadt, Güssing, Jennersdorf, Mattersdorf, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwarth und Ödenburg. Ihr Sprengel wird vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) kundgemacht.
(2) Der Wirkungsbereich der Oberstuhlrichterämter geht auf die Bezirksverwaltungsämter über, soweit nicht hinsichlich der Polizeiverwaltung besondere Vorschriften Platz greifen (§ 20, Absatz 2).
(3) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) ist ermächtigt, durch allgemeine Anordnung Geschäfte von überwiegend örtlicher Bedeutung, die bisher in erster Instanz von Organen der zentralen Munizipalverwaltung (központi törvenyhatosagi közigazgatas) zu besorgen waren (§ 11), durch die Bezirksverwaltungsämter versehen zu lassen.
(4) Die Geschäfte des Bezirksverwaltungsamts werden von dem durch den Landesverwalter bestellten Bezirksverwalter und im Fall seiner Verhinderung von dem ebenso bestellten Stellvertreter geleitet.
(5) Die in geltenden Vorschriften umschriebenen persönlichen Dienstesobliegenheiten des Oberstuhlrichters werden vom Leiter des Bezirksverwaltungsamts ausgeübt.
(6) Die Bezirksverwalter (ihre zur Leitung berufenen Stellvertreter) sind dem Landesverwalter unmittelbar untergeordnet, an seine Weisungen gebunden und ihm verantwortlich.
(7) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) regelt durch eine Geschäftsordnung den Geschäftsgang der Bezirksverwaltungsämter.
§ 9.
Der fachliche Wirkungskreis des Bezirksrechnungsführers (jarasi szamvevö), des Bezirksarztes, des Bezirkstierarztes und des Straßenerhaltungspersonals bleibt unberührt, soweit nicht abändernde Vorschriften erlassen werden.
§ 10.
(1) Die Landeshauptstadt Ödenburg sowie die Städte Eisenstadt und Rust bilden jede für sich einen Bezirksverwaltungssprengel in unmittelbarer Unterordnung unter das Landesverwaltungsamt (§ 14).
(2) Die Bestimmung des § 8, Absatz 3, findet auf Ödenburg, Eisenstadt und Rust sinngemäß Anwendung.
Land.
§ 11.
(1) Die ungarische Munizipalverfassung wird mit ihren staatlichen und sonstigen Verwaltungseinrichtungen für das Burgenland außer Kraft gesetzt.
(2) Insbesondere sind aufgehoben: Die Munizipalausschüsse (törvenyhatosagi bizottsagok) des Komitats und der Stadt Ödenburg, ferner die auf Grund des Gesetzartikels XXI: 1886 und der hiemit im Zusammenhang stehenden späteren Vorschriften gebildeten Ausschüsse und Kommissionen, weiters die Verwaltungsausschüsse (közigazgatasi bizottsagok) des Komitats und der Stadt Ödenburg, deren Unterausschüsse und Delegationen, ferner das Amt des Obergespans des Komitats Ödenburg und der Stadt Ödenburg, die Ämter des Vizegespans, des Obernotärs, des Physikus und des Fiskals des Komitats Ödenburg und das Amt des Bürgermeisters sowie der Magistrat der bisherigen Munizipalstadt Ödenburg.
§ 12.
(1) An der Spitze der Einrichtungen für die Vollziehung im Burgenland steht der Landesverwalter.
(2) Er ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Vollziehung im Burgenland der "Verwaltungsstelle für das Burgenland" nach Vorschrift des § 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, Gelegenheit zur beratenden Mitwirkung zu bieten.
(3) Der Landesverwalter vertritt die Bundesregierung gegenüber den Landesbewohnern.
(4) Er ist bei seiner Amtsführung an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden und der Bundesregierung verantwortlich.
§ 13.
(1) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) entscheidet und verfügt endgültig in allen durch diese Verordnung (§ 59, Absatz 4) bezeichneten, ferner in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Bundesregierung (einem Bundesministerium) im Delegationsweg allgemein oder in bestimmten Fällen zur Entscheidung oder Verfügung überlassen werden.
(2) Die normative Regelung allgemein gültiger Fragen, die bisher durch Munizipalstatute geregelt wurden, gehört zu den Befugnissen des Landesverwalters (§ 12, Absatz 2).
(3) In Angelegenheiten der bisherigen ungarischen Selbstverwaltung tritt an die Stelle der Erteilung oder Verweigerung der in den ungarischen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Genehmigung durch die Regierung (das zuständige Ministerium) die Verfügung des Landesverwalters (§ 12, Absatz 2 und 4).
(4) Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
Festsetzung des Landesvoranschlags,
Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem
Landesvermögen,
Aufnahme von Darlehen,
Abschließung und Auflösung von entgeltlichen
Verträgen, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen sind.
§ 14.
(1) Bis zur Bestellung der Landesregierung durch den Landtag führt der Landesverwalter als Vorstand des Landesverwaltungsamts in Ödenburg die oberste Leitung der allgemeinen inneren Verwaltung im Burgenland.
(2) Im Hinblick auf § 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, unterstehen alle mit Verwaltungsgeschäften betrauten leitenden oder selbständigen Ämter (Behörden) des Burgenlandes mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden dem Landesverwalter. In allen Angelegenheiten der Vollziehung erfolgt der dienstliche Verkehr zwischen diesen Ämtern (Behörden) und ihren Oberbehörden außerhalb des Burgenlands sowie umgekehrt durch den Landesverwalter.
§ 15.
(1) In den Wirkungsbereich des Landesverwaltungsamts (§ 14, Absatz 1) gehören alle Angelegenheiten, die bisher einer der durch § 11 aufgehobenen munizipalen Amtsstellen zugewiesen waren und nicht durch die Abschaffung der ungarischen Munizipalverfassung im Burgenland wegfallen oder durch diese Verordnung einer anderen Stelle überwiesen werden.
(2) Ferner übernimmt das Landesverwaltungsamt die Geschäfte, die bisher von der Fundationalrechtsdirektion in Budapest in bezug auf die Evidenz über die geistlichen Benefizien im Burgenland sowie ihre Sicherstellung und Einbringung ihrer Erträgnisse zugunsten des Religionsfonds auf die Dauer der Sedisvakanz zu besorgen waren.
(3) In den bisher dem Bürgermeister oder Magistrat der Munizipalstadt Ödenburg in erster Instanz vorbehaltenen Angelegenheiten geht der Wirkungsbereich auf das Landesverwaltungsamt nur insoweit über, als § 5, Absatz 2 keine Anwendung findet.
(4) Insoweit der in den §§ 20 ff des Verwaltungsstrafverfahrensregulativs (ungarische Ministerialverordnung Z. 65000 vom Jahre 1909) umschriebene Wirkungsbereich des Komitatfiskals auf das Landesverwaltungsamt übergeht, hat dieses zur Vertretung der öffentlichen Anklage bei Polizeiübertretungen bezirksweise rechstkundige oder sonst geeignete Personen als Anklagevertreter unter dieser Funktionsbezeichnung zu bestellen.
§ 16.
(1) Das Landesverwaltungsamt (§ 14, Absatz 1) gliedert sich, soweit es Geschäfte selbständiger Dienstzweige des Bundes oder des Landes zu besorgen hat, in Ämter (Dezernate), die unmittelbar dem Landesverwalter unterstellt sind; ein Amt kann nach Bedarf in Abteilungen (Referate) zerlegt werden.
(2) Der Landesverwalter bestimmt, wer ihn in Verbindungsfällen beim Landesverwaltungsamt (§ 14, Absatz 1) zu vertreten hat und regelt durch eine Geschäftsordnung den Geschäftsgang (§ 12, Absatz 2).
(3) Die Vorstände der Ämter (Abteilungen) sind vom Landesverwalter unter Wahrung der Gesamtinteressen des Dienstes mit möglichst weitgehenden Dezernatsbefugnissen auszustatten.
(4) Soweit Rücksichten der sprachlichen und rechtlichen Besonderheiten des Burgenlands sowie die Bedachtnahme auf die Kenntnis der Landesverhältnisse es wünschenswert machen, hat der Landesverwalter dafür zu sorgen, daß während der Übergangszeit geeignete Hilfskräfte für die einzelnen Ämter (Abteilungen), und zwar allfällig als Mitreferenten oder Mitdezernenten bestellt werden.
II. Unterrichtsverwaltung.
§ 17.
(1) Die Volksbildungskommissionen (nepnevelesi bizottsagok) des Komitats und der Stadt Ödenburg, ferner die Schulstühle, die zur örtlichen Aufsicht über die von Gemeinden errichteten Volksschulen berufen sind, endlich die Kuratorien, die die Aufsicht über staatliche Volksschulen auszuüben haben, sind aufgelöst.
(2) An ihre Stelle hat der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) unter Aufrechthaltung des bisherigen Wirkungsbereichs und mit möglichster Bedachtnahme auf die für die Zusammensetzung geltenden Grundsätze eine Volksbildungskommission für das ganze Burgenland und örtliche Schulaufsichtskommissionen zu berufen.
(3) Hiebei haben die §§ 6 und 7 sinngemäße Anwendung zu finden.
(4) Die bestehenden örtlichen Schulaufsichtsorgane der konfessionellen Volksschulen bleiben durch ihre Eingliederung in das neue Verwaltungssystem in ihrem Bestand unberührt.
(5) Zur Handhabung der staatlichen Schulaufsicht werden beim Landesverwaltungsamt Landesschulinspektoren und für die Bezirke (§§ 8 und 10) Bezirksschulinspektoren bestellt; ihr Wirkungsbereich ist vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) zu regeln.
III. Baudienst.
§ 18.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte des Baudienstes des Bundes und des Landes im Burgenland wird beim Landesverwaltungsamt (§ 14, Absatz 1) ein Bauamt unter der Bezeichnung Baudirektion errichtet.
(2) In unmittelbarer Unterordnung unter die Baudirektion werden zwei selbständige Bezirksbauämter in Ödenburg und Oberwarth errichtet.
(3) Das Bezirksbauamt in Ödenburg erhält als Sprengel die Landbezirke Eisenstadt, Mattersdorf, Neusiedl a. S., Ödenburg und Oberpullendorf, jenes in Oberwarth die Landbezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwarth zugewiesen.
(4) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) regelt den Wirkungsbereich der Bezirksbauämter in ihrem Verhältnis zu den übrigen Ämtern (Behörden, Anstalten) ihres Sprengels und den Geschäftsverkehr dieser Stellen untereinander.
(5) Bezüglich der ständigen Vertretung der Ziviltechniker (Zivilingenieure und Zivilgeometer) werden besondere Vorschriften erlassen werden.
IV. Bundespolizei und Gendarmerie.
§ 19.
(1) In der Landeshauptstadt Ödenburg wird eine Polizeidirektion errichtet, an deren Spitze ein Polizeidirektor steht.
(2) Die Polizeidirektion ist dem Landesverwaltungsamt unterstellt.
§ 20.
(1) Die räumliche Wirksamkeit der Polizeidirektion (Polizeirayon) erstreckt sich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Ödenburg.
(2) Das Landesverwaltungsamt kann die räumliche Wirksamkeit der Polizeidirektion auch auf Gemeinden ausdehnen, die an das Gebiet der Landeshauptstadt Ödenburg angrenzen.
§ 21.
Unvorgreiflich der näheren Regelung der Polizeivorschriften selbst umfaßt der fachliche Wirkungsbereich der Polizeidirektion innerhalb des Polizeirayons nachstehende Geschäfte:
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung;
Meldungs-, Paß- und Fremdenwesen;
Vereins- und Versammlungspolizei;
Preßpolizei;
Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums;
Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen, Brücken, Wegen in Verbindung mit der im Punkt 5 bezeichneten Aufgabe sowie die polizeilichen Angelegenheiten beim Eisenbahnbetrieb;
Handhabung der Waffen- und Munitionspolizei sowie der Sicherheitspolizeilichen Bestimmungen der Sprengmittelvorschriften;
Theater- und Lichtspielpolizei, Erteilung der Bewilligung zu öffentlichen Produktionen und Schaustellungen (mit Ausnahme von Theater- und Lichtspielkonzessionen und der Bewilligung von Singspielhallen sowie von Zirkusvorstellungen), Genehmigung der vorzulegenden Programme und Liedertexte, Bewilligung von öffentlichen Bällen sowie öffentlichen Tanzmusiken;
Aufsicht über Gast- und Einkehrhäuser, Kaffeehäuser, Schenken, Herbergen, öffentliche Versammlungs- und Belustigungsorte u. dgl., ferner Beaufsichtigung der Spiele an öffentlichen Orten und Handhabung der Vorschriften über die Regelung der Polizeistunde;
Sittlichkeitspolizei;
Mitwirkung bei Handhabung der Markt- und Lebensmittel-, Feuer- und Gesundheitspolizei;
Handhabung der polizeilichen Vorschriften betreffend das öffentliche Lohnfuhrwerk, das Flugwesen und den Betrieb von Kraftfahrzeugen;
Ausübung des Strafrechts, soweit sie nicht den Gerichten vorbehalten ist;
Fällung von Erkenntnissen auf Abschiebung und Abschaffung sowie Verhängung der Polizeiaufsicht;
polizeiliche Amtshandlungen nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung;
Handhabung jener sonstigen Vorschriften, die ausdrücklich eine polizeiliche Mitwirkung vorsehen.
§ 22.
(1) Zur Unterstützung und Handhabung des polizeilichen und exekutiven Dienstes werden der Polizeidirektion Kriminalbeamte sowie eine uniformierte Sicherheitswache und nach Bedarf Gendarmerie beigegeben.
(2) Die Polizeidirektion ist für die beigegebene Gendarmerie während der Dauer dieser Verwendung die Dienstbehörde.
§ 23.
Das Landesverwaltungsamt kann im Bedarfsfall Organe der Polizeidirektion auch außerhalb des Polizeirayons verwenden. Für die Zeit dieser Verwendung treten die betreffenden Organe in das Verhältnis der unmittelbaren dienstlichen Unterordnung unter die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 24.
Für die Organisation und den Dienst der Gendarmerie im Burgenland gelten die österreichischen Vorschriften.
V. Justizverwaltung.
§ 25.
(1) In Ödenburg wird eine Staatsanwaltschaft für das Burgenland errichtet.
(2) Die im Burgenland bestehende Strafanstalt wird als solche weitergeführt.
(3) Die Steuerämter (§ 34, Absätze 1 bis 3) haben auch die Geschäfte gerichtlicher Depositenämter zu besorgen.
(4) Für das Burgenland wird eine Rechtsanwaltkammer mit dem Sitz in Ödenburg errichtet.
VI. Soziale Verwaltung.
Pflegschaftsverwaltung.
§ 26.
(1) Die Waisenstühle der Landeshauptstadt Ödenburg und der Städte Eisenstadt und Rust bleiben einstweilen unter der Bezeichnung "Stadtpflegschaftsamt" bestehen.
(2) Der Waisenstuhl für das Komitat Ödenburg wird einstweilen in ein "Landpflegschaftsamt" umgewandelt und ebenso wie die Stadtpflegschaftsämter dem Landesverwaltungsamt (§ 14, Absatz 1) unmittelbar untergeordnet.
(3) Der Wirkungsbereich des Landpflegschaftsamts wird auf sämtliche Groß- und Kleingemeinden des Burgenlandes erstreckt.
(4) Die Laienbesitzer (§ 178 des Gesetzartikels XX : 1877) werden vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) auf Vorschlag des Land(Stadt)pflegschaftsamts bestellt.
(5) In Pflegschaftsangelegenheiten entscheidet:
in jenen Fällen, in denen in erster Instanz Groß- oder Kleingemeinden entschieden haben, in zweiter Instanz das Landpflegschaftsamt und in dritter Instanz der Verwaltungssenat des Landesgerichts in Ödenburg;
in jenen Fällen, in denen in erster Instanz das Landpflegschaftsamt oder ein Stadtpflegschaftsamt entschieden hat, in zweiter Instanz der Verwaltungssenat des Landesgerichts in Ödenburg.
Jugendfürsorge.
§ 27.
(1) Die im Burgenland bestehenden Vorschriften über die Erhaltung staatlicher Kinderasyle zum Schutz verlassener Kinder bleiben aufrecht.
(2) Die näheren Anordnungen über die Errichtung solcher Asyle im Burgenland sind dem Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) vorbehalten.
Kriegsbeschädigtenfürsorge.
§ 28.
(1) In Ödenburg wird für das ganze Burgenland eine selbständige Invalidenentschädigungskommission unter dem Vorsitz des Landesverwalters oder des von ihm bestimmten Stellvertreters errichtet.
(2) Im Verband jeder Behörde der Bezirksverwaltung (§§ 8 und 10) wird als besondere Abteilung ein Invalidenamt errichtet.
(3) Bei der Aufnahme von Organen für die Invalidenentschädigungskommission und die Invalidenämter genießen Kriegsbeschädigte und unter diesen wiederum jene, die im Burgenland heimatszuständig sind, nach Möglichkeit den Vorzug.
Sozialversicherung.
§ 29.
(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung der Arbeiter wird eine besondere Krankenkasse für das Burgenland gebildet; die Unfallversicherung der Arbeiter wird vorläufig durch die Arbeiterunfallversicherungsanstalt in Wien, die Pensionsversicherung der Angestellten vorläufig durch die Landesstelle Wien der Pensionsanstalt für Angestellte in Wien durchgeführt, die je einen Delegierten zur Führung dieser Geschäfte nach Ödenburg zu entsenden haben.
(2) Im übrigen trifft der Landesverwalter auf Grund des Gutachtens eines von ihm aus Vertretern der Versicherten und ihrer Arbeitgeber zu berufenden Beirats die vorläufigen Vorkehrungen zur Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten.
Gewerbeaufsichtsdienst.
§ 30.
(1) In Ödenburg wird für das ganze Burgenland ein Gewerbeinspektorat errichtet.
(2) Die Beamten des Gewerbeaufsichtsdienstes unterstehen, soweit ihnen die Geschäfte des Dampfkesselwesens übertragen werden, dem Bundesministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten.
Volksgesundheit.
§ 31.
Für das Burgenland wird mit dem Sitz in Ödenburg eine Ärztekammer errichtet.
VII. Finanzverwaltung des Bundes.
Finanzlandesdirektion
§ 32.
(1) In Ödenburg wird eine Finanzlandesdirektion errichtet.
(2) Sie versieht für das ganze Burgenland die in den übrigen österreichischen Ländern den leitenden Finanzbehörden I. und II. Instanz übertragenen Geschäfte, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist.
(3) Der bisherige Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses und der Steuerkommission des Verwaltungsausschusses geht in Steuer- und Gebührenangelegenheiten des Bundes an die Finanzlandesdirektion über.
Bezirkssteuerbehörden.
§ 33.
(1) Für die Veranlagung der direkten Steuern werden einstweilen folgende Bezirkssteuerbehörden errichtet:
in Ödenburg für den Stadt- und Landbezirk Ödenburg und die Landbezirke Ödenburg und die Landbezirke Mattersdorf und Oberpullendorf,
in Neusiedl am See für den Stadt- und Landbezirk Eisenstadt, den Stadtbezirk Rust und den Landbezirk Neusiedl am See,
in Oberwarth für die Landbezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwarth.
(2) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) hat dafür zu sorgen, daß nach Anhörung der Finanzlandesdirektion den Bedürfnissen der Bevölkerung durch regelmäßige Abhaltung von Amtstagen, insbesondere in Güssing und Jennersdorf, Rechnung getragen werde.
(3) Die Bezirkssteuerbehörden erhalten, soweit nichts anderes bestimmt wird, den Wirkungsbereich der Bezirkssteuerbehörden in den übrigen österreichischen Ländern.
(4) Mit der Veranlagung der Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen im Burgenland wird die Bezirkssteuerbehörde in Ödenburg betraut.
(5) Das Burgenland bildet hinsichtlich der Strafangelegenheiten der direkten Steuern mit Ausnahme der Ordnungsstrafen einen Steuerstrafbezirk. Die Durchführung der Strafuntersuchungen und die Fällung der Straferkenntnisse obliegt in diesem Steuerstrafbezirk der Bezirkssteuerbehörde in Ödenburg.
Steuerämter.
§ 34.
(1) Die Staatskassen heißen fernerhin Steuerämter.
(2) Am Sitz der Bezirksverwaltungsämter außer Jennersdorf bleiben diese Ämter für den künftigen Umfang des Bezirks mit ihrem Wirkungsbereich, wozu insbesondere auch die Bemessung der Gebühren im engeren Sinn gehört, bestehen.
(3) Das Steueramt in Ödenburg übernimmt überdies die Aufgaben einer Finanzlandeskasse.
(4) Die in den Wirkungsbereich der bisherigen Staatskassen fallenden Geschäfte hat für den Bezirk Jennersdorf das Steueramt in Güssing zu besorgen.
(5) In der bisherigen Einrichtung der Steuerexekutionsorgane bei den Steuerämtern tritt keine Änderung ein.
Grundsteuerevidenzhaltung.
§ 35.
Das Bundesministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten wird nach Bedarf den bisherigen Dienst der Grundvermessungsinspektoren auf Grundlage der Sprengeleinteilung der Bezirkssteuerbehörden neu regeln.
Zollverwaltung.
§ 36.
(1) Als obere Zollbehörde für das Burgenland wird in Verbindung mit dem Zollamt in Ödenburg ein Zolloberamt errichtet.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt auf Antrag des Landesverwalters, an welchen Grenzpunkten im Burgenland Eisenbahnzollämter zu errichten sind. Die Straßenzollämter und Zollposten an der Zollgrenze des Burgenlands werden erstmalig vorbehaltlich der nachträglichen Überprüfung und Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen, vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) nach Anhörung des Zolloberamts unter Bedachtnahme auf die entsprechenden tschecho-slowakischen, ungarischen und jugoslawischen Aufstellungen jenseits der Zollgrenze errichtet werden.
(3) Der Grenzdienst und die Hilfsdienste bei den Zollämtern im Burgenland obliegen der Zollwache. Ihre Angelegenheiten werden dem Zolloberamt überwiesen. Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) bestimmt nach Anhörung des Zolloberamts die Aufstellungspunkte für die Zollwachabteilungen und ihre Stärke.
Technische Finanzkontrolle und Steueraufsicht.
§ 37.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen setzt fest, ob und welche Organe der technischen Finanzkontrolle die verzehrungssteuerpflichtigen Betriebe im Burgenland zu kontrollieren haben.
(2) Die unmittelbare Ausübung des Überwachungs- und Erhebungsdienstes auf dem Gebiet der inneren öffentlichen Abgaben im Burgenland obliegt der Steueraufsicht. Ihre Angelegenheiten werden der Finanzlandesdirektion überwiesen. Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) bestimmt nach Anhörung der Finanzlandesdirektion die Aufstellungspunkte für die Steueraufsichtsabteilungen und ihre Stärke.
Punzierungswesen.
§ 38.
Für die Punzierungsangelegenheiten im Burgenland ist das Hauptpunzierungsamt in Wien zuständig.
Gefällsstrafbehörden.
§ 39.
(1) Hinsichtlich der Gefällsstrafangelegenheiten nimmt die Finanzlandesdirektion in Ödenburg die Stelle einer die Gefällsangelegenheiten leitenden Bezirksbehörde ein.
(2) Am Sitz der Finanzlandesdirektion wird ein Gefällsbezirksgericht errichtet.
(3) Der Rechtszug geht an die Finanzlandesdirektion und an das Gefällsobergericht in Wien, in weiterer Folge an das Bundesministerium für Finanzen und an das Oberste Gefällsgericht in Wien.
(4) Das Gefällsobergericht in Wien hat das vorgeschriebene Einvernehmen hinsichtlich des Bereichs des Burgenlands mit der Finanzlandesdirektion in Ödenburg zu pflegen.
Finanzprokuratur.
§ 40.
Die Geschäfte der Finanzprokuratur für das Burgenland obliegen der Finanzprokuratur in Wien. Sie besorgt außerdem für das Burgenland die Geschäfte, die bisher das ungarische Causarum Regalium Directorat in Budapest und dessen Exposituren (Fiskalanwaltschaften) sowie die Fundationalrechtsdirektion in Budapest in bezug auf die Vertretung der vom Staat verwalteten öffentlichen Stiftungen zu versehen hatten, endlich die bisherigen Ärarialgeschäfte des Komitatsfiskals.
Kommissionen.
§ 41.
(1) Bei der Finanzlandesdirektion wird eine Erwerbsteuer-Reklamationskommission zur Entscheidung über Rechtsmittel in Angelegenheiten der bisherigen ungarischen Erwerbssteuer III. Klasse und Bergwerkssteuer, ferner eine Einkommensteuer-Berufungskommission zur Entscheidung über Rechtsmittel in Angelegenheiten der bisherigen ungarischen Einkommensteuer, Kriegsgewinnsteuer und Vermögenssteuer bestellt.
(2) Am Sitz jeder Bezirkssteuerbehörde, und zwar in Ödenburg für Stadt und Land getrennt, wird je eine Erwerbssteuerkommission für die bisherige ungarische Erwerbsteuer III. Klasse und die Bergwerksteuer und die Bergwerksteuer und je eine Einkommensteuer-Schätzungskommission für die bisherige ungarische Einkommensteuer, Kriegsgewinnsteuer und Vermögenssteuer gebildet.
§ 42.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 264/1924.)
VIII. Bergbau.
§ 43.
Zur Handhabung des Berggesetzes und volkswirtschaftlichen Pflege des Bergbaues wird für das Burgenland ein Revierbergamt mit dem Sitz in Ödenburg errichtet; dem Revierbergbeamten wird auch das Amt eines Kohlenversorgungsinspektors übertragen.
IX. Land- und Forstwirtschaft.
§ 44.
(1) Zur Vertretung der land- und forstwirtschaftlichen Interessen des ganzen Burgenlands beruft der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) aus den Kreisen der Land- und Forstwirte sowie der sonstigen sachlich gebildeten Einwohner des Burgenlands eine Landeskulturkommission mit dem Sitz in Ödenburg als beratendes Organ für den Landeskulturdienst des Landesverwaltungsamts.
(2) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) trifft die näheren Anordnungen über den Wirkungsbereich und die Zusammensetzung der Landeskulturkommission und setzt ihre Geschäftsordnung fest.
(3) Die bisherigen Bezirks-Landwirtschaftsausschüsse sind aufgelöst. Zur Übernahme ihres Wirkungsbereichs beruft der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) mit möglichster Bedachtnahme auf die derzeitigen Einrichtungen neue Bezirks-Landwirtschaftsausschüsse.
(4) In den Verhältnissen der zur Förderung der Interessen des Weinbaues geschaffenen Berggemeinden tritt keine Änderung ein.
§ 45.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1924.)
Abkürzung
EVB
XI. Verkehrswesen.
§ 46.
Für das Burgenland werden eine Postdirektion, eine Telegraphendirektion und ein Eisenbahnbetriebsinspektorat mit dem Sitz in Ödenburg errichtet.
B. Gerichtsbarkeit.
§ 48.
(1) Das Burgenland gehört zum Sprengel des Oberlandesgerichts Wien.
(2) Für das Burgenland wird ein Gerichtshof (Landesgericht) in Ödenburg errichtet. Ihm kommt die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen vor Gerichtshöfe erster Instanz gehörigen Angelegenheiten zu. Er hat auch die Berggerichtsbarkeit für seinen Sprengel auszuüben. Er ist ferner für die Bahnen des Burgenlandes zur Anlegung, Führung und Ergänzung des Eisenbahnbuchs berufen, soweit nicht das Bundesministerium für Verkehrswesen den Gerichtshof eines anderen Landes hiezu bestimmt.
(3) Der Gerichtshof besorgt bis auf weiteres die vom Gesetz der Notariatskammer zugewiesenen Geschäfte.
(4) Dem Gerichtshof sind die Bezirksgerichte (§ 49) unterstellt.
§ 49.
(1) In Eisenstadt, Güssing, Jennersdorf, Mattersdorf, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwarth und Ödenburg werden Bezirksgerichte errichtet.
(2) Der Sprengel des Bezirksgerichts Eisenstadt erstreckt sich auf die Stadtbezirke Eisenstadt und Rust und den Landbezirk Eisenstadt, jener des Bezirksgerichts Ödenburg auf den Stadt- und den Landbezirk Ödenburg; die Sprengel der übrigen Bezirksgerichte umfassen die gleichnamigen Landbezirke.
(3) Die Stadtbezirke fallen mit den im § 10, die Landbezirke mit den im § 8 bezeichneten Bezirksverwaltungssprengeln zusammen.
§ 50.
(1) Die Gemeindegerichtsbarkeit im Sinn der §§ 755 bis 766 der ungarischen Zivilprozeßordnung (Gesetzartikel I: 1911) wird dort, wo ein eigener Beamter dazu bestimmt oder ein Friedensrichter ernannt ist, von diesem, sonst vom Gemeindeverwaltungskommissär und zwei Mitgliedern der Gemeindeverwaltungskommission (§ 6) ausgeübt.
(2) Den Verhandlungen der letzterwähnten Art ist als Schriftführer der Gemeindesekretär (§ 4) beizuziehen, der ohne Stimmrecht auch an der Beratung teilnimmt.
(3) In Gemeindegerichtsangelegenheiten entscheidet über den Rekurs gemäß § 63 der Gemeindegerichtsinstruktion gegen Entscheidungen der Gemeindegerichte in Groß- und Kleingemeinden das Bezirksverwaltungsamt, gegen Entscheidungen des bestellten Beamten (Friedensrichters) in der Landeshauptstadt Ödenburg und in den Städten Eisenstadt und Rust die Stadtverwaltungskommission (§ 6).
(4) Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Angelegenheiten der Gemeindegerichtsbarkeit bleibt aufrecht.
C. Rechnungskontrolle.
§ 51.
(1) Der Rechnungshof in Wien übernimmt hinsichtlich der Verwaltung, Gebarung und Verrechnung im Burgenland die bisher vom ungarischen Staatsrechnungshof ausgeübten Befugnisse, soweit nichts anderes angeordnet wird.
(2) Die organische Einrichtung des Rechnungs- und Kontrollsdienstes bei den Ämtern (Behörden) im Burgenland erfolgt grundsätzlich nach den für das übrige Österreich geltenden Vorschriften (vgl. § 18 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 85), sofern sich nicht aus dieser Verordnung Abweichungen ergeben.
D. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 52.
(1) Für das Burgenland wird ein verwaltungsgerichtliches Kollegium mit dem Sitz in Ödenburg errichtet.
(2) Das verwaltungsgerichtliche Kollegium übernimmt den für das ungarische Verwaltungsgericht mit dem G. A. XXVI. vom Jahre 1896 und nachgefolgten Vorschriften festgesetzten Wirkungsbereich, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 53.
(1) Der Präsident und sein Stellvertreter sowie zwei Mitglieder des Kollegiums werden aus der Zahl der zum Richteramt geeigneten Mitglieder des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs von dessen Präsidenten, erforderlichenfalls ersatzweise vom Präsidenten des Landesgerichts Ödenburg aus den Stimmführern dieses Landesgerichts bestimmt.
(2) Die übrigen Besitzer werden vom Präsidenten des Kollegiums selbst fallweise aus einer Liste berufen, in die der Landesverwalter vier Mitglieder und zwei Ersatzmänner je zur Hälfte aus der Zahl der rechtskundigen Finanz- und übrigen Verwaltungsbeamten aufzunehmen hat. Die nichtrichterlichen Mitglieder (Ersatzmänner) verbleiben im diestlichen Verband ihrer Behörde; sie sind verpflichtet, nach Weisung des Landesverwalters bei Fragen der Rechtsangleichung Mitarbeit zu leisten, dürfen aber zu sonstigen laufenden Verwaltungsgeschäften nicht verwendet werden.
§ 54.
(1) Das verwaltungsgerichtliche Kollegium hält seine Sitzungen unter dem Vorsitz eines der Verwaltungsrichter in zwei dreigliedrigen Abteilungen, und zwar der allgemeinen Verwaltungsabteilung und der Finanzabteilung.
(2) Der Präsident (Stellvertreter) regelt die Verteilung der Referate und die Teilnahme der Mitglieder (Ersatzmänner) an den Sitzungen.
(3) Zu jeder Sitzung ist womöglich außer dem Vorsitzenden ein zweiter Verwaltungsrichter zu bestimmen.
§ 55.
Auf das Verfahren vor dem verwaltungsgerichtlichen Kollegium finden die Bestimmungen des 3. Teils des Gesetzartikels XXVI: 1896 mit den Änderungen, die sich nach dieser Verordnung aus den neuen Einrichtungen des Burgenlandes ergeben, sinngemäße Anwendung.
§ 56.
Aufgehoben sind von den Bestimmungen des II. Hauptstückes des 2. Teils des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1896 und von den nachgefolgten Vorschriften jene, die sich auf die Zuständigkeit des ungarischen Verwaltungsgerichts in nachfolgenden Angelegenheiten beziehen, und zwar:
Munizipalverwaltung (insbesondere die §§ 38 bis 45 des Gesetzartikels XXVI: 1896 und der Gesetzartikel LX: 1907);
Wahlen und Vertretungsbefugnisse in Körperschaften der Gemeinden und Städte mit geregeltem Magistrat (insbesondere die §§ 25 und 26 des Gesetzartikels XXVI: 1896);
Wahl von Funktionären und Beamten der Gemeinden und Städte mit geregeltem Magistrat (insbesondere vom Gesetzartikel XXVI: 1896, § 28, § 30, II und § 52, II, sowie im § 30, I und § 30, III, die Worte: "und in welchem Verhältnisse sie an seiner Wahl teilzunehmen haben");
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis der staatlichen Angestellten (insbesondere vom Gesetzartikel XXVI: 1896, § 83 und im § 53, Z. I, die Worte: "staatlichen und", sowie: "dem Staatsärar oder"; ferner
E. Kompetenzgerichtsbarkeit.
§ 57.
(1) Zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten, die im Burgenland zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten oder dem verwaltungsgerichtlichen Kollegium entstehen, tritt in Ödenburg ein Kompetenzgerichtskollegium zusammen.
(2) Dieses besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Als Beisitzer entsenden der Präsident des verwaltungsgerichtlichen Kollegiums und der Präsident des Landesgerichtes in Ödenburg fallweise je zwei richterliche Mitglieder des verwaltungsgerichtlichen Kollegiums und des Landesgerichts.
(3) Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des verwaltungsgerichtlichen Kollegiums und der Präsident des Landesgerichts. Wer von ihnen das erste Mal den Vorsitz zu führen hat, wird durch das Los bestimmt.
(4) Das Kompetenzgerichtskollegium übernimmt den Wirkungskreis des ungarischen Kompetenzgerichts (Gesetzartikel LXI vom Jahre 1907) mit den Abänderungen, die sich durch sinngemäße Anwendung dieser Verordnung ergeben.
F. Landeswahlkollegium.
§ 58.
(1) Für das Burgenland wird für die Anfechtung von Wahlen in die Vertretungen der Groß- und Kleingemeinden sowie der Städte, ferner in den konstituierenden Landtag ein Landeswahlkollegium errichtet.
(2) Das Landeswahlkollegium besteht aus dem Präsidenten des verwaltungsgerichtlichen Kollegiums als Vorsitzenden sowie aus drei Richtern und drei Mitgliedern der Verwaltungstelle für das Burgenland, die von ihr aus ihrer Mitte zu wählen sind.
(3) Die Richter werden vom Vorsitzenden, allfällig im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesgerichts, berufen.
G. Allgemeine Bestimmungen für den Rechtszug.
§ 59.
(1) Bezüglich der Rechtsmittel und des Rechtmittelverfahrens bleiben im allgemeinen die bisherigen ungarischen Bestimmungen in Geltung, soweit sich nicht aus der Abschaffung der ungarischen Munizipalverfassung und aus den Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen ergeben.
(2) In Verwaltungsangelegenheiten endet der Instanzenzug im Burgenland. Soweit nach ungarischen Vorschriften eine Berufung an ein Ministerium offensteht, ist in Hinkunft kein weiteres Rechtsmittel, sondern lediglich eine Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Bundesministerium zulässig.
(3) Soweit das österreichische Recht zur Einführung gelangt, kommen auch die betreffenden Bestimmungen über den Instanzenzug und die Anrufung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wenn nicht Ausnahmen verfügt werden.
(4) Sofern nach Absatz 2 im Einzelfall nur eine einzige Instanz im Lande (vgl. § 8, Absatz 3), ohne Möglichkeit einer Beschwerde an das verwaltungsgerichtliche Kollegium (§ 52), verbleiben würde, ist die betreffende Anglegenheit vor der endgültigen Entscheidung oder Verfügung nach § 12, Absatz 2, zu behandeln.
(5) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen werden im Verwaltungsverfahren die Appellation als "Sachberufung", die Revision als "Rechtsberufung" und der Rekurs als "Hilfsberufung" mit den Rechtswirkungen aufrecht erhalten, die den bestehenden Rechtsmitteln im Gesetzartikel XX vom Jahre 1901 über die Vereinfachung des administrativen Verfahrens beigelegt sind.
H. Verhältnisse der öffentlichen Angestellten.
§ 60.
Alle Bundesangestellten behalten diese Eigenschaft bei der Verwendung im Burgenland bei, soweit sie nicht etwa mit ihrer Zustimmung oder auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung ihrer Stellung in den Dienst des Landes übernommen werden.
§ 61.
Auf die in dieser Verordnung erwähnten Landesangestellten des Burgenlands finden bis auf weiteres die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr 15, betreffend das Dienstverhältnis der Staatsbeamten und der Staatsdienerschaft (Dienstpragmatik) Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes anordnet (§ 62).
§ 62.
(1) Personen, die unter § 9 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, fallen und zur Deckung des Bedarfs im Dienst des Burgenlands verwendet werden sollen, sind zunächst provisorisch (aushilfsweise) oder vertragsmäßig zu bestellen. Bei dieser Bestellung, für die die österreichischen Vorschriften gelten, sind die an ungarischen Mittel- und Hochschulen erworbene Vorbildung sowie die durch ungarische Zeugnisse erwiesene praktische Ausbildung im Dienst der in Österreich vorgeschriebenen Vorbildung und praktischen Ausbildung gleichzuachten.
(2) Das Gelöbnis der Treue gegenüber der Republik Österreich und die Erklärung, daß sie ihr Dienst leisten wollen, haben alle nach Absatz 1 zu bestellenden Personen schriftlich abzugeben.
(3) Der Umstand, daß jemand, der früher im öffentlichen Dienst des Burgenlands gestanden ist, derzeit keinen Dienstposten mehr bekleidet, behindert seine neuerliche Verwendung nicht, sobald die Grundlosigkeit allfälliger Beschuldigungen, die zu seiner Entfernung vom Dienst geführt haben, amtlich erwiesen ist, und sofern der Bewerber allen Erfordernissen entspricht und ein Bedarf nach seiner Bestellung besteht.
(4) Endgültig in den öffentlichen Dienst können nur jene übernommen werden, die allen dienstlichen Anforderungen entsprechen und sich insbesondere vor einer Kommission (§ 63) durch eine Prüfung darüber ausweisen, daß sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem Maß beherrschen, wie es die normalen Möglichkeiten ihrer dienstlichen Verwendung erfordern.
(5) Das Dienstverhältnis jener, die provisorisch angestellt sind und sich nicht längstens binnen drei Jahren über die dem Absatz 4 entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ausweisen, ist spätestens mit diesem Zeitpunkt aufzulösen.
§ 63.
(1) Die Kommission (§ 62, Absatz 4) hat ihren Sitz in Ödenburg; sie besteht aus einem höheren Beamten des Dienstzweigs, in dem der Angestellte in Verwendung steht, als Vorsitzenden und aus zwei Berufslehrkräften.
(2) Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil; ihr Ergebnis wird in der Beurteilung "entsprochen" oder "nicht entsprochen" zum Ausdruck gebracht.
(3) Die näheren Einzelheiten über die Zusammensetzung und den Zeitpunkt des Zusammentritts der Kommission, ferner über die Art der Abhaltung der Prüfung sind vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) zu regeln.
§ 64.
(1) Die nach § 62 provisorisch (aushilfsweise) oder vertragsmäßig bestellten Personen erhalten ihre bisherigen ungarischen Bargeldbezüge im Nominalbetrag in österreichischer Währung und die Ergänzung auf das Ausmaß der für Angestellte gleicher Art in Österreich bestimmten Bezüge als Zulage.
(2) Sie haben, soweit sie in Rangklassen eingeteilt sind, den ihrem bisherigen ungarischen Titel entsprechenden österreichischen Titel zu führen. Welche Titel hienach den einzelnen gebühren, ist ihnen vom Landesverwalter bekanntzugeben.
§ 65.
(1) Um den bisherigen ungarischen Angestellten, die nach § 62 in Verwendung genommen werden, die nötigen Kenntnisse der österreichischen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu vermitteln, hat der Landesverwalter für die Einrichtung von Fortbildungskursen zu sorgen.
(2) Bei Neuaufnahmen von Personal im Burgenland gelten die österreichischen Vorschriften. Der Landesverwalter ist jedoch ermächtigt, in bezug auf die Anrechnung einer im Wesen der österreichischen gleichartigen Vorbildung an ungarischen Anstalten bis auf weiteres Ausnahmen zuzugestehen.
§ 66.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen die der Dienstpragmatik vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15, unterliegenden Bediensteten im Burgenland wird beim Landesverwaltungsamt eine Disziplinarkommission erster Instanz im Sinn des § 100 der Dienstpragmatik für alle unter § 14 fallenden Ämter (Behörden) des Burgenlandes eingesetzt.
(2) Der Landesverwalter bestellt den Vorsitzenden dieser Disziplinarkommission, seine Stellvertreter und die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, ferner den Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter.
(3) Das Disziplinarverfahren gegen andere als die im Absatz 1 bezeichneten staatlichen Bediensteten im Burgenland richtet sich nach den besonderen österreichischen Vorschriften.
J. Übergangsbestimmungen
§ 67.
(1) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) leitet die Maßnahmen zur Unterbringung der Ämter (Behörden, Anstalten) und Organe und des zu den Ämtern gehörigen Personals sowie ihrer Familienangehörigen. Diese Anordnung bezieht sich auch auf Militärpersonen, für deren Unterbringung die Heeresverwaltung nicht selbst sorgen kann.
(2) Zu diesem Zweck steht dem Landesverwalter die Verfügung über sämtliche bisher für staatliche oder munizipale Zwecke benutzte Gebäude im Burgenland zu. Weiters kann der Landesverwalter die Wohnungen jener bisherigen öffentlichen Angestellten anfordern, die in ungarischen Diensten außerhalb des Burgenlandes Verwendung finden, oder bei Verbleib im Burgenland keine dienstliche Verwendung erhalten und die Zuständigkeit in einer Gemeinde des Burgenlandes überhaupt nicht besitzen oder doch erst nach dem 1. Jänner 1919 erworben haben. Unter öffentlichen Angestellten im Sinne dieses Absatzes sind auch Angestellte der Privateisenbahnen zu verstehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der auf diese Weise der Verfügung des Landesverwalters unterliegenden Gebäude und Wohnungen hat er nach Anhörung einer in Ödenburg aus Vertretern aller Dienstzweige zu bildenden Kommission zu treffen.
§ 68.
(1) Die unter § 60 fallenden Bundesangestellten die nicht bereits anläßlich ihrer Inverwendungnahme im Burgenland auf einen dortigen Posten definitiv ernannt werden, erhalten bis zur definitiven Verleihung des betreffenden Dienstpostens Diäten (Taggelder) in dem für Dienstreisen nach Ungarn bestimmten Ausmaß.
(2) Über die definitive Verleihung des Dienstpostens ist binnen drei Monaten vom Tag der Besitzergreifung gerechnet die Entscheidung zu treffen.
(3) Wo und soweit für die Unterbringung und Verpflegung amtlich vorgesorgt wird, entfällt nach Maßgabe der geleisteten Vorsorgen der Bezug von Diäten (Taggeldern) in dem vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) festzusetzenden Ausmaß.
§ 69.
(1) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) hat durch geeignete geschäftstechnische Vereinfachungen dafür zu sorgen, daß die Verwendung des höher qualifizierten Personals für mindere Dienstleistungen vermieden werde.
(2) In Ödenburg ist ein Kurs zur gemeinsamen Heranbildung von Kräften für den Gemeinde(Kreis)sekretärdienst einerseits und für den Konzeptshilfsdienst der allgemeinen oder der Finanzverwaltung anderseits aufzustellen.
(3) Die näheren Anordnungen trifft der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2).
K. Schlußbestimmungen.
§ 70.
(1) Alle in ungarischen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, treten außer Kraft.
(2) Die in Wirksamkeit verbleibenden Bestimmungen der ungarischen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften sind sinngemäß in bezug auf die geänderten Einrichtungen anzuwenden.
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