Bundesverfassungsgesetz vom 7. April 1922, womit im Sinne des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B.G.Bl. Nr. 85, eine einstweilige Landesordnung und eine einstweilige Landtagswahlordnung für das Burgenland erlassen werden (2. Bundesverfassungsgesetz über das Burgenland)

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1922-04-14
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Artikel I.

(Anm.: Gegenstandslos)

Artikel II.

(Anm.: Gegenstandslos)

Artikel IV.

(Anm.: Gegenstandslos)

Artikel V.

(Anm.: Gegenstandslos)

Artikel VI.

(Anm.: Gegenstandslos)

Artikel VII.

(Anm.: Gegenstandslos)

Artikel VIII.

Der Landesregierung stehen nebst den ihr nach der Landesordnung zukommenden Befugnissen auch die der Verwaltungsstelle für das Burgenland durch das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, und zwar insbesondere durch § 6, Absatz 3, dann durch die auf Grund des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes ergangenen Verordnungen eingeräumten Befugnisse zu.

Artikel IX.

(1) Vom Tage des Inkrafttretens der Landesordnung an finden die Bestimmungen des § 6, Absatz 2 bis 4, des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, auf Angelegenheiten, die im Sinne des § 7 der Landesordnung in den Wirkungsbereich des Landes gehören, nicht mehr Anwendung.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes beschlossene Bundesgesetze oder erlassene Verordnungen und sonstige Vorschriften, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, gelten, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, auch für das Burgenland.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel X.

§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, wird außer Kraft gesetzt.

Artikel XI.

(Anm.: Abs. 1 gegenstandslos)

(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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