Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
Bundesheer.
Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Bundesheer.
Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Bundesheer
Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Artikel 76, Absatz 1) aus.
Abkürzung
B-VG
Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Artikel 76, Absatz 1) aus.
Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76 Abs. 1) aus.
Artikel 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
Abkürzung
B-VG
Artikel 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
Schulbehörden des Bundes.
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens und auf dem Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Artikel 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Artikel 129 ff. unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Artikels 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zwecke ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Schulbehörden des Bundes.
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens und auf dem Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Artikel 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Artikel 129 ff. unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Artikels 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zwecke ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Schulbehörden des Bundes
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Art. 129 und 130 unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Schulbehörden des Bundes
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Art. 129 und 130 unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Schulbehörden des Bundes
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Art. 129 und 130 unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Schulbehörden des Bundes
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Schulbehörden des Bundes
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Schulbehörden des Bundes
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel – soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt – sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Abkürzung
B-VG
Schulbehörden des Bundes
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung „Stadtschulrat für Wien“ zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
Im Rahmen der Landesschulräte sind Kollegien einzurichten, deren stimmberechtigte Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen sind. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten der Landesschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel – soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt – sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben Dreiervorschläge zu erstatten
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Artikel 66 Abs. 1 oder Artikel 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben Dreiervorschläge zu erstatten
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben Dreiervorschläge zu erstatten
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Abkürzung
B-VG
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Universitäten
Artikel 81c. (1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.
(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.
(3) In Angelegenheiten des Dienstrechts der ernannten berufsmäßigen Universitätsangehörigen geht der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister.
Abkürzung
B-VG
Universitäten
Artikel 81c. (1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.
(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
Abkürzung
B-VG
Universitäten
Artikel 81c. (1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.
(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
B. Gerichtsbarkeit.
Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
Abkürzung
B-VG
B. Gerichtsbarkeit.
Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
B. Gerichtsbarkeit
Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Artikel 82. (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmegerichte sind nur in den durch die Gesetze über das Verfahren in Strafsachen geregelten Fällen zulässig.
Abkürzung
B-VG
Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmegerichte sind nur in den durch die Gesetze über das Verfahren in Strafsachen geregelten Fällen zulässig.
Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)
Abkürzung
B-VG
Artikel 83. (1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)
Abkürzung
B-VG
Artikel 83. (1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)
Artikel 84. Die Militärgerichtsbarkeit ist - außer für Kriegszeiten - aufgehoben.
Abkürzung
B-VG
Artikel 84. Die Militärgerichtsbarkeit ist außer für Kriegszeiten aufgehoben.
Artikel 85. Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
Abkürzung
B-VG
Artikel 85. Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
Artikel 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 86. (1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate einzuholen.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
Abkürzung
B-VG
Artikel 86. (1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate einzuholen.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
Artikel 86. (1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senate einzuholen.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.
Abkürzung
B-VG
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Art. 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden.
(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesangestellten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.
Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.
(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.
(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Artikel 88. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
Abkürzung
B-VG
Artikel 88. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
Artikel 88. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
Artikel 88. (1) Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand treten.
(2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
Artikel 88. (1) Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand treten.
(2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch eine Änderung der Gerichtsorganisation nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstehers oder Gerichtspräsidenten oder der übergeordneten Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige ordentliche Gericht stattfinden.
Artikel 88a
Die Gerichtsverfassung kann bestimmen, daß bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 2 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneten Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.
Artikel 88a
Die Gerichtsverfassung kann bestimmen, daß bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 2 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.
Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann bestimmen, dass bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 2 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.
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