Gesetz vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz – Behörden-ÜG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1945-07-29
Letzte Aktualisierung 1998-06-19
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
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Behörden-ÜG

Präambel/Promulgationsklausel

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

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Behörden-ÜG

Abschnitt I.

Liquidierung der Einrichtungen des DeutschenReiches in der Republik Österreich.

§ 1. (1) Die für das Gebiet der Republik Österreich oder deren Teilbereiche bestehenden Behörden, Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen des Deutschen Reiches sind aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die entsprechenden Stellen der Republik Österreich über.

(2) Mit der Liquidierung der im Abs. 1 genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.

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Behörden-ÜG

Abschnitt II.

Überleitung der Geschäfte von den deutschen Reichsbehördenauf die österreichischen Behörden.

A. Oberste staatliche Verwaltung.

§ 2. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter übernehmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches die oberste staatliche Verwaltung in der Republik Österreich, die nach der gewaltsamen Annexion Österreichs von den obersten Reichsbehörden für sich in Anspruch genommen worden ist.

(2) Die Geschäfte, die in den für den Bereich der Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen deutschen Rechtsvorschriften den obersten Reichsbehörden übertragen worden sind, gehen auf die sachlich in Betracht kommenden Staatsämter über.

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Behörden-ÜG

§ 3. (1) Der Geschäftsbereich der neu errichteten Staatsämter für Inneres, für Volksernährung und für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau wird im folgenden abgegrenzt.

(2) Im übrigen übernehmen die Staatskanzlei und jedes Staatsamt den Geschäftsbereich, den am 13. März 1938 das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium gleichartiger Bezeichnung innehatten, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

1.

Das Bundeskanzleramt übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die Angelegenheiten des agrarstatistischen Dienstes;

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr die Angelegenheiten des handelsstatistischen Dienstes.

2.

Das neu errichtete Staatsamt für Inneres übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundeskanzleramtes folgende Geschäfte:

a)

Organisations- und Personalangelegenheiten der inneren Verwaltung und des Sicherheitsdienstes; oberste Leitung des Sicherheitsdienstes;

b)

die Staatspolizei;

c)

die Administrativpolizei;

d)

die zusammenfassende Behandlung der Preisbestimmung sowie die Preisüberwachung;

e)

Wahlen, Gemeindeangelegenheiten, Armenwesen, Volkszählung, Staatsgrenzen, Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen, administrative Eheangelegenheiten, Namensänderungen, Wanderungs- und Flüchtlingswesen, Stiftungen und Fonds, Dorotheum, Feuerwehrwesen, Wappenwesen, Notstandsangelegenheiten;

f)

das Maut-, insbesondere das Überfuhrwesen und die Fragen des Enteignungsrechtes;

g)

(Anm.: Aufgehoben durch § 28 Abs. 1 Z 4 BG, BGBl. Nr. 70/1966)

h)

den internationalen Verkehr in Verwaltungsangelegenheiten.

Das Staatsamt für Inneres ist ferner in oberster Instanz in allen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Staatsamt zugewiesen sind.

3.

Das Staatsamt für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten übernimmt:

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundeskanzleramtes:

a)

(Anm.: Aufgehoben durch § 28 Abs. 1 Z 4 BG, BGBl. Nr. 70/1966)

b)

die künstlerischen Angelegenheiten der Theater und die Aufsicht über die Programmgestaltung des Rundfunks sowie der Lichtspieltheater;

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr:

die Hochschule für Welthandel, das technisch-gewerbliche Schulwesen (einschließlich Frauenberufsschulen und Fortbildungsschulen), das Museum für Kunst und Industrie und die Hochschule für angewandte Kunst.

4.

Das neu errichtete Staatsamt für Volksernährung übernimmt alle

die Lebensmittelversorgung betreffenden Aufgaben.

5.

Das neu errichtete Staatsamt für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau übernimmt:

a)

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für

Handel und Verkehr:

die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenwesens einschließlich der Brücken sowie des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens;

Elektrotechnik mit Ausnahme der Energiewirtschaft;

die Organisation des Staatsbaudienstes;

die Verwaltung der Staatsstraßen;

das Eich- und Vermessungswesen sowie das Beschußwesen;

das technische Versuchswesen mit Ausnahme der Versuchsanstalten für Kraftfahrwesen und für Schiffbau; das Normenwesen;

die Angelegenheiten des Technischen Museums;

die Angelegenheiten der Ziviltechniker;

das Bauwesen, den Städtebau, die technischen Angelegenheiten

des Siedlungswesens; die Verwaltung der Staatsgebäude;

die Angelegenheiten des Patentwesens;

die Angelegenheiten des Bergwesens;

b)

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

die wasserbautechnischen Angelegenheiten der schiffbaren

Flüsse (Donau und March), ferner der Wasserversorgung und Kanalisation. Es übernimmt überdies eine Außenstelle des hydrographischen Dienstes für den Donaustrom;

c)

die Angelegenheiten der geregelten Überleitung der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere der Baustoffe und der Bauwirtschaft, des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten jeder Art; die Auflösung und Verwertung von Arbeitslagern;

d)

die Erdölbewirtschaftung.

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B. Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern und in derStadt Wien.

§ 4. Die von den Reichsstatthaltern (in Wien vom Reichsstatthalter (Staatliche Verwaltung)) geführten Geschäfte einschließlich der behördlichen Geschäfte der Landesforstämter, der Landeswirtschaftsämter und der Landesernährungsämter, Abteilung B, gehen auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

a)

Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in die sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes oder eines Bundesministeriums fielen, gehen auf die Staatskanzlei oder auf das sachlich in Betracht kommende Staatsamt über;

b)

Angelegenheiten, die am 13. März 1938 von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) geführt wurden, fallen wieder an die unterste staatliche Verwaltungsbehörde zurück.

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Behörden-ÜG

§ 5. Die in den Landkreisen von den Landesräten besorgte staatliche Verwaltung geht auf die Bezirkshauptmannschaften, die in den Stadtkreisen von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) besorgte staatliche Verwaltung auf den Magistrat (Stadtrat) der Städte mit eigenem Statut über.

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§ 6. Die in Wien vom Reichsstatthalter (Gemeindeverwaltung) als unterer Verwaltungsbehörde geführte allgemeine staatliche Verwaltung erster Instanz geht auf den Wiener Magistrat über.

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§ 7. Die von den Reichsgauen geführte Selbstverwaltung geht in jedem Land auf den Provisorischen Landesausschuß, in Wien auf den Stadtsenat, über.

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Behörden-ÜG

§ 8. Die von den Landkreisen geführte Selbstverwaltung geht in jedem Verwaltungsbezirk auf die Provisorische Bezirksvertretung (Bezirksausschuß) über.

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Behörden-ÜG

§ 9. Die von den Gemeinden und den Stadtkreisen geführte Selbstverwaltung geht auf die zuständigen Organe der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut über.

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Behörden-ÜG

C. Staatliche Sonderverwaltungen.

I. Bereich der Staatskanzlei.

Archive.

§ 10. (1) Das Reichsarchiv Wien, das Heeresarchiv in Wien und das Verkehrsarchiv in Wien werden aufgelöst.

(2) An ihrer Stelle wird das Östereichische Staatsarchiv in Wien errichtet.

(3) Dieses Archiv gliedert sich in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, das allgemeine Verwaltungsarchiv, das Finanz- und Hofkammerarchiv und das Kriegsarchiv.

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Behörden-ÜG

Amtliche Nachrichtenstelle.

§ 11. Die amtliche Nachrichtenstelle wird wieder errichtet.

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Behörden-ÜG

Statistik.

§ 12. Die vom Statistischen Amt für die Reichsgaue der Ostmark besorgten Geschäfte übernimmt das Österreichische statistische Zentralamt in Wien. Dieses übernimmt auch die Aufgaben des handelsstatistischen Dienstes und des agrarstatistischen Dienstes.

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§ 13. Das Amt “Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst” wird aufgelöst. Das Nähere wird durch Verordnung der Staatskanzlei bestimmt.

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Behörden-ÜG

II. Bereich des Staatsamtes für Inneres.

Geheime Staatspolizei (Gestapo).

§ 14. Die Geheime Staatspolizei und ihre Dienststellen werden aufgelassen. Soweit ihre Geschäfte auch weiterhin geführt werden, gehen sie auf die sachlich und örtlich in Betracht kommende Sicherheitsbehörde über.

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Behörden-ÜG

Polizei.

§ 15. (1) Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.

(2) In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.

(3) Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.

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Behörden-ÜG

Polizei.

§ 15. (1) Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.

(2) In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.

(3) Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.

(4) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor. Vor der Bestellung des Sicherheitsdirektors, in Wien des Polizeipräsidenten, ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat an Sicherheitsdirektoren ergehende, staatspolitisch wichtige Weisungen auch dem Landeshauptmann des betreffenden Landes mitzuteilen.

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Sicherheitswachkörper.

§ 16. An die Stelle der staatlichen Schutzpolizei treten die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden als bewaffnete Wachkörper zur Versehung des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

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Feuerschutzpolizei.

§ 17. Die Feuerschutzpolizei wird als staatliche Einrichtung aufgelöst. Ihre Aufgaben übernehmen nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze wieder die Gemeinden.

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Gemeindepolizei.

§ 18. Die Aufgaben der Gemeindepolizei übernehmen die Gemeinden, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich den staatlichen Sicherheitsbehörden übertragen sind. An Stelle der Schutzpolizei der Gemeinden treten deren eigene Wachorgane.

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Kriminalpolizei.

§ 19. Die Kriminalpolizeileitstellen und Kriminalpolizeistellen werden aufgelassen. Bei den staatlichen Polizeibehörden werden nach Bedarf Kriminalbeamtenkorps als nicht uniformierte Wachkörper eingerichtet.

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Behörden-ÜG

Gendarmerie.

§ 20. (1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter Wachkörper eingerichtet.

(2) Die Leitung der Gendarmerie obliegt im Bereich jeder Sicherheitsdirektion in Unterordnung unter das in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Gendarmeriezentralkommando einem Landesgendarmeriekommando, für jeden Verwaltungsbezirk einem Bezirksgendarmeriekommando, dem die örtlichen Gendarmeriepostenkommandos untergeordnet sind.

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Behörden-ÜG

Gendarmerie.

§ 20. (1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter Wachkörper eingerichtet.

(2) Die Leitung der Gendarmerie obliegt im Bereich jeder Sicherheitsdirektion in Unterordnung unter das in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Gendarmeriezentralkommando einem Landesgendarmeriekommando, für jeden Verwaltungsbezirk einem Bezirksgendarmeriekommando, dem die örtlichen Gendarmeriepostenkommandos untergeordnet sind.

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Behörden-ÜG

III. Bereich des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterrichtund Erziehung und für Kultusangelegenheiten.

Hochschulen.

§ 21. (1) Die Ämter der Kuratoren der wissenschaftlichen Hochschulen werden aufgehoben. Die Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Mit den Geschäften der Anweisung, Verrechnung und Auszahlung der bewilligten Bezüge und Dotationen an den wissenschaftlichen Hochschulen kann das Staatsamt auch die zuständigen Landeshauptmannschaften betrauen. In Wien wird für diese Aufgaben eine Verwaltungsstelle der Wiener Hochschulen errichtet.

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Behörden-ÜG

Landes-, Bezirks-, Ortsschulräte.

§ 22. (1) Die Aufgaben der Abteilungen II der Reichsstatthalter übernimmt in jedem Land ein Landesschulrat.

(2) Die Aufgaben der Landräte (Oberbürgermeister) auf dem Gebiet des Schulwesens übernimmt in jedem Verwaltungsbezirk ein Bezirksschulrat.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt IV § 20 Abs. 2 lit. j BG, BGBl. Nr. 163/1955)

(4) In der Stadt Wien besorgt der Stadtschulrat die Aufgaben des Landesschulrates und der Bezirksschulräte.

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Denkmalschutz.

§ 23. Die Geschäfte, die von der Zentralstelle für Denkmalschutz in Wien besorgt wurden, übernimmt für das ganze Staatsgebiet das Staatsdenkmalamt in Wien.

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Propaganda.

§ 24. Die Reichspropagandaämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Staatskanzlei fallen, auf das Staatsamt über.

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IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.

Staatsanwaltschaften.

§ 25. (1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.

(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landes- und Kreisgerichten bleiben bestehen.

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IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.

Staatsanwaltschaften.

§ 25. (1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.

(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landesgerichten bleiben bestehen.

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Strafanstalten.

§ 26. Die bisherigen Zuchthäuser werden wieder als Strafanstalten geführt.

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Arbeitshäuser, Anstalten für Erziehungsbedürftige.

§ 27. Die Arbeitshäuser und die Anstalten für Erziehungsbedürftige bleiben bestehen.

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Behörden-ÜG

V. Bereich des Staatsamtes für Finanzen.

Finanzlandesdirektionen

§ 28. Die Geschäfte der Oberfinanzpräsidenten gehen, soweit sie nicht nach dem Stande vom 13. März 1938 vom ehemaligen Bundesministerium für Finanzen besorgt wurden, auf die Finanzlandesdirektionen über, und zwar auf die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in Linz, die Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz, die Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt, die Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck, die Finanzlandesdirektion für Salzburg in Salzburg und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in Feldkirch.

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Behörden-ÜG

Finanz- und Zollämter.

§ 29. (1) Die bestehenden Finanzämter, Hauptzollämter und Zollämter bleiben vorläufig aufrecht. Das Staatsamt für Finanzen wird durch Verordnung die erforderlichen Änderungen in der Organisation treffen.

(2) Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Liegenschaften in Wien geht, soweit es sich um die Verwaltung der staatseigenen Liegenschaften handelt, auf die Dienststelle für Staatsgebäudeverwaltung, soweit es sich um die Verwaltung eingezogener oder beschlagnahmter Vermögen handelt, auf die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich über.

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Behörden-ÜG

Finanzprokuratur.

§ 30. Die Finanzprokuratur in Wien wird wieder errichtet.

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Behörden-ÜG

Staatshauptkasse.

§ 31. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt XIII § 100 Abs. 2 Z 2 BG, BGBl. Nr. 213/1986)

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Behörden-ÜG

Devisenstellen.

§ 32. Die Devisenstelle “Wien” und ihre Auskunftsstellen in Innsbruck und Graz werden aufgelöst. Das Nähere regelt das Staatsamt.

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Postsparkassenamt.

§ 33. Das Postsparkassenamt in Wien bleibt bestehen.

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Behörden-ÜG

Privatversicherung.

§ 34. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

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Behörden-ÜG

Tabakmonopol.

§ 35. (1) Die Dienststelle des Sonderbeauftragten des Reichsministers der Finanzen für das Tabakverschleißwesen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen wird aufgehoben.

(2) Der Wirkungskreis dieser Dienststelle sowie die Aufgaben, die der Reichskommissar für die Preisbildung auf dem Gebiete der Tabakverschleißbezüge ausgeübt hat, gehen auf das Staatsamt über.

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Behörden-ÜG

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 114 und 116,

BGBl. Nr. 703/1994).

Branntweinmonopol.

§ 35a. (1) Die dem Präsidenten der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein und dem Reichsmonopolamte zustehenden Aufgaben gehen auf das Staatsamt für Finanzen über.

(2) Die der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung obliegenden Aufgaben gehen für das Gebiet der Republik Österreich auf die “Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols” über, die dem Staatsamt für Finanzen unmittelbar unterstellt ist.

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Salinen.

§ 36. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 13 Abs. 3 BG, BGBl. Nr. 124/1978)

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Staatslotterien.

§ 37. Die Leitung der Staatslotterien übernimmt die Dienststelle für Staatslotterien.

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Behörden-ÜG

Münzwesen.

§ 38. Das Hauptmünzamt in Wien bleibt bestehen.

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Behörden-ÜG

Punzierungswesen, Probierwesen.

§ 39. Die bisher von der Abteilung VIII des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) besorgten Angelegenheiten des Punzierungswesens übernimmt für das ganze Staatsgebiet das wieder errichtete Hauptpunzierungs- und Probieramt. Ihm sind die lokalen Punzierungsämter unterstellt.

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Behörden-ÜG

Militärpensionen.

§ 40. Die Geschäfte des Versorgungsamtes I Wien und des Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsamtes in Wien übernimmt die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich, soweit sie nicht das Bundesministerium für Finanzen selbst ausübt.

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Behörden-ÜG

VI. Bereich des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft.

Agrarbehörden.

§ 41. (1) Die Oberen Siedlungs- und Umlegungsbehörden werden aufgelöst.

(2) Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform wird den Landesagrarsenaten am Sitz der Landeshauptmannschaften und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenat im Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft übertragen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 2 BG, BGBl. Nr. 179/1947)

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Behörden-ÜG

Forstbehörden.

§ 42. (1) Die Landesforstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Geschäfte gehen auf die Landeshauptmannschaften über.

(2) Die Forstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Aufgaben gehen nach dem Stande vom 13. März 1938 auf die Bezirksverwaltungsbehörden über.

(3) Die Harzamt Wien wird aufgelöst. Seine behördlichen Aufgaben gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft über.

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Behörden-ÜG

Österreichische Staatsforste.

§ 43. (1) Der selbständige Wirtschaftskörper “Österreichische Bundesforste” wird unter der Bezeichnung “Österreichische Staatsforste” wieder errichtet.

(2) Dieser Wirtschaftskörper übernimmt für den Bereich der Staatsforste auch die Geschäfte des bisherigen Amtes für Forsteinrichtung und -bauwesen.

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Behörden-ÜG

Forstliche Sonderverwaltungen.

§ 44. (1) Das bisherige Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Die bisherigen Forst- und Holzwirtschaftsämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(3) Das Amt des Generalreferenten für forstliche Sonderaufgaben wird aufgelassen.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Jagdwesen.

§ 45. Die Ämter der Gaujägermeister und Kreisjägermeister werden aufgelöst. Ihre Aufgaben behördlicher Art gehen auf die zuständigen Landeshauptmannschaften und Bezirksverwaltungsbehörden über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Wasserwirtschaft.

§ 46. Die Wasserwirtschaftsstelle für das untere Donaugebiet und die Wasserwirtschaftsämter werden aufgelöst. Die Geschäfte der Wasserwirtschaftsstelle gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft, jene der Wasserwirtschaftsämter auf die Landeshauptmannschaften über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Hydrographisches Zentralbüro.

§ 47. Die Anstalt für Gewässerkunde in der Ostmark wird aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen an das hydrographische Zentralbüro im Staatsamt über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Staatsgärten.

§ 48. Die Verwaltung der Staatsgärten in Wien wird von der Staatsgartenverwaltung Wien übernommen.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Kellereiinspektoren.

§ 49. Das Amt der Kellereiinspektoren wird wieder eingerichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Landesernährungsämter.

§ 50. Die Landesernährungsämter, Abteilung A, werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen in jedem Land auf die Landeshauptmannschaft über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

VII. Bereich des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe,Handel und Verkehr.

Eisenbahnen.

§ 51. (1) (Anm.: Aufgehoben durch § 24 BG, BGBl. Nr. 137/1969)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 24 BG, BGBl. Nr. 137/1969)

(3) Die Überleitung der Österreichischen Staatseisenbahnen in einen selbständigen Wirtschaftskörper bleibt vorbehalten.

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Behörden-ÜG

Post, Telegraph.

§ 52. (1) Die Reichspostdirektionen werden aufgelöst.

(2) Die Verwaltung des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens übernimmt in oberster Instanz die dem Staatsamt eingegliederte Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung. In Unterordnung unter die Generaldirektion werden in Wien, Linz, Innsbruck, Graz und Klagenfurt je eine Post- und Telegraphendirektion errichtet. Den Direktionen sind die örtlichen Post- und Telegraphen- sowie Fernsprechämter unterstellt.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Luftamt.

§ 53. Das Luftamt Wien wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

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Behörden-ÜG

Gewerbeförderung.

§ 54. Der Staatliche Gewerbeförderungsdienst für die Ostmark wird aufgelöst. Seine Geschäfte werden vom Staatsamt übernommen.

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Behörden-ÜG

VIII. Bereich des Staatsamtes für soziale Verwaltung.

Arbeitsämter.

§ 55. Die Gauarbeitsämter bleiben als Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter als solche bestehen. Sitz und Sprengel werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Reichstreuhänder.

§ 56. Die Ämter der “Reichstreuhänder der Arbeit” werden aufgelassen. Die Behörden, auf die ihre Aufgaben übergehen, werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Gewerbeinspektorate.

§ 57. (1) Die Gewerbeaufsichtsämter werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Gewerbeinspektorate über.

(2) Im Staatsamt wird ein Zentralgewerbeinspektorat eingerichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Staatlicher Gewerbearzt.

§ 58. Das Amt des staatlichen Gewerbearztes beim Reichsstatthalter in Wien (Staatliche Verwaltung) wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Sozialversicherung.

§ 59. (1) Die Oberversicherungsämter und die bei diesen gebildeten Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten werden aufgelassen.

(2) Die Befugnisse des Oberversicherungsamtes in Wien als oberster Aufsichtsbehörde der Meisterkrankenkassen, die Aufgaben der Kammern für Angestelltenversicherung dieses Oberversicherungsamtes, die Aufgaben des Besonderen Oberversicherungsamtes für den Bereich der Reichsbahndirektionen Linz, Villach und Wien in Wien und des Knappschaftsoberversicherungsamtes in Wien gehen auf das Staatsamt, alle übrigen Aufgaben der Oberversicherungsämter und die Aufgaben der Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Invalidenfürsorge.

§ 60. (1) Das “Hauptversorgungsamt Ostmark” wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Die Versorgungsämter Wien II und Wien III sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Landesinvalidenämter über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Invalidenfürsorge.

§ 60. (1) Das “Hauptversorgungsamt Ostmark” wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Die Versorgungsämter Wien II und Wien III sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Wohn- und Siedlungsfonds.

§ 61. Die vom Reichsstatthalter in Wien (Staatliche Verwaltung) geführte Verwaltung des staatlichen Wohnungs- und Siedlungsfonds geht auf das Staatsamt über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Staatsapotheken.

§ 62. Die Verwaltung der Staatsapotheken geht auf das Staatsamt über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Staatliche Anstalten.

§ 63. (1) Die staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel bleiben bestehen.

(2) An Stelle der staatlichen Medizinaluntersuchungsämter werden die staatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Graz wieder errichtet.

(3) Die staatliche Impfanstalt und das Serumprüfungsinstitut in Wien werden als staatliche Impfstoffgewinnungsanstalt und staatliches Serumprüfungsinstitut in Wien weitergeführt.

(4) Das Serotherapeutische Institut wird als staatliches Institut weiterbetrieben.

(5) Die chemisch-pharmazeutische Untersuchungsanstalt wird wieder errichtet.

(6) Die staatliche Schutzimpfungsanstalt gegen Wut wird weitergeführt.

(7) Die staatliche pharmakologisch-balneologische Untersuchungsanstalt in Wien wird wieder errichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Staatliche Anstalten.

§ 63. (1) Die staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel bleiben bestehen.

(2) An Stelle der staatlichen Medizinaluntersuchungsämter werden die staatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Graz wieder errichtet.

(3) An Stelle der staatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt und des staatlichen Serumprüfungsinstitutes, der chemisch-pharmazeutischen Untersuchungsanstalt sowie der staatlichen pharmakologisch-balneologischen Untersuchungsanstalt wird in Wien das Bundesinstitut für Arzneimittel errichtet.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1998)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1998)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1998)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1998)

Abkürzung

Behörden-ÜG

IX. Bereich des Staatsamtes für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau.

Wasserstraßen.

§ 64. Die Wasserstraßendirektion in Wien und die Wasserstraßenämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen mit Ausnahme der auf die Schiffahrt bezüglichen Aufgaben an das staatliche Strombauamt in Wien über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Staatsgebäude.

§ 65. Die Reichsbauämter in Wien werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf die Staatsgebäudeverwaltung in Wien über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Bergwesen.

§ 66. (1) Das Oberbergamt für die Ostmark wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt (Oberste Bergbehörde) über.

(2) Die Bergämter bleiben mit ihrem bisherigen Wirkungskreis als Revierbergämter bestehen.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Patentwesen.

§ 67. Das Österreichische Patentamt wird mit dem Sitz in Wien wieder errichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Vermessungs- und Eichwesen.

§ 68. (1) Die Abteilung VI (Hauptvermessungsabteilung XIV) und die Abteilung VII des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das wiedererrichtete Amt für Eich- und Vermessungswesen über, das auch die Aufgaben der bisherigen Beschußämter übernimmt.

(2) In Unterordnung unter dieses Amt werden als Mittelinstanz Inspektorate für das Eichwesen und Inspektorate für das Vermessungswesen errichtet, denen die örtlichen Eichämter und Vermessungsämter unterstellt sind.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Abschnitt III.

Gerichte.

Oberster Gerichtshof.

§ 69. Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen wird wieder ein Oberster Gerichtshof in Wien errichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Oberlandesgerichte.

§ 70. (1) Die Oberlandesgerichte bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen.

(2) Das Oberlandesgericht in Linz bleibt vorläufig bestehen.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Landes-(Kreis-)gerichte, Handelsgericht, Jugendgerichtshof.

§ 71. (1) An die Stelle der Landgerichte treten wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938.

(2) Das Handelsgericht in Wien und der Jugendgerichtshof in Wien werden wieder errichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Landesgerichte, Handelsgericht, Jugendgerichtshof.

§ 71. (1) An die Stelle der Landgerichte treten wieder Landesgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938.

(2) Das Handelsgericht in Wien und der Jugendgerichtshof in Wien werden wieder errichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Bezirksgerichte.

§ 72. (1) An die Stelle der Amtsgerichte treten wieder Bezirksgerichte.

(2) Die Sprengel und der Sitz der Bezirksgerichte werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Gewerbegerichte.

§ 73. Die Gewerbegerichte bleiben bestehen. Sprengel und Sitz der Gewerbegerichte werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Erbhof- und Anerbengerichte, Landbewirtschaftungsgerichte,

Pachtämter.

§ 74. (Anm.: Gegenstandslos.)

Abkürzung

Behörden-ÜG

Patentgerichtshof.

§ 75. Der Patentgerichtshof in Wien wird wieder eingerichtet.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Abschnitt IV.

Rechnungshof.

§ 76. Der “Rechnungshof des Deutschen Reiches, Außenabteilung Wien” wird aufgehoben. Die Aufgaben der Rechnungskontrolle übernimmt der nach § 45 der Vorläufigen Verfassung zu errichtende Staatsrechnungshof in Wien.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Abschnitt V.

Verwaltungsgerichtshof.

§ 77. Das “Reichsverwaltungsgericht, Außensenate Wien”, wird aufgehoben. Die Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit übernimmt der nach § 47 der Vorläufigen Verfassung zu errichtende Verwaltungsgerichtshof in Wien.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Abschnitt VI.

Änderung der Behördenbezeichnungen in den Rechtsvorschriften.

§ 78. In allen seit 13. März 1938 für die Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen Rechtsvorschriften treten an Stelle der mit der Vollziehung betrauten reichsdeutschen Stellen die Behörden und Ämter, die gemäß Abschnitt II deren Geschäftsbereich übernehmen.

Abkürzung

Behörden-ÜG

§ 79 wurde durch das Wiederinkrafttreten des Art. 77 Abs. 2 B-VG am

19.

Dezember 1945 derogiert.

Abschnitt VII.

Verordnungsermächtigungen.

§ 79. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, den Wirkungsbereich der Staatskanzlei und der Staatsämter, der in den grundlegenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 abgegrenzt ist, durch Verordnung näher zu umschreiben.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Im Hinblick auf den Übergangscharakter des § 80 ist seit dem

Wiederinkrafttreten des B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945

anzunehmen, daß § 80 außer Kraft getreten ist.

§ 80. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter sind ermächtigt, Sitz und Sprengel der ihnen unterstellten Verwaltungsbehörden durch Verordnung zu bestimmen und abzuändern.

(2) Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, Gerichte zu errichten, aufzulassen sowie Sitz und Sprengel der Gerichte zu ändern, weiters für die Sprengel mehrerer Gerichte einem von ihnen oder einem übergeordneten Gericht gewisse Gruppen von Geschäften ganz oder zum Teil zu übertragen und solche Verfügungen aufzuheben.

(3) Hierbei gelten jedoch folgende Einschränkungen:

1.

Der örtliche Wirkungsbereich der der Staatskanzlei oder einem Staatsamt unmittelbar unterstellten Sonderverwaltungsbehörden kann sich zwar auf das ganze Staatsgebiet erstrecken oder das Gebiet mehrerer Länder umfassen, er darf jedoch die Grenzen zweier oder mehrerer Länder nicht durchschneiden. Dies gilt nicht für die Verwaltung der österreichischen Staatseisenbahnen.

2.

Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen sich nicht schneiden.

3.

Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke werden durch Verordnung der Provisorischen Staatsregierung getroffen.

4.

Änderungen in den Sprengel der Gerichte werden durch Verordnung des Staatsamtes für Justiz im Einvernhemen mit der Staatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzen getroffen.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Abschnitt VIII.

Schlußbestimmungen.

§ 81. Alle Rechtsvorschriften über die Einrichtung und den Wirkungsbereich von Behörden, Ämtern, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten außer Kraft.

Abkürzung

Behörden-ÜG

§ 81a. § 15 tritt mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.

Abkürzung

Behörden-ÜG

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Provisorische Staatsregierung, soweit aber nur der Wirkungskreis eines Staatsamtes berührt wird, dieses Staatsamt betraut.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Artikel 6

Schlußbestimmung

(Anm.: Zu § 63, BGBl. Nr. 94/1945)

Eine allfällige Änderung der Rechtsform des Bundesinstitutes für Arzneimittel bleibt einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten.

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