(Übersetzung)Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1954-02-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 155/1953; 63/1957 Ägypten 155/1953; 85/1954; 213/1993 P1, P2 Albanien 155/1953; 195/1957; 279/1994 P1, P2; III 137/2009 P3 Algerien 126/1967; 152/1990 P1, P2 Andorra 277/1994 Angola 224/1986; 246/1986 P1 Antigua/Barbuda 581/1987 P1, P2; 195/1989 Äquatorialguinea 580/1986; 581/1986 P1, P2 Argentinien 155/1953; 63/1957; 581/1987 P1, P2; III 9/1999 P1; III 184/2012 P3 Armenien 277/1994; 279/1994 P1, P2; III 184/2012 P3 Aserbaidschan 277/1994 Äthiopien 155/1953; 164/1970; 340/1996 P1, P2 Australien 155/1953; 43/1959; 224/1986; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Bahamas 224/1986; 527/1982 P1, P2 Bahrain 224/1986; 581/1987 P1, P2 Bangladesch 527/1982 P1, P2; 224/1986 Barbados 164/1970; 213/1993 P1, P2 Belarus 155/1953; 152/1990 P1, P2; III 184/2012 P3 Belgien 155/1953; 85/1954; 581/1986 P1, P2; 581/1987 P1; III 92/2015 P3 Belize 224/1986; 246/1986 P1, P2; III 137/2009 P3 Benin 160/1962; 581/1986 P1, P2 Bhutan 631/1992 Bolivien 155/1953; 224/1986; 246/1986 P1, P2; 213/1993 P1 Bosnien-Herzegowina 212/1993; 213/1993 P1, P2 Botsuana 164/1970; 527/1982 P1, P2 Brasilien 155/1953; 115/1958; 213/1993 P1, P2; 279/1994 P1; III 137/2009 P3 Brunei 631/1992; 213/1993 P1, P2 Bulgarien 155/1953; 146/1955; 152/1990 P1, P2; 340/1996 P1; III 137/2009 P3 Burkina Faso 160/1962; 252/1988 P1, P2; III 211/2016 P3 Burundi 224/1986; 279/1994 P1, P2 Cabo Verde 224/1986; 340/1996 P1, P2 Chile 155/1953; 85/1954; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 China 155/1953; 246/1986 P1, P2; 212/1993 Costa Rica 164/1970; 246/1986 P1, P2; III 137/2009 P3 Côte d’Ivoire 160/1962; 152/1990 P1, P2 Dänemark 155/1953; 85/1954; 527/1982 P1, P2; III 137/2009 P3 Deutschland 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Deutschland/BRD 146/1955 Dominica 224/1986; 340/1996 P1, P2 Dominikanische R 115/1958; 340/1996 P1, P2; III 137/2009 P3 Dschibuti 224/1986, 213/1993 P1, P2 Ecuador 155/1953; 146/1955; 527/1982 P1, P2; III 203/2020 P3 El Salvador 155/1953; 85/1954; 527/1982 P1, P2, III 137/2009 P3 Estland 277/1994; 279/1994 P1, P2; III 137/2009 P3 Eswatini 224/1986; 340/1996 P1, P2 Fidschi 224/1986; III 137/2009 P3 Finnland 155/1953; 146/1955; 527/1982 P1, P2; 581/1987 P1; III 137/2009 P3 Frankreich 155/1953; 85/1954; 246/1986 P2; III 137/2009 P3 Gabun 126/1967; 527/1982 P1, P2 Gambia 126/1967; 196/1989 P1, P2 Georgien 277/1994; 279/1994 P1, P2; III 137/2009 P3 Ghana 43/1959; 527/1982 P1, P2 Grenada 224/1986; III 9/1999 P1, P2 Griechenland 155/1953; 200/1956; 152/1990 P1; 279/1994 P2; III 9/1999 P1; III 137/2009 P3 Guatemala 155/1953; 85/1954; 252/1988 P1, P2; III 137/2009 P3 Guinea 224/1986; 246/1986 P1, P2; 340/1996 P1 Guinea-Bissau 224/1986; 581/1987 P1, P2 Guyana 164/1970; 252/1988 P1, P2; III 137/2009 P3 Haiti 195/1957 Heiliger Stuhl 155/1953; 85/1954; 246/1986 P1, P2 Honduras 126/1967; 340/1996 P1, P2; III 137/2009 P3 Indien 155/1953; 85/1954 Indonesien 43/1959 Irak 80/1956 Iran 155/1953; 195/1957 Irland 155/1953; 126/1967 Island 126/1967; 581/1987 P1, P2; III 137/2009 P3 Israel 155/1953; 85/1954; III 137/2009 P3 Italien 155/1953; 85/1954; 581/1986 P1, P2; III 137/2009 P3 Jamaika 126/1967; 581/1986 P1, P2 Japan 85/1954 Jemen/AR 213/1993 P1, P2 Jemen/DVR 224/1986 Jordanien 85/1954; 527/1982 P1, P2 Jugoslawien 155/1953; 85/1954; 527/1982 P1, P2 Kambodscha 43/1959; III 9/1999 P1, P2 Kamerun 126/1967; 246/1986 P1, P2; III 189/2021 P3 Kanada 155/1953; 126/1967; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Kasachstan 212/1993; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Katar 196/1989 P1; 212/1993; 213/1993 P1 Kenia 126/1967; III 214/2014 P3 Kirgisistan 212/1993; 213/1993 P1, P2; III 203/2020 P3 Kiribati 195/1989 Kolumbien 155/1953; 160/1962; 279/1994 P1; 340/1996 P1, P2 Komoren 224/1986; 246/1986 P1, P2 Kongo 164/1970; 246/1986 P1, P2 Kongo/DR 113/1961; 527/1982 P1 Korea/DVR 196/1989 P1; 212/1993 Korea/R 126/1967; 527/1982 P1, P2 Kroatien 631/1992; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Kuba 155/1953; 146/1955; 246/1986 P1 Kuwait 164/1970; 246/1986 P1, P2 Laos 63/1957; 527/1982 P1, P2; III 9/1999 P1 Lesotho 164/1970; 340/1996 P1, P2; III 203/2020 P3 Lettland 631/1992; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Libanon 155/1953; 85/1954; III 9/1999 P1, P2 Liberia 146/1955; 196/1989 P1, P2 Libyen 200/1956; 527/1982 P1, P2 Liechtenstein 155/1953; 85/1954; 152/1990 P1, P2; III 137/2009 P3 Litauen III 8/1999; III 137/2009 P3 Luxemburg 155/1953; 85/1954; 152/1990 P1, P2; 279/1994 P1; III 92/2015 P3 Madagaskar 126/1967; 213/1993 P1, P2; 279/1994 P1; III 203/2020 P3 Malawi 164/1970; 213/1993 P1, P2 Malaysia 126/1967 Malediven 631/1992; 213/1993 P1, P2 Mali 126/1967; 196/1989 P1, P2 Malta 164/1970; 152/1990 P1, P2 Marokko 200/1956 Mauretanien 126/1967; 527/1982 P1, P2 Mauritius 527/1982 P1, P2; 224/1986 Mexiko 155/1953; 85/1954; 246/1986 P1; III 137/2009 P3 Mikronesien 339/1996; 340/1996 P1, P2 Moldau 277/1994; 279/1994 P1, P2; III 137/2009 P3 Monaco 155/1953; 85/1954; III 137/2009 P3 Mongolei 212/1993; 340/1996 P1, P2 Mosambik 224/1986; 246/1986 P1 Myanmar 212/1993 Namibia 224/1986; 246/1986 P1, P2; 631/1992; 213/1993; 340/1996 P1, P2 Nauru III 247/2013 P3 Nepal 126/1967 Neuseeland 155/1953; 155/1959; 224/1986; 252/1988 P1, P2; III 184/2012 P3; III 214/2014 P3 Nicaragua 155/1953; 85/1954; III 137/2009 P3 Niederlande 155/1953; 146/1955; 224/1986; 581/1987 P1, P2; III 137/2009 P3, III 184/2012 P3 Niger 527/1982 P1, P2; 212/1993 Nigeria 160/1962; 196/1989 P1, P2 Nordmazedonien 277/1994; 279/1994 P1, P2; III 8/1999; III 9/1999 P1; III 137/2009 P3 Norwegen 155/1953; 85/1954; 527/1982 P1, P2; III 137/2009 P3 Oman 224/1986; 246/1986 P1, P2 Pakistan 155/1953; 85/1954 Palästina III 203/2020 P3 Palau III 8/1999; III 9/1999 P1, P2 Panama 80/1956; 340/1996 P1, P2; III 184/2012 P3 Papua-Neuguinea 224/1986 Paraguay 155/1953; 160/1962; 213/1993 P1, P2; III 9/1999 P1; III 137/2009 P3 Peru 155/1953; 80/1956; 152/1990 P1, P2; III 13/2019 P3 Philippinen 155/1953; 85/1954; 581/1987 P2; III 137/2009 P3 Polen 155/1953; 146/1955; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Portugal 155/1953; 160/1962; 213/1993 P1, P2; 340/1996 P1; III 214/2014 P3 Ruanda 246/1986 P1, P2; 212/1993 Rumänien 155/1953; 146/1955; 213/1993 P1, P2; 340/1996 P1; III 92/2015 P3 Russische F 631/1992; 213/1993 P1, P2 Salomonen 224/1986; 196/1989 P1, P2 Sambia 126/1967; 340/1996 P1, P2 Samoa 224/1986; 246/1986 P1, P2 San Marino 85/1954; 340/1996 P1, P2; III 137/2009 P3 São Tomé/Príncipe 224/1986; III 9/1999 P1, P2 Saudi-Arabien 126/1967; 252/1988 P1 Schweden 155/1953; 85/1954; 527/1982 P1, P2; III 214/2014 P3 Schweiz 155/1953; 85/1954; 527/1982 P1, P2; III 137/2009 P3 Senegal 126/1967; 246/1986 P1, P2 Serbien III 184/2012 P3 Seychellen 224/1986; 246/1986 P1, P2; 213/1993 P1 Sierra Leone 126/1967; 581/1987 P1, P2 Simbabwe 224/1986; 213/1993 P1, P2 Singapur 224/1986; III 137/2009 P3 Slowakei 277/1994; 279/1994 P1, P2; 340/1996 P1; III 137/2009 P3 Slowenien 631/1992; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Somalia 126/1967 Spanien 155/1953; 85/1954; 152/1990 P1, P2; III 184/2012 P3 Sri Lanka 155/1953; 155/1959 St. Christopher/Nevis 580/1986; 581/1986 P1, P2 St. Lucia 224/1986; 246/1986 P1, P2 St. Vincent/Grenadinen 224/1986; 246/1986 P1, P2 Südafrika 85/1954; 340/1996 P1, P2 Sudan 115/1958 Südsudan III 247/2013 P3 Suriname 224/1986; 246/1986 P1, P2; III 247/2013 P3 Syrien 155/1953; 85/1954; 246/1986 P1 Tadschikistan 277/1994; 279/1994 P1, P2; III 9/1999 P1 Tansania 126/1967; 246/1986 P1, P2 Thailand 146/1955 Timor-Leste III 184/2012 P3 Togo 160/1962; 246/1986 P1, P2; 213/1993 P1 Tonga 224/1986 Trinidad/Tobago 126/1967 Tschad 224/1986; III 9/1999 P1, P2 Tschechische R 277/1994; 279/1994 P1, P2; 340/1996 P1; III 137/2009 P3 Tschechoslowakei 155/1953; 85/1954; 213/1993 P1, P2 Tunesien 195/1957; 527/1982 P1, P2 Türkei 155/1953; 85/1954 Turkmenistan 212/1993; 213/1993 P1, P2 Tuvalu 224/1986 UdSSR 155/1953; 146/1955; 152/1990 P1, P2 Uganda 212/1993; 213/1993 P1, P2; III 137/2009 P3 Ukraine 155/1953; 146/1955; 213/1993 P1, P2; III 184/2012 P3 Ungarn 155/1953; 146/1955; 152/1990 P1, P2; 213/1993 P1; III 137/2009 P3 Uruguay 155/1953; 164/1970; 246/1986 P1, P2; 213/1993 P1, III 247/2013 P3 USA 155/1953; 80/1956; III 137/2009 P3 Usbekistan 277/1994; 279/1994 P1, P2 Vanuatu 224/1986; 246/1986 P1, P2 Venezuela 155/1953; 80/1956; III 9/1999 P1, P2 Vereinigte Arabische Emirate 224/1986, 246/1986 P1, P2; 213/1993 P1 Vereinigtes Königreich 155/1953; 115/1958; 43/1959; 224/1986; III 8/1999; III 9/1999 P1, P2; III 137/2009 P3; III 184/2012 P3; III 247/2013 P3 Vietnam 85/1954; 527/1982 P1; 224/1986 Zentralafrikanische R 126/1967; 246/1986 P1, P2 Zypern 126/1967; 527/1982 P1; 340/1996 P2; III 137/2009 P3

Sonstige Textteile

Nachdem die am 12. August 1949 unterzeichneten vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, welche also lauten:

...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1953.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen wurde von den nachstehend angeführten Staaten unterzeichnet, wobei diejenigen Staaten, die anläßlich ihrer Unterzeichnung Vorbehalte gemacht haben, mit einem * versehen sind. Die Vorbehalte selbst sind nach dem Text des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten abgedruckt.

Afghanistan, Volksrepublik Albanien , Argentinien , Australien (hat sich das Recht vorbehalten, anläßlich der Ratifikation Vorbehalte zu machen), Österreich, Belgien, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik , Bolivien, Brasilien, Volksrepublik Bulgarien , Kanada, Ceylon, Chile, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Ägypten, Equador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Volksrepublik Ungarn , Indien, Iran, Republik Irland, Israel , Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Fürstentum Monaco, Nikaragua (ad referendum), Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Niederlande, Peru, Republik der Philippinen (unter Vorbehalt der Ratifikation), Polen , Portugal , Volksrepublik Rumänien , Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Heiliger Stuhl, El Salvador, Schweden (unter Vorbehalt der Ratifikation), Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei , Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik , Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken , Uruguay, Venezuela, Föderative Volksrepublik Jugoslawien *.

(Übersetzung)

Vorbehalte, die anläßlich der Unterzeichnung der Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 gemacht worden sind.

Volksrepublik Albanien

Herr MALO, Erster Sekretär an der albanischen Gesandtschaft in Paris:

1.

Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

2.

Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

3.

Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Macht, die sie gefangengenommen hat, auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese Kriegsgefangenen verantwortlich bleibt.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß die Personen, die gemäß den Gesetzen der Gewahrsamsmacht auf Grund der Grundsätze des Nürnberger Prozesses wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, derselben Behandlung unterworfen werden müssen wie die in dem in Frage stehenden Lande verurteilten Personen. Albanien erachtet sich daher, soweit er die Gruppe der im vorliegenden Vorbehalt genannten Personen betrifft, nicht an Artikel 85 gebunden.“

4.

Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die geschützten Personen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Gewahrsamsmacht auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese geschützten Personen verantwortlich bleibt.“

Argentinien

Herr SPERONI, Erster Sekretär an der argentinischen Gesandtschaft in Bern, macht den folgenden Vorbehalt zu den vier Abkommen von Genf:

„Die argentinische Regierung hat mit Interesse die Arbeiten der Konferenz verfolgt und die argentinische Delegation hat mit Freude an ihnen teilgenommen. Die Aufgabe ist schwer gewesen, aber wir haben, wie unser Präsident anläßlich der Schlußsitzung richtig bemerkt hat, Erfolg gehabt.

Argentinien hat, meine Herren, stets unter vielen anderen Nationen eine führende Stellung bezüglich der Fragen, die Gegenstand unserer Debatten waren, eingenommen. Ich unterzeichne daher im Namen meiner Regierung und ad referendum die vier Abkommen unter dem Vorbehalt, daß unter Ausschluß aller anderen Artikel einzig der gemeinsame Artikel 3 bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters Anwendung finden wird. Ebenso unterzeichne ich das Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unter Vorbehalt des Artikels 68.“

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Herr KOUTEINIKOV, Führer der Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik:

1.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Brasilien

Herr PINTO DA SILVA, brasilianischer Generalkonsul in Genf, gibt folgende Vorbehalte zum Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten ab:

„Brasilien wünscht bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten zwei ausdrückliche Vorbehalte zu machen. Zu Artikel 44, weil er geeignet ist, die Tätigkeit der Gewahrsamsmacht zu beeinträchtigen. Zu Artikel 46, weil der Inhalt seines Absatzes 2 den Aufgabenkreis des Abkommens, dessen wesentlicher und besonderer Zweck der Schutz von Personen und nicht der ihres Eigentums ist, überschreitet.“

Volksrepublik Bulgarien

Herr Kosta B. SVETLOV, bulgarischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

„In meiner Eigenschaft als Beauftragter der Regierung der Volksrepublik Bulgarien habe ich hier die angenehme Aufgabe, ihrer Genugtuung darüber Ausdruck zu verleihen, daß sie an der Ausarbeitung eines humanitären Werkzeuges von allerhöchster internationaler Bedeutung – eine Gruppe von Abkommen zum Schutz aller Kriegsopfer – mitwirken konnte.

Nichtsdestoweniger verleihe ich dem Wunsche Ausdruck, daß es nicht notwendig sein wird, sie anzuwenden, d. h., daß wir alle jede Anstrengung machen, einen neuen Krieg zu verhindern, um nicht Opfer zu haben, denen auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens geholfen werden muß.

Zunächst muß ich das lebhafte Bedauern meiner Regierung zum Ausdruck bringen, daß die Mehrheit der diplomatischen Konferenz den Vorschlag der sowjetischen Delegation, betreffend das bedingungslose Verbot der Atomwaffen und anderer Waffen zur Massenausrottung der Bevölkerung, abgelehnt hat.“

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht daher bei der Unterzeichnung der Abkommen folgende Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil der Abkommen bilden:

1.

Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen, ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

2.

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder von Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte zur See an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

3.

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich nicht für verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 85 auf Kriegsgefangene, die wegen vor ihrer Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht und gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses verurteilt worden sind, auszudehnen, weil diese Verurteilten sich den Bestimmungen des Landes unterwerfen müssen, in dem sie ihre Strafe zu verbüßen haben.“

4.

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens den folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken oder Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte im Felde an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Kanada

Herr WERSHOF, Botschaftsrat des kanadischen Hochkommissariates in London, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten:

„Kanada behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Spanien

Herr CALDERÓN Y MARTIN, spanischer Minister in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen; der Text dieses Vorbehaltes ist in spanischer, französischer und englischer Sprache hinterlegt worden:

„Betreffend die Garantie für die Verfahrensvorschriften und die strafrechtlichen und disziplinären Folgen wird Spanien den Kriegsgefangenen die gleiche Behandlung zugestehen, die seine Gesetze für seine eigenen nationalen Streitkräfte vorsehen.

Unter „inkraftstehendem Völkerrecht“ (Artikel 99) versteht Spanien nur dasjenige, das sich aus Verträgen ergibt oder das vorher von den Organisationen ausgearbeitet worden ist, denen Spanien angehört.“

Vereinigte Staaten von Amerika

Herr VINCENT, Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, gibt bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 folgende Erklärung ab:

„Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt vollinhaltlich die vom Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten verfolgten Ziele.

Ich habe von meiner Regierung den Auftrag, dieses Abkommen mit folgendem Vorbehalt bezüglich des Artikels 68 zu unterzeichnen:

„Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die dort angeführten Verbrechen gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Volksrepublik Ungarn

Frau KARA macht folgende Vorbehalte:

„Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat sich in der Sitzung der diplomatischen Konferenz vom 11. August 1949 das Recht vorbehalten, nach Prüfung der Abkommen ausdrückliche Vorbehalte bei der Unterzeichnung zu machen. Sie hat in ihrer Rede anläßlich der genannten Sitzung aufmerksam gemacht, daß sie nicht mit allen Bestimmungen dieser Abkommen einverstanden ist. Nach gründlicher Prüfung des Textes der Abkommen hat die Regierung der Volksrepublik Ungarn beschlossen, die Abkommen trotz ihrer in die Augen springenden Mängel zu unterzeichnen, da sie der Ansicht ist, daß die Abkommen einen Fortschritt im Vergleiche zur gegenwärtigen Lage bezüglich der Verwirklichung humanitärer Grundsätze und des Schutzes der Kriegsopfer darstellen.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist verpflichtet festzustellen, daß die tatsächlichen Ergebnisse der am 12. August 1949 beendeten diplomatischen Konferenz nicht mit den Hoffnungen übereinstimmen, wenn man bedenkt, daß die Mehrheit der Teilnehmer der Konferenz die Vorschläge der sowjetischen Delegation, betreffend die Atomwaffe und die anderen Mittel zur Massenausrottung der Bevölkerung, nicht angenommen hat.

Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat mit Bedauern den Standpunkt der Mehrheit der Konferenz zur Kenntnis genommen, der den Wünschen der im Kampf um den Frieden und um ihre Freiheit stehenden Völker widerspricht. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn ist überzeugt, daß die Annahme der sowjetischen Vorschläge die wirksamste Maßnahme zum Schutz der Kriegsopfer gewesen wäre. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wünscht insbesondere die wesentlichen Mängel des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufzuzeigen, Mängel, auf die sie die an der Konferenz teilnehmenden Staaten während der Sitzungen aufmerksam gemacht hat. Es handelt sich besonders um Artikel 4 des Abkommens, demgemäß sich die Bestimmungen des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten nicht auf gewisse Personen erstrecken, weil der Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, dem Abkommen nicht beigetreten ist. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen den humanitären Grundsätzen widersprechen, die das Abkommen zu gewährleisten wünscht.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hat in gleicher Weise schwere Bedenken gegen Artikel 5 des genannten Abkommens, nach welchem schon ein berechtigter Verdacht einer feindlichen Tätigkeit gegen die Sicherheit des Staates genügt, um die geschützten Personen des durch das Abkommen gewährleisteten Schutzes zu berauben. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmung von vornherein die Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien des Abkommens hinfällig macht.

Die ausdrücklichen Vorbehalte der Regierung der Volksrepublik Ungarn anläßlich der Unterzeichnung der Abkommen lauten wie folgt:

1.

Nach Ansicht der Regierung der Volksrepublik Ungarn können die Bestimmungen des Artikels 10 der Abkommen über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“ und die „Kriegsgefangenen“, ebenso wie die des Artikels 11 des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, betreffend die Stellvertretung der Schutzmacht, nur in jenem Fall angewendet werden, in dem die Regierung des Staates, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht mehr besteht.

2.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn kann die Bestimmung des Artikels 11 des Abkommens über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“, die „Kriegsgefangenen“ beziehungsweise des Artikels 12 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, gemäß denen die Zuständigkeit der Schutzmacht sich auf die Auslegung der Abkommen erstreckt, nicht annehmen.

3.

Bezüglich des Artikels 12 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen hält die Regierung der Volksrepublik Ungarn ihren Standpunkt aufrecht, demgemäß im Falle einer Übergabe von Kriegsgefangenen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen diese beiden Mächte treffen soll.

4.

Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wiederholt ihren Protest, der im Laufe der Beratungen über Artikel 85 des Abkommens über die Kriegsgefangenen erhoben worden ist, und zwar, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß den Grundsätzen von Nürnberg verurteilt worden sind, der gleichen Behandlung unterworfen werden müssen wie die wegen anderer Verbrechen verurteilten Verbrecher.

5.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hält schließlich ihren Standpunkt, betreffend Artikel 45 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, aufrecht, demgemäß im Falle der Übergabe von geschützten Personen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens diese beiden Mächte treffen soll.“

Israel

Herr KAHANY, israelischer Delegierter beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, gibt folgende Erklärung ab:

„Gemäß den Anweisungen, die ich von meiner Regierung erhalten habe, werde ich das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ohne jeden Vorbehalt unterzeichnen. Die Unterzeichnung je der drei anderen Abkommen erfolgt jedoch unter den Vorbehalten nachstehenden Inhaltes:

1.

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen des Sanitätsdienstes seiner bewaffneten Kräfte bedienen wird.

2.

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes auf den Fahnen, Armbinden und ebenso auf allen Ausrüstungsgegenständen (inbegriffen die Spitalschiffe), die im Sanitätsdienst verwendet werden, bedienen wird.

3.

Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen, wie sie im Artikel 38 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949 vorgesehen ist, anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, bedienen wird.“

Italien

Herr AURITI, italienischer Botschafter, gibt zu dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zu den Empfehlungen 6, 7 und 9 der diplomatischen Konferenz von Genf folgende Erklärungen ab:

„1. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Die italienische Regierung erklärt, bezüglich des letzten Absatzes des Artikels 66 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen Vorbehalte zu machen.

2.

Empfehlung 6 der diplomatischen Konferenz von Genf.

In Anbetracht, daß die Konferenz den Wunsch ausgedrückt hat, ‚die Hohen Vertragschließenden Parteien mögen in naher Zukunft eine Expertenkommission beauftragen, die Verbesserung moderner Übertragungsmittel zwischen den Spitalschiffen einerseits und den Kriegsschiffen und Militärflugzeugen andererseits zu studieren‘, gibt die italienische Regierung der Hoffnung Ausdruck, daß die genannte Expertenkommission, wenn möglich, in den folgenden Monaten einberufen wird, um einen internationalen Code auszuarbeiten, der den Gebrauch dieser Mittel genau regelt.

Die bewaffneten Kräfte Italiens sind gegenwärtig damit beschäftigt, dieses Gebiet eingehend zu studieren, und wären gegebenenfalls bereit, konkrete technische Vorschläge, die als Verhandlungsgrundlage dienen könnten, vorzulegen.

3.

Empfehlung 7 der diplomatischen Konferenz.

Die italienische Regierung ist bereit, alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Spitalschiffe häufig und regelmäßig Mitteilungen, die sich auf ihren Standort, ihre Fahrtrichtung und ihre Geschwindigkeit beziehen, aussenden.

4.

Empfehlung 9 der diplomatischen Konferenz.

Was den zweiten Absatz der Empfehlung 9 betrifft, so ist die italienische Regierung der Ansicht, daß die Verwaltungen des Fernmeldewesens der Hohen Vertragschließenden Parteien zusammenarbeiten sollen, um ein System für die Zusammenstellung von Telegrammen der Kriegsgefangenen einzurichten, damit die Übermittlung von chiffrierten Nachrichten erleichtert wird und so Irrtümer und doppelte internationale Übermittlungen mit den sich daraus ergebenden Kostenerhöhungen vermieden werden.“

Luxemburg

Herr STURM, luxemburgischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt:

„Der in gehöriger Form von seiner Regierung ermächtigte unterzeichnete Delegierte des Großherzogtums Luxemburg hat heute am 8. Dezember 1949 das von der diplomatischen Konferenz von Genf ausgearbeitete Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen unter dem Vorbehalt unterzeichnet, daß das positive staatliche Recht auch weiterhin auf die laufenden Angelegenheiten angewendet wird.“

Neuseeland

Herr George Robert LAKING, Rat an der neuseeländischen Botschaft in Washington, gibt folgende Erklärung ab:

„Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung der von der diplomatischen Konferenz von Genf 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen erkläre, daß sie nicht genügend Zeit hatte, um die von anderen Staaten gemachten Vorbehalte zu studieren, und sich daher gegenwärtig ihre Stellungnahme hinsichtlich der genannten Vorbehalte vorbehält.

Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte mache:

1.

Neuseeland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, nach dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.

2.

Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen die in der Charter und im Urteil des Nürnberger Gerichtshofes festgelegten Grundsätze gebilligt und die Völkerrechtskommission beauftragt hat, diese Grundsätze in eine allgemeine Kodifikation der Verletzungen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschlichkeit aufzunehmen, behält sich Neuseeland das Recht vor, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen zur Bestrafung dieser Verletzungen zu ergreifen.“

Niederlande

Herr BOSCH, Chevalier VAN ROSENTHAL, niederländischer Minister in der Schweiz, erklärt folgendes:

„Meine Regierung hat mich beauftragt, die von der diplomatischen Konferenz in Genf vom 21. April bis zum 12. August 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen zu unterzeichnen. Meine Regierung wünscht, folgende Vorbehalte, betreffend das Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, zu machen:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Polen

Herr PRZYBOS, polnischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte, betreffend die vier Genfer Abkommen:

„1. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgabe übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

2.

Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

3.

Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10, 12 und 85 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der polnischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

4.

Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Portugal

Herr Gonçalo CALDEIRO COELHO, portugiesischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte:

„a) Artikel 3, den vier Abkommen gemeinsam:

Da eine genaue Begriffsbestimmung nicht vorgenommen worden ist, was unter einem Konflikt mit nicht internationalem Charakter zu verstehen ist, und da, für den Fall, daß diese Bezeichnung sich nur auf den Bürgerkrieg bezieht, der Augenblick, von dem ab ein bewaffneter Aufstand internen Charakters als solcher betrachtet werden muß, nicht genau festgelegt ist, behält sich Portugal das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 3, soweit sie den Bestimmungen der portugiesischen Gesetze widersprechen könnten, auf allen Gebieten, die seiner Oberhoheit unterstehen, gleichgültig wo, in welchem Weltteil sie sich befinden, nicht anzuwenden.

b)

Artikel 10 der Abkommen I, II und III und Artikel 11 des Abkommens IV:

Die portugiesische Regierung nimmt die obgenannten Artikel nur unter dem Vorbehalt an, daß die von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, betreffend die Übernahme der Aufgaben, die normalerweise den Schutzmächten übertragen sind, die Zustimmung oder das Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, erhalten haben (Heimatstaaten).

c)

Artikel 13 des Abkommens I und Artikel 4 des Abkommens III:

Die portugiesische Regierung macht bezüglich der Anwendung dieser Artikel in allen jenen Fällen einen Vorbehalt, in denen die rechtmäßige Regierung schon um einen Waffenstillstand oder um die Einstellung der militärischen Operationen, gleichgültig welcher Art immer, angesucht und sie angenommen hat, selbst wenn die bewaffneten Kräfte im Felde noch nicht kapituliert haben.

d)

Artikel 60 des Abkommens III:

Die portugiesische Regierung nimmt diesen Artikel unter dem Vorbehalt an, daß sie sich keinesfalls verpflichtet, den Gefangenen als monatlichen Sold eine höhere Summe als 50% des Soldes zu bezahlen, der den portugiesischen Soldaten mit gleicher Bezahlung und Rang, die sich im aktiven Dienst in der Kampfzone befinden, zusteht.“

Volksrepublik Rumänien

Herr Ioan DRAGOMIR, rumänischer Geschäftsträger in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

„1. Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2.

Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3.

Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Rumänien erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4.

Ich bin ermächtigt, bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgendes zu erklären:

Die Regierung der Volksrepublik Rumänien ist der Ansicht, daß dieses Abkommen, da es sich nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, erstreckt, nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht.

Trotzdem bin ich, von der Überlegung ausgehend, daß das Abkommen den Zweck hat, die Interessen der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet zu schützen, von der Regierung der Volksrepublik Rumänien ermächtigt, das genannte Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Der sehr ehrenwerte Sir Robert L. CRAIGIE vom Foreign Office gibt folgende Erklärung ab:

„Die Regierung seiner Majestät hat mich beauftragt, bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgenden Vorbehalt zu machen:

„Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Tschechoslowakei

Herr TAUBER, tschechoslowakischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte:

„1. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

2.

Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

3.

Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 10, 12 und 85 beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

4.

Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 11 und 45 beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

BOGOMOLETZ, Führer der Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik:

1.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, fühlt sich die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

General SLAVINE, Führer der Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

1.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Milan RISTIĆ, jugoslawischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

„1. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

2.

Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

3.

Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10 und 12 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

4.

Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die gesamte Zeit, während der diese geschützten Personen sich bei der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Da die Ratifikationsurkunde am 27. August 1953 beim Schweizer Bundesrat hinterlegt worden ist, treten die Abkommen am 27. Feber 1954 in Kraft, und zwar das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gemäß seinem Artikel 58, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See gemäß seinem Artikel 57, das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen gemäß seinem Artikel 138 sowie das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten gemäß seinem Artikel 153.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen Konferenz zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

Artikel 2

Neben den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.

Das Abkommen ist auch bei vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber der besagten Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Artikel 3

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.

Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:

a)

Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;

b)

Das Nehmen von Geiseln;

c)

Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;

d)

Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

2.

Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.

Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich weiters bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluß.

Artikel 4

Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.

Artikel 5

Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.

Artikel 6

Außer den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragschließenden Parteien andere Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Keine Sondervereinbarung darf die Lage der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.

Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind, oder vorbehaltlich günstigerer Maßnahmen, die von der einen oder anderen der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.

Artikel 7

Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen einräumen.

Artikel 8

Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte aus dem Kreise ihrer eigenen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bestellen. Diese Delegierten bedürfen der Genehmigung der Macht, bei der sie ihre Mission durchzuführen haben.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in größtmöglichem Maße erleichtern.

Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie sich aus dem vorliegenden Abkommen ergibt, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig eingeschränkt werden.

Artikel 9

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiische humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.

Artikel 10

Die Hohen Vertragschließenden Parteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.

Wenn Verwundete und Kranke sowie Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat die Gewahrsamsmacht einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die durch das vorliegende Abkommen den von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichneten Schutzmächten übertragen werden.

Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat die Gewahrsamsmacht entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihr eine solche Organisation anbietet.

Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewußt bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, daß sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.

Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine Sondervereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wesentlichen Teils ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.

Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.

Artikel 11

In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, haben sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste zu leihen.

Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besonderen der für das Schicksal der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals verantwortlichen Behörden vorschlagen, nach Tunlichkeit in einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit zur Genehmigung vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.

Kapitel II

Verwundete und Kranke

Artikel 12

Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die anderen im folgenden Artikel angeführten Personen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständen geschont und geschützt werden.

Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie zu töten oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen.

Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in der Reihenfolge der Betreuung.

Frauen sollen mit aller ihrem Geschlechte geschuldeten Rücksicht behandelt werden.

Die am Konflikt beteiligte Partei, die Verwundete oder Kranke dem Gegner zu überlassen genötigt ist, soll, soweit es die militärische Notwendigkeit gestattet, zur Mithilfe bei ihrer Pflege einen Teil ihres Sanitätspersonals und materials bei ihnen zurücklassen.

Artikel 13

Dieses Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Gruppen Anwendung:

1.

Angehörige der bewaffneten Kräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;

2.

Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps einschließlich der organisierten Widerstandsbewegungen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;

b)

ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;

c)

die Waffen offen tragen;

d)

bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;

3.

Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;

4.

Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dienststellen, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern sie von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, dazu ermächtigt wurden;

5.

Besatzungsmitglieder der Handelsmarine einschließlich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, sofern sie auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen;

6.

die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.

Artikel 14

Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene, und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.

Artikel 15

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders nach einer Kampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Kranken aufzusuchen und zu bergen, sie vor Beraubung und Mißhandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern ferner um die Gefallenen aufzusuchen und deren Ausplünderung zu verhindern.

Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand, eine Feuerpause oder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die Bergung, den Austausch und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.

Gleichfalls können zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien örtliche Abmachungen für die Evakuierung oder den Austausch von Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingekreisten Zone getroffen werden sowie für den Durchzug von Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie von Sanitätsmaterial nach dieser Zone.

Artikel 16

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen. Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes enthalten:

a)

Angabe der Macht, von der sie abhängen;

b)

militärische Einteilung oder Matrikelnummer;

c)

Familienname;

d)

den oder die Vornamen;

e)

Geburtsdatum;

f)

alle anderen auf der Identitätskarte oder der Erkennungsmarke enthaltenen Angaben;

g)

Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;

h)

Angaben über Verwundungen, Krankheit oder Todesursache.

Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der im Artikel 122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen Auskunftstelle übermittelt werden, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Personen abhängen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte Sterbeurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie haben zugleich auch die Hälften der doppelten Erkennungsmarken, Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmäßigem Wert zu sammeln und einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen zu lassen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände sollen in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, die alle zur Identifizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein.

Artikel 17

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben dafür zu sorgen, daß der Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenbeschau vorangeht, die den Tod feststellen, die Identität klären und einen Bericht darüber ermöglichen soll. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze soll an der Leiche bleiben.

Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf Grund der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung hat dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde oder der beglaubigten Gefallenenliste ausführlich vermerkt zu werden.

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben ferner dafür zu sorgen, daß die Gefallenen ehrenvoll und, wenn möglich, gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet werden und daß ihre Gräber geachtet und, wenn möglich, nach der Staatsangehörigkeit geordnet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein, um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.

Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber nach Beendigung der Feindseligkeiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der im Artikel 16, Absatz 2, erwähnten Auskunftsstelle die Listen aus mit den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie über die darin beerdigten Gefallenen.

Artikel 18

Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die ihrem Aufruf Folge leisten, den notwendigen Schutz und die erforderlichen Erleichterungen gewährt. Wenn die Gegenpartei das betreffende Gebiet unter ihre Kontrolle bringt oder wieder unter ihre Kontrolle bringt, hat sie zugunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese Erleichterungen aufrechtzuerhalten.

Die Militärbehörde hat die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch in überfallenen oder besetzten Gebieten zu ermächtigen, unaufgefordert Verwundete oder Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen. Die Zivilbevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken zu schonen und darf vor allem keinerlei Gewaltakte gegen sie verüben.

Niemand darf jemals wegen der Pflege von Verwundeten oder Kranken behelligt oder verurteilt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besetzungsmacht nicht von den Pflichten, die ihr in sanitärer und moralischer Hinsicht gegenüber den Verwundeten und Kranken obliegen.

Kapitel III

Sanitätsformationen und anstalten

Artikel 19

Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.

Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, daß die oben erwähnten Sanitätsanstalten und formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.

Artikel 20

Lazarettschiffe, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See haben, dürfen nicht vom Land aus angegriffen werden.

Artikel 21

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