Verordnung der Bundesregierung vom 5. April 1956, mit der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien geändert werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Wiener Landesregierung verordnet:
§ 1. Die Katastralgemeinde Albern wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Favoriten zugewiesen.
§ 2. Die innerhalb der Tiergartenmauer gelegenen Gebietsteile der Katastralgemeinden Kalksburg und Mauer werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Liesing ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Hietzing zugewiesen.
§ 3. Der in § 1 lit. h der Verordnung vom 28. Juli 1954, BGBl. Nr. 200, genannte ehemals zur Katastralgemeinde Klosterneuburg gehörige Gebietsteil wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling zugewiesen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1956 in Kraft.
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