Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 30. November 1957, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Volksbildungswesens
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. Oktober 1957, K II-1/1957-21, zusammengefaßt hat:
Bei unveränderter materieller Rechtslage ist die Kompetenzgrundlage der in Frage stehenden Angelegenheiten nunmehr Art. VIII der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 215/1962.
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch für Neuregelungen auf dem Gebiete des Volksbildungswesens ist nach der für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Art. 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Art. I § 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 393/1929 zu beurteilen.
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