Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Mai 1958, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 19. März 1958, K II-3/57, zusammengefaßt hat:
„Die Regelung der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit fällt nach Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Bundesverfassung“) des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“
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