Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem FürstentumLiechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung derGrenzzeichen
Unterzeichnungsdatum
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 9 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien am 20. Juli 1960.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen Einverständnis festzustellen und für diese Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk zu schaffen, ferner von dem Wunsche geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Paul Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien am 20. Juli 1960.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen Einverständnis festzustellen und für diese Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk zu schaffen, ferner von dem Wunsche geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Paul Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:
Beschreibung des Grenzverlaufes
Verzeichnis der Grenzzeichen
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:
Beschreibung des Grenzverlaufes
Verzeichnis der Grenzzeichen
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch folgende Urkunden bestimmt:
Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
Grenzkarte im Massstab 1:2‘000 in der Talebene bzw. 1:10‘000 im Alpengebiet (Anlage 2).
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3).
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unkündbar.
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Die Staatsgrenze verläuft
in gerader Linie von einem der zahlenmäßig im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen Grenzpunkte zum nächsten,
in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenden Mittellinie oder
entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie) oder Tiefenlinie (Tobel).
Artikel 2
Die Staatsgrenze verläuft
in gerader Linie von einem der zahlenmäßig im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen Grenzpunkte zum nächsten,
in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenden Mittellinie oder
entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie) oder Tiefenlinie (Tobel).
Verfassungsbestimmung
Artikel 3
Gräben, in deren Mitte die Grenze verläuft, werden im Grenzurkundenwerk als Grenzgräben bezeichnet.
Artikel 3
Gräben, in deren Mitte die Grenze verläuft, werden im Grenzurkundenwerk als Grenzgräben bezeichnet.
Verfassungsbestimmung
Artikel 4
Die im Artikel 2 lit. a erwähnten Grenzpunkte sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben sind nur an wichtigen Stellen durch einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich gemacht (indirekte Vermarkung).
Artikel 4
Die im Artikel 2 lit. a erwähnten Grenzpunkte sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben sind nur an wichtigen Stellen durch einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich gemacht (indirekte Vermarkung).
Verfassungsbestimmung
Artikel 5
Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche abgegrenzt.
Artikel 5
Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche abgegrenzt.
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen.
ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - keine Betriebe errichtet werden;
bei Grenzgräben Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Betriebe errichtet werden;
bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes dürfen:
in einem Geländestreifen von einem Meter Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Anlagen errichtet werden;
bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Anlagen nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Anlagen solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Baulichkeiten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.
Artikel 8
Soweit die Sichtbarmachung des Grenzverlaufes es erfordert, sind Bäume, Buschwerk und Gestrüpp in einer Breite von je 1 m beiderseits der Staatsgrenze vom Grundeigentümer zu entfernen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
Verfassungsbestimmung
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Kommission (Artikel 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Kommission (Artikel 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 9
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.
Artikel 9
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 10
(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte: Naafkopf - Galinakopf sowie die Steine 58 und 59 am Zigerberg, ferner Schellenbergwand ab Felsmarke 72 bis zum Rhein.
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten die Abschnitte:
Galinakopf (ab Felsmarke 60) - Mistelmark - Tisis/Schaanwald - Zollamt Binsen - Schellenbergwand bis einschließlich Felsmarke 71/9.
(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
(3) Auf Grund besonderer Vereinbarungen können jedoch die Wiederherstellungsarbeiten auch vom anderen Vertragsstaat gegen entsprechende Kostenvergütung übernommen werden.
(4) Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung eines Grenzzeichens durch einen Staatsangehörigen jenes Vertragsstaates verursacht werden, der für die Erhaltung des betreffenden Abschnittes nicht Sorge zu tragen hat, sind die Kosten für die Erneuerung von diesem Vertragsstaat zu tragen.
(5) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
Artikel 10
(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte: Naafkopf – Galinakopf sowie die Steine 58 und 59 am Zigerberg, ferner Schellenbergwand ab Felsmarke 72 bis zum Rhein.
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten die Abschnitte:
Galinakopf (ab Felsmarke 60) – Mistelmark – Tisis/Schaanwald – Zollamt Binsen – Schellenbergwand bis einschließlich Felsmarke 71/9.
(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
(3) Auf Grund besonderer Vereinbarungen können jedoch die Wiederherstellungsarbeiten auch vom anderen Vertragsstaat gegen entsprechende Kostenvergütung übernommen werden.
(4) Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung eines Grenzzeichens durch einen Staatsangehörigen jenes Vertragsstaates verursacht werden, der für die Erhaltung des betreffenden Abschnittes nicht Sorge zu tragen hat, sind die Kosten für die Erneuerung von diesem Vertragsstaat zu tragen.
(5) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
Artikel 10
(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
(3) Die Kommission (Artikel 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 beschliessen.
(4) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
(5) Aufgehoben
Artikel 11
Die zur Grenzerhaltung erforderlichen Arbeiten sind, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig werden, die sich auf das Grenzurkundenwerk stützen, durch die Vertragsstaaten gemeinsam auszuführen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 11
(1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission - im Vertrag Kommission genannt - eingesetzt. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer liechtensteinischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
(4) Die Kommission tritt zu Tagungen und Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
(5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(6) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu verfassen. Diese sind von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.
(7) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
(8) Die Kommission ist nicht befugt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern, sie kann jedoch Vorschläge zur Änderung der Staatsgrenze den Vertragsstaaten unterbreiten.
Artikel 11
(1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission – im Vertrag Kommission genannt – eingesetzt. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer liechtensteinischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
(4) Die Kommission tritt zu Tagungen und Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
(5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(6) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu verfassen. Diese sind von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.
(7) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
(8) Die Kommission ist nicht befugt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern, sie kann jedoch Vorschläge zur Änderung der Staatsgrenze den Vertragsstaaten unterbreiten.
Artikel 11
(1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission – im Vertrag Kommission genannt – eingesetzt. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer liechtensteinischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
(4) Die Kommission tritt zu Tagungen und Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
(5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(6) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu verfassen. Diese sind von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.
(7) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
(8) Die Kommission ist nicht befugt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern, sie kann jedoch Vorschläge zur Änderung der Staatsgrenze den Vertragsstaaten unterbreiten.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten werden die Grenzlinie in Zeitabständen von 10 Jahren einer periodischen Revision unterziehen; hiebei sind durch eine kommissionelle Begehung der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und allfällige Grenzgebrechen sowie eine etwa notwendig gewordene Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle zu erheben. Die bei der Begehung festgestellten Vermarkungsmängel sind tunlichst unmittelbar darauf im gegenseitigen Einvernehmen zu beheben. Die erste periodische Revision wird im Jahre 1967 erfolgen. Überdies werden die Vertragsstaaten Grenzgebrechen laufend einander mitteilen und deren Behebung einvernehmlich veranlassen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen in der Regel in Zeitabständen von zehn Jahren einer periodischen Revision unterziehen.
(2) Im Zuge der periodischen Revision sind der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen. Insbesondere können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und direkte Vermarkungen der Grenzlinie in indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
(3) Die Vertragsstaaten werden überdies Vermarkungsschäden laufend einander mitteilen. Deren Behebung wird durch die Kommission veranlaßt.
(4) Über sämtliche Arbeiten sind Niederschriften und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen, die von der Kommission zu genehmigen sind. Bei Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie bei Berichtigungen von Fehlern im Grenzurkundenwerk ist durch die Kommission eine Urkunde „Ergänzung und Berichtigung des Grenzurkundenwerkes“ zu erstellen.
(5) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücken sowie ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen sind verpflichtet, die zur Durchführung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie nach Artikel 10 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden.
(6) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.
(7) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 5 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen in der Regel in Zeitabständen von zehn Jahren einer periodischen Revision unterziehen.
(2) Im Zuge der periodischen Revision sind der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen. Insbesondere können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und direkte Vermarkungen der Grenzlinie in indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
(3) Die Vertragsstaaten werden überdies Vermarkungsschäden laufend einander mitteilen. Deren Behebung wird durch die Kommission veranlaßt.
(4) Über sämtliche Arbeiten sind Niederschriften und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen, die von der Kommission zu genehmigen sind. Bei Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie bei Berichtigungen von Fehlern im Grenzurkundenwerk ist durch die Kommission eine Urkunde „Ergänzung und Berichtigung des Grenzurkundenwerkes“ zu erstellen.
(5) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücken sowie ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen sind verpflichtet, die zur Durchführung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie nach Artikel 10 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden.
(6) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.
(7) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 5 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT III
Privatrechtsverhältnisse
Artikel 13
Die gegenwärtig bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten natürlicher und juristischer Personen bleiben durch diesen Vertrag, soweit er nichts anderes bestimmt, unberührt.
ABSCHNITT III
Privatrechtsverhältnisse
Artikel 13
Die gegenwärtig bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten natürlicher und juristischer Personen bleiben durch diesen Vertrag, soweit er nichts anderes bestimmt, unberührt.
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
Verfassungsbestimmung
Artikel 15
Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Begehren auf schiedsgerichtliche Entscheidung beim anderen Vertragsstaat eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten je zur Hälfte.
Artikel 15
Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Begehren auf schiedsgerichtliche Entscheidung beim anderen Vertragsstaat eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten je zur Hälfte.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten werden einander mitteilen, welche Behörden zur Vollziehung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zuständig sind.
Artikel 17
(1) Personen, die zur Durchführung von Vermessungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder Personalausweis der Republik Österreich bzw. mit einem gültigen Reisepaß oder einer Identitätskarte des Fürstentums Liechtenstein zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die bei diesen Arbeiten eingesetzten Personen bekanntgeben.
Verfassungsbestimmung
Artikel 17
Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen Dienstauftrag mit sich zu führen.
Artikel 17
Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen Dienstauftrag mit sich zu führen.
Artikel 17
Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 18
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 17. März 1960 in doppelter Urschrift.
Artikel 18
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 17. März 1960 in doppelter Urschrift.
Verfassungsbestimmung
Beschreibung des Grenzverlaufes
Grenzabschnitt: Naafkopf - Mistelmark
Mistelmark - Rhein
Beschreibung des Grenzverlaufes der Staatsgrenze
Liechtenstein-Österreich vom Naafkopf bis zum Rhein
Die Staatsgrenze Liechtenstein-Österreich, die gleichzeitig die Grenze zwischen dem Bundesland Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein bildet, kann in zwei Abschnitte geteilt werden, welche infolge ihrer verschiedenen Höhenlagen charakteristische Unterscheidungsmerkmale aufweisen.
I. Der Abschnitt Naafkopf - Mistelmark umfaßt die Alp- und Hochgebirgsregion, wo die Grenze größtenteils mit der Wasserscheide des Einzugsgebietes des Mengbaches (Gamperdonatal) und des Saminabaches sowie vom Garsellakopf an mit der Wasserscheide zwischen dem Rhein- und Saminatal zusammenfällt.
II. Im Abschnitt Mistelmark - Rhein ist die Grenze in einen vorwiegend geradlinigen Linienzug aufgelöst und wegen der intensiveren Bewirtschaftung in der Tallage auch enger vermarkt. Die gesamte Grenze ist, gemäß den in den Niederschriften der Gemischten Grenzkommission festgelegten Grundsätzen, neu vermarkt, einheitlich bezeichnet und zahlenmäßig der Lage und Höhe nach festgelegt.
I. Grenzabschnitt: Naafkopf - Mistelmark
Die Grenze beginnt am Dreiländerpunkt Naafkopf und folgt der Wasserscheide entlang dem ausgeprägten Nordostgrat des Naafkopfes hinab zum Bettlerjoch (Pfälzer Hütte) und weiter in nördlicher Richtung ansteigend bis zirka 400 m vor dem Augstenberggipfel. Dann biegt die Grenze von der Wasserscheide scharf nach Osten über den Gorvionsattel auf den markanten Block des Gorviongipfels. Über den Nordostgrat des Gorvion steil gegen den Kellaboden abfallend, verläuft die Grenzlinie vom Fuß der Felswand in der geradlinigen Verbindung der Grenzzeichen von den Sieben Brunnen zur Stafeldonalpe, wendet sich dann an der Füliwand scharf nach Norden und quert den Osthang der Sareiser Alpe bis zum Trübbachtobel.
Von hier entlang der Tiefenlinie des Trübbachtobels aufwärts bis zum Wildmannskirchle erreicht die Grenze in nunmehr gerader Linie den Kamm des Gamsgrates und folgt diesem bis zur Vereinigung mit dem vom Sareiser Joch heraufführenden, die Wasserscheide zwischen dem Samina- und Gamperdonatal bildenden Grat. Die Grenzlinie entlang der Wasserscheide ist am Ochsenkopf, Scheienkopf, Bödele, Wurmtalkopf und Galinakopf festgelegt. An den breiten Grenzübergängen im Matler- und Guschgfieljoch macht ein dicht vermarkter Linienzug die Wasserscheide kenntlich.
Am Galinakopf, dem dreifachen Grenzpunkt zwischen den Gemeinden Balzers, Frastanz und Nenzing, verläßt die Grenze neuerlich die Wasserscheide und folgt dem in südwestlicher Richtung zum Zigerbergsattel abzweigenden Kamm, um zirka 1000 m nordwestlich des Zigerberges, von Kote 1630, durch Legföhren- und Bergwald steil abwärts zum Falleck, Kote 900, zu gelangen.
Von der Falleckschlucht steigt die Grenze gegen Nordwesten in gerader Linie zum Oberen Band, Kote 1841,3, und erreicht auf der Kammlinie über die Garsellatürme am Garsellakopf die Wasserscheide zwischen Rhein- und Saminatal.
Von hier biegt die Grenze scharf nach Nordosten zu den Drei Schwestern ab und folgt dann weiter der Wasserscheide in nördlicher Richtung über Sarojasattel - Sattelspitz zur Kote 1659,3 auf der Sarojahöhe.
Dem Steilabbruch der Formerzüge und dem Kracha entlang, über den Frastanzer Sand und weiter abwärts am Rande des Abbruches zu den Bärenlöchern führt die Grenze immer längs der Wasserscheide zur Mistelmark, dem dreifachen Gemeindegrenzpunkt Feldkirch, Frastanz und Mauren.
Die Vermarkungsart und die Anzahl der Grenzzeichen ist je nach der Höhenlage und den örtlichen Gegebenheiten verschieden. So sind vom Naafkopf bis zum Gorvion in Höhen zwischen 2571 - 2109 m und auf einer Länge von 2860 m 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen am Naafkopf, 7 große Steine 20/20/90 cm und 4 kleine Steine 16/16/70 cm) sowie eine Grenztafel bei der Abzweigung des Liechtensteiner Höhenweges vom Fußweg zum Naafkopf aufgestellt. Im anschließenden Teilstück bis zum Gamsgrat befinden sich zwischen den beiden hochgelegenen Endpunkten auf 4370 m Länge 27 Grenzzeichen (9 große und 11 kleine Steine, 1 von früher belassener Stein vom Typ 12/12/50 cm und 6 Felsmarken). Zur besseren Sichtbarkeit in der Legföhrenregion ergänzen die Vermarkung 9 abwechselnd in den Landesfarben blau-rot und rot-weiß gestrichene Eisenstangen und 1 Grenztafel am Schnittpunkt des Weges vom Nenzinger Himmel zum Sareiser Joch mit der Grenzlinie. Die Wasserscheide zwischen Gamsgrat und Galinakopf (Länge 6302 m) ist in Höhen von 2286 - 1850 m nur auf den wichtigen Punkten und im weniger ausgeprägten Matler- und Guschgfieljoch enger vermarkt. In diesem Grenzstück stehen 4 große, 10 kleine und 7 von früher belassene Steine der Type 12/12/50 cm sowie der österreichische K. T. Stein am Ochsenkopf, zusammen 22 Grenzzeichen. Eine Grenztafel im Matlerjoch und eine Eisenstange an der Südbegrenzung des Guschgfieljoches ermöglichen eine bessere Orientierung.
Im abgelegensten, 5862 m langen Teil der Grenze vom Galinakopf zum Garsellakopf mit Gipfeln über 2100 m an den beiden Endpunkten dienen 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen am Garsellakopf, 1 Stein 20/20/90 cm im Falleck, 3 Steine 16/16/70 cm, 4 Steine 12/12/50 cm, 2 Felsmarken und 1 trigonometrischer Punkt) der Grenzmarkierung. Am Wegübergang im Falleck steht außerdem eine Grenztafel.
Im Abschnitt Garsellakopf bis zur Mistelmark befinden sich auf 4531 m Länge und in Höhen zwischen 2107 und 1379 m 54 Grenzzeichen. Im einzelnen aufgegliedert sind dies: 1 Stein der großen Type 20/20/90 cm, 32 Steine 16/16/70 cm, 16 von früher belassene Steine, 3 Felsmarken mit Bronzebolzen und 2 trigonometrische Punkte (je einer durch Stein bzw. Eisenrohr vermarkt.) Den vielbegangenen Sarojasattel und den Wegübergang in Richtung Gafadura unterhalb der Sarojahöhe markieren Grenztafeln.
Der gesamte Grenzabschnitt Naafkopf - Mistelmark ist 23.925 m lang und durch 127 Grenzzeichen festgelegt; darunter sind 2 Spezialgrenzzeichen, 22 Steine 20/20/90 cm, 60 Steine 16/16/70 cm, 28 von früher belassene Steine, 11 Felsmarken und 4 zu Grenzzeichen erklärte trigonometrische Punkte. 6 Grenztafeln und 10 Eisenstangen erleichtern die Sichtbarkeit der Grenzlinie in diesem Abschnitt.
II. Grenzabschnitt: Mistelmark - Rhein
Von der Mistelmark bis zum Steilabbruch des Tisner- oder Maurer Tobels und in diesen hinab verläuft die Grenze in ungefähr nördlicher Richtung. Sie folgt dann der Tiefenlinie des Tobels erst steil abwärts und nach dessen Verflachung in der geradlinigen Verbindung der Grenzzeichen immer entlang der Gemeindegrenze Feldkirch - Mauren zu den Straßenzollämtern Tisis und Schaanwald.
Von hier überquert der Grenzzug in nordwestlicher Richtung zuerst die Bahnlinie Buchs - Feldkirch, dann auf längeren Strecken der Mittellinie der Entwässerungsgräben (Grenzgräben) folgend das Maurer-, bzw. Tisner- und Tostner Riet.
Vom Zollamt Binsen, beim Straßenübergang Hub/Tosters, steigt die Grenze den Osthang des Schellenberges, der eng vermarkten Gemeindegrenze Feldkirch - Mauren folgend, schräg hinan. Im ersten Teil der Schellenbergwand verläuft die Grenze in einer Länge von zirka 150 m am oberen Rand der immer mächtiger hervortretenden Felswand. Der Übergang vom oberen Rand zum 12 m tiefer gelegenen Fuß der Schellenbergwand beim Grenzzeichen Nr. 72 erfolgt an jener Stelle, wo ein von der Ortschaft Hub heraufführender Fußweg die Grenze trifft. Von hier folgt die Grenzlinie auf 1,5 km Länge der Schellenbergwand und quert diese beim Grenzzeichen Nr. 80 schräg nach oben zum nordöstlichen Ausläufer des Gantensteins, dem dreifachen Grenzpunkt der Katastralgemeinden Nofels, Tosters und der liechtensteinischen Gemeinde Schellenberg.
Die Grenze zieht nunmehr in nordwestlicher Richtung über mehrere Geländestufen erst durch Wald, dann über Wiesenhänge, den Fahrweg Egg - Hinterschellenberg und die Zollstraße Fresch querend, sodann einen steilen Hochwaldhang abwärts zum Anfang des Frickgrabens im Schellenberger Riet. Durchwegs der Mittellinie des regulierten Frickgrabens folgend, erreicht die Grenzlinie vorerst die Straße Nofels - Ruggell und durchquert im Schellenberger-, Ruggeller- und Nofler Riet ein vollkommen ebenes Riet- und Wiesengelände. Beim Grenzzeichen 105 RM, vor der Einmündung des regulierten Frickgrabens in den Spirsbach, wendet sich die Grenze gegen Norden und dann allmählich nach Westen, entlang dem alten Spirsbach zum neuen Spirsbach. Von hier verläuft die Grenze fast geradlinig entlang des Bangserfeldes über den Rheinbinnendamm und endet schließlich beim dreifachen Grenzpunkt in der Mitte des Rheinstromes, dem Dreiländerpunkt Liechtenstein - Österreich - Schweiz.
Charakteristisch für die Dichte der Vermarkung des um die Hälfte kleineren Abschnittes Mistelmark - Rhein gegenüber dem Abschnitt Naafkopf - Mistelmark ist die Tatsache, daß die Anzahl der Grenzzeichen 2,2fach größer ist, obwohl die Grenzlinie auf weiten Strecken des ebenen Rietgeländes in der Mittellinie von Grenzgräben verläuft.
Von der Mistelmark bis zur Straße Tisis/Schaanwald, Länge 1913 m, befinden sich 35 Grenzzeichen, wovon die überwiegende Anzahl (33 Steine) nach der Ergänzung der Beschriftung in unveränderter Lage wieder einbetoniert worden ist. Neben 3 Steinen der Type 20/20/90 cm gehören zur Vermarkung des Grenzteiles 2 Doppelfelsmarken, welche an markanten Stellen die Mittellinie des Tisner- oder Maurer Tobels fixieren. Der leichteren Auffindung des Grenzverlaufes im Wald dienen 16 Eisenstangen.
Im ebenen Teilabschnitt bis zum Zollamt Binsen (Länge 1949 m) ist die Grenzlinie durch ein Spezialgrenzzeichen am Straßenübergang Tisis/Schaanwald, 17 große Steine 20/20/90 cm, 15 kleine Steine 16/16/70 cm und 4 von früher belassene Steine, zusammen 37 Grenzzeichen, vermarkt. 12 Eisenstangen erleichtern bei höherer Rietvegetation das Aufsuchen der Grenzgräben, deren Mittellinie nur an 8 wichtigen Punkten durch Doppelsteine gekennzeichnet ist.
Vom Zollamt Binsen zur Schellenbergwand aufsteigend, stehen auf 806 m Grenzlänge 49 Grenzzeichen, das sind 6 große und 15 kleine Steine, 18 von früher belassene, umgearbeitete Steine sowie 7 Felsmarken. In der Schellenbergwand selbst (Länge 1683 m) befinden sich 108 Grenzzeichen, und zwar 1 großer Stein am Aufstieg der Grenzlinie über die Wand des Gantensteins, 6 Steine 16/16/70 cm, 13 von früher belassene Grenzsteine und 88 Felsmarken mit Bronzebolzen. Eine Eisenstange bezeichnet das Ende dieses Abschnittes am oberen Rand des Gantensteins. Die Darstellung der Vermarkung des Grenzteiles vom Zollamt Binsen bis zum Ende der Schellenbergwand, in welchem sich auf einer Länge von 2,5 km 157 Grenzzeichen befinden, erfolgt in einem Detailplan 1 : 2500 zur Grenzkarte 1 : 10.000.
Im Grenzverlauf vom Schellenberg ins Bangserfeld ist in einer Länge von 4047 m die frühere Vermarkung nur unwesentlich erweitert worden. Es sind nunmehr 33 Grenzzeichen (10 große, 3 kleine sowie 20 von früher belassene Steine) und 5 Sichtstangen vorhanden (früher 29 Grenzsteine). Von den 33 Grenzzeichen sind 14 Doppelsteine, welche auf größere Strecken die Mittellinie des regulierten Frickgrabens wie des nicht regulierten Spirsbaches festlegen.
In dem anschließenden Grenzteil Bangserfeld - Rhein stehen auf einer Länge von 717 m 5 große, 2 kleine und 22 von früher belassene Steine, insgesamt 29 Grenzzeichen, in unveränderter Lage. Zur Vermeidung von Senkungen sind die Grenzsteine, soweit sie im Moorboden waren, auf Bruchsteinschüttungen gehoben und am gleichen Ort wieder errichtet worden. Wegen der hochstehenden Rietvegetation ergänzen 9 Sichtstangen aus Holz die Grenzvermarkung.
Der Grenzabschnitt Mistelmark - Rhein ist 11.115 m lang und durch 294 Grenzzeichen (davon 20 Doppelgrenzzeichen) festgelegt; im einzelnen sind dies: 1 Spezialgrenzzeichen, 42 große und 44 kleine Steine, 110 von früher belassene Steine sowie 97 Felsmarken. Außerdem sind zur besseren Sichtbarmachung der Grenzlinie in diesem Abschnitt 43 Stangen aufgestellt.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Gelände durch Spezialgrenzzeichen, Grenzsteine, Felsmarken, Grenztafeln und in unübersichtlichen Gebieten zusätzlich durch Markierungsstangen gekennzeichnet. Die Grenzzeichen sind durchwegs einbetoniert.
Im gesamten Verlauf der Staatsgrenze Liechtenstein-Österreich vom Naafkopf bis zum Rhein gibt es demnach auf einer Länge von 35.040 m 421 der Lage und Höhe nach festgelegte Grenzpunkte. Die Vermarkung besteht aus 3 Spezialgrenzzeichen, 306 Grenzsteinen, 108 Felsmarken mit Bronzebolzen und 4 trigonometrischen Punkten. Zur zusätzlichen Kennzeichnung der Grenzlinie sind 6 Grenztafeln aus Denkmalbronze, 44 Eisenstangen und 9 Holzpfähle errichtet.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist in der Grenzkarte 1 : 10.000 dargestellt und wird durch die technischen Angaben im Verzeichnis der Grenzzeichen wirksam erläutert.
Wien am 14. März 1959
Beschreibung des Grenzverlaufes
Grenzabschnitt: Naafkopf – MistelmarkMistelmark – Rhein
Beschreibung des Grenzverlaufes der Staatsgrenze Liechtenstein-Österreich vom Naafkopf bis zum Rhein
Die Staatsgrenze Liechtenstein-Österreich, die gleichzeitig die Grenze zwischen dem Bundesland Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein bildet, kann in zwei Abschnitte geteilt werden, welche infolge ihrer verschiedenen Höhenlagen charakteristische Unterscheidungsmerkmale aufweisen.
I. Der Abschnitt Naafkopf – Mistelmark umfaßt die Alp- und Hochgebirgsregion, wo die Grenze größtenteils mit der Wasserscheide des Einzugsgebietes des Mengbaches (Gamperdonatal) und des Saminabaches sowie vom Garsellakopf an mit der Wasserscheide zwischen dem Rhein- und Saminatal zusammenfällt.
II. Im Abschnitt Mistelmark – Rhein ist die Grenze in einen vorwiegend geradlinigen Linienzug aufgelöst und wegen der intensiveren Bewirtschaftung in der Tallage auch enger vermarkt. Die gesamte Grenze ist, gemäß den in den Niederschriften der Gemischten Grenzkommission festgelegten Grundsätzen, neu vermarkt, einheitlich bezeichnet und zahlenmäßig der Lage und Höhe nach festgelegt.
I. Grenzabschnitt: Naafkopf – Mistelmark
Die Grenze beginnt am Dreiländerpunkt Naafkopf und folgt der Wasserscheide entlang dem ausgeprägten Nordostgrat des Naafkopfes hinab zum Bettlerjoch (Pfälzer Hütte) und weiter in nördlicher Richtung ansteigend bis zirka 400 m vor dem Augstenberggipfel. Dann biegt die Grenze von der Wasserscheide scharf nach Osten über den Gorvionsattel auf den markanten Block des Gorviongipfels. Über den Nordostgrat des Gorvion steil gegen den Kellaboden abfallend, verläuft die Grenzlinie vom Fuß der Felswand in der geradlinigen Verbindung der Grenzzeichen von den Sieben Brunnen zur Stafeldonalpe, wendet sich dann an der Füliwand scharf nach Norden und quert den Osthang der Sareiser Alpe bis zum Trübbachtobel.
Von hier entlang der Tiefenlinie des Trübbachtobels aufwärts bis zum Wildmannskirchle erreicht die Grenze in nunmehr gerader Linie den Kamm des Gamsgrates und folgt diesem bis zur Vereinigung mit dem vom Sareiser Joch heraufführenden, die Wasserscheide zwischen dem Samina- und Gamperdonatal bildenden Grat. Die Grenzlinie entlang der Wasserscheide ist am Ochsenkopf, Scheienkopf, Bödele, Wurmtalkopf und Galinakopf festgelegt. An den breiten Grenzübergängen im Matler- und Guschgfieljoch macht ein dicht vermarkter Linienzug die Wasserscheide kenntlich.
Am Galinakopf, dem dreifachen Grenzpunkt zwischen den Gemeinden Balzers, Frastanz und Nenzing, verläßt die Grenze neuerlich die Wasserscheide und folgt dem in südwestlicher Richtung zum Zigerbergsattel abzweigenden Kamm, um zirka 1000 m nordwestlich des Zigerberges, von Kote 1630, durch Legföhren- und Bergwald steil abwärts zum Falleck, Kote 900, zu gelangen.
Von der Falleckschlucht steigt die Grenze gegen Nordwesten in gerader Linie zum Oberen Band, Kote 1841,3, und erreicht auf der Kammlinie über die Garsellatürme am Garsellakopf die Wasserscheide zwischen Rhein- und Saminatal.
Von hier biegt die Grenze scharf nach Nordosten zu den Drei Schwestern ab und folgt dann weiter der Wasserscheide in nördlicher Richtung über Sarojasattel – Sattelspitz zur Kote 1659,3 auf der Sarojahöhe.
Dem Steilabbruch der Formerzüge und dem Kracha entlang, über den Frastanzer Sand und weiter abwärts am Rande des Abbruches zu den Bärenlöchern führt die Grenze immer längs der Wasserscheide zur Mistelmark, dem dreifachen Gemeindegrenzpunkt Feldkirch, Frastanz und Mauren.
Die Vermarkungsart und die Anzahl der Grenzzeichen ist je nach der Höhenlage und den örtlichen Gegebenheiten verschieden. So sind vom Naafkopf bis zum Gorvion in Höhen zwischen 2571 – 2109 m und auf einer Länge von 2860 m 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen am Naafkopf, 7 große Steine 20/20/90 cm und 4 kleine Steine 16/16/70 cm) sowie eine Grenztafel bei der Abzweigung des Liechtensteiner Höhenweges vom Fußweg zum Naafkopf aufgestellt. Im anschließenden Teilstück bis zum Gamsgrat befinden sich zwischen den beiden hochgelegenen Endpunkten auf 4370 m Länge 27 Grenzzeichen (9 große und 11 kleine Steine, 1 von früher belassener Stein vom Typ 12/12/50 cm und 6 Felsmarken). Zur besseren Sichtbarkeit in der Legföhrenregion ergänzen die Vermarkung 9 abwechselnd in den Landesfarben blau-rot und rot-weiß gestrichene Eisenstangen und 1 Grenztafel am Schnittpunkt des Weges vom Nenzinger Himmel zum Sareiser Joch mit der Grenzlinie. Die Wasserscheide zwischen Gamsgrat und Galinakopf (Länge 6302 m) ist in Höhen von 2286 – 1850 m nur auf den wichtigen Punkten und im weniger ausgeprägten Matler- und Guschgfieljoch enger vermarkt. In diesem Grenzstück stehen 4 große, 10 kleine und 7 von früher belassene Steine der Type 12/12/50 cm sowie der österreichische K. T. Stein am Ochsenkopf, zusammen 22 Grenzzeichen. Eine Grenztafel im Matlerjoch und eine Eisenstange an der Südbegrenzung des Guschgfieljoches ermöglichen eine bessere Orientierung.
Im abgelegensten, 5862 m langen Teil der Grenze vom Galinakopf zum Garsellakopf mit Gipfeln über 2100 m an den beiden Endpunkten dienen 12 Grenzzeichen (1 Spezialgrenzzeichen am Garsellakopf, 1 Stein 20/20/90 cm im Falleck, 3 Steine 16/16/70 cm, 4 Steine 12/12/50 cm, 2 Felsmarken und 1 trigonometrischer Punkt) der Grenzmarkierung. Am Wegübergang im Falleck steht außerdem eine Grenztafel.
Im Abschnitt Garsellakopf bis zur Mistelmark befinden sich auf 4531 m Länge und in Höhen zwischen 2107 und 1379 m 54 Grenzzeichen. Im einzelnen aufgegliedert sind dies: 1 Stein der großen Type 20/20/90 cm, 32 Steine 16/16/70 cm, 16 von früher belassene Steine, 3 Felsmarken mit Bronzebolzen und 2 trigonometrische Punkte (je einer durch Stein bzw. Eisenrohr vermarkt.) Den vielbegangenen Sarojasattel und den Wegübergang in Richtung Gafadura unterhalb der Sarojahöhe markieren Grenztafeln.
Der gesamte Grenzabschnitt Naafkopf – Mistelmark ist 23.925 m lang und durch 127 Grenzzeichen festgelegt; darunter sind 2 Spezialgrenzzeichen, 22 Steine 20/20/90 cm, 60 Steine 16/16/70 cm, 28 von früher belassene Steine, 11 Felsmarken und 4 zu Grenzzeichen erklärte trigonometrische Punkte. 6 Grenztafeln und 10 Eisenstangen erleichtern die Sichtbarkeit der Grenzlinie in diesem Abschnitt.
II. Grenzabschnitt: Mistelmark – Rhein
Von der Mistelmark bis zum Steilabbruch des Tisner- oder Maurer Tobels und in diesen hinab verläuft die Grenze in ungefähr nördlicher Richtung. Sie folgt dann der Tiefenlinie des Tobels erst steil abwärts und nach dessen Verflachung in der geradlinigen Verbindung der Grenzzeichen immer entlang der Gemeindegrenze Feldkirch – Mauren zu den Straßenzollämtern Tisis und Schaanwald.
Von hier überquert der Grenzzug in nordwestlicher Richtung zuerst die Bahnlinie Buchs – Feldkirch, dann auf längeren Strecken der Mittellinie der Entwässerungsgräben (Grenzgräben) folgend das Maurer-, bzw. Tisner- und Tostner Riet.
Vom Zollamt Binsen, beim Straßenübergang Hub/Tosters, steigt die Grenze den Osthang des Schellenberges, der eng vermarkten Gemeindegrenze Feldkirch – Mauren folgend, schräg hinan. Im ersten Teil der Schellenbergwand verläuft die Grenze in einer Länge von zirka 150 m am oberen Rand der immer mächtiger hervortretenden Felswand. Der Übergang vom oberen Rand zum 12 m tiefer gelegenen Fuß der Schellenbergwand beim Grenzzeichen Nr. 72 erfolgt an jener Stelle, wo ein von der Ortschaft Hub heraufführender Fußweg die Grenze trifft. Von hier folgt die Grenzlinie auf 1,5 km Länge der Schellenbergwand und quert diese beim Grenzzeichen Nr. 80 schräg nach oben zum nordöstlichen Ausläufer des Gantensteins, dem dreifachen Grenzpunkt der Katastralgemeinden Nofels, Tosters und der liechtensteinischen Gemeinde Schellenberg.
Die Grenze zieht nunmehr in nordwestlicher Richtung über mehrere Geländestufen erst durch Wald, dann über Wiesenhänge, den Fahrweg Egg – Hinterschellenberg und die Zollstraße Fresch querend, sodann einen steilen Hochwaldhang abwärts zum Anfang des Frickgrabens im Schellenberger Riet. Durchwegs der Mittellinie des regulierten Frickgrabens folgend, erreicht die Grenzlinie vorerst die Straße Nofels – Ruggell und durchquert im Schellenberger-, Ruggeller- und Nofler Riet ein vollkommen ebenes Riet- und Wiesengelände. Beim Grenzzeichen 105 RM, vor der Einmündung des regulierten Frickgrabens in den Spirsbach, wendet sich die Grenze gegen Norden und dann allmählich nach Westen, entlang dem alten Spirsbach zum neuen Spirsbach. Von hier verläuft die Grenze fast geradlinig entlang des Bangserfeldes über den Rheinbinnendamm und endet schließlich beim dreifachen Grenzpunkt in der Mitte des Rheinstromes, dem Dreiländerpunkt Liechtenstein – Österreich – Schweiz.
Charakteristisch für die Dichte der Vermarkung des um die Hälfte kleineren Abschnittes Mistelmark – Rhein gegenüber dem Abschnitt Naafkopf – Mistelmark ist die Tatsache, daß die Anzahl der Grenzzeichen 2,2fach größer ist, obwohl die Grenzlinie auf weiten Strecken des ebenen Rietgeländes in der Mittellinie von Grenzgräben verläuft.
Von der Mistelmark bis zur Straße Tisis/Schaanwald, Länge 1913 m, befinden sich 35 Grenzzeichen, wovon die überwiegende Anzahl (33 Steine) nach der Ergänzung der Beschriftung in unveränderter Lage wieder einbetoniert worden ist. Neben 3 Steinen der Type 20/20/90 cm gehören zur Vermarkung des Grenzteiles 2 Doppelfelsmarken, welche an markanten Stellen die Mittellinie des Tisner- oder Maurer Tobels fixieren. Der leichteren Auffindung des Grenzverlaufes im Wald dienen 16 Eisenstangen.
Im ebenen Teilabschnitt bis zum Zollamt Binsen (Länge 1949 m) ist die Grenzlinie durch ein Spezialgrenzzeichen am Straßenübergang Tisis/Schaanwald, 17 große Steine 20/20/90 cm, 15 kleine Steine 16/16/70 cm und 4 von früher belassene Steine, zusammen 37 Grenzzeichen, vermarkt. 12 Eisenstangen erleichtern bei höherer Rietvegetation das Aufsuchen der Grenzgräben, deren Mittellinie nur an 8 wichtigen Punkten durch Doppelsteine gekennzeichnet ist.
Vom Zollamt Binsen zur Schellenbergwand aufsteigend, stehen auf 806 m Grenzlänge 49 Grenzzeichen, das sind 6 große und 15 kleine Steine, 18 von früher belassene, umgearbeitete Steine sowie 7 Felsmarken. In der Schellenbergwand selbst (Länge 1683 m) befinden sich 108 Grenzzeichen, und zwar 1 großer Stein am Aufstieg der Grenzlinie über die Wand des Gantensteins, 6 Steine 16/16/70 cm, 13 von früher belassene Grenzsteine und 88 Felsmarken mit Bronzebolzen. Eine Eisenstange bezeichnet das Ende dieses Abschnittes am oberen Rand des Gantensteins. Die Darstellung der Vermarkung des Grenzteiles vom Zollamt Binsen bis zum Ende der Schellenbergwand, in welchem sich auf einer Länge von 2,5 km 157 Grenzzeichen befinden, erfolgt in einem Detailplan 1 : 2500 zur Grenzkarte 1 : 10.000.
Im Grenzverlauf vom Schellenberg ins Bangserfeld ist in einer Länge von 4047 m die frühere Vermarkung nur unwesentlich erweitert worden. Es sind nunmehr 33 Grenzzeichen (10 große, 3 kleine sowie 20 von früher belassene Steine) und 5 Sichtstangen vorhanden (früher 29 Grenzsteine). Von den 33 Grenzzeichen sind 14 Doppelsteine, welche auf größere Strecken die Mittellinie des regulierten Frickgrabens wie des nicht regulierten Spirsbaches festlegen.
In dem anschließenden Grenzteil Bangserfeld – Rhein stehen auf einer Länge von 717 m 5 große, 2 kleine und 22 von früher belassene Steine, insgesamt 29 Grenzzeichen, in unveränderter Lage. Zur Vermeidung von Senkungen sind die Grenzsteine, soweit sie im Moorboden waren, auf Bruchsteinschüttungen gehoben und am gleichen Ort wieder errichtet worden. Wegen der hochstehenden Rietvegetation ergänzen 9 Sichtstangen aus Holz die Grenzvermarkung.
Der Grenzabschnitt Mistelmark – Rhein ist 11.115 m lang und durch 294 Grenzzeichen (davon 20 Doppelgrenzzeichen) festgelegt; im einzelnen sind dies: 1 Spezialgrenzzeichen, 42 große und 44 kleine Steine, 110 von früher belassene Steine sowie 97 Felsmarken. Außerdem sind zur besseren Sichtbarmachung der Grenzlinie in diesem Abschnitt 43 Stangen aufgestellt.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Gelände durch Spezialgrenzzeichen, Grenzsteine, Felsmarken, Grenztafeln und in unübersichtlichen Gebieten zusätzlich durch Markierungsstangen gekennzeichnet. Die Grenzzeichen sind durchwegs einbetoniert.
Im gesamten Verlauf der Staatsgrenze Liechtenstein-Österreich vom Naafkopf bis zum Rhein gibt es demnach auf einer Länge von 35.040 m 421 der Lage und Höhe nach festgelegte Grenzpunkte. Die Vermarkung besteht aus 3 Spezialgrenzzeichen, 306 Grenzsteinen, 108 Felsmarken mit Bronzebolzen und 4 trigonometrischen Punkten. Zur zusätzlichen Kennzeichnung der Grenzlinie sind 6 Grenztafeln aus Denkmalbronze, 44 Eisenstangen und 9 Holzpfähle errichtet.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist in der Grenzkarte 1 : 10.000 dargestellt und wird durch die technischen Angaben im Verzeichnis der Grenzzeichen wirksam erläutert.
Wien am 14. März 1959
Anlage 1
S T A A T S G R E N Z E R E P U B L I K Ö S T E R R E I C H –
F Ü R S T E N T U M L I E C H T E N S T E I N
Grenzabschnitte:
Naafkopf – Mistelmark
Mistelmark – Rhein
BESCHREIBUNG DER STAATSGRENZE
MIT KOORDINATENVERZEICHNIS
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Verfassungsbestimmung
Verzeichnis der Grenzzeichen
Grenzabschnitt: Naafkopf-Mistelmark
(Anm.: Darstellung der Tabelle nicht direkt darstellbar)
```
```
Grenzzeichen Grenz- Entfer-
Ab- -------------------- verlauf nung m
schnitt Nr. Vermarkungs- Höhe -------------------- Anmerkung
art m zum nächsten
Grenzzeichen
```
```
Naafkopf
- -------------------------- Anfang der Staats- ------------
Gorvion 1 Stein, darüber 2 571 grenze Dreiländer-
Pfeiler mit punkt
Holzkreuz ------------------ Naafkopf
-------------------------- Wasser- 260 ------------
2 Granitstein 2 440 scheide
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 690 ------------
3 Granitstein 2 180 scheide Grenztafel
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 53 ------------
4 Granitstein 2 171
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 137 ------------
5 Granitstein 2 155
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 173 ------------
6 Granitstein 2 111
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 26 ------------
7 Granitstein 2 109 Bettlerjoch
20/20/90 cm ------------------ Pfälzer Hütte
-------------------------- geradlinig 14 ------------
8 Granitstein 2 109 Bettlerjoch
20/20/90 cm ------------------ Pfälzer Hütte
-------------------------- geradlinig 17 ------------
9 Granitstein 2 116 Bettlerjoch
20/20/90 cm ------------------ Pfälzer Hütte
-------------------------- Wasser- 910 ------------
10 Granitstein 2 344 scheide
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 260 ------------
11 Granitstein 2 256 scheide
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 320 ------------
12 Granitstein 2 308 scheide Gorvion
16/16/70 cm ------------------
---------------------------------- Wasser- 300 ------------
Gorvion 13 Felsmarke 2 038 scheide
- horizontal ------------------
Gamsgrat-------------------------- geradlinig 228 ------------
14 Granitstein 1 938 rot-weiße
20/20/90 cm Eisenstange
------------------ Kellaboden
-------------------------- geradlinig 85 ------------
15 Granitstein 1 956 blau-rote
20/20/90 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 299 ------------
16 Granitstein 1 924 blau-rote
16/16/70 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 130 ------------
17 Granitstein 1 915 rot-weiße
16/16/70 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 162 ------------
18 Granitstein 1 886 blau-rote
16/16/70 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 132 ------------
19 Granitstein 1 860 rot-weiße
16/16/70 cm Eisenstange
------------------ Stafeldoneck
-------------------------- geradlinig 48 ------------
20 Felsmarke 1 801
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 122 ------------
20/1 Granitstein 1 819 blau-rote
16/16/70 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 100 ------------
21 Granitstein 1 820 rote-weiße
16/16/70 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 91 ------------
22 Felsmarke 1 801
horizontal ------------------
-------------------------- geradlinig 207 ------------
23 Felsmarke 1 756 rot-weiße
horizontal ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 109 ------------
24 Granitstein 1 733 Sareiser
20/20/90 cm Jochweg
------------------ Grenztafel
-------------------------- geradlinig 197 ------------
25 Granitstein 1 745
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 189 ------------
26 Granitstein 1 749
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 116 ------------
27 Granitstein 1 744
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 159 ------------
28 Granitstein 1 721
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 161 ------------
29 Granitstein 1 694 Schönleiteck
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 51 ------------
30 Granitstein 1 681
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 119 ------------
31 Granitstein 1 627
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 108 ------------
32 Granitstein 1 592
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 110 ------------
33 Granitstein 1 541
16/16/70 cm ------------------ Sautobel
-------------------------- geradlinig 93 ------------
34 Granitstein 1 538
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 67 ------------
35 Granitstein 1 525 Trübbachtobel
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- im Trübbach- 680 ------------
36 Felsmarke 1 854 tobel Wildmanns-
horizontal ------------------ kirchle
-------------------------- geradlinig 227 ------------
36/1 Felsmarke 2 094 Gamsgrat
horizontal ------------------
-------------------------- Wasser- 80 ------------
37 Granitstein 2 102 scheide Gamsgrat
12/15/50 cm ------------------
---------------------------------- Wasser- 1 200 ------------
Gamsgrat 38 K. T. Stein 2 286 scheide Ochsenkopf
- 14/14/50 cm ------------------
Galina- ------------------------- Wasser- 1 300 ------------
kopf 39 Granitstein 2 029 scheide Bettlerjöchle
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 410 ------------
40 Granitstein 2 150 scheide Scheienkopf
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 790 ------------
41 Granitstein 1 878 scheide südliche
16/16/70 cm Grenze des
------------------ Matlerjoches
-------------------------- geradlinig 76 ------------
42 Granitstein 1 868 Grenztafel
20/20/90 cm ------------------ Matlerjoch
-------------------------- geradlinig 103 ------------
43 Granitstein 1 883
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 51 ------------
44 Granitstein 1 873 nördliche
16/16/70 cm Grenze des
------------------ Matlerjoches
-------------------------- Wasser- 280 ------------
45 Granitstein 1 962 scheide
12/12/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 240 ------------
46 Granitstein 1 971 scheide Bödele
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 100 ------------
46/1 Granitstein 1 966 scheide
12/15/50 ------------------
-------------------------- Wasser- 50 ------------
47 Granitstein 1 971 scheide
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 210 ------------
48 Granitstein 1 863 scheide südliche
16/16/70 cm Grenze des
Guschgfiel-
joches
------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 43 ------------
48/1 Granitstein 1 863
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 55 ------------
49 Granitstein 1 867
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 25 ------------
50 Granitstein 1 873
16/16/70 cm ------------------ Gamperhöhe
-------------------------- geradlinig 53 ------------
51 Granitstein 1 873
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 35 ------------
52 Granitstein 1 862
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 46 ------------
53 Granitstein 1 854
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 26 ------------
54 Granitstein 1 850
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 111 ------------
55 Granitstein 1 864 nördliche
16/16/70 cm Grenze des
Guschgfiel-
------------------ joches
-------------------------- geradlinig 298 ------------
56 Granitstein 2 006 Wurmtalkopf
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 800 ------------
57 Granitstein 2 199 scheide Galinakopf
16/16/70 cm ------------------
---------------------------------- Wasser- 610 ------------
Galina- 58 Granitstein 2 021 scheide
kopf 12/15/50 cm ------------------
---------------------------------- Wasser- 900 ------------
Garsel- 59 Granitstein 2 051 scheide Zigerberg
lakopf 12/15/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 1 400 ------------
60 Felsmarke 1 315 scheide
horizontal ------------------
-------------------------- geradlinig 169 ------------
61 Granitstein 1 198
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 159 ------------
62 Granitstein 1 116
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 272 ------------
63 Granitstein 951
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 55 ------------
64 Granitstein 901 Grenztafel
20/20/90 cm ------------------ Falleck
-------------------------- geradlinig 640 ------------
65 Felsmarke 1 341
vertikal ------------------
-------------------------- geradlinig 487 ------------
66 Granitstein 1 841 oberes Band
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 30 ------------
66/1 Eisenrohr 1 848 scheide
```
```
-------------------------- Wasser- 90 ------------
67 Granitstein 1 845 scheide
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 1 050 ------------
68 achtseitiger 2 107 scheide Garsellakopf
Pfeiler
28/32/121 cm ------------------
---------------------------------- Wasser- 870 ------------
Garsel- 69 Granitstein 2 053 scheide Drei
lakopf 16/16/70 cm ------------------ Schwestern
- -------------------------- Wasser- 290 ------------
Mistel- 69/1 Granitstein 1 912 scheide
mark 16/16/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 100 ------------
70 Felsmarke 1 842 scheide
horizontal ------------------
-------------------------- geradlinig 27 ------------
71 Felsmarke 1 817
horizontal ------------------
-------------------------- geradlinig 47 ------------
72 Granitstein 1 786
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 60 ------------
73 Granitstein 1 746
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 61 ------------
74 Granitstein 1 720
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 49 ------------
75 Granitstein 1 699
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 69 ------------
76 Granitstein 1 672
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 103 ------------
77 Granitstein 1 635
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 27 ------------
78 Granitstein 1 632 Grenztafel
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 17 ------------
79 Granitstein 1 629 Sarojasattel
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 53 ------------
80 Granitstein 1 631
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 40 ------------
81 Granitstein 1 645
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 66 ------------
82 Felsmark 1 658
vertikal ------------------
-------------------------- geradlinig 84 ------------
83 Mamorstein 1 688 Sattelspitze
16/16/65 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 36 ------------
84 Granitstein 1 685
16/16/65 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 31 ------------
85 Granitstein 1 679
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradling 31 ------------
86 Granitstein 1 670
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 53 ------------
87 Granitstein 1 659
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 25 ------------
88 Granitstein 1 656
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 29 ------------
89 Granitstein 1 656
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 37 ------------
90 Granitstein 1 652
12/12/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 67 ------------
91 Granitstein 1 624
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 81 ------------
91/1 Granitstein 1 627
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 68 ------------
92 Granitstein 1 631 Grenztafel
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 183 ------------
93 Granitstein 1 659 Sarojahöhe
12/15/50 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 130 ------------
94 Granitstein 1 642 scheide
12/12/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 100 ------------
95 Granitstein 1 633 scheide
12/12/70 cm ------------------
-------------------------- Wasser- 400 ------------
96 Granitstein 1 642 scheide Frastanzer
12/15/50 cm ------------------ Sand
-------------------------- geradlinig 60 ------------
97 Granitstein 1 614
12/12/45 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 16 ------------
98 Granitstein 1 606
12/12/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 21 ------------
99 Granitstein 1 595
11/12/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 41 ------------
100 Granitstein 1 566
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 88 ------------
101 Granitstein 1 538
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 35 ------------
102 Granitstein 1 526
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 34 ------------
103 Granitstein 1 514
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 59 ------------
104 Granitstein 1 502
12/12/65 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 28 ------------
105 Granitstein 1 496
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 50 ------------
106 Granitstein 1 484
11/13/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 96 ------------
107 Granitstein 1 469
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 49 ------------
108 Granitstein 1 469
13/13/67 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 77 ------------
109 Granitstein 1 472
12/12/62 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 52 ------------
110 Granitstein 1 456
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 52 ------------
111 Granitstein 1 456
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 51 ------------
111/1 Eisenrohr 1 462
```
```
-------------------------- geradlinig 21 ------------
112 Granitstein 1 463
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 85 ------------
113 Granitstein 1 459
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 68 ------------
114 Granitstein 1 431
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 48 ------------
115 Granitstein 1 420
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 36 ------------
116 Granitstein 1 415
12/12/60 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 57 ------------
117 Granitstein 1 402
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 45 ------------
118 Granitstein 1 395
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 30 ------------
119 Granitstein 1 387
16/16/70 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 98 ------------
1 Granitstein 1 379 Mistelmark
20/20/90 cm ------------------
-------------------------- ------------
Verzeichnis der Grenzzeichen
Grenzabschnitt: Naafkopf-Mistelmark
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anlage 2
S T A A T S G R E N Z E
R E P U B L I K Ö S T E R R E I C H –
F Ü R S T E N T U M L I E C H T E N S T E I N
Grenzabschnitte:
Naafkopf – Mistelmark
Mistelmark – Rhein
GRENZKARTE 1 : 2 000 / 1 : 10 000
(20 KARTENBLÄTTER)
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Verfassungsbestimmung
Verzeichnis der Grenzzeichen
Grenzabschnitt: Mistelmark-Rhein
(Anm.: Darstellung der Tabelle nicht direkt darstellbar)
```
```
Grenzzeichen Grenz- Entfer-
Ab- -------------------- verlauf nung m
schnitt Nr. Vermarkungs- Höhe -------------------- Anmerkung
art m zum nächsten
Grenzzeichen
```
```
Mistel-
mark -------------------------- geradlinig 98 ------------
- 1 Granitstein 1 379 Mistelmark
Straße 20/20/90 cm
Tisis/ -------------------------- geradlinig 24 ------------
Schaan- 1/1 Granitstein 1 373 rot-weiße
wald 13/13/67 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 16 ------------
2 Granitstein 1 365
16/16/100 cm ------------------
-------------------------- erst gerad- 620 ------------
Ö Doppelfelsmarke 831 linig, dann
3 horizontal Tobelmitte
FL 828 ------------------
-------------------------- Tobelmitte 60 ------------
Ö Doppelfelsmarke 794
4 horizontal
FL 797 ------------------
-------------------------- Tobelmitte 90 ------------
Ö 11/12/100 cm 759
5 Doppelstein
FL 13/14/100 cm 756 ------------------
-------------------------- geradlinig 101 ------------
6 Granitstein 716 blau-rote
14/15/100 cm Eisenstange,
2 Versiche-
------------------ rungssteine
-------------------------- geradlinig 65 ------------
7 Granitstein 693 rot-weiße
15/16/100 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 18 ------------
8 Granitstein 686
15/15/100 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 23 ------------
9 Granitstein 679
16/16/100 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 31 ------------
10 Granitstein 667 blau-rote
14/14/100 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- Wasser- 28 ------------
11 Granitstein 657 scheide
16/17/100 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 32 ------------
12 Granitstein 645 rot-weiße
15/16/100 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 20 ------------
13 Granitstein 632
14/15/100 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 27 ------------
14 Granitstein 624 blau-rote
14/15/100 cm ------------------ Eisenstange
-------------------------- geradlinig 25 ------------
15 Granitstein 616
15/15/100 cm ------------------
-------------------------- geradlinig 26 ------------
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