Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
§ 1. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
§ 2. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
§ 3. (Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
§ 4. Die bisherigen Städte mit eigenem Statut bleiben als solche bestehen.
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