Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 3. Juli 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 21. März 1963, K II-4/62, – dem Bundeskanzleramt am 28. Juni 1963 zugestellt – zusammengefaßt hat:
„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 10 B.-VG. (Wasserrecht) Bundessache.“
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