Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. August 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 19. Juni 1963, K II-2/63, – dem Bundeskanzleramt am 14. August 1963 zugestellt – zusammengefaßt hat:
„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet steht gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar auch dann, wenn es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Fachorganisationen im Sinne des § 29 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1958, LGBl. Nr. 83, handelt.“
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