Bundesgesetz vom 14. Juli 1965 über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland
Abkürzung
AuslEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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AuslEG
§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.
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§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.
§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.
(2) Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und muß bei diesem spätestens bis zum Einberufungstermin eingelangt sein. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.
(4) Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen.
§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.
(2) Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufstermin vorangegangenen Tages eingelangt ist. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.
(4) Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen.
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§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.
(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:
| Dienstgrad | Hundertsatz | des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen |
|---|---|---|
| Wehrmann | 102 | E/III/1 |
| Gefreiter | 103 | E/III/1 |
| Korporal | 104 | E/III/1 |
| Zugsführer | 105 | E/III/1 |
| Wachtmeister | 104 | D/III/1 |
| Oberwachtmeister | 106 | D/III/1 |
| Stabswachtmeister | 108 | D/III/1 |
| Oberstabswachtmeister | 127 | D/III/1 |
| Offiziersstellvertreter | 126 | C/III/1 |
| Vizeleutnant | 134 | C/III/1 |
| Leutnant | 116 | B/III/1 |
| Oberleutnant | 120 | B/III/1 |
| Hauptmann | 83 | B/V/2 |
| Major | 96 | B/V/2 |
| Oberstleutnant | 107 | B/V/2 |
| Oberst | 124 | B/V/2 |
Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.
(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Offiziersfunktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Offiziersfunktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Offiziersfunktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Offiziersfunktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.
(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 des Heeresgebührengesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.
(9) Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, gleichgestellt.
(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Offiziersfunktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren Dienstgrades erfordert, als jener, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad verliehen werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem verliehenen höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.
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§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.
(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:
| Dienstgrad | Hundertsatz | des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen |
|---|---|---|
| Wehrmann | 116 | E/III/1 |
| Gefreiter | 118 | E/III/1 |
| Korporal | 119 | E/III/1 |
| Zugsführer | 120 | E/III/1 |
| Wachtmeister | 119 | D/III/1 |
| Oberwachtmeister | 121 | D/III/1 |
| Stabswachtmeister | 122 | D/III/1 |
| Oberstabswachtmeister | 132 | D/III/1 |
| Offiziersstellvertreter | 132 | C/III/1 |
| Vizeleutnant | 139 | C/III/1 |
| Leutnant | 119 | B/III/1 |
| Oberleutnant | 123 | B/III/1 |
| Hauptmann | 86 | B/V/2 |
| Major | 99 | B/V/2 |
| Oberstleutnant | 110 | B/V/2 |
| Oberst | 130 | B/V/2 |
| Brigadier | 165 | B/V/2“ |
Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.
(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.
(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 HGG sinngemäß anzuwenden.
(9) Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, gleichgestellt.
(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.
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§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.
(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:
| Dienstgrad | Hundertsatz | des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen |
|---|---|---|
| Wehrmann | 116 | E/III/1 |
| Gefreiter | 118 | E/III/1 |
| Korporal | 119 | E/III/1 |
| Zugsführer | 120 | E/III/1 |
| Wachtmeister | 119 | D/III/1 |
| Oberwachtmeister | 121 | D/III/1 |
| Stabswachtmeister | 122 | D/III/1 |
| Oberstabswachtmeister | 132 | D/III/1 |
| Offiziersstellvertreter | 132 | C/III/1 |
| Vizeleutnant | 139 | C/III/1 |
| Leutnant | 119 | B/III/1 |
| Oberleutnant | 123 | B/III/1 |
| Hauptmann | 86 | B/V/2 |
| Major | 99 | B/V/2 |
| Oberstleutnant | 110 | B/V/2 |
| Oberst | 130 | B/V/2 |
| Brigadier | 165 | B/V/2 |
Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.
(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.
(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 HGG sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Pfändbarkeit der nach Abs. 2 gebührenden Geldleistung richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.
Abkürzung
AuslEG
§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.
(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:
| Dienstgrad | Hundertsatz | des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen |
|---|---|---|
| Wehrmann | 116 | E/III/1 |
| Gefreiter | 118 | E/III/1 |
| Korporal | 119 | E/III/1 |
| Zugsführer | 120 | E/III/1 |
| Wachtmeister | 119 | D/III/1 |
| Oberwachtmeister | 121 | D/III/1 |
| Stabswachtmeister | 122 | D/III/1 |
| Oberstabswachtmeister | 132 | D/III/1 |
| Offiziersstellvertreter | 132 | C/III/1 |
| Vizeleutnant | 139 | C/III/1 |
| Leutnant | 119 | B/III/1 |
| Oberleutnant | 123 | B/III/1 |
| Hauptmann | 86 | B/V/2 |
| Major | 99 | B/V/2 |
| Oberstleutnant | 110 | B/V/2 |
| Oberst | 130 | B/V/2 |
| Brigadier | 165 | B/V/2 |
Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.
(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.
(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 HGG sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Pfändbarkeit der nach Abs. 2 gebührenden Geldleistung richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.
§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während einer Dienstleistung in einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Disziplinarvorgesetzter
aller der entsendeten Einheit angehörenden Soldaten ist der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für sie nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist,
des Vorgesetzten der entsendeten Einheit ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
Zuständige Disziplinarkommission erster Instanz ist die Disziplinarkommission, die für den Soldaten unmittelbar vor Beginn der Dienstleistung in der entsendeten Einheit zuständig war.
Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Geldstrafe wird
für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch die nach § 3 Abs. 2 gebührende Geldleistung, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages,
für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch die Dienstbezüge gemäß § 49 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 und die Auslandseinsatzzulage
Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind erforderlichenfalls durch Abzug von den die Bemessungsgrundlage bildenden Bezügen und im Falle der Z 3 lit. a auch vom Familienzuschlag des Grundbetrages, im Falle der Z 3 lit. b auch von der Haushaltszulage zu vollstrecken.
§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während einer Dienstleistung in einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Disziplinarvorgesetzter
aller der entsendeten Einheit angehörenden Soldaten ist der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für sie nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist,
des Vorgesetzten der entsendeten Einheit ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
Zuständige Disziplinarkommission erster Instanz ist die Disziplinarkommission, die für den Soldaten unmittelbar vor Beginn der Dienstleistung in der entsendeten Einheit zuständig war.
Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Geldstrafe wird
für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch die nach § 3 Abs. 2 gebührende Geldleistung, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages,
für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch die Dienstbezüge gemäß § 49 Abs. 2 HDG und die Auslandseinsatzzulage
Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind erforderlichenfalls durch Abzug von den die Bemessungsgrundlage bildenden Bezügen und im Falle der Z 3 lit. a auch vom Familienzuschlag des Grundbetrages, im Falle der Z 3 lit. b auch von der Haushaltszulage zu vollstrecken.
§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während der Dienstverwendung in einer nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit von Soldaten begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Disziplinarvorgesetzter ist
der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für die in der Einheit verwendeten Soldaten nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist, und
hinsichtlich des Vorgesetzten dieser Einheit der Bundesminister für Landesverteidigung.
Die Zuständigkeit im Kommissionsverfahren bleibt von der Dienstverwendung in der entsendeten Einheit unberührt.
Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Geldstrafe umfaßt
für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, die Geldleistung nach § 3 Abs. 2, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages, und
für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Dienstbezüge nach § 51 HDG 1994, ausgenommen die Haushaltszulage, und die Auslandseinsatzzulage.
Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Bestraften zu leistende Kostenbeitrag sind bei Bedarf auch durch Abzug von den für den jeweiligen Monat gebührenden Bezügen nach Z 3 einschließlich des Familienzuschlages zum Grundbetrag und der Haushaltszulage zu vollstrecken.
§ 5. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.
(2) Gilt ein Wehrpflichtiger nach Abs. 1
aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten (§ 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978),
aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) oder
aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des Wehrgesetzes 1978)
(3) Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Abs. 2 angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 abläuft.
(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung (§ 33 des Wehrgesetzes 1978) und auf Überbrückungshilfe (§ 8 Heeresgebührengesetz 1985) maßgeblichen Zeitraumes die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 außer Betracht zu bleiben; der außerordentliche Präsenzdienst im Sinne des § 1 gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
§ 5. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.
(2) Gilt ein Wehrpflichtiger nach Abs. 1
aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten (§ 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978),
aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) oder
aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des Wehrgesetzes 1978)
(3) Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Abs. 2 angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 abläuft.
(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf
berufliche Bildung (§ 33 Wehrgesetz 1978) und
Überbrückungshilfe (§ 8 HGG)
(5) Wurde eine Einheit unverzüglich nach dem Ersuchen um Hilfeleistung, insbesondere in den Fällen von Naturkatastrophen, in das Ausland entsendet, so ist den Wehrpflichtigen, die gemäß Abs. 1 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten und mit dieser Einheit in das Ausland entsendet wurden, die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf die im Abs. 4 genannten Bemessungszeiträume anzurechnen. Außerdem kann eine solche Anrechnung vom Bundesminister für Landesverteidigung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Wehrpflichtigen aus dem Kreis der Zeitsoldaten gedeckt werden kann.
§ 5. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.
(2) Gilt ein Wehrpflichtiger nach Abs. 1 aus dem Grundwehrdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt, anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes nach Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 fortgesetzt.
(3) Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß Abs. 2 angerechnet wird, können während der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum während des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 abläuft.
(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des für den Anspruch auf
berufliche Bildung (§ 33 Wehrgesetz 1978) und
Überbrückungshilfe (§ 8 HGG)
(5) Wurde eine Einheit unverzüglich nach dem Ersuchen um Hilfeleistung, insbesondere in den Fällen von Naturkatastrophen, in das Ausland entsendet, so ist den Wehrpflichtigen, die gemäß Abs. 1 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten und mit dieser Einheit in das Ausland entsendet wurden, die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf die im Abs. 4 genannten Bemessungszeiträume anzurechnen. Außerdem kann eine solche Anrechnung vom Bundesminister für Landesverteidigung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Wehrpflichtigen aus dem Kreis der Zeitsoldaten gedeckt werden kann.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6a. § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
§ 6a. (1) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
§ 6a. (1) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) § 1 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 6a. (1) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) § 1 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/1999 tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
§ 6a. (1) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) § 1 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/1999 tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
Artikel II
Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Anm.: d.h. am 1. 4. 1986) einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, der vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, ist an Stelle des § 3 Abs. 2 bis 7 und 9 und des § 5 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes bis zur Beendigung ihres außerordentlichen Präsenzdienstes der § 3 Abs. 2 und 3 und der § 5 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Abkürzung
AuslEG
Artikel III
(1) (Anm.: Inkrafttretensdatum des BG BGBl. Nr. 73/1986)
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1986 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des nach Art. II weiter anzuwendenden § 3 Abs. 2 und 3 und § 5 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: zu § 3, BGBl. Nr. 233/1965)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden.
(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)
(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
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