Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, die gemeinsame Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
KAPITEL I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik verläuft so, wie sie auf Grund
des Artikels 27 Punkt 1 des Friedensvertrages von Trianon vom 4. Juni 1920,
des Artikels 27 Punkt 5 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919,
des Venediger Protokolls vom 13. Oktober 1921, betreffend die Regelung der westungarischen Frage,
der Entscheidung des Völkerbundrates vom 19. September 1922 und der Vereinbarung der beiden Vertragschließenden Staaten vom 22. November 1922 über die Kompensation gewisser Gebiete (Convention du 22 novembre 1922 au sujet de certaines compensations),
von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1922 bis 1924 an Ort und Stelle festgelegt und vermarkt worden ist und
durch Artikel 1 Punkt 1 des Friedensvertrages mit Ungarn vom 10. Februar 1947 sowie
durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 entsprechend dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt wurde,
unter Berücksichtigung dessen, daß infolge der gemäß Artikel 1 Punkt 4 lit. c des Friedensvertrages mit Ungarn vom 10. Februar 1947 zwischen Ungarn und der Tschechoslowakei durchgeführten Grenzänderungen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze verkürzt worden ist.
Artikel 2
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab.
Artikel 3
Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.
Artikel 4
(1) Der Verlauf der vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Staatsgrenze ist unveränderlich, und zwar auch dann, wenn in der Folge, sei es aus Gründen geographischer Natur (zum Beispiel Verlegung des Bettes eines Flußlaufes), sei es durch Bauten oder aus irgendwelchen sonstigen Gründen, Veränderungen im Gelände eingetreten sind oder noch eintreten.
(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
KAPITEL II
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze
Artikel 5
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der vom Grenzregelungsausschuß festgelegte Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
KAPITEL II
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze
Artikel 5
(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt und daß die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandgehalten und erforderlichenfalls erneuert werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
Artikel 6
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke sowie die sonst daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung durchzuführen. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist ihnen deren Erfüllung von der zuständigen Behörde vorzuschreiben und die Vorschreibung nötigenfalls zwangsweise zu vollstrecken.
(3) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.
Artikel 6
(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von einem Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von einem Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
(4) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.
Artikel 7
(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze dürfen in den in Artikel 6 genannten Gebietsteilen keine Baulichkeiten, Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden, es sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder der Grenzabfertigung dienen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe so lange keine Anwendung, als diese nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder aufgelassen werden.
Artikel 8
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese mindestens 3 Meter von der Staatsgrenze entfernt gesetzt werden müssen.
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(6) Die Vertragschließenden Staaten werden alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen durchführen. Die erste Überprüfung der Grenzzeichen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages beginnen.
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(6) Die Vertragsschließenden Staaten werden alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle, die Instandsetzung sowie erforderlichenfalls Erneuerung der Grenzzeichen durchführen. Die Zeitspanne von sechs Jahren wird jeweils von Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle an gerechnet.
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(6) Die Vertragschließenden Staaten werden alle acht Jahre eine periodische Überprüfung, welche erforderlichenfalls die Instandsetzung sowie Erneuerung der Grenzzeichen beinhaltet, durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren ist jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Überprüfung an zu rechnen.
(7) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Hiebei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.
Artikel 10
Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Bergwerke, Brücken und sonstigen Bauwerke sowie die sonst hieran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Artikel 10
(1) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen und das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze sind öffentliche und private Interessen soweit wie möglich zu schonen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes oder in anderen begründeten Fällen kann auch außerhalb der periodischen Überprüfung jeder Vertragsschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Artikel 12
Im Falle einer Erneuerung der dreiseitigen Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragschließenden Staaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.
Artikel 13
Falls in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragschließenden Staaten verantwortlich ist (Artikel 9), ein Staatsangehöriger des anderen Vertragschließenden Staates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, wird dieser Vertragschließende Staat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung des Grenzzeichens dem für die Instandhaltung verantwortlichen Vertragschließenden Staat ersetzen; hiedurch wird ein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des zum Kostenersatz verpflichteten Vertragschließenden Staates bestehender Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten nicht berührt.
KAPITEL IV
Gemischte Kommission
Artikel 14
Die Vertragschließenden Staaten werden zur Organisation und Durchführung der im Artikel 5 Absatz 1 genannten Aufgaben eine ständige Gemischte Kommission bilden.
Artikel 15
(1) Die Gemischte Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt drei Kommissionsmitglieder und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Die beiden Vorsitzenden können unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Gemischten Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.
Artikel 16
(1) Die Gemischte Kommission hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Artikel 14) insbesondere:
soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
soweit der Verlauf der Staatsgrenze, wie insbesondere im Neusiedlersee, nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern oder umgekehrt;
gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze in Bergwerken, auf Brücken und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Hochspannungsleitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen.
(2) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, hat die Gemischte Kommission auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen.
(3) Die Gemischte Kommission überprüft anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten und hat erforderlichenfalls Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung vorzuschlagen.
(4) Die Gemischte Kommission kann von der Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt wurden, in bestimmten Fällen abgehen.
Artikel 16
(1) Die Gemischte Kommission hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Artikel 14) insbesondere:
soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
soweit der Verlauf der Staatsgrenze, wie insbesondere im Neusiedlersee, nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern oder umgekehrt;
gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze in Bergwerken, auf Brücken und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Hochspannungsleitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen;
soweit erforderlich, den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten Vorschläge für Berichtigungen einzelner Teile der Staatsgrenze zu unterbreiten.
(2) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, hat die Gemischte Kommission auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen.
(3) Die Gemischte Kommission überprüft anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten und hat erforderlichenfalls Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung vorzuschlagen.
(4) Die Gemischte Kommission kann von der Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt wurden, in bestimmten Fällen abgehen.
Artikel 16
(1) Die Gemischte Kommission hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Artikel 14) insbesondere:
soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
soweit der Verlauf der Staatsgrenze, wie insbesondere im Neusiedlersee, nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern oder umgekehrt;
gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze in Bergwerken, auf Brücken und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Hochspannungsleitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen;
soweit erforderlich, den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten Vorschläge für Berichtigungen einzelner Teile der Staatsgrenze zu unterbreiten.
(2) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, hat die Gemischte Kommission auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen.
(3) Die Gemischte Kommission überprüft anlässlich jeder periodischen Überprüfung (Artikel 9 Absatz 6) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten und hat erforderlichenfalls Maßnahmen zur Instandsetzung unter Beachtung des Artikels 12 vorzunehmen.
(4) Die Gemischte Kommission kann von der Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt wurden, in bestimmten Fällen abgehen.
Artikel 17
Die Gemischte Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze (Artikel 1) von sich aus zu ändern.
Artikel 18
Werden an der Raab, Pinka, Strem und Lafnitz oder durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so kann die Gemischte Kommission hinsichtlich der Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen.
Artikel 19
(1) Die Gemischte Kommission bestimmt insbesondere den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2) Arbeiten zur Erneuerung fehlender Grenzzeichen sowie Ausbesserungsarbeiten an Grenzzeichen, die mit einer Lageveränderung verbunden sind, sind im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragschließenden Staaten durchzuführen.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
Artikel 20
(1) Die Gemischte Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selber beschließt oder wenn es insbesondere in den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 geregelten Fällen ein Vertragschließender Staat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Gemischte Kommission binnen einem Monat zusammentritt.
(2) Die Gemischte Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Staaten zusammenzutreten.
Artikel 21
(1) Die Gemischte Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Tagungen und Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen abwechselnd geleitet. Am ersten Tag der Tagungen oder Grenzbesichtigungen leitet die Verhandlungen der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragschließenden Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung oder Grenzbesichtigung stattfindet.
(3) Die Verhandlungssprachen der Gemischten Kommission sind Deutsch und Ungarisch.
(4) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.
(5) Über jede von der Gemischten Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß oder von der Gemischten Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Protokolle in deutscher und ungarischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzlich Feldskizzen zu verfassen sowie Feldbücher und Berechnungshefte zu führen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen, Feldbücher und Berechnungshefte bestimmt die Gemischte Kommission.
(6) Die in Absatz 5 genannten Protokolle und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Gemischten Kommission.
(7) Die Gemischte Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen sowie die in Absatz 5 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
(8) Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 7 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 sinngemäß.
(9) Jede Delegation der Gemischten Kommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Gemischten Kommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.
Artikel 21
(1) Die Gemischte Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsschließenden Staates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den beiden Vorsitzenden gemeinsam geleitet.
(3) Die Verhandlungssprachen der Gemischten Kommission sind Deutsch und Ungarisch.
(4) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.
(5) Über jede von der Gemischten Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß oder von der Gemischten Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Protokolle in deutscher und ungarischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzlich Feldskizzen zu verfassen sowie Feldbücher und Berechnungshefte zu führen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen, Feldbücher und Berechnungshefte bestimmt die Gemischte Kommission.
(6) Die in Absatz 5 genannten Protokolle und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Gemischten Kommission.
(7) Die Gemischte Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen sowie die in Absatz 5 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
(8) Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 7 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 sinngemäß.
(9) Jede Delegation der Gemischten Kommission führt eine Stampiglie mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Gemischten Kommission und der Bezeichnung der Delegation.
Artikel 22
(1) Zu einem Beschluß der Gemischten Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Angelegenheiten, über die in der Gemischten Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten vorgelegt. Die Vertragschließenden Staaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.
Artikel 23
Die Gemischte Kommission bildet zur Erfüllung der in Artikel 16 angeführten Aufgaben gemischte technische Gruppen.
Artikel 24
(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragschließenden Staaten versehen die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen (Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis (Anlage A beziehungsweise B (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt; seine Gültigkeitsdauer kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragschließenden Staates.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in einer Tiefe von mehr als 2,5 Meter nur in Anwesenheit eines Grenzorganes oder einer von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Militärperson des anderen Vertragschließenden Staates betreten.
Artikel 24
(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsschließenden Staaten versehen die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen (Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis (Anlage A beziehungsweise B)(Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragsschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragsschließenden Staates.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates in einer Tiefe von mehr als zehn Metern nur in Anwesenheit eines Grenzorgans oder eines von der zuständigen Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Vertreters des anderen Vertragsschließenden Staates betreten.
Artikel 24
(1) Jeder Vertragsschließende Staat versieht die Personen, die er nach Artikel 9 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den als Anlage A beziehungsweise B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) beigefügten Mustern.
(2) Die Grenzübertrittsausweise werden von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten auf Antrag des Vorsitzenden der jeweiligen Delegation in der Gemischten Kommission ausgestellt.
(3) Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen in der Gemischten Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen, unter Angabe des Namens der berechtigten Person sowie der Nummer und der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
(5) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeiten die Staatsgrenze überall zu überschreiben und sich auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
(6) Die Vertragsschließenden Staaten sind verpflichtet, ihre zuständigen Grenzorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
Artikel 25
(1) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen der Vertragschließenden Staaten vorzuweisen.
(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Zentralbehörde des anderen Vertragschließenden Staates ist den in Artikel 9 genannten Personen oder den Mitgliedern einer gemischten technischen Gruppe der Ausweis von der ausstellenden Behörde unverzüglich zu entziehen.
Artikel 26
(1) Die Inhaber der im Artikel 24 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.
(3) Wird ein Inhaber des von dem einen Vertragschließenden Staat nach Artikel 24 ausgestellten Grenzübertrittsausweises bei der Durchführung von Arbeiten in Vollziehung dieses Vertrages im Bereich der Staatsgrenze durch einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragschließenden Staat mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet oder verletzt, oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so kann ein Schadenersatzanspruch bei demjenigen der Vertragschließenden Staaten geltend gemacht werden, dessen Staatsbürgerschaft der Geschädigte besitzt oder besessen hat. Dieser Vertragschließende Staat wird den vollen Schaden ersetzen; der Schadenersatzanspruch mindert sich in dem Maße, als der oben genannte Inhaber des Grenzübertrittsausweises den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Für den Begriff des vollen Schadens ist das österreichische bürgerliche Recht maßgebend. Der zum Schadenersatz verpflichtete Vertragschließende Staat hat zur Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen und das Ausmaß der Schadenersatzpflicht die durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 31. Oktober 1964 über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze einzusetzende Untersuchungskommission unverzüglich heranzuziehen.
(4) Wird ein Anspruch im Sinne des Absatzes 3 gegen einen Vertragschließenden Staat geltend gemacht, so ist der andere Vertragschließende Staat hievon unverzüglich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.
(5) Insoweit ein Vertragschließender Staat im Sinne des Absatzes 3 Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere Vertragschließende Staat entschädigen; das Gleiche gilt hinsichtlich anderer Leistungen, die der eine der Vertragschließenden Staaten im Zusammenhang mit dem Unfall erbracht hat.
Artikel 26
(1) Die Inhaber der im Artikel 24 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 63/2006)
Artikel 27
(1) Die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Staates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Materialien sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit und unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2) Vorübergehende Befreiung von allen Ein- und Ausfuhrabgaben wird für Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände nach Beendigung der Arbeiten so bald wie möglich wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die nicht wieder rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar geworden sind und daher nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen. Die in diesem Absatz genannten Gegenstände unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(3) Die Vertragschließenden Staaten sichern einander für die Durchfuhr von Materialien, Fahrzeugen und Geräten eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.
(4) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise dürfen die zu ihrem persönlichen Gebrauch erforderlichen Lebensmittel, Getränke, Medikamente, Tabakwaren und Reiseeffekten abgabenfrei mitführen.
(5) Die ein- und ausgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden Vertragschließenden Staates.
KAPITEL V
Grenzwege, Grenzgewässer und Lagerstätten
Artikel 28
(1) Grenzwege im Sinne dieses Vertrages sind Wege oder Wegstücke, in deren Mittellinien die Staatsgrenze verläuft und durch paarweise oder abwechselnd aufgestellte Grenzzeichen vermarkt ist.
(2) Grenzwege dürfen von der Bevölkerung der beiden Vertragschließenden Staaten in der Zeit von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang frei benützt werden. Außerhalb dieser Zeit dürfen diese Personen jene Teile der Grenzwege nicht betreten, die zum Hoheitsgebiet des anderen Staates gehören.
(3) Die mit der Bewachung der Staatsgrenze betrauten Organe der beiden Vertragschließenden Staaten dürfen die Grenzwege in Ausübung ihres Dienstes jederzeit frei benützen; Amtshandlungen dürfen sie jedoch nur auf jenem Teil der Grenzwege setzen, der zum Hoheitsgebiet ihres Staates gehört. Andere bewaffnete Organe der Vertragschließenden Staaten dürfen auf Grenzwegen nicht verkehren.
Artikel 29
(1) Grenzgewässer im Sinne dieses Vertrages sind stehende oder fließende Gewässerstrecken, in denen die Grenzlinie verläuft oder die von der Grenzlinie überquert werden; und zwar letztere bis zu einer Entfernung von je 200 Metern nach beiden Seiten der Staatsgrenze.
(2) In den Grenzgewässern ist die Verwendung von explosiven, giftigen und betäubenden Mitteln zu Fischereizwecken, die ein Massensterben der Fische zur Folge haben können, verboten. Hierunter fällt nicht der Fischfang mit elektrischen Geräten.
(3) Die Vertragschließenden Staaten werden durch geeignete Maßnahmen für eine Einhaltung auch der die Grenzgewässer betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages durch ihre Bevölkerung sorgen.
Artikel 30
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragschließenden Staaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 31
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragschließenden Staaten aufkündigt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des Kapitels I mit Ende des auf die Aufkündigung folgenden Kalenderjahres außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen bildenden Juridischen Protokolle Nr. 8, betreffend den Schutz und die Erhaltung der zur Markierung des Grenzzuges dienenden Steine, Säulen und Zeichen, und Nr. 11, betreffend die Regelung des Verkehrs auf gemeinsamen Straßen, ihre Gültigkeit.
Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Budapest am 31. Oktober 1964.
Anlage A
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anlage A
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anlage A
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Anlage B
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anlage B
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anlage B
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
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