ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationenüber den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen fürIndustrielle Entwicklung
Sonstige Textteile
Nachdem das am 13. April 1967 in New York unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. Juni 1967
Ratifikationstext
Das Abkommen ist nach Durchführung des gemäß Artikel XV Abschnitt 47 vorgesehenen Notenaustausches am 7. Juli 1967 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINTEN NATIONEN
In der Erwägung, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Resolutionen 2089 (XX) und 2152 (XXI) vom 20. Dezember 1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung einer Einladung der Republik Österreich durch die Resolution 2212 (XXI) vom 17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz dieser Organisation in Wien zu errichten;
In der Erwägung, daß das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Österreich beigetreten ist, ipso facto auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung anwendbar ist;
In der Erwägung, daß es wünschenswert ist, ein das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ergänzendes Abkommen zu schließen, um jene Fragen zu regeln, die in diesem Übereinkommen nicht berücksichtigt worden sind und sich aus der Errichtung des Amtssitzes der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung in Wien ergeben;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
bezeichnet der Begriff “die UNIDO” die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
bezeichnet der Begriff “die Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff “Exekutivdirektor” den Exekutivdirektor der UNIDO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstige Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
umfaßt der Begriff “Gesetze der Republik Österreich”:
bezeichnet der Begriff “Amtssitzbereich”:
bezeichnet der Begriff “Mitgliedstaat” einen Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist;
bezeichnet der Begriff “Angestellte der UNIDO” den Exekutivdirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff “Allgemeines Übereinkommen” das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
Artikel II
AMTSSITZBEREICH
Abschnitt 2
Der ständige Amtssitz der UNIDO befindet sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes gelten, wenn nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Vereinten Nationen vorliegt.
Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
Die zuständigen Österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Vereinten Nationen der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches oder des gesamten Amtssitzbereiches entzogen wird.
Abschnitt 3
Die Regierung gewährt der UNIDO und die UNIDO nimmt von der Regierung die Befugnis entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils in zwischen der Regierung und der UNIDO abzuschließenden Zusatzabkommen näher umschrieben wird, zu beziehen und ständig zu benützen.
Abschnitt 4
Die Vereinten Nationen haben für amtliche Zwecke das Recht, eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen zu errichten und zu betreiben, um an geeigneten Punkten mit dem Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung mit dem Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen betreiben. Die von diesen Anlagen benützten Frequenzen werden von den Vereinten Nationen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt werden.
Die Regierung wird der UNIDO über ihr Ersuchen für amtliche Zwecke geeignete Funk- und Fernmeldeeinrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen gewähren.
Abschnitt 5
Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
Abschnitt 6
Die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der UNIDO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die UNIDO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich Vorsorge treffen.
Artikel III
EXTERRITORIALITÄT DES AMTSSITZBEREICHES
Abschnitt 7
Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereiches, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 8 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches die Gesetze der Republik Österreich.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 8
Die UNIDO ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der UNIDO darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO als im Rahmen des vorliegenden Abschnittes erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 35 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der UNIDO in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der UNIDO seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der UNIDO behauptet wird.
Die UNIDO wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften unterrichten.
Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Abschnitt 9
Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Exekutivdirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Exekutivdirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß der Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
Artikel IV
SCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES
Abschnitt 10
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
Wenn dies vom Exekutivdirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.
Abschnitt 11
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung derselben erschwert wird. Die UNIDO wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.
Artikel V
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH
Abschnitt 12
Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivdirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telephon, Telegraph, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeabfuhr von öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.
Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der UNIDO gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der UNIDO keine Beeinträchtigung erfährt.
Der Exekutivdirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der UNIDO nicht über Gebühr gestört wird.
Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die UNIDO zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Artikel VI
NACHRICHTENVERKEHR, VERÖFFENTLICHUNGEN UND TRANSPORTMITTEL
Abschnitt 13
Die amtlichen Mitteilungen, die an die UNIDO oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich - ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll - auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen.
Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Abschnitt 14
Die Regierung anerkennt das Recht der UNIDO, zur Erfüllung ihres Zwecks innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.
Abschnitt 15
Die UNIDO ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.
Artikel VII
STEUERFREIHEIT
Abschnitt 16
Die UNIDO, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der UNIDO in Bestand genommenen Eigentums.
Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der UNIDO Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der UNIDO gekauft, bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der UNIDO für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der UNIDO einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die UNIDO jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die UNIDO nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
Alle Rechtsgeschäfte, an denen die UNIDO beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Gegenstände, die von der UNIDO für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
Die UNIDO ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der UNIDO betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.
Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der UNIDO in der Republik Österreich nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
Artikel VIII
FINANZIELLE ERLEICHTERUNGEN
Abschnitt 17
die UNIDO kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, unbehindert:
Die Regierung wird der UNIDO behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
Die UNIDO wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der UNIDO Folge gegeben werden kann.
Artikel IX
SOZIALVERSICHERUNG UND PENSIONSFONDS
Abschnitt 18
Der “United Nations Joint Staff Pension Fund” genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die UNIDO selbst.
Abschnitt 19
Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.
Abschnitt 20
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teilhat, über Ersuchen der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am “United Nations Joint Staff Pension Fund” teilnehmen oder denen die UNIDO nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Artikel X
DURCHREISE UND AUFENTHALT
Abschnitt 21
Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:
Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 12 Unterabschnitt vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.
Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die UNIDO gemäß Unterabschnitt a ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.
Eine in Unterabschnitt a angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:
Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt a angegebenen Kategorien fallen oder daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.
Abschnitt 22
Die zuständigen österreichischen Behörden und der Exekutivdirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich zu begeben wünschen und die in Abschnitt 21 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in die Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.
Artikel XI
VERTRETER BEI DER UNIDO
Abschnitt 23
Vertreter der Mitgliedstaaten bei Tagungen der UNIDO oder bei von der UNIDO einberufenen Tagungen, und diejenigen Vertreter der Mitgliedstaaten, die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach und von Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
Abschnitt 24
Mitglieder ständiger Vertretungen bei der UNIDO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich akkreditierten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 25
Ständige Vertretungen bei der UNIDO von Staaten, die Mitglieder des “Industrial Development Board” sind, und Ständige Vertretungen von Mitgliedstaaten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.
Abschnitt 26
Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Artikel XII
ANGESTELLTE DER UNIDO
Abschnitt 27
Angestellte der UNIDO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der UNIDO sind;
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 28 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten;
Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Obliegenheiten in einer vom Exekutivdirektor erstellten und von der Regierung gebilligten Liste aufscheinen, sowie mit der weiteren Maßgabe, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Exekutivdirektors für solche Angestellte einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung, der zwecks Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Arbeiten der UNIDO notwendig sein könnte, einräumt;
die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der UNIDO ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
Abschnitt 28
Neben den in Abschnitt 27 angeführten Privilegien und Immunitäten werden
dem Exekutivdirektor die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
einem höheren Angestellten der UNIDO, während er den Exekutivdirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Exekutivdirektor eingeräumt werden; und
sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Exekutivdirektor nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der UNIDO namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 29
Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der Angestellten der UNIDO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Abschnitt 30
Die Bestimmungen dieses Artikels werden auf andere Angestellte der Vereinten Nationen angewendet, die der UNIDO oder anderen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichteten Ämtern der Vereinten Nationen zugeteilt sind. Sie werden auch auf die Angestellten der Spezialorganisationen und der IAEO angewendet, die der UNIDO für längere Zeit zugeteilt sind.
Artikel XIII
SACHVERSTÄNDIGE IM AUFTRAG DER UNIDO
Abschnitt 31
Sachverständige, soweit es sich nicht um Angestellte der UNIDO handelt, die unter Artikel XII fallen, die Aufträge ausführen, zu denen sie von der UNIDO ermächtigt wurden, in Ausschüssen oder anderen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten oder mit der UNIDO über deren Ersuchen in irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind:
Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr mit Aufträgen für die UNIDO beschäftigt sind, in ihren Ausschüssen arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind oder sich nicht mehr im Amtssitzbereich aufhalten oder den von der UNIDO einberufenen Tagungen beiwohnen;
Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente und sonstigen amtlichen Materials;
das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit der UNIDO Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliches Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;
den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission eingeräumt werden;
die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und ihr Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 32
In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 31 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind, insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der UNIDO empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
Abschnitt 33
Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Artikel XIV
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
Abschnitt 34
Die UNIDO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:
Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die UNIDO Partei ist; und
Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der UNIDO, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung von der UNIDO nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
Abschnitt 35
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der UNIDO über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der UNIDO, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Exekutivdirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der UNIDO vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Die Regierung oder der Generalsekretär der Vereinten Nationen können die Generalversammlung ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist eine Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.
Artikel XV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 36
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei den Vereinten Nationen ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer Funktionen.
Abschnitt 37
Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten, sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
Abschnitt 38
Der Exekutivdirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Richtlinien und Vorschriften für die Angestellten der UNIDO und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Exekutivdirektor über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Exekutivdirektor befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 35 festgelegten Verfahren entschieden.
Abschnitt 39
Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat gleiche Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.
Abschnitt 40
In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.
Abschnitt 41
Die Bestimmungen dieses Abkommens ergänzen die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens. Insoweit sich irgendeine Bestimmung dieses Abkommens und irgendeine Bestimmung des Allgemeinen Übereinkommens auf denselben Gegenstand beziehen, werden die beiden Bestimmungen, wo immer möglich, als einander ergänzend behandelt, so daß beide Bestimmungen anwendbar sind und keine die Wirkung der anderen einschränkt.
Abschnitt 42
Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
Abschnitt 43
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
Abschnitt 44
Die Regierung und die UNIDO können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.
Abschnitt 45
Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der Vereinten Nationen angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet werden.
Abschnitt 46
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
(i) wenn darüber zwischen der Regierung und den Vereinten
Nationen Einvernehmen herrscht; und
(ii) wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der UNIDO an ihrem ständigen Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.
Abschnitt 47
Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
GESCHEHEN in New York am 13. April 1967, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
NOTENWECHSEL
New York, am 13. April 1967
Exzellenz,
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
in Übereinstimmung mit dem Finanziellen Reglement der Vereinten Nationen die in Abschnitt 16 lit. g erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;
im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Abschnitt 24 dieses Abkommens erwähnten Mitgliedern Ständiger Vertretungen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder Ständiger Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewähren wird;
Angestellte der UNIDO oder anderer Organe der Vereinten Nationen oder beauftragte Sachverständige der UNIDO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten genießen, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen ausgezahlt werden;
in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist,
Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über die Kinderbeihilfe ziehen sollen;
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes 18 lit. e und 22 lit. e des Allgemeinen Übereinkommens und Abschnitt 27 lit. h dieses Abkommens Angestellten und Sachverständigen der UNIDO gestattet sein soll, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von 1000.- US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden und Angestellte oder Sachverständige der UNIDO, die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, nur mit Zustimmung der österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffende Person vorher in österreichischer Währung von der UNIDO erhalten hat, durchführen dürfen, vorausgesetzt, daß die UNIDO zustimmt, daß der zu transferierende Betrag von den transferierbaren Guthaben der UNIDO in österreichischer Währung abgezogen wird.
Dr. Carl Bobleter m. p.
Staatssekretär im Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Sr. Exzellenz
U Thant
Generalsekretär
der Vereinten Nationen
New York, N.Y.
New York, am 13. April 1967
Exzellenz,
Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf Ihre Note vom 13. April 1967 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
C. A. Stavropoulos m. p.
Under-Secretary, Legal Counsel
Sr. Exzellenz
Dr. Carl Bobleter
Staatssekretär
im Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
New York, N.Y.
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