Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-01-01
Letzte Aktualisierung 2007-12-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

OGHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

OGHG

Personelle Zusammensetzung

§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.

(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden und die Räte.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Aufgabenbereich und Zusammensetzung

§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).

Abkürzung

OGHG

Siegel

§ 2. Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt das österreichische Staatswappen mit der Umschrift „Oberster Gerichtshof der Republik Österreich“.

Abkürzung

OGHG

Leitung, Dienstaufsicht

§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof. Ist er beurlaubt oder sonst verhindert oder ist der Dienstposten des Präsidenten unbesetzt, so leitet den Obersten Gerichtshof sein rangältestes nicht verhindertes Mitglied.

(2) Der Präsident führt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Leitung und Dienstaufsicht

§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof, er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr.

(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben durch die Vizepräsidenten und durch andere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes unterstützt.

(3) Sonstige Mitglieder dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen einbezogen werden.

(4) Nach Maßgabe der Vorgaben des jährlichen Stellenplans hat der Bundesminister für Justiz Richter und/oder Staatsanwälte aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zur Wahrnehmung von Justizverwaltungsaufgaben zuzuteilen (§ 78 RDG). Unter den gleichen Voraussetzungen können für das Evidenzbüro allenfalls auch andere Bundesbedienstete mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium (Diplomstudium nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder rechts- und staatswissenschaftliche Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945) zugeteilt werden.

(5) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten, der über die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit der über die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit verfügt. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, vertreten die nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes.

Abkürzung

OGHG

Erholungsurlaub des Präsidenten

§ 4. Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Präsidentschaftskanzlei und dem Bundesministerium für Justiz bekannt.

Abkürzung

OGHG

Senate

§ 5. Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt, in Senaten tätig.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Senate

§ 5. (1) Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt, in Senaten tätig. Die den Senatsvorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnisse, die nur den Gang der Verfahren betreffen oder der Vorbereitung von Entscheidungen dienen, bleiben davon unberührt. Über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet der Senatsvorsitzende allein. § 89i des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, ist anzuwenden.

(2) Bei der Abstimmung hat der Berichterstatter seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Senatsmitglieder stimmen nach der Dienstzeit beim Obersten Gerichtshof, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die Älteren vor den Jüngeren ab. Die Bestimmungen über die Abstimmung in Senaten, in denen fachkundige Laienrichter mitwirken, bleiben unberührt (§ 13 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, und § 93 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600).

Abkürzung

OGHG

Einfache Senate

§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(3) Bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen des § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, anzuwenden.

Abkürzung

OGHG

Einfache Senate

§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(3) Bei der Entscheidung über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist der § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

OGHG

Einfache Senate

§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Einfache Senate

§ 6. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).

Abkürzung

OGHG

Dreiersenate

§ 7. (1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied des einfachen Senates bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über:

a)

die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;

b)

Delegierungen;

c)

die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960;

d)

Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß § 111 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;

e)

die Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;

f)

die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen:

a)

Gnadensachen;

b)

Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen;

c)

Rechtsschutzgesuche.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

Abkürzung

OGHG

Dreiersenate

§ 7. (1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied des einfachen Senates bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über:

a)

die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;

b)

Delegierungen;

c)

die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960;

d)

Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;

e)

die Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;

f)

die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen:

a)

Gnadensachen;

b)

Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen;

c)

Rechtsschutzgesuche.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Dreiersenate

§ 7. (1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):

1.

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;

2.

Delegierungssachen;

3.

Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;

4.

Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;

5.

Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;

6.

Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;

7.

Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);

8.

Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;

9.

Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;

10.

Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.

(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

Abkürzung

OGHG

Dreiersenate

§ 7. (1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):

1.

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895;

2.

Delegierungssachen;

3.

Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;

4.

Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;

5.

Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;

6.

Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;

7.

Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

9.

Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;

10.

Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.

(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

Abkürzung

OGHG

Verstärkte Senate

§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluß ausspricht,

1.

daß die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder

2.

daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluß zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluß zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.

(4) Neben dem für den einfachen Senat bestellten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Verstärkte Senate

§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,

1.

dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder

2.

dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.

(3) Neben dem für den einfachen Senat bestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Abkürzung

OGHG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

Abkürzung

OGHG

§ 10. (1) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt das rangälteste ihrer Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende bestellt einen oder mehrere Berichterstatter. Sie haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen.

(3) Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

§ 10. (1) Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

Abkürzung

OGHG

Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen

§ 11. (1) Der Oberste Gerichtshof hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof beschließt die Stellungnahmen

a)

in Senaten von 15 Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (Begutachtungssenaten),

b)

auf Verlangen eines Begutachtungssenates in der Vollversammlung.

(3) Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Begutachtungssenate

§ 11. Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.

Abkürzung

OGHG

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter Anschluß der Geschäftsausweise dem Bundesministerium für Justiz mit. In den Bericht können auch Anregungen, betreffend die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen, aufgenommen werden.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter Anschluss der Geschäftsausweise dem Bundesminister für Justiz mit. Der Bericht kann darüber hinaus an den Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, andere Bundesminister und die Landeshauptleute übermittelt werden. In den Bericht können auch Anregungen betreffend Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.

Abkürzung

OGHG

Geschäftsverteilung

§ 13. (1) Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes (§ 36 des Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate aufzustellen und soweit zweckmäßig Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden, deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören.

(2) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Personalsenat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes eingetreten sind oder dies wegen Überlastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Geschäftsverteilung

§ 13. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Obersten Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des nächsten Jahres unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate für Dienstgerichts- und Disziplinarsachen, Begutachtungssenate und – soweit zweckmäßig – Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden und deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören. Die Verteilung ist insgesamt so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsmitglieder erreicht wird, wobei Vertretungsaufgaben oder Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen sind. § 26a des Gerichtsorganisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nur in einem solchen Ausmaß in die Geschäftsverteilung einbezogen werden, das sie in der Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt.

(3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Jahr vom 15. bis 30. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jedes von der Geschäftsverteilung betroffene Mitglied des Obersten Gerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen sollen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über diese Einwendungen zu beraten.

(4) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Personalsenat von Amts wegen oder auf Antrag die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes eingetreten sind oder dies wegen Überlastung eines Senates oder eines einzelnen Mitglieds notwendig ist.

Abkürzung

OGHG

Evidenzbüro

§ 14. (1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die karteimäßige Registrierung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur sowie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes, den Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, sowie den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz Einsicht in die Kartei.

(3) Die Richter im Evidenzbüro können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.

Abkürzung

OGHG

Evidenzbüro

§ 14. (1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Es gewährt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, der Generalprokuratur und den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz sowie nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken auch anderen Personen Unterstützung bei der Auffindung der erfaßten Entscheidungen und Zugang zu diesen.

(3) Die Richter im Evidenzbüro können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendet werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Evidenzbüro

§ 14. (1) Dem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes obliegt die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie der für den Obersten Gerichtshof allenfalls bedeutsamen Entscheidungen anderer Gerichte.

(2) Die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen hat im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, § 15) zu erfolgen.

(3) Das Evidenzbüro gibt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur die erforderliche Unterstützung bei der Sammlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen. Den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz steht das Recht auf Einsicht in sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu.

(4) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter, den dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern zugeteilten Richtern und/oder Staatsanwälten und allenfalls anderen zugeteilten Bundesbediensteten mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichem Studium (§ 3 Abs. 4).

(5) Der Leiter des Evidenzbüros und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Die Bestellung kann vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes jederzeit widerrufen werden.

(6) Die Bestellung eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes zum Leiter oder Stellvertreter des Leiters des Evidenzbüros bedarf seiner Zustimmung.

(7) Dem Leiter des Evidenzbüros obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation sowie die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros.

(8) Die dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter und anderen rechtskundigen Bediensteten können bei Sitzungen und Verhandlungen als Schriftführer eingesetzt werden.

Abkürzung

OGHG

Veröffentlichung von Entscheidungen; Einsicht

§ 15. (1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.

(2) Den Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, ist auf ihr Verlangen zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht in die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu gewähren. Ort und Zeit der Einsichtnahme wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Abkürzung

OGHG

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 15. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.

Abkürzung

OGHG

Veröffentlichung von Entscheidungen; Einsicht

§ 15. (1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1990)

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Entscheidungsdokumentation Justiz

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die

1.

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie

2.

nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte

aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.

(2) Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

1.

welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und

2.

welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten

sind.

(4) In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

(5) Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

(6) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Abkürzung

OGHG

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Jedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu erhalten.

(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.

(3) In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.

(4) Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

Abkürzung

OGHG

Geschäftsstelle

§ 16. (1) Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.

(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:

a)

den Vorsteher der Geschäftsstelle,

b)

die Geschäftsabteilung des Präsidenten,

c)

die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,

d)

die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,

e)

die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,

f)

den Rechnungsführer,

g)

die Einlaufstelle,

h)

die Zustellabteilung,

i)

das Aktenlager,

j)

die Amtswirtschaftsstelle.

(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.

(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Geschäftsstelle

§ 16. (1) Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.

(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:

a)

den Vorsteher der Geschäftsstelle,

b)

die Geschäftsabteilung des Präsidenten,

c)

die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,

d)

die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,

e)

die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,

f)

den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986),

g)

die Einlaufstelle,

h)

die Zustellabteilung,

i)

das Aktenlager,

j)

die Amtswirtschaftsstelle.

(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.

(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.

Abkürzung

OGHG

Einlaufstelle

§ 17. (1) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat alle für den Obersten Gerichtshof bestimmten Schriftstücke und sonstigen Sendungen entgegenzunehmen, soweit nicht im folgenden Ausnahmen verfügt werden. Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Er hat die Abgabescheine für eingeschriebene Sendungen und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine zu unterfertigen. Geld- und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden.

(2) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke mit dem Eingangsvermerk zu versehen, der die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens enthält.

(3) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat die Geschäftsstücke nach den Geschäftsabteilungen, zu deren Geschäftskreis sie gehören, zu ordnen und diesen einmal täglich zu übergeben. Als dringlich erkennbare Geschäftsstücke sind sofort der zuständigen Geschäftsabteilung zu übergeben.

(4) Die an den Präsidenten oder an das Präsidium des Obersten Gerichtshofes gerichteten Eingaben und alle Schriftstücke in Präsidialsachen hat der Leiter der Geschäftsabteilung des Präsidenten zu übernehmen und mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Dieser Eingangsvermerk muß sich durch Form und Farbe vom Eingangsvermerk der Einlaufstelle unterscheiden.

Abkürzung

OGHG

Ausfertigungen

§ 18. (1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.

(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an fremde Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche Organisationen hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und der zweiten Instanz, für die Parteien und für Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz zu übersenden.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Ausfertigungen

§ 18. (1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.

(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und zweiten Instanz, für die Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.

Abkürzung

OGHG

Aktenaufbewahrung

§ 19. (1) Akten sowie Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.

(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme der Register und der Namensverzeichnisse sowie Geschäftsausweise sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und zu vernichten.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Aktenaufbewahrung

§ 19. Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.

Abkürzung

OGHG

Auskunftserteilung

§ 20. In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.

Abkürzung

OGHG

Amtsbibliothek

§ 21. Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes (Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, deren Angehörige er aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter der Bibliothek.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Amtsbibliothek

§ 21. Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes (Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, die er aus Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes mit deren Zustimmung bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter der Bibliothek.

Abkürzung

OGHG

Geschäftsordnung

§ 22. Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

a)

die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern,

b)

die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,

c)

die Grundsätze der Aktenbildung,

d)

die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,

e)

die Verwaltung der Amtsbibliothek.

Abkürzung

OGHG

Geschäftsordnung

§ 22. (1) Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

a)

die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern,

b)

die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,

c)

die Grundsätze der Aktenbildung,

d)

die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,

e)

die Verwaltung der Amtsbibliothek.

(2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (§ 14 Abs. 2), die Höhe des Kostenersatzes (§ 15a Abs. 1) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichtshof kundzumachen.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Geschäftsordnung

§ 22. (1) Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

a)

die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern,

b)

die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,

c)

die Grundsätze der Aktenbildung,

d)

die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,

e)

die Verwaltung der Amtsbibliothek.

(2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (§ 14 Abs. 3), die Höhe des Kostenersatzes (§ 15a Abs. 2) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichtshof kundzumachen.

Abkürzung

OGHG

Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Vorschriften, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen oder denselben Gegenstand betreffen, werden aufgehoben.

(2) Insbesondere werden aufgehoben:

1.

Das Kaiserliche Patent vom 7. August 1850, RGBl. Nr. 325 (Statut des Obersten Gerichtshofes), in der Fassung des § 3 Z 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 47,

2.

§ 70 zweiter Satz des Kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion),

3.

die Kaiserliche Entschließung vom 3. Oktober 1854, betreffend die Einführung eines Judikatenbuches,

4.

die mit Kaiserlicher Entschließung vom 7. August 1872 genehmigte Instruktion zur Führung eines Spruchrepertoriums und des Judikatenbuches in Zivilsachen,

5.

die den Obersten Gerichtshof betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichts- und Kassationshof,

6.

das Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr. 41, betreffend die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes, in der Fassung des § 3 Z 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden Rechtsvorschriften, auf Grund deren Auszüge von Entscheidungen laufend einer Stelle abgegeben werden, nicht berührt.

Abkürzung

OGHG

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Vorschriften, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen oder denselben Gegenstand betreffen, werden aufgehoben.

(2) Insbesondere werden aufgehoben:

1.

Das Kaiserliche Patent vom 7. August 1850, RGBl. Nr. 325 (Statut des Obersten Gerichtshofes), in der Fassung des § 3 Z 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 47,

2.

§ 70 zweiter Satz des Kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion),

3.

die Kaiserliche Entschließung vom 3. Oktober 1854, betreffend die Einführung eines Judikatenbuches,

4.

die mit Kaiserlicher Entschließung vom 7. August 1872 genehmigte Instruktion zur Führung eines Spruchrepertoriums und des Judikatenbuches in Zivilsachen,

5.

die den Obersten Gerichtshof betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichts- und Kassationshof,

6.

das Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr. 41, betreffend die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes, in der Fassung des § 3 Z 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden Rechtsvorschriften, auf Grund deren Auszüge von Entscheidungen laufend einer Stelle abgegeben werden, nicht berührt.

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

(5) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

OGHG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hat bei der Beschlußfassung über die ab 1. Jänner 1969 wirksame Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

OGHG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hat bei der Beschlußfassung über die ab 1. Jänner 1969 wirksame Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen.

(4) Die §§ 1, 3, 5 bis 15a, 16 Abs. 2 lit. f, 18 Abs. 2 und 3, 19, 21 zweiter Satz, 22 Abs. 2 sowie 23 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilung betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 anzuwenden.

Abkürzung

OGHG

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Abkürzung

OGHG

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

OGHG

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007 zu § 7, BGBl. Nr. 328/1968)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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