Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Dezember 1968 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kurortewesens
Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.
vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VG
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 17. Oktober 1968, K II-3/67, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 29. November 1968, zusammengefaßt hat:
Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „von gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.
vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VG
„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“
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