Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. August 1969 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1969-08-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 20. Juni 1969, K II-5/68-19, zusammengefaßt hat:

„Eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, kann gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden.“

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.