(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Verfassungsbestimmung

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 182/2000 Afghanistan 256/1969 Ägypten 227/1986 Albanien 256/1969 Algerien III 157/2008 Angola III 66/1998 Antigua/Barbuda III 66/1998 Argentinien 256/1969 Armenien III 157/2008 Äthiopien 85/1974 Australien 281/1976 Bahamas 227/1986 Bangladesch III 157/2008 Barbados 85/1974 Belarus 256/1969, III 66/1998 Belgien 256/1969, 227/1986, III 157/2008 Bolivien 85/1974 Bosnien-Herzegowina III 66/1998 Brasilien 256/1969 Bulgarien 256/1969, III 66/1998 Burkina Faso III 157/2008 Burundi III 66/1998 Chile 256/1969 China 256/1969, III 66/1998 Costa Rica 256/1969 Côte d’Ivoire III 66/1998 Dänemark 256/1969 Deutschland/BRD 85/1974 Deutschland/DDR 85/1974 Dominikanische R 256/1969 Ecuador 256/1969, III 134/2015 El Salvador III 157/2008 Eswatini 85/1974 Fidschi 85/1974 Finnland 256/1969 Frankreich 256/1969 Gabun 256/1969 Georgien III 157/2008 Ghana 256/1969 Griechenland 256/1969 Guatemala 256/1969, III 157/2008 Guinea 227/1986 Haiti 256/1969 Indien 256/1969 Indonesien 256/1969 Irland 256/1969 Island 256/1969 Israel 256/1969 Italien 256/1969 Jamaika 256/1969 Japan 256/1969 Jemen III 66/1998 Jordanien III 66/1998 Jugoslawien 256/1969 Kanada 256/1969 Kasachstan III 157/2008 Kirgisistan III 66/1998 Kolumbien III 66/1998 Kongo 256/1969 Kongo/DR 227/1986 Korea/R 256/1969 Kroatien III 66/1998 Kuba 256/1969 Laos 256/1969 Lesotho 281/1976 Lettland III 66/1998 Libanon 256/1969 Libyen III 66/1998 Luxemburg 227/1986 Madagaskar 256/1969 Malawi 256/1969 Mali 281/1976 Malta 256/1969 Marokko 227/1986 Mauretanien 281/1976 Mauritius 85/1974 Mexiko 227/1986 Moldau III 66/1998 Mongolei 256/1969 Montenegro III 157/2008 Nepal 256/1969 Neuseeland 256/1969 Nicaragua 256/1969 Niederlande 85/1974, 227/1986 Niger 256/1969 Nigeria 227/1986 Nordmazedonien III 66/1998 Norwegen 256/1969 Pakistan 256/1969 Palästina III 222/2016 Papua-Neuguinea 227/1986 Paraguay III 66/1998 Peru 281/1976 Philippinen 256/1969 Polen 256/1969, III 66/1998 Ruanda III 157/2008 Rumänien 256/1969, III 66/1998 Salomonen 227/1986 Sambia 85/1974 Schweden 256/1969 Senegal 256/1969 Serbien III 157/2008 Sierra Leone 256/1969 Simbabwe III 66/1998 Slowakei III 66/1998 Slowenien III 66/1998 Spanien 281/1976 St. Vincent/Grenadinen III 157/2008 Tadschikistan III 157/2008 Tansania 281/1976 Thailand 256/1969 Trinidad/Tobago 256/1969 Tschechische R III 66/1998 Tschechoslowakei 256/1969, III 66/1998 Tunesien 256/1969 Türkei 256/1969 UdSSR 256/1969, III 66/1998 Uganda III 66/1998 Ukraine 256/1969, III 66/1998 Ungarn 256/1969, III 66/1998 USA 281/1976 Usbekistan III 66/1998 Venezuela 227/1986 Vereinigtes Königreich 256/1969, 281/1976, III 66/1998 Zentralafrikanische R 256/1969 Zypern 256/1969

Sonstige Textteile

Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik Österreich, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehendem Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. März 1969

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei, Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:

VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL III DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel III zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 182/2000)

Albanien

Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.

Antigua und Barbuda

Behält sich die Anwendung dieses Übereinkommens in allen Angelegenheiten vor, die sich auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte von Antigua und Barbuda und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen beziehen.

Argentinien

Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten Verfahren zu unterwerfen.

Australien

Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel III des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.

Ferner erklärt die Regierung Australiens, daß das Übereinkommen nicht auf Papua Neuguinea angewendet wird.

Bangladesch

Zu Artikel III:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Art. III des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Art. 28 Abs. 4, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Art. 29 Abs. 3 lit. c, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Art. 65 Abs. 3, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.

Zu Artikel IX:

Zur Unterbreitung von Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof ist die Zustimmung von allen Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich.

Belarus

Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

Belgien

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986 und BGBl. III Nr. 157/2008)

Bulgarien

Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

China

Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.

Dänemark

Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.

Bundesrepublik Deutschland

„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel III des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“

Deutsche Demokratische Republik

Zu Artikel VII:

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels VII der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“

Zu Artikel IX:

„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“

Ecuador

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel I zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 134/2015)

Fidschi

„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches 1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten, als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende Neufassung:

,Soweit Artikel III sich auf

a)

die Thronfolge,

b)

bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art,

d)

die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen,

f)

die Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst bezieht, wird er unter Vorbehalten angenommen, die bis zur Notifikation der Zurückziehung irgendeines Falles gelten.'

Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten Vorbehalte werden zurückgezogen.“

Finnland

Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Guatemala

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 157/2008)

Indien

Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.

Indonesien

Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII letzter Satz Artikel IX in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.

Irland

Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglich

a)

der Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst und

b)

der ungleichen Entlohnung von Frauen in bestimmten Stellungen im öffentlichen Dienst

erklärt sowie die Erklärungen abgegeben, daß

1.

der Ausschluß von Frauen von Beschäftigungen, für die sie aus sachlichen oder körperlichen Gründen nicht geeignet sind, und

2.

die Tatsache, daß das Schöffen- beziehungsweise Geschwornenamt derzeit für Frauen nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht als diskriminierend angesehen werden.

Italien

Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.

Jemen

Erklärt, daß es den letzten Satz des Art. VII nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Art. IX nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.

Kanada

Da auf Grund der Verfassung Kanadas die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung der Provinzen fallen.

Lesotho

Artikel III wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.

Malta

Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.

Marokko

„Die Zustimmung aller Vertragsparteien ist für die Übertragung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof erforderlich.“

Mauritius

„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel III nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“

Mongolei

Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.

Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.

Nepal

Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.

Neuseeland

Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.

Niederlande

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986)

Pakistan

Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.

Polen

Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

Rumänien

Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

Sierra Leone

Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.

Slowakei

Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

Sowjetunion

Die Sowjetunion hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

Spanien

Die Artikel I und III des Übereinkommens werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung, die die Stellung des Familienoberhauptes festlegen, nicht beeinträchtigen.

Die Artikel II und III werden so ausgelegt werden, daß sie die in der spanischen Verfassung enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.

Artikel III wird so ausgelegt werden, daß er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen, die ihrer Natur nach nur durch Männer oder nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt werden können, je nach Lage des Falles nur von Männern oder nur von Frauen ausgeübt werden.

St. Vincent und die Grenadinen

Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel III dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.

Swasiland (Eswatini)

„(a) Artikel III des Übereinkommens wird auf die Entlohnung von Frauen auf bestimmten Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches Swasiland nicht angewendet;

(b) Das Übereinkommen wird auf Angelegenheiten nicht angewendet, die gemäß Abschnitt 62 (2) der Verfassung des Königreiches Swasiland nach swasiländischem Recht und Brauch geregelt werden.“

Tschechische Republik

Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

Tunesien

Tunesien hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.

Ukraine

Die Ukraine hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

Ungarn

Ungarn hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.

(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

Venezuela

„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. IX des Übereinkommens ein, da es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anerkennt.“

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel III erklärt, soweit dieser

a)

die Thronfolge,

b)

bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art,

c)

die den Inhabern erblicher Pairswürden und Inhabern bestimmter Ämter in der Anglikanischen Kirche zustehende Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen im Oberhaus,

d)

die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen,

e) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

f)

die Beschäftigung verheirateter Frauen im diplomatischen Dienst Ihrer Majestät und im öffentlichen Dienst von Nordirland, Fidschi und Grenada,

g) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

h) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)

i)

die Ausübung königlicher Machtbefugnisse, des Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamtes oder diesen entsprechender Funktionen oder bestimmter Ämter, für die islamisches Recht gilt, im Staat Brunei

betrifft.

Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf in der Kolonie Aden lebende Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien nur dann und erst dann auszudehnen, wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten Gebietes zu gewährleisten.

Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Vom Wunsche geleitet, den Grundsatz der Rechtsgleichheit für Mann und Frau, der in der Satzung der Vereinten Nationen enthalten ist, zu verwirklichen,

In Anerkennung der Tatsache, daß jeder Mensch das Recht hat, an der Staatsführung seines Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen und das gleiche Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern seines Landes hat und von

Dem Wunsche geleitet, die Stellung von Mann und Frau hinsichtlich des Genusses und der Ausübung politischer Rechte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzugleichen,

Haben die vertragschließenden Parteien beschlossen, ein Abkommen zu diesem Zwecke abzuschließen, und

Sind hiemit wie folgt übereingekommen:

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL I

Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung das Stimmrecht bei allen Wahlen.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL II

Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL III

Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern und ohne jede Diskriminierung das Recht, alle öffentlichen Ämter zu bekleiden und alle auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen öffentlichen Funktionen auszuüben.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL IV

1.

Dieses Übereinkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

2.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL V

1.

Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.

2.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL VI

1.

Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.

Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL VII

Falls ein Staat anläßlich der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitrittes einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Übereinkommens macht, hat der Generalsekretär den Text des Vorbehaltes allen Staaten mitzuteilen, die Parteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der an einem Vorbehalt Anstoß nimmt, kann innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung (oder ab dem Zeitpunkt, von dem ab er Partei des Übereinkommens wird) den Generalsekretär verständigen, daß er den Vorbehalt nicht annimmt. In einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt macht, nicht in Kraft.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL VIII

1.

Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

2.

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL IX

Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL X

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel IV Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedsstaaten über folgende Angelegenheiten Mitteilung:

a) Unterzeichnungen und Empfang der Ratifikationsurkunden gemäß Artikel IV,

b) Empfang der Beitrittsurkunden gemäß Artikel V,

c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel VI in Kraft tritt,

d) Empfang der Mitteilungen und Notifikationen gemäß Artikel VII,

e) Empfang der Notifikationen der Kündigung gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII Absatz 1,

f) das Erlöschen gemäß Artikel VIII Absatz 2.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XI

1.

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.

2.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel IV Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.

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