Kundmachung des Bundeskanzlers vom 27. Jänner 1971 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 6. Oktober 1970, K II-1/70-17, zusammengefaßt hat:
„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“
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