Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Oktober 1972 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (13. Prokuratursverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-11-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb des internationalen Patentdokumentationszentrums, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vermögensrechtlich zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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