Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien (IAKW – Finanzierungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-06-07
Letzte Aktualisierung 2025-07-01
Status Aufgehoben · 2025-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

A. Internationales Amtssitzzentrum

§ 1. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums so weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums bis zum 30. Juni 1985 Verpflichtungen entstehen.

A. Internationales Amtssitzzentrum

§ 1. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums so weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums bis zum 30. Juni 1985 Verpflichtungen entstehen.

(3) Der Bund kann weiters die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes mit Errichtungskosten von höchstens 50 Millionen Euro (exklusive Umsatzsteuer) der Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, übertragen.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 6500 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren

1972 bis 1977 je 250 Millionen Schilling,

1978 bis 1981 je 300 Millionen Schilling,

1982 bis 1988 je 350 Millionen Schilling und

beginnend mit dem Jahr 1989 je 400 Millionen Schilling

(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 12.800 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren

1972 und 1973 je 250 Millionen Schilling,
1974 und 1975 je 350 Millionen Schilling,
1976 500 Millionen Schilling,
1977 und 1978 je 600 Millionen Schilling,
1979 bis 1981 je 650 Millionen Schilling,
1982 bis 1985 je 700 Millionen Schilling,
1986 bis 1989 je 750 Millionen Schilling
und beginnend mit dem Jahre
1990 je 800 Millionen Schilling.

(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 16 500 Millionen Schilling in Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren

1972 und 1973 je 250 Millionen Schilling,
1974 und 1975 je 350 Millionen Schilling,
1976 500 Millionen Schilling,
1977 und 1978 je 600 Millionen Schilling,
1980 850 Millionen Schilling,
1981 bis 1983 je 900 Millionen Schilling,
1984 bis 1986 je 950 Millionen Schilling,
1987 bis 1989 je 1 000 Millionen Schilling
und beginnend mit dem Jahr
1990 je 1 050 Millionen Schilling.

(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren

1985 und 1986 je 600 Millionen Schilling,
1987 bis 1989 je 650 Millionen Schilling und
beginnend mit dem Jahr
1990 je 700 Millionen Schilling.

(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.

(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.

(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren

1985 und 1986 je 600 Millionen Schilling,
1987 bis 1989 je 650 Millionen Schilling und
beginnend mit dem Jahr
1990 je 700 Millionen Schilling.

(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.

(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.

(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtsitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren

1985 und 1986 je 600 Millionen Schilling,
1987 bis 1989 je 650 Millionen Schilling und
beginnend mit dem Jahr
1990 je 700 Millionen Schilling.

(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.

(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.

(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.

§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren

1985 und 1986 je 600 Millionen Schilling,
1987 bis 1989 je 650 Millionen Schilling und
beginnend mit dem Jahr
1990 je 700 Millionen Schilling.

(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.

(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.

(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.

(7) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(8) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 7.

§ 2a. (1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

§ 3. Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung, daß

a)

die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist,

b)

von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen,

c)

die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung, Errichtung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene) Grundstücke in dem Ausmaß in das Eigentum des Bundes zu übertragen, in dem es für das geplante Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien und die nach der Planung vorzusehenden Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist, sowie die erforderlichen Verkehrsbauten innerhalb dieser Grundstücke und die Schnellverbindungen zum Stadtzentrum und zum Flughafen Wien-Schwechat zu errichten,

d)

die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens zu vergebende Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der jeweils bestehenden Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben und dem Bund entsprechende Auskünfte zu erteilen,

e)

die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund (§ 4) vorzubereiten und abzuschließen.

§ 3. Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung, daß

a)

die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist,

b)

von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen,

c)

die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung, Errichtung und Finanzierung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene) Grundstücke in dem Ausmaß in das Eigentum des Bundes zu übertragen, in dem es für das geplante Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien und die nach der Planung vorzusehenden Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist, sowie die erforderlichen Verkehrsbauten innerhalb dieser Grundstücke und die Schnellverbindungen zum Stadtzentrum und zum Flughafen Wien-Schwechat zu errichten,

d)

die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens zu vergebende Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der jeweils bestehenden Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben und dem Bund entsprechende Auskünfte zu erteilen,

e)

die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund (§ 4) vorzubereiten und abzuschließen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Amtssitzes internationaler Organisationen und des Konferenzzentrums Wien im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) die Haftung namens des Bundes als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 6000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 1000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

f)

die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

a)

wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,

c)

wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und

d)

wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

(8) Dem Bundesminister für Finanzen steht das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht gemäß § 139 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates, soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten Kredite beziehen, und den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen.

(9) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 ABGB), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

(10) Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) die Haftung namens des Bundes als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5100 Millionen Schilling an Kapital und 4800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 800 Millionen Schilling an Kapital und von 800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

f)

die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

a)

wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,

c)

wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und

d)

wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

(8) Dem Bundesminister für Finanzen steht das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht gemäß § 139 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates, soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten Kredite beziehen, und den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen.

(9) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 ABGB), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

(10) Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 900 Millionen Schilling an Kapital und 4 900 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 800 Millionen Schilling an Kapital und von 800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1979)

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

a)

wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,

c)

wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und

d)

wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

(8) Dem Bundesminister für Finanzen steht das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht gemäß § 139 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates, soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten Kredite beziehen, und den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen.

(9) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 ABGB), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

(10) Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 800 Millionen Schilling an Kapital und von 800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1979)

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

a)

wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,

c)

wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und

d)

wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

(8) Dem Bundesminister für Finanzen steht das Recht zu, die zweckgebundene Verwendung der bundesverbürgten Kredite zu prüfen und im Zuge dieser Prüfung in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht gemäß § 139 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sowie alle Beschlüsse des Aufsichtsrates, soweit sich diese auf die Verwendung der verbürgten Kredite beziehen, und den jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan vorzulegen.

(9) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 ABGB), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

(10) Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, die Umsätze der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach § 2 Abs. 1 die Kosten ersetzt.

§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 224/1972)

§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Diese Befreiungen gelten auch, wenn die Aktiengesellschaft gemäß § 1 zur Erfüllung der Aufgaben der in § 6 bezeichneten Aktiengesellschaften gemäß § 6 Abs. 2 tätig wird.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 lit. d der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

B. Österreichisches Konferenzzentrum

§ 6. (1) Der Bund hat mit 1. Juli 1985 die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, den Betrieb sowie unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums an eine gesonderte Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut Österreichisches Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Aktiengesellschaft gemäß § 1 zu bedienen.

§ 6a. (1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung einer Ausstellungshalle im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 100 Millionen Schilling der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, daß die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung der Ausstellungshalle nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

§ 6b. (1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung eines Außenumbaus im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 32 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Außenumbaus nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

§ 7. Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 die Kosten der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des § 2 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

§ 8. Die Übertragung gemäß § 6 hat zur Voraussetzung, daß

a)

die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit 3 000 Millionen Schilling bestimmt ist,

b)

von diesem Grundkapital der Bund 50 vom Hundert und die Staaten Saudi-Arabien, Kuwait und Vereinigte Arabische Emirate als Vorzugsaktionäre zusammen 50 vom Hundert übernehmen,

c)

die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Österreichischen Konferenzzentrums nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

§ 9. Die Übertragung gemäß § 6 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 8 lit. a und b zulässig, wenn das Grundkapital der Aktiengesellschaft zunächst mit einer Million Schilling bestimmt ist und das Grundkapital zur Gänze vom Bund übernommen wird.

§ 10. (1) Der vom Bund zu übernehmende Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft gemäß § 8 lit. b wird, soweit nicht eine Einzahlung des Nennbetrages erfolgt, durch Sacheinlage der Liegenschaften gemäß § 11 samt darauf errichteten oder in Bau befindlichen Bauwerken eingebracht.

(2) Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der bis 30. Juni 1985 aufgewendeten Kosten für Planung und Errichtung des Österreichischen Konferenzzentrums sowie die Bewertung der Grundstücke gemäß § 11 wird durch zwei Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Diese Prüfung gilt als Gründungsprüfung im Sinne der §§ 25 und 45 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung BGBl. Nr. 371/1972.

§ 11. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. techn. Erich Meixner vom 7. März 1984, GZ 8204/84, als neues Grundstück Nr. 2478/26 ausgewiesene Teilfläche der Grundstücke Nr. 2474/11 und 2474/18 inneliegend in EZ 353, KG Kaisermühlen, im Ausmaß von 52 219 m2 als Sacheinlage des Bundes gemäß § 10 Abs. 1 in die Aktiengesellschaft gemäß § 6 zu dem Gegenwert einzubringen, der sich nach Durchführung der Gründungsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 ergibt.

§ 12. (1) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft gemäß § 6 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft gemäß § 6 ist ermächtigt, den Vorstand dieser Gesellschaft anzuweisen, sich zur Erfüllung von Aufgaben dieser Gesellschaft der in § 1 genannten Aktiengesellschaft zu bedienen.

(3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 zu erlassen.

§ 13. Der Bund garantiert den Vorzugsaktionären gemäß § 8 lit. b die Bezahlung einer jährlichen Dividende von 6% auf die übernommenen und eingezahlten Vorzugsaktien.

§ 14. (1) § 5 gilt sinngemäß für die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft.

(2) Vorgänge im Sinne der §§ 2, 6, 7 und 10 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

(3) Die Einbringung von Grundstücken gemäß § 11 als Sacheinlage des Bundes in die Aktiengesellschaft ist von der Grunderwerbsteuer und von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 lit. d der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 lit. d der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 16. § 2 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 16. (1) § 2 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Der Titel, § 2a, § 4, § 15 und die Bezeichnung des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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