Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-07-01
Letzte Aktualisierung 2018-12-23
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 344
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Zum Bezugszeitraum 1.7.1988 bis 31.12.1988: siehe Art. VI, BGBl. Nr. 288/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I

Artikel I

§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.

ABSCHNITT I

Artikel I

§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.

§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen der Angelobung und dem Monatsende.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.

§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.

Artikel II

§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

§ 5. Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs, eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe mit Ausnahme des Bundespräsidenten entsprechend.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

§ 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt.

(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates von dem Monat an, in dem sie gewählt werden, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern von dem Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitzenden oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt, den Obmännern der Klubs von dem Monat ihrer Bestellung an.

§ 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt.

(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion.

§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.

§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.

§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.

(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten sowie beim Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner der Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.

§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.

(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.

§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.

§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge und - soweit § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 nicht anderes bestimmt - ihre Dienstbezüge sind jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillzulegen, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses nur anrechenbar, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag entrichtet wird.

(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.

§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 8/2004)

(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.

§ 11. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 13 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 16 vH des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

a)

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5 v. H.,

b)

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H.,

c)

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v. H.,

d)

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.,

e)

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 13 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 16 vH des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5%,

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5%,

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6%,

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7%,

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 an 13%

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

```

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,

```

```

2.

die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

```

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,

```

```

2.

die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

```

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,

```

```

2.

die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

```

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,

```

```

2.

die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,

```

```

7.

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

```

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 .................. 18,49%.

```

```

2.

die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe

```

```

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,

```

```

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 .................. 21,49%.

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 ... 13%,

```

```

7.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 ..................... 18,49%

```

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ...

19,29%,

```

2.

für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe ......... 22,29%

```

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 .... 5%,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 .... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 .... 6%,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 .... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 .... 7%,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 .. 13%,

```

```

7.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 .................... 18,49%,

```

```

8.

für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 ................... 19,29%.

```

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%,

2.

für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß

§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu

leisten. Dieser beträgt

```

1.

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 .... 5%,

```

```

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 .... 5,5%,

```

```

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 .... 6%,

```

```

4.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 .... 6,5%,

```

```

5.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 .... 7%,

```

```

6.

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 .. 13%,

```

```

7.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 ..................... 18,49%,

```

```

8.

für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................... 19,29%,

```

```

9.

für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 ..................... 22,79%.

```

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

1.

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%,

2.

für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5%,
2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5%,
3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6%,
4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,
5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7%,
6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 13%,
7. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 18,49%,
8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 19,29%,
9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%,
10.

für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 4 ergebenden Prozentsätze.

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 Z 9 haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:

Der Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburtsjahrgänge anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79% anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79%
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG
ab 1978 12,43% 3,96% 12,95% 4,49%
1977 12,70% 4,46% 13,29% 5,05%
1976 12,98% 4,95% 13,63% 5,61%
1975 13,25% 5,45% 13,97% 6,17%
1974 13,52% 5,95% 14,30% 6,73%
1973 13,79% 6,44% 14,64% 7,29%
1972 14,07% 6,94% 14,98% 7,85%
1971 14,34% 7,43% 15,32% 8,41%
1970 14,61% 7,93% 15,66% 8,97%
1969 14,88% 8,42% 15,99% 9,53%
1968 15,16% 8,92% 16,33% 10,09%
1967 15,43% 9,41% 16,67% 10,65%
1966 15,70% 9,91% 17,01% 11,21%
1965 15,97% 10,40% 17,34% 11,77%
1964 16,25% 10,90% 17,68% 12,33%
1963 16,52% 11,40% 18,02% 12,90%
1962 16,79% 11,89% 18,36% 13,46%
1961 17,07% 12,39% 18,70% 14,02%
1960 17,34% 12,88% 19,03% 14,58%
1959 17,61% 13,38% 19,37% 15,14%
1958 17,88% 13,87% 19,71% 15,70%
1957 18,16% 14,37% 20,05% 16,26%
1956 18,43% 14,86% 20,38% 16,82%
1955 18,70% 15,36% 20,72% 17,38%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.

(5) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 4 angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel VIIIa anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.

§ 13. Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt 80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6 zukommenden Anfangsbezuges.

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Sie erhalten diesen Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die Dauer von sechs statt drei Monaten beziehungsweise von einem Jahr statt sechs Monaten, wenn nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt (§ 39 Abs. 1). Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die nach diesen Bestimmungen zustehende Entschädigung verdoppelt sich, höchstens jedoch auf das Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne daß innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt (§ 27 Abs. 1). Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Mitglied des Bundesrates keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist.

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Mitglied des Bundesrates keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist.

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Die Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Nationalrat und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden im Nationalrat heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt wurde. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Mitglied des Bundesrates keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist.

(6) Für die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 bis 4 gilt folgendes:

1.

Hat das Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 nur in dem Ausmaß, um das er

a)

die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder

b)
  • wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen betraglich übersteigt.
2.

Hat eine früher erhaltene Leistung im Sinne der Z 1 den Entfall eines Bezuges im Sinne des § 16 Abs. 1 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung bewirkt, so ist die frühere Leistung bei Anwendung der Z 1 nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das sie den entfallenen Bezug überstiegen hat.

3.

Hat das Organ bereits früher eine Tätigkeit ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründet, ist aber dieser Anspruch wegen Übernahme einer anderen einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeit tatsächlich nicht entstanden, so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2 oder 3 die Leistung, die auf Grund der früheren Tätigkeit nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt.

4.

Hat das Organ früher mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründen, sind aber diese Ansprüche wegen Übernahme anderer einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeiten tatsächlich nicht entstanden, so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2 oder 3 die höchste der Leistungen, die auf Grund der früheren Tätigkeiten nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebühren.

5.

Die Summe der Fortzahlungen der Bezüge und die der einmaligen Entschädigungen darf insgesamt jedoch nicht den im Abs. 1 erster Satz angeführten höchsten Betrag der Fortzahlung übersteigen.

Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe

nach § 1 mit 9. 10. 1994 in Kraft.

Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des

Rechnungshofes mit 1. 1. 1995 in Kraft.

Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des

Europäischen Parlaments mit 1. 1. 1995 in Kraft.

(vgl. § 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idF BGBl. Nr. 19/1995)

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn

1.

eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder

2.

eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament nicht gebührt hat.

(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach Abs. 2 und 3 gebühren nicht, wenn das oberste Organ innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dieser seiner Funktion zu einem anderen im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt oder zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet wird.

(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1 oder Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3 beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 weiterhin vorliegen, gilt folgendes:

1.

Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu bemessen, wenn diese einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.

2.

Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung.

3.

Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.

(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das es

1.

die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder

2.
  • wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen

(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.

(10) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 9 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat oder - wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments von diesem erhaltene Leistungen, mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.

Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe

nach § 1 mit 9. 10. 1994 in Kraft.

Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des

Rechnungshofes mit 1. 1. 1995 in Kraft.

Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des

Europäischen Parlaments mit 1. 1. 1995 in Kraft.

(vgl. § 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idF BGBl. Nr. 19/1995)

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn

1.

eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder

2.

eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament nicht gebührt hat.

(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird.

(6a) Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Abs. 6 beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden.

(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1, eine Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes:

1.

Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.

2.

Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als

a)

eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder

b)

eine der lit. a vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union gebührt,

3.

Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Union und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.

(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Union erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das er

1.

die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder

2.
  • wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die

(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.

(10) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und des Abs. 8 ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat.

(11) Bei der Anwendung des Abs. 8 gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Abs. 2 oder 3 erhalten haben und die nicht nach Abs. 6a zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 folgendes:

1.

Von den bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 maßgebende Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen.

2.

Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Z 1 auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt.

(12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Abs. 6a zurückbezahlt hat oder - wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.

Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe nach § 1 mit 9.10.1994 in Kraft.

Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes mit 1.1.1995 in Kraft.

Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit 1.1.1995 in Kraft.

(vgl. § 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idF BGBl. Nr. 19/1995)

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn

1.

eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder

2.

eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament

(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird.

(6a) Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Abs. 6 beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden.

(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1, eine Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes:

1.

Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.

2.

Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als

a)

eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder

b)

eine der lit. a vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebührt,

3.

Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.

(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das er

1.

die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder

2.

wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat die höchste dieser Leistungen

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