Volksabstimmungsgesetz 1972

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-02-28
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
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§ 1. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 84, berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

§ 1. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B-VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

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VAbstG

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,

c)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,

d)

den Stichtag (Abs. 1).

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VAbstG

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,

c)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,

d)

den Stichtag (Abs. 1).

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VAbstG

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,

c)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,

d)

den Stichtag (Abs. 1).

§ 3. Für denselben Abstimmungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen angeordnet werden.

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§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1971 jeweils im Amte sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 2)

§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

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§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volkabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 3)

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

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VAbstG

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

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VAbstG

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

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§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1971 am Stichtage (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 4)

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Abkürzung

VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b)

die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren

b)

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren

b)

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Abkürzung

VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren

b)

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

1.

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

2.

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

3.

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.

(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(6) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Abkürzung

VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

1.

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

2.

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

3.

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.

(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(6) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

§ 7. (1) Am vierzehnten Tage vor dem Tage der Volksabstimmung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

(2) Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraume jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen Bezirksamte zu erfolgen.

§ 7. (1) Am vierzehnten Tage vor dem Tage der Volksabstimmung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

(2) Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen Bezirksamte zu erfolgen.

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§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 5)

§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der Ergänzung, daß einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem leeren Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

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VAbstG

§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem leeren blauen Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare, beige-farbene Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

Abkürzung

VAbstG

§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Stimmkuvert auszuhändigen hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist und dies auch für das Stimmkuvert gilt, Abs. 2 erster bis vierter Satz, Abs. 3 bis 5 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

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VAbstG

§ 8a. (Verfassungsbestimmung) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland) sinngemäß.

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VAbstG

§ 9. (1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr 6 ½ bis 7 ½ cm in der Breite und 9 ½ bis 10 ½ cm in der Länge aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des Art. 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hat der amtliche Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort “nein” und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2).

(3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage “Soll der Bundespräsident abgesetzt werden?” und darunter die Worte “ja” und “nein”, jedes mit einem Kreis, in der im Abs. 2 festgelegten Anordnung zu enthalten (Muster Anlage 3).

(4) Finden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle nach Notwendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage 4).

(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v.H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)

(7) Der Strafe nach Abs. 6 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Abkürzung

VAbstG

§ 9. (1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG hat der amtliche Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort “nein” und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2).

(3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage “Soll der Bundespräsident abgesetzt werden?” und darunter die Worte “ja” und “nein”, jedes mit einem Kreis, in der im Abs. 2 festgelegten Anordnung zu enthalten (Muster Anlage 3).

(4) Finden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle nach Notwendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage 4).

(5) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)

(7) Der Strafe nach Abs. 6 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Abkürzung

VAbstG

§ 9. (1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG hat der amtliche Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2).

(3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll der Bundespräsident abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, in der im Abs. 2 festgelegten Anordnung zu enthalten (Muster Anlage 3).

(4) Finden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle nach Notwendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen (Muster Anlage 4).

(5) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)

(7) Der Strafe nach Abs. 6 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 10. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “ja” oder “nein”, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 10. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “ja” oder “nein”, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 10. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “ja” oder “nein”, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 10. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

VAbstG

§ 11. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder

5.

aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte.

(2) Gelangen an einem Abstimmungstage mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung, so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen, als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde.

(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

VAbstG

§ 11. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ gestimmt hat, oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder

5.

aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte.

(2) Gelangen an einem Abstimmungstage mehrere Volksabstimmungen zur Durchführung, so ist bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel so vorzugehen, als ob es sich bei jeder der im Stimmzettel enthaltenen Fragen um einen gesonderten Stimmzettel handeln würde.

(3) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

VAbstG

§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 7)

(2) Werden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104, 105 Abs. 2 und 122 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

Abkürzung

VAbstG

§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104, 105 Abs. 2 und 122 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

Abkürzung

VAbstG

§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104, 105 Abs. 2, 107 Abs. 9 und 122 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

§ 13. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,

b)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen,

f)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

§ 13. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen;

f)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

§ 13. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;

f)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Abkürzung

VAbstG

§ 14. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tage dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen sind, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 8)

(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

Abkürzung

VAbstG

§ 14. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage dieser Verlautbarung kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen sind, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 8)

(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

§ 14. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Stimmliste eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 42 Abs. 2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 14. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis, der Volksabstimmung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Stimmliste eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 42 Abs. 2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 15. (1) Die Hauptwahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit “ja” und “nein” abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.

§ 15. (1) Die Bundeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit „ja“ und „nein“ abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatte zu verlautbaren.

Abkürzung

VAbstG

§ 16. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, sind mit Ausnahme der §§ 12 und 20 sinngemäß auch für Volksabstimmungen anzuwenden. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 9)

§ 16. Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

§ 16. Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

§ 16. Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Abkürzung

VAbstG

§ 17. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. a)

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. b)

Abkürzung

VAbstG

§ 17. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. a)

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

Abkürzung

VAbstG

§ 17. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 10 lit. a)

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

Abkürzung

VAbstG

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksabstimmung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1970 abgegolten sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 11)

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Volksabstimmung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksabstimmung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Abkürzung

VAbstG

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksabstimmung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Volksabstimmung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksabstimmung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Abkürzung

VAbstG

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

VAbstG

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,56 Euro) pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksabstimmung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksabstimmung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

VAbstG

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,62 Euro (Anm. 1) pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksabstimmung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksabstimmung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_____

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,69 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,77 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 0,86 Euro)

Abkürzung

VAbstG

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksabstimmung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksabstimmung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 19. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 19. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

VAbstG

§ 19. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

VAbstG

§ 19. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

VAbstG

§ 19. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

VAbstG

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und zwar hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

(BGBl. Nr. 230/1972, Art. II)

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, und zwar hinsichtlich der §§ 5 und 8a mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 18 und 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der §§ 18 und 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 21. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011in Kraft.

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

VAbstG

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) §§ 6 und 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

VAbstG

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) §§ 6 und 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(9) § 6 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

VAbstG

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) §§ 6 und 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(9) § 6 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 5 Abs. 1, § 19 Abs. 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

VAbstG

§ 21. (1) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 4, 6 Abs. 3, 8, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) §§ 6 und 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(9) § 6 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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