Volksbegehrengesetz 1973

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-07-21
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
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a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen

festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)

§ 15. (1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 11)

(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Hauptwahlbehörde unverzüglich telephonisch zu berichten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Hauptwahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. 1 Z 11)

§ 15. (1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest.

(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Bundeswahlbehörde zu übersenden.

§ 16. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten,

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten,

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.

(3) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 11 a)

§ 16. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

§ 16. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

§ 16. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

b)

die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;

c)

die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

§ 17. Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 15 und 16) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

V. Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Hauptwahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1958 sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

V. Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

V. Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 16 Abs. 3) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 19. Wurde die Feststellung der Hauptwahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

§ 19. Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

§ 19. (1) Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 5) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.

§ 20.

(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1977 (Art. I Z 4))

§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Zehn-Cent-Beträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Zehn-Cent-Beträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 21. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 12)

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 21. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 12)

(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

§ 21. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

§ 22. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,34 Euro; gem. BGBl. II Nr. 103/2013 ab 20.4.2013 0,38 Euro) pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraumes in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 23a. Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 4 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 4 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(7) Die §§ 6 und 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

§ 24. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 4 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(7) Die §§ 6 und 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2011;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 lautet lit. A: „A. Gemäß § 3 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, in der Fassung BGBl. Nr. 355/1989, wird die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt: (Folgt der Text des Volksbegehrens).".“)

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“

2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:".“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“

2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"

3. Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 148/1990 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um folgende Worte ergänzt: „und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat.".“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"3. Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 148/1990 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um folgende Worte ergänzt: „und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat."4. Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 13 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „13. In der Anlage 2 lauten die Gebietsbezeichnungen oberhalb und neben den jeweiligen Gemeinderubriken : „Bezirk".“)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

1. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 116/1977 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 (Wortlaut des Aufdruckes der „Unterstützungserklärung") haben in der Bestätigung der Gemeinde die Worte „am (Stichtag)" zu entfallen.“

2. Die Novellierungsanweisung des Artikel I, Z 7 der Novelle BGBl. Nr. 355/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 lautet der 1. Satz der Unterstützungserklärung: „Der Gefertigte (Vor- und Familienname), geb. am . . . , wohnhaft in unterstützt hiermit den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend folgende, durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit:"

3. Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 148/1990 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „6. In der Anlage 2 wird der erste Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeinde" um folgende Worte ergänzt: „und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat."

4. Die Novellierungsanweisung des Artikel II, Z 13 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „13. In der Anlage 2 lauten die Gebietsbezeichnungen oberhalb und neben den jeweiligen Gemeinderubriken : „Bezirk"

5. Die Novellierungsanweisung des Artikel III, Z 5 der Novelle BGBl. Nr. 505/1994 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „5. In der Anlage 2 wird im. ersten Satz der Bestätigung der. Gemeinde die Wortfolge „einen ordentlichen Wohnsitz" durch die Wortfolge „den Hauptwohnsitz" ersetzt.“)

Anlage 2

Anlage 2

(Anm.: Die Novellierungsanweisung des Artikel VI, Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2003 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.“)

Anlage 2

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisungen des Artikel II, Z 14 und Z 15 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „14: In der Anlage 3 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Land: „Bezirk" 15. In der Anlage 3 lautet der zweite Satz: „Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG die Regelung der den Gegenstand des obigen Volksbegehrens bildenden Angelegenheit durch Bundesgesetz.".“)

Anlage 3

Anlage 3

Artikel II

(Anm.: Zu § 13)

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Art. I Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

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