ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-06-10
Letzte Aktualisierung 2024-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 71
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 30 Abs. 1 vorgesehenen Notenaustausches wurde von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen samt Notenwechsel ist gemäß Art. 30 Abs. 1 am 10. Juni 1974 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Organisation der erdölexportierenden Länder, in dem Wunsche, ein neues Abkommen betreffend den Sitz der Organisation der erdölexportierenden Länder in Wien sowie über die Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu schließen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;

b)

unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d)

unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;

e)

unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;

f)

unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;

g)

unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;

h)

unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;

i)

unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

j)

unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und

k)

unter “Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist.

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;

b)

unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d)

unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;

e)

unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;

f)

unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;

g)

unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;

h)

unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;

i)

unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

j)

unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und

k)

unter “Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der OPEC und der Regierung näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen sind.

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder;

b)

unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d)

unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist;

e)

unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;

f)

unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;

g)

unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;

h)

unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen;

i)

unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

j)

unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und

k)

unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;

b)

unter „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter „Generalsekretär“ der Generalsekretär der OPEC oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d)

unter „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der OPEC ist;

e)

unter „Gouverneur“ ein Mitglied des Gouverneursrates der OPEC gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OPEC;

f)

unter „Vertreter der Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;

g)

unter „von der OPEC einberufene Tagung“ jede Tagung der Konferenz der OPEC oder des Gouverneursrates der OPEC sowie alle von der OPEC oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;

h)

unter „Archive der OPEC“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OPEC stehen;

i)

unter „Angestellte der OPEC“ der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

j)

unter „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OPEC sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OPEC; und

k)

unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.

Artikel 2

(1) Der ständige Amtssitz der OEL befindet sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL und gemäß der Konferenz der OEL und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OEL einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 2

(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für die Liegenschaften in 1020 Wien, Obere Donaustraße 93, die den gegenwärtigen Amtssitz der OPEC bilden, wie dies im Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der OPEC, Zl. 6021/18-I.5/96 vom 15. Juli 1996 und SG/REL/J.2-1139 vom 20. August 1996 vereinbart wurde und die OPEC nimmt dies an. Diese Vereinbarungen gelten so lange, bis die Regierung in der Lage sein wird, einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft für die OPEC zur Verfügung zu stellen.

(2) Der ständige Amtssitz der OPEC befindet sich gemäß Beschluss der Konferenz der OPEC und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OPEC im Amtssitzbereich.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel 2

(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für den Amtssitz der OPEC und die OPEC nimmt dies an; die Rückvergütung gemäß dieser Bestimmung wird den jährlichen Betrag von EURO 1.884.000,- (eine Million achthundertvierundachtzigtausend) nicht übersteigen; der für 2008 errechnete Betrag ist den Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem Verbraucherpreisindex der ihn ersetzt anzupassen, auf der Basis der für das Jahr 2008 veröffentlichten Zahlen.

(2) Der Amtssitz der OPEC umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die OPEC ständig für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Regierung und der OPEC festgelegt.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt der OEL unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt der OPEC unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Artikel 4

(1) Die OEL ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der OEL im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der OEL darüber, ob eine Vorschrift der OEL als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassenen Vorschrift der OEL unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OEL in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtsssitzbereich nicht anwendbar, als von der OEL seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der OEL behauptet wird.

(2) Die OEL wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Artikel 4

(1) Die OPEC ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der OPEC im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der OPEC darüber, ob eine Vorschrift der OPEC als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassenen Vorschrift der OPEC unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OPEC in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtsssitzbereich nicht anwendbar, als von der OPEC seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der OPEC behauptet wird.

(2) Die OPEC wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1/2021 23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt:

„1. Art. 5 Abs. 1 und 2 und ... des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974 ... sind verfassungswidrig.

2.

Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden.

(vgl. BGBl. III Nr. 170/2024)

Artikel 5

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generalsekretärs vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Artikel 5

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer odereiner anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generalsekretärs vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

(3) Die Anwendung dieses Artikels unterliegt den Bestimmungen des Artikels 9.

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung derselben erschwert wird. Die OEL wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung derselben erschwert wird. Die OPEC wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OEL und im besonderen ihre Fähigkeit:

a)

Verträge zu schließen;

b)

bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

und

c)

gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OPEC und im besonderen ihre Fähigkeit:

a)

Verträge zu schließen;

b)

bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

und

c)

gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Artikel 8

Die Regierung anerkennt das Recht der OEL, in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.

Artikel 8

Die Regierung anerkennt das Recht der OPEC, in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.

Artikel 9

Die OEL und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die OEL in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1/2021-23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt:

„1. ... und Art. 9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974, idF BGBl. III Nr. 108/2010 sind verfassungswidrig.

2.

Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden.“

(vgl. BGBl. Nr. 170/2022)

Artikel 9

Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Artikel 9

(1) Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn

(a) dass die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

(b) im Falle einer zivilrechtlichen Klage durch einen Dritten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen im Auftrag der OPEC in Österreich.

(2) Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OPEC und den Angehörigen ihres Personals oder ehemaligen Angehörigen ihres Personals werden durch einen unabhängigen und unparteiischen Streitbelegungsmechanismus, der die Rechte der Angehörigen des Personals oder der ehemaligen Angehörigen des Personals schützt, entsprechend den internen Vorschriften von OPEC beigelegt. Die von diesem Mechanismus getroffenen Entscheidungensind für die Parteien endgültig und bindend.

Artikel 10

Das Eigentum der OEL, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Artikel 10

Das Eigentum der OPEC, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Artikel 11

Die Archive der OEL sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 11

Die Archive der OPEC sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 12

(1) Die OEL, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OEL in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OEL Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OEL gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OEL für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OEL einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die OEL in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die OEL jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die OEL nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OEL beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von der OEL für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Die OEL ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OEL betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OEL in der Republik Österreich nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

Artikel 12

(1) Die OPEC, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OPEC in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OPEC Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OPEC gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OPEC für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OPEC einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die OPEC in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die OPEC jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die OPEC nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OPEC beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von der OPEC für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Die OPEC ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OPEC betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OPEC in der Republik Österreich nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OPEC für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Artikel 14

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OEL oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der OEL abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.

(2) Die OEL ist befugt, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Artikel 14

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OPEC oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der OPEC abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.

(2) Die OPEC ist befugt, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Artikel 15

(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

a)

jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b)

über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c)

Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und

d)

ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Schilling-Beträge, die den österreichischen Vorschriften über Sperrguthaben unterliegen, keine Anwendung; sie berühren auch nicht die jeweils geltenden zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)abkommen der Republik Österreich.

Artikel 15

(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

a)

jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b)

über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c)

Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und

d)ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen, keine Anwendung.

Artikel 15

(1) Die OPEC kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

a)

jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b)

über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c)

Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und

d)

ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen, keine Anwendung.

Artikel 16

Jeder von der OEL eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OEL Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OEL selbst.

Artikel 16

Jeder von der OPEC eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OPEC Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OPEC selbst.

Artikel 17

Die OEL ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der OEL werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Artikel 17

Die OPEC ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der OPEC werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der OEL zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OPEC, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OPEC nicht teilhat, über Ersuchen der OPEC zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OPEC hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

a)

Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;

b)

Gouverneuren und deren Familien;

c)

Angestellten der OEL, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;

d)

Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, sowie deren Ehegatten;

e)

Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der OEL sind, die gemäß den von der OEL festgelegten Vorschriften zu den von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt werden; und

f)

Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von der OEL in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

a)

Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;

b)

Gouverneuren und deren Familien;

c)

Angestellten der OPEC, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;

d)

Personen, die keine Angestellten der OPEC sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OPEC ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OPEC, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OPEC arbeiten, sowie deren Ehegatten;

e)

Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der OPEC sind, die gemäß den von der OPEC festgelegten Vorschriften zu den von der OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt werden; und

f)

Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von der OPEC in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Artikel 20

Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und gemäß den Vorschriften der OEL zu den von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandte Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder der OEL sind, genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;

b)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;

c)

Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;

d)

das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;

e)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;

f)

die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt; und

g)

die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Artikel 20

Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und gemäß den Vorschriften der OPEC zu den von der OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandte Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder der OPEC sind, genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;

b)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;

c)

Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;

d)

das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;

e)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;

f)

die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt; und

g)

die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der OEL zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der OPEC zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 22

Angestellte der OEL genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der OEL sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

c)

Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

d)

Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der OEL für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OEL erhalten;

e)

Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

f)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g)

die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der OEL ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

h)

den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt;

i)

das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in

einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;

(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum

persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, die OEL ist berechtigt, ein eigenes “Commissary” einzurichten oder es werden ihre Angestellten Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.

Artikel 22

Angestellte der OEL genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der OEL sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

c)

Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

d)

Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der OEL für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OEL erhalten;

e)

Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

f)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g)

die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der OEL ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

h)

den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt;

i)

das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in

einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;

(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum

persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, die OEL ist berechtigt, ein eigenes “Commissary” einzurichten oder es werden ihre Angestellten Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.

j)

Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;

k)

für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;

l)

Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;

m)

Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;

Artikel 22

Angestellte der OEL genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der OEL sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

c)

Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

d)

Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der OEL für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OEL erhalten;

e)

Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

f)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g)

die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Währungsguthaben und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der OPEC ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege auszuführen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen.

h)

den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt;

i)

das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in

einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;

(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum

persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, die OEL ist berechtigt, ein eigenes “Commissary” einzurichten oder es werden ihre Angestellten Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.

j)

Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;

k)

für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;

l)

Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;

m)

Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;

Artikel 22

Angestellte der OPEC genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der OPEC sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

c)

Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

d)

Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der OPEC für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OPEC erhalten;

e)

Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

f)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g)

die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Währungsguthaben und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der OPEC ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege auszuführen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen.

h)

den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt;

i)

das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;

(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, die OPEC ist berechtigt, ein eigenes „Commissary“ einzurichten oder es werden ihre Angestellten Zugang zu einem der in Wien bestehenden „Commissaries“ erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.

j)

Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;

k)

für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;

l)

Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;

m)

Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;

(Anm.: Folgende zusätzliche Privilegien wurden durch den Notenwechsel, BGBl. Nr. 379/1985 idF BGBl. III Nr. 97/2010 gewährt:

II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:

1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.)

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a)

dem Generalsekretär die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

b)

dem Stellvertretenden Generalsekretär, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generalsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der OEL namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a)

dem Generalsekretär die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

b)

dem Stellvertretenden Generalsekretär, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generalsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der OEL namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

c)

Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß Annex II;

d)

Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a)

dem Generalsekretär die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

b)

dem Stellvertretenden Generalsekretär, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generalsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der OEL namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

c)

Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß Annex II;

d)

Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a)

dem Generalsekretär die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

b)

dem Stellvertretenden Generalsekretär, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generalsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der OPEC namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

c)

Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß Annex II;

d)

Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 24

(1) Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, und Vertreter anderen Organisationen oder sonstige Personen, die von der OEL in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

Artikel 24

(1) Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, und Vertreter anderen Organisationen oder sonstige Personen, die von der OEL in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der OPEC empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Artikel 24

(1) Personen, die keine Angestellten der OPEC sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OPEC ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OPEC, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OPEC arbeiten, und Vertreter anderen Organisationen oder sonstige Personen, die von der OPEC in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der OPEC empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Artikel 25

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der OEL und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es der Organisation, die Immunität jedes ihrer Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen der OEL aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generalsekretär Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generalsekretärs hat die Konferenz der OEL das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) Die OEL und deren Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Artikel 25

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der OPEC und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es der Organisation, die Immunität jedes ihrer Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen der OPEC aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generalsekretär Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generalsekretärs hat die Konferenz der OPEC das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) Die OPEC und deren Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Artikel 26

Allen von der OEL beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Artikel 17 auf keinen und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OEL, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem “Commissary”, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.

Artikel 26

Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.

Artikel 27

(1) Die OEL wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen eine Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel 27

(1) Die OPEC wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen eine Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel 28

Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generalsekretär über Ersuchen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die Regierung und den Generalsekretär befriedigenden Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerden, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der OEL vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 28

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