Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-01-11
Letzte Aktualisierung 2007-05-24
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AVOG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AVOG

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.

Abkürzung

AVOG

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung.

Abkürzung

AVOG

Finanzlandesdirektionen

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen:

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich,

in Salzburg für das Land Salzburg,

in Graz für das Land Steiermark,

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

in Innsbruck für das Land Tirol,

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

Finanzlandesdirektionen

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen:

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich,

in Salzburg für das Land Salzburg,

in Graz für das Land Steiermark,

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

in Innsbruck für das Land Tirol,

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

(3) Der Bereich der Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg erstreckt sich in Angelegenheiten des Zollrechts nicht auf die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Abkürzung

AVOG

Besondere Organisationseinheiten

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten.

Abkürzung

AVOG

Besondere Organisationseinheiten

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten. Deren Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne politische Bezirke, Ortsgemeinden oder Gemeindebezirke dem Amtsbereich eines anderen Finanzamtes zuweisen.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne politische Bezirke, Ortsgemeinden oder Gemeindebezirke dem Amtsbereich eines anderen Finanzamtes zuweisen.

(4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen:

das Finanzamt für Körperschaften in Wien,

das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien,

die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen:

das Finanzamt für Körperschaften in Wien;

die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis übertragen.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis übertragen.

Abkürzung

AVOG

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben),

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 93 ff. EStG 1972);

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn.

(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben und der Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind.

Abkürzung

AVOG

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben),

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972);

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

5.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben und der Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Abkürzung

AVOG

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben),

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972);

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

5.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben und der Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Abkürzung

AVOG

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben),

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972);

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

5.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

7.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland:

1.

unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben und der Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Abkürzung

AVOG

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 14 für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Behörden übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.

Abkürzung

AVOG

§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.

Abkürzung

AVOG

§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.

Abkürzung

AVOG

§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

Abkürzung

AVOG

§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

Abkürzung

AVOG

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

Abkürzung

AVOG

§ 7. (1) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

unbeschadet der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben und die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

unbeschadet der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben und die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

unbeschadet der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben und die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

unbeschadet der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben und die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;

3.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;

6.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

3.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

3.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

3.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

Abkürzung

AVOG

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben:

1.

mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 UGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung),

a)

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,

b)

die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.

die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

3.

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

4.

die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

5.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB ist § 221 Abs. 4 UGB sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

Abkürzung

AVOG

§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

Abkürzung

AVOG

§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

Abkürzung

AVOG

§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

Abkürzung

AVOG

§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

Abkürzung

AVOG

§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

1.

unbeschadet des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;

2.

die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.

Abkürzung

AVOG

§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

1.

unbeschadet des § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;

2.

die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.

Abkürzung

AVOG

§ 10. Dem Finanzamt Wien 1/23 in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

1.

unbeschadet des § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;

2.

die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.

Abkürzung

AVOG

§ 11. Dem Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird.

Abkürzung

AVOG

§ 11. Dem Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben sowie die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird.

Abkürzung

AVOG

§ 12. Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet des § 13 für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

Abkürzung

AVOG

§ 13. Dem Finanzamt Bregenz obliegt die Erhebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/1974, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, sofern diese Unternehmer ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

Abkürzung

AVOG

§ 13a. Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.

Abkürzung

AVOG

§ 13a. Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.

Abkürzung

AVOG

Zollämter

§ 14. (1) Den in den Anlagen 2 und 3 angeführten Zollämtern obliegt unbeschadet der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse

1.

die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

2.

die Handhabung der sonstigen zollrechtlichen Vorschriften, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden oder der Zollwache übertragen ist,

3.

die Handhabung der Monopolvorschriften bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Monopolgegenständen, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden übertragen ist.

(2) Den Zollämtern obliegt weiters die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Erhebung der Umsatzsteuer bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern. Das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung nach dem Eintritt in das Zollgebiet oder die letzte Behandlung vor dem Austritt aus dem Zollgebiet erfolgt, gilt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Grenzzollamt, für die Erhebung der Umsatzsteuer als Eintrittszollamt oder Austrittszollamt, selbst wenn es nicht an der Zollgrenze gelegen ist.

(3) Die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch sind Hauptzollämter.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften in Abweichung von den Anlagen 2 und 3 durch Verordnung

1.

Zollämter errichten, wenn dies wegen des Ausbaues des Verkehrsnetzes für den internationalen Fernverkehr notwendig ist; diese sind als vorgeschobene Zollämter zu errichten, wenn auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen die österreichische Zollabfertigung auf ausländischem Zollgebiet vorzunehmen ist,

2.

Zollämter auf Dauer oder vorübergehend schließen oder mit anderen Zollämtern zusammenlegen, wenn dies wegen des Geschäftsanfalles aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsersparnis geboten ist; bei dauernder Schließung eines Zollamtes ist gleichzeitig ein anderes Zollamt zu bestimmen, welches die bis zur Schließung angefallenen Amtsgeschäfte des geschlossenen Zollamtes zu Ende zu führen hat,

3.

Zollämter in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde – auf Grund völkerrechtlicher Verträge auch auf ausländisches Zollgebiet – verlegen und ihre Bezeichnung entsprechend ändern, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse oder wegen der Unterbringung des Amtes erforderlich ist.

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