Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Abkürzung
GOG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
GOG
I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates
§ 1
(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Hauptwahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.
Abkürzung
GOG
I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates
§ 1
(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.
Abkürzung
GOG
§ 2
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
wenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 12 Abs. 2) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
in den Fällen der §§ 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931.
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 finden die Vorschriften des § 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Hauptwahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
Abkürzung
GOG
§ 2
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
wenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Hauptwahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
Abkürzung
GOG
§ 2
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
wenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
Abkürzung
GOG
§ 2
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
wenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983.
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
Abkürzung
GOG
§ 2
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
wenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983.
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
(2a) Wird der in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich dem Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Nationalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 15.
(2b) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2a nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Dieser Beschluss ist durch den Hauptausschuss vorzubereiten. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2c) Fasst der Nationalrat keinen Beschluss gemäß Abs. 2b oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 2b nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
(8) Auf die Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG sind die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(9) Richtet sich ein Verfahren gemäß Abs. 1 gegen einen der Präsidenten, darf dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht führen. Die Vertretung des betroffenen Präsidenten richtet sich nach § 15.
(10) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
Abkürzung
GOG
§ 3
(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
Abkürzung
GOG
§ 4
(1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.
Abkürzung
GOG
§ 5
(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
Abkürzung
GOG
§ 6
(1) Die Präsidenten und der Hauptausschuß, an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des Nationalrates gemäß Art. 29 Abs. 1 B-VG der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses, bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat die Präsidenten und den Hauptausschuß neu gewählt hat.
(2) Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste am Sitz des Nationalrates anwesende Abgeordnete den Vorsitz, sofern er an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten beziehungsweise der Erledigung der Ämter im Präsidium des Nationalrates vertreten war; dieser Abgeordnete hat den Nationalrat sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen, oder im Falle der Erledigung der Ämter die Wahl des Präsidenten vornehmen zu lassen.
(3) Wenn er dieser Pflicht binnen acht Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten beziehungsweise der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten Abgeordneten über, bei dem die vorstehend angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(4) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.
Abkürzung
GOG
§ 7
Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Abkürzung
GOG
§ 7
Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Abkürzung
GOG
§ 7. (1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, das Recht, sich in einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen. Wird von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlages angehört.
(2) Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen.
(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
(4) Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Abkürzung
GOG
§ 7a. Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 6) oder des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7) oder des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) und der Abhaltung einer Aktuellen Stunde (§ 97a Abs. 1) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4, der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13, der Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) und die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA sowie
die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b.
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,
der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014,
der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,
der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014 ,
der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1,
die Ermächtigung des Präsidenten, ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, welches das Ergebnis der Konstituierung gemäß § 7 Abs. 4, den Namen des Klubs und die für die Klubs vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Klubregister ist vom Präsidenten in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,
der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014 ,
der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1,
die Ermächtigung des Präsidenten, ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, welches das Ergebnis der Konstituierung gemäß § 7 Abs. 4, den Namen des Klubs und die für die Klubs vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Klubregister ist vom Präsidenten in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1,
der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014 ,
der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 54/2023)
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1,
der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014 ,
der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Abkürzung
GOG
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 54/2023)
(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1,
der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014 ,
der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
(5) Über grundsätzliche Fragen zu Veröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.
Abkürzung
GOG
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten
§ 9
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.
Abkürzung
GOG
§ 10
(1) Die Abgeordneten können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Abgeordneter darf wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen — ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Nationalrat hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten binnen sechs Wochen zu beschließen. Beschließt der Nationalrat innerhalb dieser Frist, dem Ersuchen nicht stattzugeben, so ist die Verfolgung gemäß Art. 57 Abs. 2 B-VG auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufzuschieben; andernfalls darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit eingerechnet.
(3) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß (Immunitätsausschuß) verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(4) Die Immunität der Abgeordneten (Abs. 1 bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Abkürzung
GOG
§ 10. (1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen — nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen. Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Abkürzung
GOG
§ 10. (1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 297 des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.
(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen — nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen. Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Abkürzung
GOG
§ 11
(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von solchen Sitzungen kann nur durch Krankheit oder andere triftige Gründe entschuldigt werden.
Abkürzung
GOG
§ 11. (1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen mitzuteilen.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.
(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.
Abkürzung
GOG
§ 11. (1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen mitzuteilen.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.
(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht medizinisch begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekannt zu geben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.
Abkürzung
GOG
§ 12
(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Abgeordnete angehört.
(2) Teilt ein Abgeordneter dem Präsidenten eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit und ist diese nicht durch Krankheit begründet, so hat der Präsident dies dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt sind.
Abkürzung
GOG
§ 12. Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
Abkürzung
GOG
III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§ 13
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
(5) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke; ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen.
(6) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Abkürzung
GOG
III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§ 13
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
(5) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(6) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Abkürzung
GOG
III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§ 13
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
(5) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.
(6) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(7) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Abkürzung
GOG
III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§ 13
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
(5) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.
(6) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(7) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Der Präsident führt die Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter für einen Untersuchungsausschuss gemäß § 7 Abs. 1 VOUA.
Abkürzung
GOG
§ 14
(1) Der Präsident übt das Hausrecht im Parlamentsgebäude aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Er erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten den Voranschlag für den Nationalrat und übermittelt ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
(5) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(6) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
(7) Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
Abkürzung
GOG
§ 14
(1) Der Präsident übt das Hausrecht im Parlamentsgebäude aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Er erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten den Voranschlag für den Nationalrat und übermittelt ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(7) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
(8) Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
Abkürzung
GOG
§ 14
(1) Der Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Er erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten den Voranschlag für den Nationalrat und übermittelt ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(7) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
(8) Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
Abkürzung
GOG
§ 14
(1) Der Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(7) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
(8) Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
Abkürzung
GOG
§ 14
(1) Der Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(7) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
(8) Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
(9) Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Nationalrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Nationalrat vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
(10) Der Präsident entscheidet für den Nationalrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Nationalrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Nationalrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Nationalrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
Abkürzung
GOG
§ 14
(1) Der Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
(5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
(6) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(7) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
(8) Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 BVG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
(9) Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Nationalrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Nationalrat vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
(10) Der Präsident entscheidet für den Nationalrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Nationalrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Nationalrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Nationalrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
Abkürzung
GOG
§ 15
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
Abkürzung
GOG
§ 16
Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Nationalrat und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen (Stimmenzählungen), zu unterstützen.
Abkürzung
GOG
§ 17
Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
Abkürzung
GOG
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
§ 18
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
Abkürzung
GOG
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft
§ 18
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
Abkürzung
GOG
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft
§ 18
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
Abkürzung
GOG
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Stellung sonstiger Personen
§ 18
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
Abkürzung
GOG
§ 19
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Staatssekretäre können in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident macht hievon dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung abgegeben wird. Werden gegen diese Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat über den Zeitpunkt ohne Debatte.
Abkürzung
GOG
§ 19
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre können in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident macht hievon dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung abgegeben wird. Werden gegen diese Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat über den Zeitpunkt ohne Debatte.
Abkürzung
GOG
§ 19a. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; § 74b Abs. 6 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.
Abkürzung
GOG
§ 20
(1) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes — im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident — kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der im Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes verlangen.
Abkürzung
GOG
§ 20
(1) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes — im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident — kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der im Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.