KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem gemäß Art. 69 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Vertretung des Bundeskanzlers berufenen Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1975 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 am 13. Oktober 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zu regeln und zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe
"Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat, ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur;
"Konsularbezirk" das Gebiet, auf dem ein Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben auszuüben;
"Leiter des Konsulats" die mit dieser Funktion beauftragte Person;
"Konsul" eine Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt ist;
"Konsularangestellter" eine Person, die im Konsulat administrative oder technische Funktionen ausübt;
"Mitglied des dienstlichen Hauspersonals" eine Person, die als Hausangestellte in einem Konsulat beschäftigt ist;
"Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
"Familienangehörige" den Ehegatten des Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds des Konsulats angehören und von ihm unterhalten werden;
"Angehöriger des privaten Hauspersonals" eine Person, die ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt ist;
"Konsularräumlichkeiten" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstücke, die ausschließlich für konsularische Zwecke verwendet werden;
"Konsulararchiv" den dienstlichen Schriftwechsel, Chiffrematerial, Dokumente und sonstige Schriftstücke, Bücher und technische Arbeitsmittel des Konsulats sowie Einrichtungsgegenstände, die zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz bestimmt sind;
"Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug, das im Schiffsregister des Entsendestaates eingetragen ist und das rechtmäßig unter dessen Flagge fährt; dieser Begriff schließt Kriegsschiffe nicht ein;
"Luftfahrzeug des Entsendestaates" jedes zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Entsendestaates trägt.
(2) Staatsbürger des Entsendestaates sind die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft haben. Für das Vertretungsrecht für eine Person, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates und des Empfangsstaates besitzt, gegenüber den Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates sowie für die Handlungspflichten des Empfangsstaates nach diesem Vertrag ist die Staatsbürgerschaft in erster Linie nach dem Wohnsitz zu beurteilen.
(3) Juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden wie Staatsbürger des Entsendestaates behandelt.
ABSCHNITT II
EINRICHTUNG VON KONSULATEN, ERNENNUNG UND ABBERUFUNG VON KONSULN
Artikel 2
(1) Ein Konsulat kann im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung eingerichtet werden.
(2) Der Sitz des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk sowie die Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.
(3) Änderungen des Sitzes des Konsulats, seines Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.
Artikel 3
(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt, zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde/das Konsularpatent. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk, in dem er seine Aufgaben wahrnehmen wird, und der Sitz des Konsulats angegeben.
(3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde/des Konsularpatents stellt der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus.
(4) Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.
(5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion erteilen.
(6) Der Empfangsstaat trifft bei der Erteilung des Exequaturs, einer anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion die erforderlichen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 4
(1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Funktion nicht ausüben oder ist seine Stelle zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul des betreffenden oder eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt worden ist, genießt die gleichen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats nach diesem Vertrag zustehen.
Artikel 5
(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes notifizieren:
die Ernennung oder den Dienstantritt eines Mitglieds des Konsulats, den Tag seiner Ankunft und endgültigen Abreise oder die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen seine Stellung betreffenden Änderungen während seiner Tätigkeit im Konsulat;
den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise von Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats oder gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise eines Angehörigen des privaten Hauspersonals sowie sein Ausscheiden aus diesem Dienst;
den Dienstantritt und die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat hat, als Mitglied des Konsulats oder als Angehöriger des privaten Hauspersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.
(2) Der Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise sind im voraus zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates stellt jedem Mitglied des Konsulats, das nicht Staatsbürger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.
(2) Der Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
Konsul darf nur eine Person sein, die ausschließlich Staatsbürger des Entsendestaates ist und im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hat.
Artikel 8
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er beabsichtigt, das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung zu widerrufen oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.
ABSCHNITT III
ERLEICHTERUNGEN, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 9
(1) Der Empfangsstaat behandelt ein Mitglied des Konsulats mit der gebührenden Achtung und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ihm die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
(2) Der Empfangsstaat gewährleistet, daß ein Mitglied des Konsulats die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihm nach diesem Vertrag zustehen, in Anspruch nehmen kann.
Artikel 10
(1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Mitglieder des Konsulats Hilfe und Unterstützung.
(2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Mitglieder des Konsulats erwerben, pachten oder mieten.
Artikel 11
(1) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats können das Staatswappen und die entsprechende Bezeichnung angebracht werden.
(2) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates gehißt werden.
(3) Der Leiter des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates an seinen von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen führen.
Artikel 12
(1) Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Konsularräumlichkeiten.
(2) Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln ohne Einwilligung des Leiters des Konsulats oder des Chefs der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten.
(3) Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben vereinbar sind.
(4) Die Konsularräumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel sind nicht Gegenstand einer Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse oder für Zwecke der Landesverteidigung.
Artikel 13
Das Konsulararchiv ist jederzeit unverletzlich, wo immer es sich befindet.
Artikel 14
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen Zwecke mit der Regierung, den diplomatischen Vertretungen und den anderen Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden. Das Konsulat darf sich dazu aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, Diplomaten- oder Konsulargepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und der Betrieb einer Funkstation sind dem Konsulat nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet. Für die Inanspruchnahme von Nachrichtenmitteln gelten für das Konsulat die gleichen Tarife wie für die diplomatische Vertretung.
(2) Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats ist unverletzlich.
(3) Gepäckstücke, die das Konsulargepäck bilden, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur den dienstlichen Schriftverkehr sowie ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke und Gegenstände enthalten.
(4) Das Konsulargepäck, das den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten werden.
(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich sind. Er muß Staatsbürger des Entsendestaates sein und darf im Empfangsstaat keinen Wohnsitz haben. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Das gilt auch für den konsularischen Kurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen Immunitäten und die Schutzpflicht des Empfangsstaates, nachdem der Kurier das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.
(6) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines kommerziellen Zwecken dienenden Luftfahrzeuges einer Fluggesellschaft oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Diese werden mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet, aus dem die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich ist, gelten jedoch nicht als konsularische Kuriere. Ein Mitglied des Konsulats kann das Konsulargepäck dem Kommandanten oder dem Kapitän unter Einhaltung der für den jeweiligen Flughafen oder Hafen geltenden Sicherheitsbestimmungen unmittelbar und ungehindert übergeben oder von ihnen entgegennehmen.
Artikel 15
(1) Der Leiter des Konsulats ist persönlich unverletzlich und genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates. Er darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit im Empfangsstaat unterworfen werden.
(2) Die Immunität des Leiters des Konsulats von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates erstreckt sich nicht auf Klagen
in bezug auf privates, im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß er dieses im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke des Konsulats in Anspruch nimmt;
in Nachlaßsachen, in denen er als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaates auftritt;
im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die er im Empfangsstaat neben seiner Funktion ausübt;
die eine dritte Person wegen eines Schadens anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat mit einem Fahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 angeführten Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Unverletzlichkeit seiner Person oder Residenz durchführbar sind.
Artikel 16
(1) Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, und ein Konsularangestellter genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen wurden. Das gleiche gilt für ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals für die von ihm in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommenen Handlungen. Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die nach den Gesetzen des Empfangsstaates eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder eine strengere Strafe angedroht ist oder daß gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil wegen einer solchen Straftat vollstreckt werden soll.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Konsulats ein Strafverfahren eingeleitet oder wird es vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats zu verständigen.
(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.
(4) Die Immunität einer im Absatz 1 genannten Person von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates erstreckt sich nicht auf Klagen,
die aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder sonst erkennbar im Auftrag des Entsendestaates gehandelt zu haben;
die eine dritte Person wegen eines Schadens anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat mit einem Fahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(5) Ein Mitglied des Konsulats genießt im Empfangsstaat unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit alle Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die einem Mitglied des Konsulats gleichen Ranges des auf dem Gebiet der Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten meistbegünstigten Staates zuerkannt sind oder werden.
Artikel 17
(1) Ein Mitglied des Konsulats kann in einen Verfahren von den Gerichten oder anderen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates als Zeuge geladen werden. Es ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit verbunden sind.
(2) Weigert sich ein Konsul, zur Zeugenaussage zu erscheinen oder auszusagen, so dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen angewendet werden.
(3) Ein Konsul, der als Zeuge vorgeladen wird, darf in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht behindert werden. Seine Aussage kann, soweit möglich, in seiner Wohnung oder im Konsulat oder als schriftliche Erklärung entgegengenommen werden.
Artikel 18
(1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Empfangsstaat erklärt werden.
(2) Erhebt ein Mitglied des Konsulats, das Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, eine Klage, so kann es sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(3) Der Verzicht auf die Immunität in einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung der Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Artikel 19
Ein Mitglied des Konsulats ist im Empfangsstaat von öffentlichen und persönlichen Leistungen jeglicher Art und den gegebenenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.
Artikel 20
(1) Die Konsularräumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die Eigentum des Entsendestaates, von ihm gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel, die Eigentum des Entsendestaates sind und ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen, sinngemäß anzuwenden.
Artikel 21
(1) Ein Konsul und ein Konsularangestellter sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Empfangsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen;
Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang in bezug auf Vermögen im Empfangsstaat;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2) Ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals ist von Steuern und sonstigen Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit.
(3) Beschäftigt ein Mitglied des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer/Lohnsteuer im Empfangsstaat befreit sind, so hat es die Verpflichtungen einzuhalten, die ihm die Rechtsvorschriften dieses Staates in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer/Lohnsteuer auferlegen.
(4) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so unterliegt sein bewegliches Gut, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats dort aufgehalten hat, im Empfangsstaat keinen staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang.
(5) Der Empfangsstaat gestattet die Ausfuhr des beweglichen Gutes des Verstorbenen, mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gütern, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.
Artikel 22
(1) Ein Mitglied des Konsulats ist in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für einen Angehörigen des privaten Hauspersonals, der ausschließlich bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigt ist, sofern er
weder Staatsbürger des Empfangsstaates ist noch dort seinen Wohnsitz hat und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung unterliegt.
(3) Ein Mitglied des Konsulats, das Personen beschäftigt, auf die der Absatz 2 nicht zutrifft, hat die Verpflichtungen zu beachten, die die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Sozialversicherung vorsehen.
Artikel 23
(1) Alle Gegenstände, Kraftfahrzeuge eingeschlossen, die für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt werden, sind im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit, wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
(2) Ein Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle seines persönlichen Gepäcks, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch befreit, wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.
(3) Ein Konsularangestellter ist hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur ersten Einrichtung im Empfangsstaat bestimmt sind, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen in gleicher Weise befreit, wie das Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befreiungen beziehen sich nicht auf die Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport der Gegenstände.
Artikel 24
Der Empfangsstaat gewährt einem Mitglied des Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit, sofern das nicht seinen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt in Gebieten, in die die Einreise und der Aufenthalt aus Gründen der staatlichen Sicherheit verboten oder besonders geregelt ist, widerspricht.
Artikel 25
(1) Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Staatsbürger des Empfangsstaates sind noch in diesem einen Wohnsitz haben oder in ihm einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
(2) Ein Mitglied des Konsulats, das Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder in diesem seinen Wohnsitz hat oder dort außer seiner dienstlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, genießt lediglich die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammenhängen, betreffen.
Artikel 26
(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten stehen einem Mitglied des Konsulats von dem Zeitpunkt an zu, in dem es in den Empfangsstaat einreist, um dort seine Tätigkeit aufzunehmen, oder, wenn es sich bereits in ihm befindet, von dem Zeitpunkt an, in dem es seine Tätigkeit im Konsulat aufnimmt.
(2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1 genannten Person sowie ein Angehöriger des privaten Hauspersonals erhalten die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem
das Mitglied des Konsulats nach Absatz 1 in den Genuß der Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten gelangt;
sie in den Empfangsstaat einreisen, wenn das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als durch das Mitglied des Konsulats;
sie Familienangehörige oder Angehöriger des privaten Hauspersonals werden, wenn sie diese Eigenschaft später als in dem unter Ziffer 2 vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
(3) Ist die Tätigkeit eines Mitglieds des Konsulats beendet, so werden seine Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten sowie die seiner Familienangehörigen und des Angehörigen seines privaten Hauspersonals zum Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach dem Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist hinfällig. Die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten der im Absatz 2 genannten Personen werden hinfällig, wenn die betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger verliert oder als Angehöriger des privaten Hauspersonals ausscheidet; beabsichtigen sie jedoch innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.
(4) In bezug auf die von einem Mitglied des Konsulats in Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt die Immunität gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 auf unbegrenzte Zeit bestehen.
(5) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so genießen seine Familienangehörigen weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist.
ABSCHNITT IV
KONSULARISCHE AUFGABEN
Artikel 27
Ein Konsul hat das Recht,
die Rechte und Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsbürger zu vertreten und zu schützen;
zur Entwicklung der wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat beizutragen;
die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern.
Artikel 28
(1) Ein Konsul nimmt seine konsularischen Aufgaben im Konsularbezirk wahr. Die Ausübung dieser Aufgaben außerhalb des Konsularbezirkes bedarf der Zustimmung des Empfangsstaates.
(2) Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben direkt an die zuständigen Behörden/Staatsorgane im Konsularbezirk wenden.
Artikel 29
Ein Konsul hat das Recht, nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates für die angemessene Vertretung der Staatsbürger des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Behörden/Staatsorganen zu sorgen und vorläufige Maßnahmen zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig wahrnehmen können.
Artikel 30
Ein Konsul hat das Recht,
ein Verzeichnis der Staatsbürger des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen,;
für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern, einzuschränken, ungültig zu machen und zu entziehen;
Visa zu erteilen.
Artikel 31
(1) Ein Konsul hat das Recht,
Geburten- und Sterbebücher von Staatsbürgern des Entsendestaates zu führen;
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft außerhalb der Ehe geborener Kinder entgegenzunehmen und zu beurkunden, wenn der Anerkennende oder das Kind die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates hat;
vorbereitende Maßnahmen zur Einleitung der Annahme an Kindes Statt zu treffen, wenn der Annehmende und das an Kindes Statt anzunehmende Kind Staatsbürger des Entsendestaates sind.
(2) Der Konsul verständigt die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates über Handlungen nach dem Absatz 1 Ziffer 1 und 2, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.
Artikel 32
Ein Konsul hat das Recht,
Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden;
letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente, die einseitige Rechtsgeschäfte von Staatsbürgern des Entsendestaates betreffen, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren;
Verträge, die zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates geschlossen worden sind, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen;
Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen;
Dokumente, die von den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, überzubeglaubigen/zu legalisieren.
Artikel 33
Die von einem Konsul in Übereinstimmung mit Artikel 32 beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen oder Dokumente besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates beurkundet oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch.
Artikel 34
(1) Ein Konsul hat das Recht,
von Staatsbürgern des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Staatsbürgern des Entsendestaates während ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Behörden/Staatsorganen des Staates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen.
(2) Die gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.
Artikel 35
(1) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates.
(2) Im Fall des Absatzes 1 übersenden die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates dem Konsul eine gebührenfreie Sterbeurkunde.
(3) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates haben dem Konsul alle verfügbaren Auskünfte über den Nachlaß eines im Empfangsstaat verstorbenen Staatsbürgers des Entsendestaates, die in Frage kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen, zu erteilen.
(4) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den Konsul unverzüglich verständigen, wenn sich im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten Nachlaßverfahren ergibt, daß Staatsbürger des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind.
(5) Handelt es sich um den Nachlaß eines Staatsbürgers des Entsendestaates oder kommen Staatsbürger des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so hat der Konsul das Recht,
an der Aufnahme eines Nachlaßinventars teilzunehmen;
mit den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses in Verbindung zu treten.
(6) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen oder der Erlös aus beweglichem oder unbeweglichem Nachlaßvermögen einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz im Entsendestaat hat und der an dem Nachlaßverfahren weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten teilgenommen hat, so wird dieses Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf dem Konsul zur Verfügung des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten übergeben.
(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die im Absatz 6 genannt sind, werden dem Konsul erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Nachlaßverbindlichkeiten, die innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet worden sind und der mit dem Nachlaß verbundenen Steuern übergeben.
(8) Die Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates übergeben einem Konsul die von einem Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassenen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn dieser während eines vorübergehenden Aufenthalts im Empfangsstaat verstorben ist.
(9) Die Ausfuhr der in den Absätzen 7 und 8 genannten Vermögenswerte erfolgt unter der Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.
Artikel 36
Ist für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat oder sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, ein Vormund, Pfleger, Kurator oder Beistand zu bestellen, so hat der Konsul das Recht, eine geeignete Person vorzuschlagen.
Artikel 37
(1) Ein Konsul hat das Recht, mit Staatsbürgern des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes, ihnen einen Vertreter zu verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum Konsulat in keiner Weise beschränken.
(2) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unterstützen einen Konsul im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der Einholung von Auskünften über den Aufenthalt von Staatsbürgern des Entsendestaates, um dem Konsul die Möglichkeit zu geben, mit diesen in Verbindung zu treten.
Artikel 38
(1) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Sie haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein Konsul hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder dem die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren, insbesondere ihn zu besuchen und mit ihm zu sprechen; er hat auch das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates gewähren einem Konsul dieses Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses Vertrages hat sich ein Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreter der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates Einspruch erhebt.
(3) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den betroffenen Staatsbürger des Entsendestaates über die ihm nach diesem Artikel zustehenden Rechte unterrichten.
(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht aufheben.
Artikel 39
(1) Ein Konsul hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen sowie in den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu leisten.
(2) Ein Konsul kann sich jederzeit an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern es nicht unter Quarantäne gestellt worden ist. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates sind vor dem Betreten des Schiffes des Entsendestaates durch einen Konsul dann zu verständigen, wenn die Abfertigung des Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land noch nicht abgeschlossen ist. Dem Kapitän des Schiffes des Entsendestaates und den Besatzungsmitgliedern ist es gestattet, mit dem Konsul in Verbindung zu treten und ihn in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates aufzusuchen.
(3) Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Ladung an die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates wenden und diese um Hilfe ersuchen.
Artikel 40
(1) Ein Konsul hat das Recht,
unbeschadet der Rechte der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates, alle während der Reise des Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen;
jede Erklärung und jedes andere Dokument, das vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen;
die Beachtung der die Schiffe des Entsendestaates und ihre Besatzung betreffenden Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.
(2) Ein Konsul kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gemeinsam mit dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied vor den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates auftreten.
Artikel 41
(1) Beabsichtigen die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates, an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort eine amtliche Untersuchung durchzuführen, so setzen sie den Konsul hievon in Kenntnis. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit der Konsul bei deren Durchführung anwesend sein kann. Ist in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls vor der Ergreifung der Maßnahme nicht möglich oder ist der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so werden ihn die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzen.
(2) Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates an Land zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Schiff.
(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes erfolgen.
Artikel 42
(1) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in Territorial- oder Binnengewässern des Empfangsstaates Schiffbruch, läuft es auf Grund, strandet es oder wird es von einer anderen Havarie betroffen, so verständigen die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul und treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von Schiff, Passagieren, Mannschaft, Ladung und Gegenständen, die einen Teil des Schiffes oder seiner Ladung darstellen und über Bord gegangen sind. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen und leisten ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung aller weiterer Schritte,die infolge der Havarie des Schiffes erforderlich geworden sind.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Fällen hat der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes und seiner Ladung zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Staatsbürger des Entsendestaates, so hat der Konsul gleichfalls das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.
(3) Ein havariertes Schiff des Entsendestaates, seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat von Zöllen, Gebühren und Abgaben unter der Voraussetzung befreit, daß sie nicht im Empfangsstaat belassen, sondern unter zollamtlicher Aufsicht wieder ausgeführt werden.
Artikel 43
Die Artikel 39 bis 42 werden sinngemäß auf Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewendet.
Artikel 44
Ein Konsul darf jede andere, ihm vom Entsendestaat übertragene konsularische Funktion wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen keinen Einspruch erhebt.
Artikel 45
(1) Ein Konsul ist berechtigt, im Empfangsstaat die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren zu erheben und sich entstandene Kosten erstatten zu lassen.
(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
ABSCHNITT V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Alle Personen, die nach diesem Vertrag Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten.
Artikel 47
Fahrzeuge, die Eigentum des Entsendestaates sind und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder die Eigentum eines Mitglieds des Konsulats oder eines Familienangehörigen sind, sind im Empfangsstaat gegen Haftpflicht zu versichern.
Artikel 48
Werden konsularische Funktionen von Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser Vertrag anzuwenden, unbeschadet der Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die diesen auf Grund ihrer Stellung als Diplomaten im Empfangsstaat zustehen. Solche Mitglieder der Vertretung sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren.
Artikel 49
Der Entsendestaat kann mit Zustimmung des Empfangsstaates konsularische Aufgaben für einen dritten Staat im Empfangsstaat wahrnehmen.
Artikel 50
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Er tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien erfolgt, in Kraft.
(2) Dieser Vertrag bleibt so lange in Kraft, bis ihn einer der Vertragsstaaten unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Berlin, am 26. März 1975, in zwei Unterschriften.
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