Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. November 1977 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft
Auf Grund des § 8 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft übertrage ich
- bis auf Widerruf - dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft unbeschadet des diesem schon nach § 8 Abs. 1 dritter Satz des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften das Recht, Beamte der Volksanwaltschaft auf Dienstposten der I. bis VI. Dienstklasse - diese eingeschlossen
- zu ernennen.
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