Bundesgesetz vom 1. Feber 1978 über das Bundesrechenamt (Bundesrechenamtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien das Bundesrechenamt errichtet. Das Bundesrechenamt ist eine dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnete Dienststelle.

§ 2. (1) Dem Bundesrechenamt obliegen:

1.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;

2.

die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;

3.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977;

4.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;

5.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;

6.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;

7.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Z. 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Z. 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;

8.

die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Z. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;

9.

die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z. 1 bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;

10.

die Mitwirkung bei der Führung der Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen;

11.

die Bereitstellung der zahlenmäßigen Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß einschließlich der Geldhauptrechnung;

12.

die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Finanzämter;

13.

die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;

14.

die Zahlbarstellung der gemäß § 106a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;

15.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;

16.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, gebührenden Geldleistungen;

17.

die Mitwirkung bei der Festsetzung der Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970;

18.

die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen nach § 1 Abs. 2 bis 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969;

19.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz 1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche Betriebe;

20.

die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976, gebührenden Geldleistungen.

(2) In Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:

1.

die Verarbeitung der von den Dienststellen zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe der Verarbeitungsergebnisse und die Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten Dienststellen;

2.

die Erstellung und Verarbeitung der für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Datenbestände;

3.

die Sicherung der gespeicherten Daten vor Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.

(3) Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.

§ 2. (1) Dem Bundesrechenamt obliegen:

1.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;

2.

die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;

3.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977;

4.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;

5.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;

6.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;

7.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Z. 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Z. 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;

8.

die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Z. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;

9.

die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z. 1 bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;

10.

die Mitwirkung bei der Führung der Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen;

11.

die Bereitstellung der zahlenmäßigen Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß einschließlich der Geldhauptrechnung;

12.

die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Finanzämter;

13.

die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;

14.

die Zahlbarstellung der gemäß § 106a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;

15.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;

16.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, gebührenden Geldleistungen;

17.

die Mitwirkung bei der Festsetzung der Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970;

18.

die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;

19.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz 1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche Betriebe;

20.

die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976, gebührenden Geldleistungen.

(2) In Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:

1.

die Verarbeitung der von den Dienststellen zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe der Verarbeitungsergebnisse und die Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten Dienststellen;

2.

die Erstellung und Verarbeitung der für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Datenbestände;

3.

die Sicherung der gespeicherten Daten vor Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.

(3) Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 2. (1) Dem Bundesrechenamt obliegen:

1.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;

2.

die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;

3.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977;

4.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;

5.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;

6.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;

7.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Z 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Z 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;

8.

die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Z 1 und 2 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;

9.

die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z 1 bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;

10.

die Mitwirkung bei der Führung der Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen;

11.

die Bereitstellung der zahlenmäßigen Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß einschließlich der Geldhauptrechnung;

12.

die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Finanzämter;

13.

die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;

14.

die Zahlbarstellung der gemäß § 106a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;

15.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;

16.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, gebührenden Geldleistungen;

17.

die Mitwirkung bei der Festsetzung der Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970;

18.

die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;

19.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz 1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche Betriebe;

20.

die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976, gebührenden Geldleistungen.

(2) In Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:

1.

die Verarbeitung der von den Dienststellen zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe der Verarbeitungsergebnisse und die Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten Dienststellen;

2.

die Erstellung und Verarbeitung der für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Datenbestände;

3.

die Sicherung der gespeicherten Daten vor Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.

(3) Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Z 1 bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 3. (1) Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 sind die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung ausgenommen:

1.

von Geldleistungen für Bedienstete und nach Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgänger;

2.

von Geldleistungen für Bedienstete und nach Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung;

3.

von Geldleistungen für Bedienstete des Bundes, die einem der in den Z 1 oder 2 genannten Betriebe dauernd oder vorwiegend zur Dienstleistung zugeteilt sind;

4.

von Geldleistungen für die von den Dienststellen des Bundes im Ausland aufgenommenen Bediensteten, sofern diese Bediensteten nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

5.

von Geldleistungen für Bedienstete, die als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung tätig sind oder waren, und von Geldleistungen an deren Hinterbliebene;

6.

von Reisegebühren und von Entschädigungen für Nebentätigkeiten, es sei denn, daß deren Berechnung und Zahlbarstellung für den jeweils in Betracht kommenden Personenkreis durch die Einschaltung des Bundesrechenamtes einfacher bewirkt werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung festzustellen.

(2) Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Besorgung der genannten Aufgaben für die Österreichischen Bundesbahnen, die Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesforste ausgenommen. Für die Österreichischen Bundesforste sind jedoch die Konten für die im § 2 Abs. 1 Z 9 genannten Verrechnungsarten auf Grund der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen zu führen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Betriebe haben die Monatsergebnisse über ihre Verrechnung dem Bundesrechenamt bis spätestens am Zehnten des Monats, der unmittelbar auf den Abrechnungszeitraum folgt, zur Einbeziehung in die Ergebnisse der Bundeshaushaltsverrechnung zu übergeben. Abrechnungszeiträume sind die Kalendermonate Jänner bis Dezember und der Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes (Art. 6 Punkt XXII Abs. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925). Fällt der Zehnte des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Form, den Inhalt- und die Gliederung der dem Bundesrechenamt zu übergebenden Monatsergebnisse hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und die Gliederung der Monatsnachweisungen (§ 2 Abs. 1 Z 11) für die übrigen Verwaltungsbereiche zu bestimmen. Die Form, den Inhalt und die Gliederung sowie den Zeitpunkt der Übergabe der Jahresergebnisse an das Bundesrechenamt hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die jährliche Rechnungsablage festzulegen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ für bestimmte Dienststellen, für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern, für bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte Verrechnungsarten Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 durch Verordnung verfügen, wenn dies wegen ihres geringen Umfanges oder ihrer mangelnden Eignung für die Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage oder aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch andere als die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 5. § 2 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 6. (1) Die Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 5 übertragenen Aufgaben obliegt

1.

in sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen obersten Organ und

2.

in technisch-organisatorischen Angelegenheiten dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 7. Die dem Zentralbesoldungsamt zukommenden behördlichen Zuständigkeiten gehen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf das Bundesrechenamt über.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 186, über das Zentralbesoldungsamt mit der Maßgabe außer Kraft, daß die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7 genannten Aufgaben vom Bundesrechenamt in der bisherigen Form so lange weiter zu besorgen sind, bis die technisch-organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einführung des Datenfernverarbeitungsverfahrens gegeben sind. Der Zeitpunkt der Umstellung auf den Datenfernverarbeitungsbetrieb ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen obersten Organ kundzumachen. Bis dahin gilt das Bundesrechenamt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 als anweisendes Organ im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin sind die genannten Aufgaben jeweils von den bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden Form zu besorgen.

(3) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung kundzumachen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften zu übergeben.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II, § 55 Abs. 4 des BG, BGBl. Nr. 565/1978.)

(5) Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten dürfen - unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnisse - nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates weitergegeben werden.

(6) Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 6 und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(7) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Er hat hiebei das Einvernehmen mit anderen Bundesministern herzustellen, soweit dies nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, erforderlich ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.