INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-12-10
Status Aufgehoben · 2019-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 87
Änderungshistorie JSON API

(viii) Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago behält sich das Recht vor, die Bestimmung des Artikels 26 des Paktes insoweit nicht anzuwenden, als sie den Besitz von Eigentum in Trinidad und Tobago betrifft, da gemäß dem Gesetz über ausländischen Grundbesitz in Trinidad und Tobago Ausländern Genehmigungen erteilt oder verweigert werden können.“

Türkei:

Die Republik Türkei erklärt, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Pakt gemäß der Charta der Vereinten Nationen (insbesondere deren Art. 1 und 2) umsetzen wird.

Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Paktes nur gegenüber jenen Staaten erfüllen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.

Die Republik Türkei erklärt, dass dieser Pakt ausschließlich für das Staatsgebiet ratifiziert wird, auf dem die Verfassung sowie die Rechts- und Verwaltungsordnung der Republik Türkei angewendet wird.

Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen und Regelungen der Verfassung der Republik Türkei und dem Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923 und dessen Anhängen auszulegen und anzuwenden.

VENEZUELA

Im Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung der Republik Venezuela wird folgendes festgelegt: „Niemand darf in einem Strafverfahren schuldig gesprochen werden, wenn ihm nicht vorher die Beschuldigungen persönlich mitgeteilt wurden und er in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise angehört wurde. Gegen Personen, die einer strafbaren Handlung gegen die res publica angeklagt sind, kann in Abwesenheit mit den gesetzlich vorgesehenen Garantien und in der gesetzlich vorgesehenen Weise ein Prozeß geführt werden.“ Venezuela erklärt diesen Vorbehalt, weil Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes nicht vorsieht, daß Personen, die einer strafbaren Handlung gegen die res publica angeklagt sind, in Abwesenheit vor Gericht gestellt werden können.

Vereinigte Staaten

Vorbehalte:

1.

Daß Artikel 20 keine gesetzlichen oder sonstige Maßnahmen seitens der Vereinigten Staaten gestattet oder fordert, die das durch Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten geschützte Recht auf Rede und Versammlungsfreiheit einschränken würden.

2.

Daß sich die Vereinigten Staaten das Recht vorbehalten, nach Maßgabe ihrer Verfassung die Todesstrafe über jede Person (mit Ausnahme schwangerer Frauen) zu verhängen, die nach bestehenden oder zukünftigen, die Verhängung der Todesstrafe zulassenden Gesetzen verurteilt worden sind, und eine solche Bestrafung auch auf Straftaten anzuwenden, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden.

3.

Daß sich die Vereinigten Staaten durch Artikel 7 insofern gebunden fühlen, als mit einer „grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung“ die nach dem fünften, achten bzw. vierzehnten Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame und unübliche Behandlung oder Bestrafung gemeint ist.

4.

Daß auf • Grund der Tatsache, daß nach amerikanischem Recht über Straftäter grundsätzlich die zum Tatzeitpunkt geltende Strafe verhängt wird, der dritte Satz von Artikel 15, Absatz l für die Vereinigten Staaten keine Gültigkeit besitzt.

5.

Daß Politik und Praxis der Vereinigten Staaten grundsätzlich den Bestimmungen des Paktes über die Behandlung Jugendlicher im Rahmen des Strafjustizwesens entsprechen und sie unterstützen. Dessen ungeachtet behalten sich die Vereinigten Staaten das Recht vor, in besonderen Fällen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10, Absatz 2 (b) und 3 sowie von Artikel 14, Absatz 4, Jugendliche als Erwachsene zu behandeln.

Der Vorbehalt der Vereinigten Staaten gegen diese Bestimmungen gilt auch in bezug auf freiwillig Militärdienst leistende Personen unter 18 Jahren.

Feststellungen:

1.

Daß die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten allen Menschen den gleichen Rechtsschutz garantieren und sie weitgehend gegen Diskriminierung schützen. Die Vereinigten Staaten betrachten Unterscheidungen nach Rassenzugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status — in der Form, wie diese Begriffe in Artikel 2, Absatz l und Artikel 26 verwendet werden — als statthaft, wenn ein zumindest rationaler Zusammenhang mit einer legitimen staatlichen Zielsetzung besteht. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß das in Artikel 4, Absatz l für Zeiten des öffentlichen Notstandes festgelegte Verbot der Diskriminierung „allein“ auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder sozialer Herkunft Unterscheidungen mit einer unverhältnismäßigen Auswirkung auf Personen mit einem bestimmten Status nicht ausschließt.

2.

Daß die Vereinigten Staaten das in den Artikeln 9 (5) und 14 (6) garantierte Recht auf Entschädigung dahingehend verstehen, daß wirksame und vollziehbare Mechanismen geschaffen werden müssen, die es dem Opfer einer unrechtmäßigen Festnahme oder Freiheitsentziehung oder eines Fehlurteils ermöglichen, entweder von der verantwortlichen Person oder von der entsprechenden Behörde Kompensation zu fordern und gegebenenfalls auch zu erhalten. Der Anspruch auf Kompensation kann sich nach den angemessenen Erfordernissen des nationalen Rechts orientieren.

3.

Daß die Vereinigten Staaten den Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ in Artikel 10, Absatz 2 (a) dahingehend verstehen, daß die gemeinsame Inhaftierung von beschuldigten mit bereits verurteilten Personen erlaubt ist, wenn dies im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit eines Menschen als geeignet erscheint, und daß Beschuldigte auf ihr Recht, getrennt von verurteilten Personen untergebracht zu werden, verzichten können. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß Artikel 10, Absatz 3 die Ziele der Bestrafung, Abschreckung und Entmündigung als zusätzliche legitime Zwecke eines Strafvollzugswesens nicht beeinträchtigt.

4.

Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß es auf Grund der Unterabsätze 3 (b) und (d) des Artikels 14 nicht erforderlich ist, einem wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten einen Verteidiger seiner Wahl zur Verfügung zu stellen, wenn dem Angeklagten auf Grund seiner Bedürftigkeit vom Gericht ein Verteidiger beigestellt wird, wenn der Angeklagte finanziell in der Lage ist, selbst für seine Rechtsvertretung zu sorgen, oder wenn keine Haftstrafe verhängt worden ist. Die Vereinigten Staaten gehen auch davon aus, daß Absatz 3 (e) der Erfordernis, daß ein Angeklagter nachweisen muß, daß die von ihnen angeforderten Zeugen für seine Verteidigung notwendig sind, nicht entgegensteht. Weiters gehen die Vereinigten Staaten davon aus, daß das Verbot der Doppelbestrafung in Absatz 7 nur dann gilt, wenn ein Freispruch durch ein Gericht derselben staatlichen Instanz auf der Ebene der Bundesverwaltung oder auf einer nachgeordneten Ebene erfolgte, das nun in derselben Sache ein neuerliches Verfahren anstrebt.

5.

Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß dieser Pakt in dem Maß, in dem sie die gesetzgebende und richterliche Verantwortung für die darin angesprochenen Bereiche trägt, durch die Bundesregierung und in den sonstigen Fällen durch die Verwaltungen der Bundesstaaten und Gemeinden umzusetzen ist; in dem Maß, in dem diese die Verantwortung für solche Bereiche tragen, trifft die Bundesregierung geeignete Vorkehrungen im Rahmen des bundesstaatlichen Systems, die es den zuständigen Behörden der Bundesstaaten oder Gemeinden ermöglichen, die geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung des Paktes zu unternehmen.

Erklärungen:

1.

Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß die Bestimmungen der Artikel l bis 27 des Paktes nicht automatisch durchführbar sind.

2.

Daß die Vereinigten Staaten der Ansicht sind, daß die Vertragsstaaten nach Möglichkeit von Restriktionen und Beschränkungen der durch diesen Pakt anerkannten und geschützten Rechte Abstand nehmen sollten, auch wenn solche Restriktionen oder Beschränkungen nach den Bestimmungen des Paktes zulässig sind. Die Vereinigten Staaten sehen Artikel 5, Absatz 2, wonach die in einem Vertragsstaat bestehenden grundlegenden Menschenrechte nicht unter dem Vorwand eingeschränkt werden dürfen, daß sie dieser Pakt in einem geringeren Ausmaß anerkennt, in einer besonderen Beziehung zu Artikel 19, Absatz 3, wonach bestimmte Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung erlaubt sind. Die Vereinigten Staaten erklären, daß sie in bezug auf alle solche Restriktionen und Beschränkungen nach den Erfordernissen und Bestimmungen ihrer Verfassung handeln werden.

3.

Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß das in Art. 47 bezugnehmende Recht nur in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht geltend gemacht werden darf.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Bei Unterzeichnung:

Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten Nationen im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere gemäß den Artikeln 1, 2 und 73 der Satzung) ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.

Bei Ratifikation:

Erstens hält die Regierung des Vereinigten Königreiches ihre Erklärung zu Artikel 1 aufrecht, die sie bei der Unterzeichnung des Paktes abgegeben hat.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, auf Angehörige und Bedienstete der Streitkräfte der Krone sowie auf Personen, die in wie auch immer gearteten Strafanstalten rechtmäßig festgehalten werden, jene Gesetze und Verfahren anzuwenden, die ihr zur Aufrechterhaltung der dienstlichen Disziplin bzw. der Haftdisziplin jeweils erforderlich scheinen, und die Annahme der Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt vorbehaltlich jener Einschränkungen, die für diese Zwecke jeweils gesetzlich gestattet sind.

Sollte es irgendwann an entsprechenden Gefängniseinrichtungen fehlen oder die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Jugendlichen als für beide Seiten günstig erscheinen, so behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmungen verlangen, daß inhaftierte Jugendliche getrennt von den Erwachsenen untergebracht werden, und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in Gibraltar, Montserrat und den Turks- und Caicos-Inseln insofern nicht anzuwenden, als darin eine Trennung von Beschuldigten und Verurteilten verlangt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Jersey nicht anzuwenden.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1, die sich auf das Hoheitsgebiet eines Staates beziehen, so auszulegen, daß sie für jedes der zum Vereinigten Königreich gehörenden Gebiete und für die von ihm abhängigen Gebiete gesondert gelten.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Einwanderungsgesetze bezüglich der Einreise in das Vereinigte Königreich, des Aufenthaltes in diesem und der Ausreise aus ihm auch weiterhin anzuwenden, und die Annahme von Artikel 12 Absatz 4 sowie der anderen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt daher vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Gesetze hinsichtlich Personen, die zum betreffenden Zeitpunkt nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 13 in Hongkong nicht anzuwenden, soweit darin das Recht auf Nachprüfung der Entscheidung, einen Ausländer auszuweisen, sowie das Recht, sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten zu lassen, festgelegt ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Garantie der unentgeltlichen Verteidigung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d insofern nicht bzw. nicht zur Gänze anzuwenden, als der Mangel an Rechtsanwälten die Einhaltung dieser Garantie auf den britischen Jungferninseln, den Cayman-Inseln, den Falkland-Inseln, den Gilbert-Inseln, der Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und abhängiger Gebiete sowie Tuvalu unmöglich macht.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Artikel 20 unter Berücksichtigung der in Artikel 19 und 21 des Paktes festgelegten Rechte aus, und da sie aus gegebenem Anlaß im Interesse der öffentlichen Ordnung (ordre public) bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, behält sie sich das Recht vor, von der Erlassung weiterer derartiger Vorschriften Abstand zu nehmen. Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, für die wenigen auf den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen Eheschließungen die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Erwerb und den Besitz der Staatsbürgerschaft gemäß diesen Vorschriften jenen Personen vorzubehalten, die ausreichende Bindungen an das Vereinigte Königreich oder eines seiner abhängigen Gebiete aufweisen, und daher erfolgt die Annahme von Artikel 24 Absatz 3 und der übrigen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Vorschriften.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 25 Buchstabe b, sofern diese Bestimmung die Einführung eines gewählten Exekutivrates oder Gesetzgebenden Rates in Hongkong erforderlich machen sollte, sowie Artikel 25 Buchstabe c nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmung das Geschworenenamt auf der Insel Man betrifft.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 25 lit. c zurückgezogen mit BGBl. Nr. 252/1994)

Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß die Bestimmungen des Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten, daß die für das genannte Gebiet im Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden können.

Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Paktes:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches teilt den anderen Vertragsstaaten dieses Paktes gemäß Artikel 4 ihre Absicht mit, fortlaufend Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus dem Pakt außer Kraft setzen.

In den letzten Jahren ist es im Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit der Lage in Nordirland zu organisierten Terrorkampagnen gekommen, in deren Verlauf unter anderem Morde, Mordversuche, schwere Körperverletzungen, Einschüchterung und gewaltsame Störungen der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sowie zu Bombenanschlägen und Brandstiftungen, die Todesfälle, Verletzungen und umfangreiche Sachschäden zur Folge hatten. Damit ist ein öffentlicher Notstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gegeben. Dieser Notstand begann bereits vor Ratifikation des Paktes durch das Vereinigte Königreich, und es wurden wiederholt Gesetze im Hinblick auf ihn erlassen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches hielt es für notwendig (und hält es in einigen Fällen weiterhin für notwendig), sich in dem Ausmaß, in dem dies angesichts der Erfordernisse der Lage unumgänglich ist, zusätzliche Befugnisse zum Schutze des Lebens und des Eigentums sowie zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung zu erwirken, einschließlich der Inanspruchnahme von Befugnissen zur Festnahme, zur Verhängung der Haft und Absperrungen. Sofern irgendeine dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen von Artikel 9, 10 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 17, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 oder Artikel 22 des Paktes unvereinbar ist, setzt das Königreich hiemit seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen außer Kraft.

VIETNAM:

Nach ihrem Beitritt zu den Pakten erachtet es die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam für nötig, zu erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Artikels 26 Absatz 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auf Grund deren es einer Anzahl von Staaten verwehrt ist, Mitglieder der Pakte zu werden, diskriminierender Natur sind. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ist der Auffassung, daß die Pakte, gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, allen Staaten ohne jede Diskriminierung oder Begrenzung zur Teilnahme offenstehen sollten.

Erklärungen, durch welche die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte gemäß Artikel 41 anerkannt wird:

Belgien

Belgien (mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1987) hat erklärt, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend Belgien eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

Chile

Chile anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses in allen jenen Fällen, die seit dem 11. März 1990 anhängig sind.

DÄNEMARK

10.

Dezember 1971

Die dänische Regierung anerkennt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Paktes die Zuständigkeit des in Artikel 28 bezeichneten Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

6.

April 1978

Die Regierung von Dänemark anerkennt gemäß Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, für einen neuerlichen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. März 1978 die in Artikel 41 erwähnte Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

22.

April 1976

Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt gemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Artikels die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Mitgliedstaates insoweit, als dieser Mitgliedstaat in bezug auf sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als die Verpflichtungen, die von der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Paktes übernommen worden sind, einander entsprechen.

FINNLAND

19.

August 1975

Finnland erklärt gemäß Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, daß es die Zuständigkeit des in Artikel 28 des genannten Paktes bezeichneten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

Malta

Malta haterklärt, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend Malta eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

NORWEGEN

31.

August 1972

Norwegen anerkennt die Zuständigkeit des in Artikel 28 des Paktes bezeichneten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

SCHWEDEN

26.

November 1971

Schweden anerkennt die Zuständigkeit des in Artikel 28 des Paktes erwähnten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht nach.

Schweiz

Der Schweizer Bundesrat erklärt gemäß Art. 41 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, dass er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 16. April 2010, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Vertragsstaaten über die Nichteinhaltung von anderen Vertragsstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens anerkennt.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

20.

Mai 1976

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt gemäß Artikel 41 dieses Paktes, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat vorgelegt wurden, anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend das Vereinigte Königreich eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES –

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF, daß der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten –

VEREINBAREN folgende Artikel:

TEIL I

Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

TEIL II

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen ohne Unterschied, wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,

a)

dafür Sorge zu tragen, daß jeder, der in seinen durch diesen Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;

b)

dafür Sorge zu tragen, daß jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;

c)

dafür Sorge zu tragen, daß die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.

Artikel 4

(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlaßt haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

Artikel 5

(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als im Pakt vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringeren Ausmaße anerkenne.

Vorbehalt Norwegens (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

TEIL III

Artikel 6

(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.

(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Pakts und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.

(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.

(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.

(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.

(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.

Artikel 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Artikel 8

(1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

(3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;

b)

Buchstabe a ist nicht so auszulegen, daß er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt;

c)

als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Absatzes gilt nicht:

i)

jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;

ii) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;

iii) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

iv) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978) Weitere Vorbehalte von Chile, Finnland

Artikel 9

(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.

(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht allgemeine Regel sein, daß Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden; doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, daß für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jedem Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.

(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Weitere Vorbehalte von Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden und Großbritannien

Artikel 10

(1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.

(2) a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;

b)

jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.

(3) Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

Vorbehalt Großbritanniens (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 11

Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Weitere Vorbehalte von Chile und Großbritannien

Artikel 12

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.

(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.

Vorbehalt von Chile, Finnland und Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 13

Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Weitere Vorbehalte von Barbados, Dänemark, Finnland, Guayana, Norwegen, Schweden, Venezuela und Großbritannien.

Artikel 14

(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht und in billiger Weise öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt notwendig ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.

(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.

(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a)

er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;

b)

er muß hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;

c)

es muß ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;

d)

er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

e)

er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;

f)

er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

g)

er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.

(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein Gericht höherer Instanz nachprüfen zu lassen.

(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht jedes Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

Artikel 15

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Artikel 16

Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 17

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 18

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Weitere Vorbehalte von Chile

Artikel 19

(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a)

für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b)

für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Vorbehalte von Dänemark, Finnland, Schweden und Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 20

(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.

(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 21

Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 22

(1) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen; sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.

(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.

Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 23

(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.

(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Fall einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.

Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 24

(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

(2) Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.

(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Vorbehalt von Chile und Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 25

Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den im Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen

a)

an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;

b)

bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;

c)

unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes zugelassen zu werden.

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)

Artikel 26

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Artikel 27

In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen,ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

TEIL IV

Artikel 28

(1) Es wird ein Ausschuß für Menschenrechte (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet. Er besteht aus 18 Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.

Artikel 29

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die die im Artikel 28 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und von den Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.

(3) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.

Artikel 30

(1) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Paktes statt.

(2) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuß – außer bei einer Wahl zur Besetzung eines gemäß Artikel 34 für frei geworden erklärten Sitzes – fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuß innerhalb von drei Monaten vorzuschlagen.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder Wahl.

(4) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet in einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am Sitz dieser Organisation einberufenen Versammlung der Vertragsstaaten statt. In dieser Versammlung, die beschlußfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

Artikel 31

(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.

(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.

Artikel 32

(1) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

(2) Für Wahlen nach Ablauf einer Amtszeit gelten die Bestimmungen der vorstehenden Artikel dieses Teils des Paktes.

Artikel 33

(1) Nimmt ein Ausschußmitglied nach einstimmiger Feststellung der anderen Mitglieder seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit nicht mehr wahr, so teilt der Vorsitzende des Ausschusses dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der daraufhin den Sitz des betreffenden Mitgliedes für frei geworden erklärt.

(2) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines Ausschußmitgliedes unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der den Sitz vom Tag des Todes oder vom Wirksamwerden des Rücktritts an für freigeworden erklärt.

Artikel 34

(1) Wird ein Sitz nach Artikel 33 für frei geworden erklärt und läuft die Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser Erklärung ab, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen dies allen Vertragsstaaten mit, die innerhalb von zwei Monaten nach Maßgabe des Artikels 29 Kandidaten zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes vorschlagen können.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste der auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an und übermittelt sie den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils des Paktes statt.

(3) Die Amtszeit eines Ausschußmitgliedes, das auf einen nach Artikel 33 für frei geworden erklärten Sitz gewählt worden ist, dauert bis zum Ende der Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz im Ausschuß nach Maßgabe des genannten Artikels frei geworden ist.

Artikel 35

Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung, die den Aufgaben des Ausschusses zukommt, festgesetzt.

Artikel 36

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.

Artikel 37

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.

(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.

Artikel 38

Jedes Ausschußmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, daß es sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.

Artikel 39

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:

a)

Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlußfähig;

b)

der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 40

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar

a)

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den betreffenden Vertragsstaat,

b)

danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses.

(2) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der sie dem Ausschuß zur Prüfung weiterleitet. In den Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung dieses Paktes behindern.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit dem Ausschuß den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Berichte zuleiten.

(4) Der Ausschuß prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten Berichte. Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuß kann diese Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialrat zuleiten.

(5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuß Stellungnahmen zu den nach Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln.

Artikel 41

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen auf Grund dieses Artikels können nur entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

a)

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsmittel, Rechtsbehelfe enthalten soll.

b)

Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und den anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.

c)

Der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß die in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Rechtsmittelverfahren/Verfahren bei der Anwendung des Rechtsbehelfs unangemessen lange gedauert hat.

d)

Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.

e)

Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllt sind, stellt der Ausschuß den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten herbeizuführen.

f)

Der Ausschuß kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen.

g)

Die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuß verhandelt wird.

h)

Der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:

i)

Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;

ii) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe e nicht zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsparteien sind dem Bericht beizufügen.

In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Artikel 42

(1) a) Wird eine nach Artikel 41 an den Ausschuß unterbreitete Sache nicht zur Zufriedenheit der beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so kann der Ausschuß mit vorheriger Zustimmung der beteiligten Vertragsstaaten eine (im folgenden als „Kommission“ bezeichnete) Ad-hoc-Vergleichskommission einsetzen. Die Kommission stellt den beteiligten Vertragsstaaten ihre guten Dienste zur Verfügung, um auf der Grundlage der Achtung dieses Paktes eine gütliche Regelung der Sache herbeizuführen.

b)

Die Kommission besteht aus fünf mit Einverständnis der beteiligten Vertragsstaaten ernannten Personen. Können sich die beteiligten Vertragsstaaten nicht innerhalb von drei Monaten über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung, der Kommission einigen, so wählt der Ausschuß aus seiner Mitte die Kommissionsmitglieder, über die keine Einigung erzielt worden ist, in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der beteiligten Vertragsstaaten, eines Nichtvertragsstaates oder eines Vertragsstaates sein, der die Erklärung gemäß Artikel 41 nicht abgegeben hat.

(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. Sie können jedoch auch an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, den die Kommission im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.

(5) Das im Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den auf Grund dieses Artikels eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.

(6) Die dem Ausschuß zugegangenen und von ihm zusammengestellten Angaben sind der Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission kann die beteiligten Vertragsstaaten um weitere erhebliche Angaben ersuchen.

(7) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft hat, keinesfalls jedoch später als zwölf Monate, nachdem sie damit befaßt worden ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses einen Bericht zur Übermittlung an die beteiligten Vertragsstaaten vor:

a)

Wenn die Kommission die Prüfung der Sache nicht innerhalb von zwölf Monaten abschließen kann, beschränkt sie ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Standes ihrer Prüfung;

b)

wenn die Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte gütlich geregelt worden ist, beschränkt die Kommission ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;

c)

wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe b nicht erzielt worden ist, nimmt die Kommission in ihren Bericht ihre Feststellungen zu allen für den Streit zwischen den beteiligten Vertragsstaaten erheblichen Sachfragen sowie ihre Ansichten über Möglichkeiten einer gütlichen Regelung auf. Der Bericht enthält auch die schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten und ein Protokoll über ihre mündlichen Stellungnahmen;

d)

wenn der Bericht der Kommission gemäß Buchstabe c vorgelegt wird, teilen die beteiligten Vertragsstaaten dem Vorsitzenden des Ausschusses innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts mit, ob sie mit dem Inhalt des Kommissionsberichts einverstanden sind.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben des Ausschusses unberührt.

(9) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermaßen alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder auf der Grundlage von Voranschlägen die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.

(10) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt, erforderlichenfalls die Ausgaben der Kommissionsmitglieder zu bestreiten, bevor die beteiligten Vertragsstaaten sie nach Absatz 9 erstattet haben.

Artikel 43

Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach Artikel 42 bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

Artikel 44

Die Bestimmungen über die Durchführung dieses Paktes sind unbeschadet der Verfahren anzuwenden, die auf dem Gebiet der Menschenrechte durch oder auf Grund der Satzungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen vorgeschrieben sind, und hindern die Vertragsstaaten nicht, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften, andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

Artikel 45

Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf dem Wege über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor.

TEIL V

Artikel 46

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.

Artikel 47

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.

TEIL VI

Artikel 48

(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Artikel 49

(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 50

Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.

Artikel 51

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 52

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten von

a)

den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 48;

b)

dem Datum des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51.

Artikel 53

(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen im Artikel 48 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Pakt, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterschrieben.

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