Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)
§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke oder Medieninhalte gemäß § 43b nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43, § 43a oder § 43b dazu Verpflichteten aufgetragen wird.
(2) Wer der ihm nach § 43, § 43a oder aufgrund eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(3) Wenn eine Bibliothek eine Sammlung nach § 43b Abs. 1 oder 2 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durchführt oder den Ausschluss von der Benutzung oder die Nutzungsbeschränkungen gemäß § 43d gegenüber den Bibliotheksbenutzern nicht durchsetzt, so ist sie von der nach dem Sitz der Bibliothek örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(4) Eine Strafbarkeit nach Abs. 2 oder 3 besteht nicht, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen
Veröffentlichungspflicht
§ 46. (1) In periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, müssen
Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend und
gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, bis zu dem im § 13 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
(2) In den Programmen des Rundfunks sind nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren auf die Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 397/1974 bleibt unberührt.
(3) Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.
(4) Der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
MedienG
Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen
Veröffentlichungspflicht
§ 46. (1) In periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, müssen
Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend und
gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, bis zu dem im § 13 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht werden.
(2) In den Programmen des Rundfunks sind nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren auf die Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 397/1974 bleibt unberührt.
(3) Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.
(4) Der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
MedienG
Achter Abschnitt
Vorschriften über die Verbreitung
Verbreitung periodischer Druckwerke
§ 47. (1) Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden.
(2) Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
(3) Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.
Anschlagen von Druckwerken
§ 48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.
Abkürzung
MedienG
Anschlagen von Druckwerken
§ 48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.
Verwaltungsübertretung
§ 49. Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
MedienG
Verwaltungsübertretung
§ 49. Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
MedienG
Neunter Abschnitt
Geltungsbereich
§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf
die Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.
Abkürzung
MedienG
Neunter Abschnitt
Geltungsbereich
§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf
die Medien ausländischer Medienunternehmen (Anm. 1) , es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.
(___
Anm. 1: Art. 9 Z 39 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 lautet: „In § 50 Z 1 wird das Wort „Medienunternehmer“ durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
MedienG
§ 51. Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,
wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,
soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und
soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:
a. Ehre und wirtschaftlicher Ruf,
b. Privat- und Geheimsphäre,
c. sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
d. Sicherheit des Staates oder
e. öffentlicher Friede.
Abkürzung
MedienG
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Begutachtungsrecht der Medien
§ 52. Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttreten der Stammfassung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:
das Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht;
das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse;
die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.
(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
MedienG
Übergangsbestimmungen
§ 54. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im § 5 dieses Bundesgesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind.
(2) Die die Entgegnung betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, jeweils in der geltenden Fassung, sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
(3) Wird nach den §§ 27, 45 und 46 dieses Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt, so ist das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen.
(4) Die §§ 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Taten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden, es sei denn, daß die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger wären oder bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz bereits gefällt ist.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist nach Aufhebung des Urteils erster Instanz infolge eines Rechtsmittels oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens so vorzugehen, als wäre das Urteil nicht gefällt worden.
(6) Auf Veröffentlichungen in einem Medium, die vor Ablauf des 31. Dezember 1981 erfolgt sind, sind die §§ 29 Abs. 2 und 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, sofern die Veröffentlichung den Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Verspottung herstellt.
(7) Die §§ 29 bis 32, 36, 37 und 39 bis 41 dieses Bundesgesetzes sind auch auf die im Zeitpunkt dessen Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen der Zuständigkeit der Gerichte durch dieses Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben.
(8) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Strafverfahren, die nach dem § 19 Abs. 2 oder § 22 (im Hinblick auf eine Verletzung des § 20) des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse geführt werden, ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens einzustellen.
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle
BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
(10) § 43b Abs. 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
(10) § 43b Abs. 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt § 33 Abs. 3 außer Kraft.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
(10) § 43b Abs. 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt § 33 Abs. 3 außer Kraft.
(2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
(10) § 43b Abs. 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt § 33 Abs. 3 außer Kraft.
(Anm.: (12)) (2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(13) § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft; § 7a Abs. 1 Z 1 und 2, § 7a Abs. 1a Z 1, § 13 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 34 Abs. 3 und § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
(10) § 43b Abs. 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt § 33 Abs. 3 außer Kraft.
(Anm.: (12)) (2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(13) § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft; § 7a Abs. 1 Z 1 und 2, § 7a Abs. 1a Z 1, § 13 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 34 Abs. 3 und § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) § 25a samt Überschrift, § 43a Abs. 2 und 3, § 43b Abs. 6 und 7 sowie § 58 Z 2, 4 bis 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2026 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.
Abkürzung
MedienG
Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
§ 55. (1) Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Art. I § 35 tritt mit 1.Jänner 2006 außer Kraft. Art. I § 41 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen), § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(7) § 25 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten in Kraft:
§ 22 mit 1. Jänner 2014;
§ 7a Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.
(10) § 43b Abs. 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt § 33 Abs. 3 außer Kraft.
(Anm.: (12)) (2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(13) § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft; § 7a Abs. 1 Z 1 und 2, § 7a Abs. 1a Z 1, § 13 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 34 Abs. 3 und § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) § 25a samt Überschrift, § 43a Abs. 2 und 3, § 43b Abs. 6 und 7 sowie § 58 Z 2, 4 bis 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2026 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.
(15) § 26 samt Überschrift und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2026 treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.
Abkürzung
MedienG
Übergangsbestimmungen zu Novellen
§ 56. (1) Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 verbreitet wurden.
(2) Verordnungen auf Grund des § 43b in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 können bereits von dem der Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in § 55 Abs. 6 bezeichneten Tag in Kraft treten.
Abkürzung
MedienG
Übergangsbestimmungen zu Novellen
§ 56. (1) Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 verbreitet wurden.
(2) Verordnungen auf Grund des § 43b in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 können bereits von dem der Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in § 55 Abs. 6 bezeichneten Tag in Kraft treten.
(3) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 verbreitet wurden.
Abkürzung
MedienG
Vollziehung
§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;
hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundeskanzler.
Abkürzung
MedienG
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 57. §§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung
von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, und
von Art. 25 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
Abkürzung
MedienG
Vollziehung
§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;
hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundeskanzler.
Abkürzung
MedienG
Artikel 12
Notifikation
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 20, 22, 23, 30, 32, 33, 33a, 34, 36, 36b, 41, 42 und 50, BGBl. Nr. 314/1981)
Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.
Abkürzung
MedienG
Artikel III
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1993, zu den §§ 6-9, 11, 13-20, 22, 27, 33-35, 37, 39, 41, 44, 45, 46 und 49, BGBl. Nr. 314/1981)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b, 8 Abs. 2 des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Bestimmungen des Art. I über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung der Gegendarstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(4) Die verfahrensrechtlichen Änderungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes sind auch in Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Änderungen der Zuständigkeit sowie der § 41 Abs. 5 des Mediengesetzes in der Fassung des Art. I haben jedoch auf anhängige Verfahren keinen Einfluß.
(5) Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den §§ 27, 45 Abs. 2, 46 Abs. 4 und 49 des Mediengesetzes durch Art. I dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)
Artikel VII
(Anm.: Zu den §§ 8, 8a und 31, BGBl. Nr. 314/1981)
(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.
(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.
Abkürzung
MedienG
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 8, 8a und 31, BGBl. Nr. 314/1981)
(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(1a) Der Art. I (Anm.: richtig: Art. VII) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.
Abkürzung
MedienG
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 41 Abs. 2, BGBl. Nr. 314/1981)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu treffen sind.
(2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.
(3) Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Abkürzung
MedienG
Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 41 Abs. 2, BGBl. Nr. 314/1981)
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
Abkürzung
MedienG
Anhängige Verfahren
(Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1993, zu § 41, BGBl. Nr. 314/1981)
§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. I Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. VI: Änderung des Mediengesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;
die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII (Anm.: Art. VI: Änderung des Mediengesetzes) die bisherigen Landesgerichte,
auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. X das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
zuständig.
(5) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
(6) Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
Abkürzung
MedienG
Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 6, 7 7c, 18 und 20, BGBl. Nr. 314/1981)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)
Abkürzung
MedienG
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 7c, 8, 8a, 10, 14, 15, 18, 20, 23, 29, 31, 34, 36, 36a, 38a, 40, 41, und 42, BGBl. Nr. 314/1981)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.