Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. November 1981 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Präsidenten des Nationalrates (20. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Nationalrates verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Präsidenten des Nationalrates (§ 50 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981, mit dem das Bezügegesetz geändert wird) die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 genannten Aufgaben.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
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