(Übersetzung)KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-04-30
Letzte Aktualisierung 2016-04-08
Status Aufgehoben · 2015-12-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 154
Änderungshistorie JSON API
3.

Rechtsvorschriften zum Schutz der in diesem Artikel erfaßten Bereiche werden in regelmäßigen Abständen an Hand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.

Artikel 12

1.

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheitswesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Männern Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten, einschließlich der Dienste im Zusammenhang mit der Familienplanung zu gewährleisten.

2.

Unbeschadet des Abs. 1 sorgen die Vertragsstaaten für angemessene Betreuung während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung, wobei diese Betreuung Frauen erforderlichenfalls unentgeltlich zur Verfügung steht, sowie für eine angemessene Ernährung der Frau während der Schwangerschaft und der Stillzeit.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um Frauen nach dem Gleichheitsgrundsatz dieselben Rechte wie Männern zu gewährleisten, insbesondere

a)

das Recht auf Familienbeihilfen;

b)

das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzunehmen;

c)

das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport und allen Aspekten des kulturellen Lebens.

Artikel 14

1.

Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme von Frauen auf dem Lande und deren bedeutende Rolle für das wirtschaftliche Überleben ihrer Familien sowie auch ihre Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftssektoren, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieser Konvention auch auf Frauen auf dem Lande Anwendung finden.

2.

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frauen auf dem Lande, um dafür zu sorgen, daß sie unter den gleichen Bedingungen wie Männer an der ländlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben können, und gewährleisten ihnen insbesondere folgende Rechte:

a)

Mitwirkung auf allen Ebenen an der Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen;

b)

Zugang zu angemessenen Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge einschließlich Informationen, Beratungsdiensten und Einrichtungen der Familienplanung;

c)

unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit;

d)

schulische und außerschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, einschließlich funktioneller Alphabetisierung, darunter auch die Nutzung aller Gemeinschafts- und Volksbildungseinrichtungen zur Erweiterung ihres Fachwissens;

e)

Organisation von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige Arbeit;

f)

Teilnahme an allen Gemeinschaftsaktivitäten;

g)

Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen;

h)

angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizität und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und Nachrichteinrichtungen.

TEIL IV

Artikel 15

1.

Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich.

2.

Die Vertragsstaaten gewähren Frauen in zivilrechtlichen Angelegenheiten dieselbe Rechtsfähigkeit wie Männern und geben ihnen dieselbe Gelegenheit zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie Frauen das gleiche Recht ein, Verträge abzuschließen und Vermögen zu verwalten, und gewähren ihnen Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.

3.

Die Vertragsstaaten kommen überein, daß alle Verträge und alle sonstigen privaten Urkunden jeglicher Art, deren Rechtswirkung die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau zum Ziel hat, nichtig sind.

4.

Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.

Artikel 16

1.

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familiären Angelegenheiten und gewährleisten insbesondere folgende Rechte auf der Grundlage der Gleichheit von Mann und Frau:

a)

gleiches Recht auf Eheschließung;

b)

gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung;

c)

gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;

d)

gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten; in jedem Fall haben die Interessen der Kinder Vorrang;

e)

gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewußte Entscheidung über die Anzahl und Altersunterschiede ihrer Kinder und auf Zugang zu den zur Ausübung ihrer Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und sonstigen Mitteln;

f)

gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Treuhandschaft und Adoption von Kindern oder ähnlicher Einrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall haben die Interessen der Kinder Vorrang;

g)

dieselben persönlichen Rechte der Ehegatten, einschließlich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;

h)

gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich Eigentum, Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung, Nutzung und Verfügung über Vermögen, gleichgültig, ob diese Rechte unentgeltlich oder entgeltlich sind.

2.

Die Verlobung und Verheiratung eines Kindes hat keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung von Rechtsvorschriften, unternommen, um ein Mindestalter für die Ehefähigkeit festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein offizielles Register zur Pflicht zu machen.

TEIL V

Artikel 17

1.

Zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieser Konvention wird ein Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt (im folgenden als „Komitee“ bezeichnet); es besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention aus achtzehn, nach Ratifikation oder nach dem Beitritt des fünfunddreißigsten Vertragsstaates zur Konvention aus dreiundzwanzig Experten von hohem sittlichen Rang und großer Sachkenntnis auf dem von der Konvention erfaßten Gebiet. Die Experten werden von den Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine ausgewogene geographische Verteilung und auf die Vertretung der unterschiedlichen Zivilisationsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten.

2.

Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Abstimmung aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen nominieren.

3.

Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Konvention statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Nominierungen einzureichen. Der Generalsekretär erstellt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise nominierten Personen unter Angabe der sie nominierenden Vertragsstaaten und legt sie den Vertragsstaaten vor.

4.

Die Wahl der Mitglieder des Komitees findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. In dieser Sitzung, die verhandlungs- und beschlußfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelte diejenigen Bewerber als in das Komitee gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

5.

Die Mitglieder des Komitees werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.

6.

Die Wahl der fünf zusätzlichen Mitglieder des Komitees findet gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 statt, wenn fünfunddreißig Staaten die Konvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewählten zusätzlichen Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt.

7.

Zur Besetzung eines unerwartet freiwerdenden Sitzes nominiert der Vertragsstaat, dessen Experte aufgehört hat, die Funktion eines Komiteemitgliedes auszuüben, mit der Zustimmung des Komitees einen anderen Experten seiner Nationalität.

8.

Die Mitglieder des Komitees erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Versammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung festgesetzt, die den Aufgaben des Komitees zukommt.

9.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Komitee das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, deren dieses zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Konvention bedarf.

Artikel 18

1.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Behandlung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieser Konvention getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen und über die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar

a)

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Konvention für den betreffenden Staat und

b)

danach mindestens alle vier Jahre und sooft der Ausschuß darum ersucht.

2.

Die Berichte können Umstände und Schwierigkeiten aufzeigen, die das Ausmaß der Erfüllung der in dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen beeinflussen.

Artikel 19

1.

Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.

Das Komitee wählt seine Funktionäre für zwei Jahre.

Artikel 20

1.

Das Komitee tritt in der Regel einmal im Jahr für höchstens zwei Wochen zur Behandlung der gemäß Artikel 18 dieser Konvention vorgelegten Berichte zusammen.

2.

Die Sitzungen des Komitees finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einen anderen vom Ausschuß zu bestimmenden geeigneten Ort statt.

Artikel 21

1.

Das Komitee legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Wege des Wirtschaft- und Sozialrates einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und kann auf Grund seiner Prüfung der Berichte und Informationen der Vertragsstaaten Vorschläge und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen sind zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Bericht des Komitees aufzunehmen.

2.

Der Generalsekretär übermittelt die Berichte des Komitees an die Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.

Artikel 22

Die Sonderorganisationen haben das Recht auf Teilnahme, wenn die Durchführung von Bestimmungen dieser Konvention behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Das Komitee kann die Sonderorganisationen einladen, Berichte über Durchführung dieser Konvention auf Gebieten vorzulegen, die in deren Tätigkeitsbereich fallen.

TEIL VI

Artikel 23

Diese Konvention läßt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau geeignetere Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

a)

in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder

b)

in sonstigen für diesen Staat geltenden Konventionen, Verträgen oder Abkommen.

Artikel 24

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf nationaler Ebene alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Ausübung der in dieser Konvention anerkannten Rechte zu gewährleisten.

Artikel 25

1.

Diese Konvention liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

2.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieser Konvention.

3.

Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

4.

Diese Konvention liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 26

1.

Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einem Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.

2.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.

Artikel 27

1.

Diese Konvention tritt am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2.

Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diese Konvention ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 28

1.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt schriftliche Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu.

2.

Mit dem Ziel und Zweck dieser Konvention unvereinbare Vorbehalte sind unzulässig.

3.

Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Artikel 29

1.

Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention eine Streitfrage, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, so kann sie auf Verlangen einer Partei zur Schlichtung vorgelegt werden. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Schlichtungsantrages nicht über die Form des Schlichtungsverfahrens einigen können, kann jede Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen mit dessen Satzung übereinstimmenden Antrag stellt.

2.

Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieser Konvention oder seines Beitritts zu dieser erklären, daß er die Bestimmungen des Absatz 1 für sich nicht verbindlich erachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Staat, der einen derartigen Vorbehalt macht, nicht an die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen gebunden.

3.

Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurücknehmen.

Artikel 30

Diese Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet.

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