ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM OPEC-FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DES FONDS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-05-10
Letzte Aktualisierung 2020-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 1 am 10. Mai 1982 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend den Amtssitz des Fonds in Wien sowie über die Regelung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu schließen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter „Fonds” der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens vom 28. Jänner 1976, in der geltenden Fassung, errichtet wurde;

b)

unter „Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter „Generaldirektor” der Generaldirektor des Fonds oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d)

unter „Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied des Fonds ist;

e)

unter „Minister” ein Mitglied des Ministerrates des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds;

f)

unter „Gouverneur” ein Vertreter oder ein alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates beim Gouverneursrat des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds;

g)

unter „Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

h)

unter „Vertreter anderer Staaten” Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder des Fonds sind, sofern sie von ihren Regierungen zur Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds oder gemäß den Vorschriften des Fonds zu den vom Fonds abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet werden und Mitglieder ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

i)

unter „vom Fonds einberufene Tagung” jede Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates des Fonds oder von Unterausschüssen derselben sowie alle vom Fonds oder über seine Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte,

j)

unter „Archive des Fonds” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz des Fonds stehen,

k)

unter „Angestellte des Fonds” der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals des Fonds mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals,

l)

unter „Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum des Fonds sind oder in Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in seinem Besitz oder in seiner Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte des Fonds und

m)

unter „Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden und die Residenz des Generaldirektors, wie sie in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds näher umschrieben werden, sowie gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

a)

unter „Fonds“ der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens vom 28. Jänner 1976, in der geltenden Fassung, errichtet wurde;

b)

unter „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter „Generaldirektor“ der Generaldirektor von OFID oder jeder leitende Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;

d)

unter „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied von OFID ist;

e)

unter „Minister“ ein Mitglied des Ministerrates von OFID gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung von OFID;

f)

unter „Gouverneur“ ein Vertreter oder ein alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates beim Gouverneursrat von OFID gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung von OFID;

g)

unter „Vertreter der Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

h)

unter „Vertreter anderer Staaten“ Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder von OFID sind, sofern sie von ihren Regierungen zur Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von OFID oder gemäß den Vorschriften von OFID zu den von OFID von OFID abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet werden und Mitglieder ihrer Delegationen, ausgenommen das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

i)

unter „von OFID einberufene Tagung“ jede Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates von OFID oder von Unterausschüssen derselben sowie alle von OFID oder über seine Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte,

j)

unter „Archive von OFID“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz von OFID stehen,

k)

unter „Angestellte von OFID“ der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals von OFID mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals,

l)

unter „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum von OFID sind oder in Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in seinem Besitz oder in seiner Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte von OFID

m)

unter „Amtssitz“ das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden und die Residenz des Generaldirektors, wie sie in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID näher umschrieben werden, sowie gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist;

(n) unter „Pensionsfonds“ der Pensionsfonds, der von OFID nach seinen internen Vorschriften eingerichtet wird;

(o) unter „Fürsorgefonds“ der Fürsorgefonds, der von OFID nach seinen internen Vorschriften eingerichtet wurde oder eingerichtet wird;

(p) unter „zuständige österreichische Behörden“ Landes-, Bundes-, Kommunal-oder andere Behörden der Republik Österreich, die im Zusammenhang und in Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Gewohnheiten in der Republik Österreich zuständig sind;

q)

unter „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen überdiplomatische Beziehungen 3 , unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.


3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

Artikel 2

(1) Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die vom Fonds einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 2

Der Amtssitz von OFID

(1) Der ständige Amtssitz von OFID gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von OFID einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(3) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Preise unter deren Kontrolle stehen, ist OFID zu Preisen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt des Fonds unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Artikel 3

Aufsicht und Verfügungsgewalt über den Amtssitz

(1) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt von OFID unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Artikel 4

(1) Der Fonds ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der vom Fonds im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darüber, ob eine Vorschrift des Fonds als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift des Fonds unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift des Fonds in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als vom Fonds seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift des Fonds behauptet wird.

(2) Der Fonds wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Artikel 4

Interne Vorschriften von OFID

(1) OFID ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von OFID im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und OFID darüber, ob eine Vorschrift von OFID als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift von OFID unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift von OFID in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von OFID seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift von OFID behauptet wird.

(2) OFID wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Artikel 5

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Artikel 5

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Der Fonds wird seinerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs beeinträchtigt werden.

Artikel 6

Schutz des Amtssitzes

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. OFID wird seinerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs beeinträchtigt werden.

(4) Die zuständigen österreichischen Behörden und OFID arbeiten im Hinblick auf die Wechselbeziehung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und inunmittelbarer Umgebung des Amtssitzes eng zusammen.

(5) OFID konsultiert bei der Erstellung seiner Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Fonds und im besonderen seine Fähigkeit:

a)

Verträge zu schließen;

b)

bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

c)

alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung des Fonds durchzuführen;

d)

gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Artikel 7

Rechtspersönlichkeit von OFID

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit von OFID und im besonderen seine Fähigkeit:

a)

Verträge zu schließen;

b)

bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

c)

alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung von OFID durchzuführen;

d)

gerichtliche Verfahren anhängig zu machen;

(e) andere Maßnahmen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Aktivitäten erforderlich oder zweckmäßig sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf das Aufbringen jeglicher Art von Finanzmitteln über lokale sowie internationale Märkte und die Ausgabe von Wertpapieren auf den lokalen sowie den internationalen Märkten.

Artikel 8

Die Regierung anerkennt das Recht des Fonds, in seinem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.

Artikel 8

Recht, Tagungen abzuhalten

Die Regierung anerkennt das Recht von OFID, in seinem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.

Artikel 9

Der Fonds und sein Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß der Fonds in einem besonderen Fall ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Artikel 9

Immunität von OFID

(1) OFID ist von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit, ausgenommen:

(a) in dem Umfang, in dem OFID in einem bestimmten Fall gemäß Artikel 25 Absatz (1) dieses Abkommens ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet;

(b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nacheinem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von OFID oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugeneingebracht wird.

(2) Sofern ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nicht vereinbart wurde, wird jeder Streitfall zwischen OFID und einer privaten Partei durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Angelegenheiten, die ausschließlich die Auslegung des OFID-Gründungsabkommens betreffen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Kompetenz des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OFID und seinen Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften von OFID beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.

Artikel 10

Das Eigentum des Fonds, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Artikel 10

Immunität des Eigentums und der Vermögenswerte von OFID

(1) Unbeschadet des Artikels 9 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, als von allen Formen der Beschlagnahme, Requisition, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung befreit.

(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme befreit.

Artikel 11

Die Archive des Fonds sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 11

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive von OFID sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 12

(1) Der Fonds, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Fonds in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, dem Fonds Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren und Dienstleistungen darstellen, die vom Fonds gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung dem Fonds für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und vom Fonds einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Fonds in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird der Fonds jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß der Fonds nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle anderen Rechtsgeschäfte, an denen der Fonds beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die vom Fonds für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Der Fonds ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen vom Fonds betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen vom Fonds in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

Artikel 12

Steuerfreiheit

(1) OFID, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von OFID in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, OFID Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren und Dienstleistungen darstellen, die von OFID gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung OFID für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von OFID einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß OFID in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird OFID jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß OFID nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle anderen Rechtsgeschäfte, an denen OFID beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von OFID für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) OFID ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von OFID betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von OFID in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

(8) Über die in Absatz (7) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen mit vergleichbaren Privilegien oderwohltätiger Organisationen verfügt werden.

(9) OFID ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mitgleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt der Fonds für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

Artikel 13

Amtliche Mitteilungen

(1) Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt OFID für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

(2) Die Regierung anerkennt das Recht von OFID, zur Erfüllung seiner Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Mitteilungen vorzunehmen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass OFID in Bezug auf Urheberrechte jegliche Gesetze der Republik Österreich oder internationale Übereinkommen, bei denen die Republik Österreich Vertragspartei ist, respektiert.

Artikel 14

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an den Fonds oder einen seiner Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die vom Fonds abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.

(2) Der Fonds ist befugt, Codes zu benützen und seine Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Artikel 14

Immunität von amtlichen Mitteilungen – diplomatische Sendungen

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an OFID oder einen seiner Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von OFID abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich, ohne dass dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen.

(2) OFID ist befugt, Codes zu benützen und seine Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Artikel 15

Der Fonds kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

a)

jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b)

über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c)

Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen;

d)

seine Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren;

e)

alle Operationen durchführen, die mit seiner Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds in Zusammenhang stehen.

Artikel 15

Finanzielle Erleichterungen

(1) OFID kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, für offizielle Zwecke unbehindert:

a)

jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b)

über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

(c) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;

(d) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren;

(e) alle Vorhaben durchführen, die mit seiner Tätigkeit gemäß des OFID-Gründungsabkommens in Verbindung stehen, einschließlich aber nichtbeschränkt auf: Beschaffung neuer Finanzmittel durch die Nutzung seiner Kreditfähigkeit, Vorhaben des privaten Sektors und Handelsfinanzierungsaktivitäten.

(2) Die Regierung wird OFID behilflich sein, hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

(3) OFID wird bei der Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieses Artikels den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen von OFID Folge gegeben werden kann.

Artikel 16

Jeder vom Fonds eingerichtete oder unter seiner Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag des Fonds Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für den Fonds selbst.

Artikel 16

Pensionsfonds und jeder Fürsorgefonds

Der Pensionsfonds und jeder andere Fürsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten wie für OFID selbst. Aus einem Pensionsfonds oder aus jedem anderen Fürsorgefonds bezogene Leistungen sind von Besteuerung, Zöllen und Abgaben befreit.

Artikel 17

Der Fonds ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten des Fonds werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Artikel 17

Sozialversicherung

OFID ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten von OFID werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten des Fonds, der an Sozialversicherungseinrichtungen des Fonds nicht teilhat, über Ersuchen des Fonds zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Der Fonds hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel 18

Teilnahme an einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten von OFID, der an Sozialversicherungseinrichtungen von OFID nicht teilhat, über Ersuchen von OFID zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. OFID hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

a)

Ministern und Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;

b)

Gouverneuren und deren Familien;

c)

Angestellten des Fonds, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;

d)

Personen, die keine Angestellten des Fonds sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten, sowie deren Ehegatten;

e)

Vertretern anderer Staaten;

f)

Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die vom Fonds in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Artikel 19

Ein- und Ausreise

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

a)

Ministern und Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;

b)

Gouverneuren und deren Familien;

c)

Angestellten von OFID, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;

d)

Personen, die keine Angestellten von OFID sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von OFID ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen von OFID, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen von OFID arbeiten, sowie deren Ehegatten;

e)

Vertretern anderer Staaten;

f)

Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von OFID in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt in Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich.

(3) Eine in Absatz (1) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebiets der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauchs des Rechts auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:

(a) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung der für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin;

(b) Handelt es sich hiebei um einen Vertreter eines Staates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;

(c) Handelt es sich um eine andere in Absatz (1) angeführte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generaldirektor erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generaldirektor das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen; und

(d) Personen, die gemäß Artikel 23 Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Rangs des Personals der bei der Republik Österreichbeglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.

Artikel 20

Minister und Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und Vertreter anderer Staaten genießen, unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;

b)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;

c)

Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;

d)

das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;

e)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;

f)

die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt und

g)

die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Artikel 20

Vertreter

Minister und Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und Vertreter anderer Staaten genießen, unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;

b)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;

c)

Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;

d)

das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;

e)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;

f)

die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt und

g)

die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen des Fonds zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds oder Beobachter zu den vom Fonds abgehaltenen Tagungen entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 21

Einschränkungen der Privilegien und Immunitäten nach Artikel 20

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen von OFID zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit von OFID oder Beobachter zu den von OFID abgehaltenen Tagungen entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 22

Angestellte des Fonds genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Fonds sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

c)

Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

d)

Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie vom Fonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Fonds erhalten;

e)

Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

f)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g)

die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Fonds ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, und alle Beträge zu transferieren, die sie von ihren in amtlicher Funktion beim Fonds verdienten Gehältern erspart haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen;

h)

den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt;

i)

das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;

(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; der Fonds ist berechtigt, ein eigenes „Commissary” einzurichten, oder seine Angestellten werden Zugang zum „Commissary” des IZW oder zu einem der in Wien bestehenden „Commissaries” erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.

Artikel 22

Angestellte von OFID

(1) Angestellte von OFID genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

(a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in ihrer dienstlichen Eigenschaft gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte von OFID sind;

(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und dienstlichen Gepäcks;

(c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks; und, wenn der Angestellte vom Anwendungsbereich des Artikels 23 umfasst ist, Schutz vor Durchsuchung desprivaten Gepäcks;

(d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von OFID für frühere oder gegenwärtige Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei OFID erhalten;

(e) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zum österreichischen Sozialversicherungssystem ergeben;

(f) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden;

(g) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindlichen Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben oder beibehalten;

(h) Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer;

(i) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

(j) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushaltleben, haben im Einklang mit dem österreichischen Recht bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden in Bezug auf diese Beschäftigung Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung. Dieses Privileg wird gemäß den im Anhang 2 festgelegten Bestimmungen eingeräumt;

(k) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektorerstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektor einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaßeinräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit bei OFID nötig ist;

(l) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei OFID ohne Verbote und Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben und die Zinsen oder Erträge, die daraus entstanden sind sowie alle Beträge, der gesparten Gehälter und die Zinsen oder Erträge daraus, die sie durch ihre amtliche Tätigkeit für OFID verdient haben, auszuführen;

(m) vorbehaltlich der obigen Bestimmungen die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen;

(n) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltangehörige, wie sie die Regierung Mitgliedern des diplomatischen Personal diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt;

(o) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen dazu;

(ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; OFID hat das Recht ein eigenes Commissary einzurichten oder seinen Angestellten erhalten Zugang zum VIC Commissary oder einem der bestehenden Commissaries in Wien; die nähere Regelung der Ausübung dieses Rechts wird in einem Zusatzabkommen getroffen;

(p) für sich und ihre Familienangehörigen, unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, das Recht auf Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zwecks akademischen oder postgradualen Studiums und zur Inanspruchnahme verwandter Ausbildungsmöglichkeiten, die zum Erwerb von entsprechenden, in Österreich erforderlichen Bildungs- und Berufsbefähigungen führen.

(2) Die Angestellten von OFID und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für österreichische Staatsbürger, Personen anderer Staatsbürgerschaft, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gleichgestellt sind, oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich.

(3) Wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von OFID an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, gilt OFIDs Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung in Bezug auf solche Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen nicht, es sei denn, OFID teilt den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Benachrichtigung über die betreffende Entscheidung mit, dass er nicht auf seine Immunität verzichtet.

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a)

dem Generaldirektor die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

b)

den stellvertretenden Generaldirektoren, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung im Fonds namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Artikel 23

Zusätzliche Privilegien und Immunitäten

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a)

dem Generaldirektor die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

(b) einem leitenden Angestellten von OFID, während er den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor gewährt werden.

c)

den stellvertretenden Generaldirektoren, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung im Fonds namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt;

(d) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Rangs der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist;

(e) Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Aufenthalt in der Republik Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten;

(f) In diesem Artikel genannte Angestellte sind, im Einklang mit Anhang 1, von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Artikel 24

(1) Personen, die keine Angestellten des Fonds sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten, und Vertreter anderer Organisationen oder sonstige Personen, die vom Fonds in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

Artikel 24

Sachverständige und offizielle Besucher

(1) Personen, die keine Angestellten von OFID sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von OFID ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen von OFID, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen von OFID arbeiten, und Vertreter anderer Organisationen oder sonstige Personen, die von OFID in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

Artikel 25

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse des Fonds und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es dem Fonds, die Immunität jedes seiner Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generaldirektor Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generaldirektors hat der Ministerrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) Der Fonds und dessen Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Artikel 25

Einschränkungen der Privilegien und Immunitäten nach Artikel 22, 23 und 24

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse von OFID und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es OFID, die Immunität jedes seiner Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen von OFID aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generaldirektor Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generaldirektors hat der Ministerrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) OFID und dessen Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Artikel 26

Allen vom Fonds beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Artikel 17 und 22 lit. g auf keinen und der Artikel 22 lit. d auf jeden Fall auf Angestellte des Fonds, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.

Artikel 26

Österreichische Staatsbürger und Staatenlose

Alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich, die von OFID beschäftigt werden, genießen die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden nur soweit, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, und nach folgender Maßgabe:

(a) Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, genießen nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in ihrer dienstlichen Eigenschaft gesetzten Handlungen.

(b) Artikel 17 und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (l) gilt nicht für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.

(c) Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (d) und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (o) (iii) gelten jedenfalls für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.

Artikel 27

(1) Der Fonds wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel 27

Liste von Personen

(1) OFID wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel 28

Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor über Ersuchen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die Regierung und den Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder des Fonds vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 28

Missbrauch von Privilegien und Immunitäten

Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor über Ersuchen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die Regierung und den Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder von OFID vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 29

Alle zwischen der Regierung und dem Fonds über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder des Fonds vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 29

Streitbeilegung

Alle zwischen der Regierung und OFID über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder von OFID vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 30

Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf den Fonds aus.

Artikel 30

Meistbegünstigungsklausel

Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf OFID aus.

Artikel 31

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder des Fonds aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, den Fonds in die Lage zu versetzen, an seinem Amtssitz in der Republik Österreich die ihm gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und seiner Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und des Fonds dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder von OFID aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, OFID in die Lage zu versetzen, an seinem Amtssitz in der Republik Österreich die ihm gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und seiner Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und von OFID dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 21. April 1981

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung betreffend den Amtssitz des Fonds in Wien, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

1.

die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;

2.

im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;

3.

in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;

4.

Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und ihre Familienmitglieder, die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen werden;

5.

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 lit. g des Abkommens Angestellten des Fonds und Personen, die keine Angestellten des Fonds sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten, gestattet sein soll, über die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von öS 26.000,– (sechsundzwanzigtausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihrem Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden; wenn die vorgenannten Personen Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, werden solche Transfers von den österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffenden Personen vorher in österreichischer Währung vom Fonds erhalten haben, sowie bis zum Betrag, den sie in die Republik Österreich eingeführt haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, genehmigt werden.

Sollte der Fonds diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Willibald Pahr m. p.

Seiner Exzellenz

Mr. Ibrahim F. I. Shihata

Generaldirektor des OPEC-Fonds

für internationale Entwicklung

Wien

OPEC FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG

Wien, am 21. April 1981

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 21. April 1981 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: es folgt der Text des Notenwechsels)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der Fonds diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fonds darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Ibrahim F. I. Shihata m. p.

Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Anhang 1

Umsatzsteuerrückvergütung

1.

Im Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der Umsatzsteuer einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden, kosteneffektiven Methode unter Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rückzahlungsplafonds beinhaltet.

2.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (einschließlich Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke sowie Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

3.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird für nicht weniger als den gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag pro Rechnung und bis zum gesetzlichen Gesamtrückzahlungsbetrag gewährt.

4.

Die Regierung gewährt auf Antrag der Einzelperson die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Anhang 2

Zugang zum Arbeitsmarkt

1.

Die Ehegatten der Angestellten von OFID und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 27 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Definition „Angestellter von OFID“ gemäß Artikel 1 Unterabschnitt (k) berücksichtigt die besonderen Strukturen von OFID. Diese oben angeführten Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2.

Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte Gebiet der Republik Österreich und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3.

Einem Arbeitgeber, der den Begünstigten zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen.

4.

Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des österreichischen Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5.

Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhaltgewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6.

Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.