Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-01-19
Letzte Aktualisierung 2016-03-31
Status Aufgehoben · 2015-09-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
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Jedes Mitglied der Abstimmungsgruppe (jede Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) kann sich an die Gruppe (an die andere Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) wenden, wenn sie der Auffassung ist, daß die Vereinbarung nicht angewendet wurde,

– entweder weil die vorherige Konsultation nicht durchgeführt wurde

– oder weil die getroffenen Maßnahmen der Vereinbarung nicht entsprechen

– oder weil die zur Verwirklichung des Zieles der Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung, so können sie sich an eine Vergleichskommission wenden, die beauftragt ist, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen.

Überwachungsinstanz

Artikel 6

Die Vertragsparteien können die Schaffung einer besonderen Instanz vereinbaren, welche die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht; sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Sachverständigen, die von den beiden Vertragsparteien ernannt werden, und aus einem neutralen Sachverständigen, dessen Ernennung oder Ernennungsverfahren im voraus vorgesehen ist.

Die Überwachungsinstanz gibt ein Gutachten über die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vereinbarung ab. Sie ist befugt, ihr Gutachten zu veröffentlichen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluß dieser Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.

2.3 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung von grenzüberschreitenden privatrechtlichen Vereinigungen

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, daß die Beteiligung einer örtlichen Körperschaft eines Staates an einer privatrechtlichen Vereinigung eines anderen Staates nach denselben Regeln und unter denselben Bedingungen möglich ist, die für die Beteiligung der genannten örtlichen Körperschaft an einer privatrechtlichen Vereinigung ihres eigenen Staates gelten. Wenn dies gegenwärtig nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit ausdrücklich im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten vorgesehen werden (siehe zwischenstaatliche Mustervereinbarungen 1.3 und 1.4).

Normalerweise müssen sich die privatrechtlichen Vereinigungen den Regeln unterwerfen, die im Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Nachstehend werden die Bestimmungen aufgeführt, die ihre Satzung festlegen müßte, soweit das anzuwendende Recht sie nicht vorsieht. Außerdem können die Bestimmungen über die Abstimmungsgruppe (siehe Grundriß 2.1) sinngemäß auch für diese Art von Vereinigungen gelten.

Die Satzung bestimmt unter anderem

1.

die Gründungsmitglieder der Vereinigung und die Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder;

2.

den Namen, den Sitz und die Rechtsform der Vereinigung (unter Bezugnahme auf das innerstaatliche Recht);

3.

das Ziel der Vereinigung, die Bedingungen für die Erreichung dieser Ziele und die Mittel, die ihr zur Verfügung stehen;

4.

die Organe der Vereinigung und insbesondere die Aufgaben und die Arbeitsweise der Generalversammlung (Vertretung und Abstimmung);

5.

die Bezeichnung der Verwalter oder Geschäftsführer und ihre Befugnisse;

6.

den Umfang der Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber Dritten;

7.

die Voraussetzungen für die Satzungsänderung und die Auflösung der Vereinigung;

8.

die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Generalsekretär des Europarats über die Schaffung einer grenzüberschreitenden Vereinigung zu unterrichten und ihm die Satzung zu übermitteln.

2.4 Grundriß eines („privatrechtlichen“) Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, daß die örtlichen Körperschaften befugt sind, derartige Verträge mit den örtlichen Behörden anderer Staaten abzuschließen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen werden (siehe Muster 1.4).

Es handelt sich um einen Vertragstyp, dessen sich die örtlichen Körperschaften beim Verkauf, der Vermietung, auf dem Arbeitsmarkt, bei der Lieferung von Gütern oder Leistungen, bei der Abtretung von Nutzungsrechten usw. bedienen können. Die Verwendung „privatrechtlicher“ Verträge durch die örtlichen Körperschaften wird je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken in mehr oder weniger großem Umfang zugestanden, und die Grenze zwischen „privatrechtlichen“ Verträgen und „öffentlich-rechtlichen“ Verträgen ist schwer zu ziehen. Trotzdem wird zugestanden, daß dieser Vertragstyp verwendet werden kann, wenn es sich nach der vorherrschenden Auslegung in jedem Staat um ein eher kommerzielles oder wirtschaftliches Geschäft handelt, das auch eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts hätte abschließen können. Für jede Maßnahme, an der örtliche Körperschaften beteiligt sein müssen, die Befugnisse ausüben, die nur Sache des Staates sein können, müssen außer den nachstehend angeführten Bestimmungen die Zusatzvorschriften berücksichtigt werden, die im „öffentlich-rechtlichen“ Mustervertrag (siehe 2.5) enthalten sind.

Vertragsparteien

Artikel 1 bezeichnet die Vertragsparteien (und führt aus, ob die Vereinbarung anderen örtlichen Körperschaften offensteht oder nicht).

Artikel 2 führt die mit der allgemeinen Befugnis zum Vertragsabschluß verbundenen Probleme und insbesondere die Begünstigten und die Bedingungen auf. Gegebenenfalls enthält er auch die erforderlichen Vorbehalte in bezug auf die Genehmigung durch übergeordnete Behörden, soweit diese Vorbehalte die Anwendbarkeit des Vertrags berühren.

Gegenstand des Vertrags

Artikel 3 bestimmt den Gegenstand des Vertrags unter Bezugnahme auf

– bestimmte Angelegenheiten

– geographische Gebiete

– Betroffene (Gemeinden, nationale Gremien mit örtlicher Zuständigkeit usw.)

– bestimmte Rechtsformen.

Artikel 4 bestimmt die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und mögliche Fristen für die Durchführung.

Rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des Vertrags

Artikel 5 gibt den Ort der Unterzeichnung und der Ausführung des Vertrags an und weist auf das Rechtssystem des Vertrags (internationales Privatrecht) und das geltende Recht hin.

Artikel 6 behandelt gegebenenfalls finanzielle Fragen (Währung, in der die Zahlung geleistet werden muß, sowie die Methode der Preisanpassung bei langfristigen Leistungen) und Versicherungsprobleme.

Schiedsverfahren

Artikel 7 sieht erforderlichenfalls ein Vergleichsverfahren vor und bestimmt ein Schiedsverfahren.

Im letzteren Fall setzt sich die Schiedskommission wie folgt zusammen:

– Jede Partei mit entgegengesetztem Interesse benennt (Alternative: Die Präsidenten der für jede der Parteien zuständigen Verwaltungsgerichte benennen) ein Mitglied der Schiedskommission, und die Parteien benennen gemeinsam ein oder zwei unabhängige Mitglieder, so daß eine ungerade Mitgliederzahl erreicht wird;

– im Fall einer Schiedskommission mit gerader Mitgliederzahl und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des unabhängigen Mitglieds den Ausschlag.

Änderung und Auflösung des Vertrags

Artikel 8 bestimmt die Vorschriften, die für den Fall der Änderung oder Auflösung des Vertrags gelten.

Artikel 9

Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluß dieses Vertrags und übermitteln ihm den Wortlaut.

2.5 Grundriß eines („öffentlich-rechtlichen“) Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten

Einleitende Bemerkung: Diese Vertragsform ähnelt der unter 2.4 vorgesehenen (Verträge mit einem bestimmten Zweck). Diese Form befaßt sich insbesondere mit Konzessionen oder Verträgen für öffentliche Leistungen oder öffentliche Arbeiten (oder Leistungen oder Arbeiten, die jedenfalls von einem der betreffenden Staaten als „öffentlich“ betrachtet werden) und der Bereitstellung finanzieller Hilfe 1) durch eine Gemeinde für eine andere Gemeinde oder ein anderes Organ auf der anderen Seite der Grenze. Die Gewährung derartiger Leistungen öffentlicher Art bringt generell besondere Haftungen und Risiken mit sich und erfordert daher die Aufnahme von Zusatzbestimmungen in den Vertrag, die über die für den privatrechtlichen Vertrag vorgesehenen hinausgehen.

„Grenzüberschreitende“ Verträge dieser Art sind nicht zwangsläufig in allen Staaten vorgesehen, und daher müssen eine derartige Möglichkeit und die Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung oft zunächst in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt werden (siehe Mustervereinbarung 1.4).

Die Verwendung eines derartigen Vertrags, dessen Konzeption und Durchführung letztlich einfach ist, könnte in bestimmten Fällen die Schaffung eines gemeinsamen Organs von der Art eines „interkommunalen grenzüberschreitenden Verbands“ (siehe 2.6) überflüssig machen, der andere juristische Probleme aufwirft.


1) Diese Möglichkeit könnte für die Körperschaften in Grenzgebieten insbesondere auf dem Gebiet der Umweltverschmutzung von Nutzen sein: Eine Körperschaft könnte einer anderen finanzielle Hilfe anbieten, damit die letztere bestimmte Arbeiten durchführt, die in ihre Zuständigkeit fallen, aber für die erstere von Interesse sind.

Vorzusehende vertragliche Bestimmungen

Wenn der Vertrag die Errichtung oder Verwaltung des öffentlichen Vermögens, einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Anlage einer örtlichen Körperschaft in mindestens einem der Staaten berührt, müssen nach Maßgabe der in dem oder den betreffenden Staaten geltenden Vorschriften vertragliche Garantien vorgesehen werden.

Außerdem wird in dem Vertrag, soweit notwendig, auf folgende besonderen Bedingungen Bezug genommen:

1.

die Vorschriften, welche die Bedingungen für die Errichtung oder den Betrieb der betreffenden Anlage oder Einrichtung festlegen (zB Zeitplan, Tarife, Benutzungsbedingungen usw.),

2.

die besonderen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Unternehmens oder des Betriebs, beispielsweise erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, Verfahren usw.,

3.

die Ausschreibungsbedingungen des Unternehmens oder des Betriebs,

4.

die Verfahren zur Anpassung des Vertrags während der Ausführung an die Erfordernisse des öffentlichen Interesses und den sich daraus ergebenden finanziellen Ausgleich,

5.

die Modalitäten der sich aus dem betreffenden Unternehmen oder Betrieb ergebenden Beziehungen zwischen den Benutzern der Anlage oder Einrichtung einerseits und dem Unternehmer andererseits (beispielsweise Zugangsbedingungen, Abgaben usw.),

6.

die Modalitäten der Rücknahme, des Rückkaufs oder der Kündigung des Vertrags.

Außerhalb dieser besonderen Bedingungen gelten die Bestimmungen, die für den Grundriß des privatrechtlichen Vertrags unter 2.4 angeführt wurden.

2.6 Grundriß einer Vereinbarung zur Schaffung von Organen für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, daß mehrere örtliche Behörden gemeinsam ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Organ zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Anlage oder einer öffentlichen Einrichtung schaffen dürfen.

Die Gründung und die Arbeitsweise dieser Vereinigung oder dieses Verbands hängen im wesentlichen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften und von den etwaigen Richtlinien in einer vorherigen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Genehmigung dieser Form der Zusammenarbeit (siehe Muster 1.5) ab.

Nachstehend sind die Bestimmungen aufgeführt, die in der Satzung festgelegt werden sollten, soweit das geltende Recht sie nicht vorsieht.

Die Satzung bestimmt insbesondere

1.

die Gründungsmitglieder der Vereinigung und die Bedingungen für den Beitritt neuer Mitglieder,

2.

den Namen, den Sitz, die Dauer und die Rechtsform der Vereinigung (mit Bezugnahme auf das Gesetz, das ihr Rechtspersönlichkeit verleiht),

3.

den Gegenstand der Vereinigung, die Bedingungen für seine Verwirklichung und die dafür verfügbaren Mittel,

4.

die Art und Weise, in der das Grundkapital gebildet wird,

5.

den Umfang und die Grenzen der Verpflichtungen der Mitglieder,

6.

die Methode der Ernennung und der Abberufung der Verwalter oder Geschäftsführer der Vereinigung sowie ihre Befugnisse,

7.

die Beziehungen der Vereinigung zu ihren Mitgliedern, Dritten und den übergeordneten Behörden, insbesondere in bezug auf die Mitteilung der Haushalte, Bilanzen und Abrechnungen,

8.

die Personen, die mit der Durchführung der fachlichen und finanziellen Kontrolle der Tätigkeit der Vereinigung beauftragt sind, und die Mitteilungen, zu denen ihre Prüfungen Anlaß geben,

9.

die Bedingungen für die Satzungsänderung und die Auflösung der Vereinigung,

10.

die Vorschriften für das Personalwesen,

11.

die Vorschriften in bezug auf die Sprache.

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