Bundesgesetz vom 19. Oktober 1983 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an den Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs für Internationale Zusammenarbeit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der „Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs für Internationale Zusammenarbeit“ erlangt mit seiner Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit.
§ 2. Der Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs für Internationale Zusammenarbeit und seine Mitglieder sowie seine Angestellten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 441/1979, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für Angewandte Systemanalyse diesem und seinen Bediensteten eingeräumt wurden.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 378/1979, über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 9. März 1983 in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten betraut.
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