Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1985-01-01
Status Aufgehoben · 1988-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird in der Anlage die vom Bundesrat am 19. Dezember 1984 beschlossene Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.

GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES

(GO - BR)

I. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates

Sitz und Stimme im Bundesrat

§ 1. (1) Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat''. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.

(2) Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.

(3) Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.

Angelobung der Bundesräte

§ 2. (1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Vorsitzenden mit den Worten „Ich gelobe'' unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

(2) Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.

Erlöschen des Mandates der Bundesräte

§ 3. (1) Das Mandat eines Bundesrates erlischt durch:

a)

Beendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Abs. 2;

b)

Verzicht;

c)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Mandates.

(2) Nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode eines Landtages bleiben die von ihm entsandten Bundesräte so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.

(3) Der Verzicht auf das Mandat eines Bundesrates ist schriftlich gegenüber dem entsendenden Landtag zu erklären. Gleichzeitig hat der Verzichtende hievon den Vorsitzenden des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist, wird der Verzicht mit dem Einlangen einer diesbezüglichen Erklärung beim Landtag rechtswirksam.

(4) Wird dem Vorsitzenden ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Verlust des Mandates eines Bundesrates zur Kenntnis gebracht, hat er unverzüglich den für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit dem auf die Zustellung des Erkenntnisses an den Vorsitzenden des Bundesrates folgenden Tag ein. Der Vorsitzende hat hievon den Betroffenen und den entsendenden Landtag unverzüglich zu verständigen sowie in der nächsten Sitzung des Bundesrates vom Mandatsverlust Mitteilung zu machen.

Anwesenheitspflicht der Bundesräte

§ 4. (1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Vorsitzenden so bald wie möglich schriftlich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.

(3) Wird dem Vorsitzenden eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Vorsitzende dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.

Immunität der Bundesräte

§ 5. Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).

Abkürzung

GO-BR

II. Allgemeine Bestimmungen über die Organe, die Fraktionen und dieAdministration des Bundesrates

Präsidium

§ 6. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.

(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondt’sches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte stellvertretende Vorsitzende und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Vorsitzenden angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

Vorsitzender

§ 7. (1) Der Vorsitzende des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Vorsitzende hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.

(2) Der Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.

(3) Der Vorsitzende hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen, sofern verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Vorsitzenden sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Vorsitzende hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Vorsitzende übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Vorsitzende eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Vorsitzenden Mitteilung zu machen.

(7) Im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden erstellt der Vorsitzende den Voranschlag für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Vorsitzende.

(8) Der Vorsitzende veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Vorsitzenden anheimgestellt.

Stellvertretende Vorsitzende

§ 8. (1) Die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesrates haben den Vorsitzenden in seiner Amtsführung zu unterstützen.

(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Vorsitzenden die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Vorsitzende durch einen stellvertretenden Vorsitzenden bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.

Interimistische Vorsitzende

§ 9. (1) Wenn der Vorsitzende des Bundesrates und die stellvertretenden Vorsitzenden an der Ausübung ihrer Ämter verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, hat der an Jahren älteste nicht verhinderte Bundesrat, der einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden zum Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes angehört haben, den Bundesrat sofort zur Wahl von interimistischen Vorsitzenden einzuberufen. Falls dieser Pflicht nicht unverzüglich nachgekommen wird, ist hiezu der jeweils nächstälteste Bundesrat berufen, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach Bekanntwerden der Verhinderung oder Amtserledigung zusammentreten kann.

(2) Dieser Altersvorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden durchzuführen, welche die Funktionen des bisherigen Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden interimistisch zu übernehmen haben. Die interimistischen Vorsitzenden müssen jeweils den Fraktionen des bisherigen Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden angehören und bleiben so lange in Funktion, bis der Vorsitzende des Bundesrates oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein Amt wieder ausüben kann.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Zusammentritts der vom Altersvorsitzenden einberufenen Sitzung des Bundesrates das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden erledigt, so ist für dieses Amt eine Neuwahl vorzunehmen und die Wahl von interimistischen Vorsitzenden hat zu unterbleiben.

Präsidialkonferenz

§ 10. (1) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Obmänner der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsobmänner können sich vertreten lassen. Vom Vorsitzenden können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.

(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates.

Schriftführer

§ 11. Die Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.

Ordner

§ 12. Die Ordner haben den Vorsitzenden bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen.

Ausschüsse

§ 13. (1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben.

(2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der Vorsitzende die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluß der Sitzung oder an den Beginn der folgenden Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung verlegen kann.

(3) Die Fraktionen machen die auf sie entfallenden Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden schriftlich namhaft; diese gelten damit als gewählt.

(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, wird es durch ein Ersatzmitglied derselben Fraktion vertreten. Auf Grund einer schriftlichen Mitteilung einer Fraktion an den Obmann des Ausschusses kann ein verhindertes Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Bundesrat derselben Fraktion vertreten werden.

(5) Ein Ausschußmandat erlischt, wenn es zurückgelegt wird, wenn der Bundesrat der Fraktion, die ihn namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört oder wenn die Fraktion einen anderen Bundesrat an seiner Stelle nominiert.

(6) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird mit dem Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Vorsitzenden wirksam.

(7) Die Verhandlungen der Ausschüsse werden durch eine Änderung ihrer Zusammensetzung nicht unterbrochen.

Fraktionen

§ 14. (1) Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluß von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.

(2) Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zutreffen, können sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.

(3) Die Bildung einer Fraktion ist vom Fraktionsobmann dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Administration

§ 15. (1) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.

(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.

(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Kanzleidirektor des Bundesrates''.

III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

Gegenstände der Verhandlungen

§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a)

Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

b)

Selbständige Anträge von Bundesräten;

c)

Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

d)

Berichte von parlamentarischen Delegationen;

e)

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;

f)

Selbständige Anträge von Ausschüssen;

g)

Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

h)

Wahlen (Wahlvorschläge);

i)

Anfragen (Anfragebeantwortungen);

j)

Eingaben (Petitionen).

(2) Die im Abs. 1 lit. g bis i angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.

(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis e angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.

(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.

Sachliche Immunität

§ 17. Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.

Vervielfältigung und Verteilung von

Geschäftsstücken

§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis f und i sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.

(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende nach Rücksprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse

§ 19. (1) Der Vorsitzende hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a bis e angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zur Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes zu verfügen.

(2) Der Obmann des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.

(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Vorsitzende hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.

Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates

§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird von dessen Präsidenten dem Bundesrat bekanntgegeben.

(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden.

(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.

(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, steht dem Bundesrat ein Einspruchsrecht nicht zu.

Selbständige Anträge von Bundesräten

§ 21. (1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.

(2) Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließen'' versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.

(3) Ein Selbständiger Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Vorsitzenden im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.

(4) Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Vorsitzenden in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

(5) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.

Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und

ihrer Mitglieder

§ 22. Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Vorsitzenden in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

Selbständige Anträge von Ausschüssen

§ 23. (1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 32 Abs. 5 Bericht zu erstatten.

(2) Der Selbständige Antrag eines Ausschusses kann, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Wurde bereits ein Ausschußbericht vervielfältigt und verteilt, ist auf Grund einer diesbezüglichen Ausschußmitteilung die Änderung oder Zurückziehung vom Vorsitzenden in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise die Ausschußmitteilung in gleicher Weise wie der Ausschußbericht selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

Interpellations- und Resolutionsrecht des

Bundesrates

§ 24. (1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

(2) Der Bundesrat kann seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck geben.

Eingaben an den Bundesrat

§ 25. (1) Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.

(2) Der Vorsitzende weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.

(3) Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Vorsitzenden an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.

Volksabstimmung über eine Teiländerung des

Bundesverfassungsrechtes

§ 26. (1) Ein Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates betreffend eine Teiländerung des Bundesverfassungsrechtes ist zufolge Art. 44 Abs. 3 B-VG, wenn dies von mindestens einem Drittel der Bundesräte verlangt wird, nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen.

(2) Wird ein solches Verlangen schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte dem Vorsitzenden übergeben, so hat dieser unverzüglich für eine Weiterleitung an den Bundeskanzler zu sorgen.

Verhandlungssprache

§ 27. Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

IV. Sitzungen der Ausschüsse

Konstituierung (Organe) der Ausschüsse

§ 28. (1) Zur Konstituierung hat der Vorsitzende des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Obmannes als auch der Obmannstellvertreter. Bis zur Wahl des Obmannes obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates die Verhandlungsleitung.

(2) Jeder Ausschuß hat einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden.

(3) Der Obmann hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Obmann beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(4) Sind Obmann und Obmannstellvertreter verhindert, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Ausschußmitglied, das einer Fraktion angehört, dem auch der Obmann oder ein Obmannstellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an

Ausschußverhandlungen

§ 29. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen und, sofern für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete der Ressorts beizuziehen oder zu entsenden.

(2) Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.

(3) Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsandten Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.

Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen

§ 30. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.

(2) Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Vorsitzenden und die Fraktionsobmänner sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Vorsitzenden des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.

(4) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.

Vertraulichkeit der Ausschußverhandlungen

§ 31. (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.

(2) Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß auch Bundesräte, die nicht Ausschußmitglieder sind, ausgenommen die Vorsitzenden und die Fraktionsobmänner, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.

(3) Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen

§ 32. (1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Obmann die Sitzung.

(2) Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuß sind sinngemäß anzuwenden:

a)

für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3;

b)

für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner - ungeachtet ihres Standpunktes - in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;

c)

für Anträge auf Schluß der Debatte § 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, daß nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;

d)

für die tatsächliche Berichtigung § 48;

e)

für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand § 43 mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;

f)

für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49;

g)

für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51;

h)

für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2, 4 und 5;

i)

für die Abstimmungen § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 55 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 mit der Maßgabe, daß eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschußmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit „Ja'' und wer mit „Nein'' gestimmt hat;

j)

für die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;

k)

für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71.

(3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Obmann ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung.

(4) Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann der Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, daß die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.

(5) Am Schluß der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuß einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschußverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Dieser Bericht ist vom Obmann und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Vorsitzenden zu übergeben.

(6) Kommt ein Beschluß des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuß ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschußobmann die Berichterstattung.

(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Vorsitzenden noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.

(8) Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Vorsitzenden so rechtzeitig zu übergeben, daß er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Vorsitzende verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.

Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen

Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Vorsitzenden die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen bzw. Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.

(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann mit Zustimmung des Vorsitzenden die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse

§ 34. (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das vom Obmann und von einem Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können jedoch beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge), die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Mitteilungen über die Verhinderung bzw. Vertretung von Ausschußmitgliedern anzuschließen. Ferner sind dem Protokoll in Original oder Gleichschrift Schriftstücke beizulegen, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, sowie schriftliche Erklärungen, die von Sitzungsteilnehmern zum Verhandlungsgegenstand dem Obmann übergeben werden.

(4) Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Vorsitzenden ersuchen, durch Bedienstete der Parlamentsdirektion eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen. Über Verlangen eines Ausschußmitgliedes sind in die Verhandlungsschrift auch bestimmte kurzgefaßte Erklärungen wörtlich aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist dem Amtlichen Protokoll der Sitzung des Ausschusses beizufügen und in Abschrift den Fraktionen zu übermitteln.

(5) Ein Protokoll bzw. eine Verhandlungsschrift gelten als genehmigt, wenn dagegen bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses beim Obmann keine Einwendung erhoben wird. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann, der darüber in der folgenden Ausschußsitzung Mitteilung macht.

(6) Der Vorsitzende veranlaßt Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.

V. Sitzungen des Bundesrates

Tagungsort

§ 35. Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen.

Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen

§ 36. (1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.

(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im

Bundesrat

§ 37. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsandten Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.

(2) Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.

(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den von ihnen entsandten Staatssekretären muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.

(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Vorsitzenden nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Vorsitzende diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(5) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 38. (1) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.

(2) Den Landeshauptmännern muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder im allgemeinen oder auf das betreffende Land im besonderen haben, das Wort erteilt werden. Wenn jedoch eine Angelegenheit ausschließlich ein Land berührt, kommt das Rederecht nur dem Landeshauptmann des betreffenden Landes zu. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.

Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung

§ 39. (1) Der Vorsitzende verkündet in der Regel am Schluß jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Werden Einwendungen erhoben und trägt der Vorsitzende diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen hat über Verlangen nur eine Debatte stattzufinden, in der der Vorsitzende die Redezeit für die einzelnen Bundesräte bis auf fünf Minuten beschränken kann. Findet keine der erhobenen Einwendungen eine Mehrheit, bleibt es beim Vorschlag des Vorsitzenden.

(2) Falls am Schluß einer Sitzung die Einberufung des Bundesrates nicht erfolgt ist, legt der Vorsitzende nach Beratung in der Präsidialkonferenz Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest. Auch nach einer auf unbestimmte Zeit unterbrochene Sitzung bestimmt der Vorsitzende in gleicher Weise Tag und Stunde der Fortsetzung dieser Sitzung.

(3) Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, bis zu 24 Stunden vor dem Sitzungstermin die Tagesordnung um Verhandlungsgegenstände, deren Vorberatung abgeschlossen ist, zu ergänzen beziehungsweise, falls eine Tagesordnung nicht festgelegt wurde, solche Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) Gegen die Festlegung (Ergänzung) einer Tagesordnung durch den Vorsitzenden gemäß Abs. 2 und 3 können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(5) Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten im Postwege schriftlich zu übermitteln. Außerdem sind hievon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (zB durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.

Sofortige Einberufung des Bundesrates

§ 40. (1) Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Bundesräte oder die Bundesregierung dies schriftlich verlangt. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung dem nicht entgegenstehen, kann die Aufnahme von bestimmten Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung verlangt werden.

(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach dem Eintreffen des Verlangens beim Vorsitzenden zusammentreten kann.

(3) Gegen die Tagesordnung einer gemäß Abs. 1 einberufenen Sitzung können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Tag, Stunde und Tagesordnung einer allenfalls bereits für einen späteren Zeitpunkt anberaumten Sitzung werden durch ein Verlangen auf sofortige Einberufung des Bundesrates nicht berührt, falls der Bundesrat nicht anderes beschließt. Für einen solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte erforderlich.

Eröffnung der Sitzung,

Änderung der Tagesordnung

§ 41. (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt. Mitteilungen des Vorsitzenden können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.

(2) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Vorsitzende die Tagesordnung umstellen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(3) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des § 39 Abs. 4, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.

(4) Der Vorsitzende hat den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.

Fragestunde

§ 42. (1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt der Vorsitzende nach Rücksprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Fragestunde darf in der Regel 60 Minuten nicht übersteigen. Häufen sich die mündlichen Anfragen, kann der Vorsitzende um deren Behandlung zu ermöglichen, im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden, die Fragestunde bis zu 120 Minuten erstrecken.

Anträge zum Verhandlungsgegenstand

§ 43. (1) Anträge, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2) können von jedem Bundesrat gestellt werden, sobald die Verhandlung über den Gegenstand eröffnet ist. Dem Antrag, Einspruch zu erheben, ist eine Begründung beizugeben.

(2) Solche Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu überreichen. Sie sind, wenn sie mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sind, in die Verhandlung miteinzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage durch Handzeichen.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Entschließungsanträge über die Ausübung der Vollziehung sind nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenstand der Verhandlung in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen das Vorliegen eines inhaltlichen Zusammenhanges Einwendungen erhoben, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen.

(5) Zu Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind Abänderungs- bzw. Zusatzanträge unzulässig.

(6) Anträge gemäß Abs. 1 können vom Antragsteller bis zum Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand jederzeit zurückgezogen werden.

Verhandlung der Gegenstände

§ 44. (1) Die Verhandlung eines Gegenstandes im Bundesrat besteht, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, aus der Berichterstattung, der Debatte und der Abstimmung.

(2) Über einen Gegenstand, der einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde, hat die Verhandlung im Bundesrat in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes zu beginnen.

(3) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Bundesrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, von der Vervielfältigung und Verteilung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist nach Abs. 2 abzusehen.

Berichterstattung

§ 45. (1) Die Verhandlung eines Gegenstandes wird, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Berichterstattung eingeleitet.

(2) Wurde vom Ausschuß kein Berichterstatter für den Bundesrat gewählt oder ist der gewählte Berichterstatter verhindert, obliegt dem Obmann des Ausschusses die Berichterstattung. Ist auch der Obmann verhindert oder hat keine Vorberatung stattgefunden, bestimmt der Vorsitzende den Berichterstatter.

(3) Das Plenum des Bundesrates kann jederzeit auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstand setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages oder die Antragstellung hat vor Eingang in die Tagesordnung zu erfolgen. Die Abstimmung darüber ist nach Erledigung der Tagesordnung vorzunehmen.

(4) Die einem Ausschuß zur Vorberatung gesetzte Frist kann durch das Plenum des Bundesrates vor Ablauf der Frist jederzeit erstreckt werden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Nach Ablauf einer dem Ausschuß zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung über den betreffenden Gegenstand in der dem Fristablauf folgenden Sitzung zu beginnen, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.

(6) Bei einer in Aussicht genommenen Teilung der Debatte (§ 46 Abs. 2) kann der Vorsitzende auch eine getrennte Berichterstattung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(7) Wer vom Ausschuß für den Bundesrat zum Berichterstatter über einen Verhandlungsgegenstand gewählt wurde, darf zum Gegenstand nicht als Redner sprechen.

Gliederung der Debatte

§ 46. (1) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Vorsitzende die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.

(2) Der Vorsitzende kann bis zum Beginn der Verhandlung über den Gegenstand eine Teilung der Debatte vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.

Debatte, Redeordnung

§ 47. (1) Wortmeldungen haben bei einem vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion zu erfolgen. Gleichzeitig ist, soweit es der Verhandlungsgegenstand zuläßt, anzugeben, ob „für'' oder „gegen'' zu sprechen beabsichtigt ist. Bei Bundesräten, die sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, hat die Wortmeldung in der Regel durch einen von der Fraktion hiezu bestimmten Bundesrat zu erfolgen. Wortmeldungen sind ab Beginn der Sitzung zulässig.

(2) Die gemeldeten Bundesräte gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Wort, wobei der erste „Gegen''-Redner beginnt und sodann zwischen „Für''- und „Gegen''-Rednern gewechselt wird. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer „Für''-Redner oder mehrerer „Gegen''-Redner bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die Redner zum Wort kommen. Er hat dabei unter Bedachtnahme auf die Fraktionsstärke und die zu erwartenden Standpunkte für einen Wechsel zu sorgen. Nach denselben Grundsätzen erteilt der Vorsitzende auch das Wort, wenn eine Unterscheidung in „Für''- und „Gegen''-Redner nicht gegeben ist.

(3) Jeder Bundesrat darf in der Debatte (Teil einer Debatte) höchstens zweimal als Redner sprechen.

(4) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(5) Der Bundesrat kann für eine Debatte (den Teil einer Debatte) beschließen, daß die Redezeit eines Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 20 Minuten je Wortmeldung herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.

(6) Sofern der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender zu einem Gegenstand das Wort zu ergreifen beabsichtigt, soll dieser tunlichst während der Verhandlung über diesen Gegenstand nicht den Vorsitz führen.

(7) Der Vorsitzende hat den Schluß der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluß der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlußwort zu. Verlangt nach einem Schlußwort des Berichterstatters ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsandter Staatssekretär oder ein Landeshauptmann das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs neue als eröffnet.

Tatsächliche Berichtigung

§ 48. (1) Wenn sich im Laufe der Verhandlung ein Bundesrat zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Vorsitzende in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor Eingang in das Abstimmungsverfahren das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen.

(3) Die Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Bundesrates handelt. Sie darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. Für die Worterteilung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorsitzende kann auf Ersuchen ausnahmsweise die für eine tatsächliche Berichtigung oder die für die Erwiderung darauf vorgesehene Redezeit erstrecken.

Anträge und Wortmeldungen zur

Geschäftsbehandlung

§ 49. (1) Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Vorsitzenden, falls eine Debatte gemäß Abs. 3 nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Vorsitzende auch erst nach Erledigung der Tagesordnung das Wort erteilen.

(3) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Vorsitzende die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist § 47 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.

Antrag auf Schluß der Debatte

§ 50. (1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem außer dem Berichterstatter mindestens vier Bundesräte zum Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, kommen die eingeschriebenen Redner (§ 47) nicht mehr zum Wort, doch kann jede Fraktion noch einen Redner melden.

(3) Bundesräte, die Anträge zum Verhandlungsgegenstand stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, diese sogleich nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dem Vorsitzenden übergeben, der für ihre Verlautbarung sorgt und, wenn die Anträge nicht gehörig unterstützt sind, die Unterstützungsfrage stellt.

(4) Nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte dürfen nur die gemäß Abs. 2 gemeldeten Redner, der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag der Antragsteller das Wort verlangen.

(5) Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsandter Staatssekretär oder ein Landeshauptmann das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs neue als eröffnet.

Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand

§ 51. (1) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuß mit der Vorberatung des Gegenstandes betraut werden. Wird zur Tagesordnung übergegangen, kann hiefür auch eine Begründung beschlossen werden.

(2) Die Abstimmung über einen Vorschlag oder einen Antrag gemäß Abs. 1 ist sogleich vorzunehmen, sofern nicht eine Berichterstattung bzw. Debatte über den Verhandlungsgegenstand verlangt wird. Wird ein Antrag auf Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung erst während der Debatte über den Verhandlungsgegenstand gestellt, hat die Abstimmung darüber nach Schluß derselben zu erfolgen.

Rednerplätze

§ 52. (1) Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Vorsitzende die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundesräte auch von ihren Plätzen aus sprechen. Zusatzfragen in der Fragestunde sind von den innerhalb der Bankreihen hiefür bestimmten Plätzen zu stellen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Landeshauptmänner haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.

Ausübung des Stimmrechtes

§ 53. (1) Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.

(3) Der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekanntgibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben, sofern dadurch nicht Stimmengleichheit entsteht. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Vorsitzenden freigestellt; und zwar auch dann, wenn dies zu Stimmengleichheit führt.

(4) Unbeschadet Abs. 3 ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(5) Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Vorsitzende über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, daß Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.

Abstimmungen

§ 54. (1) Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen.

(2) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß der Vorsitzende bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch die Anzahl der „Für''- und „Gegen''-Stimmen bekanntgibt.

(3) Der Vorsitzende kann von vornherein oder zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangt wird. Die Unterstützung eines solchen Verlangens erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage durch Handzeichen. Die Anordnung oder das Verlangen auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung ist nur zulässig, soweit nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung (Abs. 4) beschlossen wurde.

(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Bundesräten kann der Bundesrat nach Schluß der Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Der Vorschlag des Vorsitzenden bzw. ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vom Vorsitzenden spätestens vor Eingang in das Abstimmungsverfahren bekanntzugeben.

(5) Wird in derselben Angelegenheit eine namentliche Abstimmung angeordnet oder verlangt, ist eine geheime Abstimmung unzulässig.

(6) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages (Vorschlages) getrennt abgestimmt wird.

Abstimmungsverfahren

§ 55. (1) Der Vorsitzende hat den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(2) Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen bei der Abstimmung anderen Anträgen vor. Abweichende Anträge werden in der Regel vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmung über Entschließungsanträge betreffend die Ausübung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2), die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, ist nach einer allfälligen Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand vorzunehmen.

(3) Liegen zum selben Gegenstand verschiedene Anträge vor, hat der Vorsitzende zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die vorliegenden Anträge zur Abstimmung zu bringen beabsichtigt. Er hat die Abstimmungen so zu reihen, daß die Meinung der Mehrheit des Bundesrates zum Ausdruck kommt. Sofern der Vorsitzende es zur Vereinfachung oder Klarstellung einer Abstimmung oder zur Vermeidung mehrerer Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, kann er vorerst auch eine grundsätzliche Frage zur Abstimmung bringen.

(4) Erhebt ein Bundesrat gegen die vom Vorsitzenden beabsichtigte Durchführung der Abstimmung Einwendungen und trägt der Vorsitzende diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Auf Verlangen hat vor der Abstimmung eine Debatte stattzufinden.

(5) Bei einer namentlichen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Vorsitzenden vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen. Die Stimmenabgabe erfolgt mündlich mit „Ja'' oder „Nein''. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja'' oder „Nein'' gestimmt haben, aufzunehmen.

(6) Bei einer geheimen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Vorsitzenden vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Diese hat durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Die Stimmzettel mit dem Aufdruck „Ja'' oder „Nein'' sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Vorsitzenden die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung des Antrages (Vorschlages) von Einfluß sein könnte. Ungültige Stimmen sind den Gegenstimmen zuzurechnen.

(7) Nach Durchführung der Stimmenabgabe und erfolgter Stimmenzählung hat der Vorsitzende das Ergebnis bekanntzugeben.

(8) Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen.

Wahlen

§ 56. (1) Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt und durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird nicht die Durchführung der Wahl mit Stimmzetteln verlangt, hat die Abstimmung durch Handzeichen oder Aufstehen zu erfolgen.

(2) Wahlvorschläge sind bis spätestens vor Eingang in das Wahlverfahren schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, dem Vorsitzenden zu überreichen, der sie dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen hat. Sie müssen unbeschadet Abs. 6 mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage durch Handzeichen.

(3) Wird bei einer Wahl die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erzielt, ist in gleicher Weise eine Zweite Wahl vorzunehmen.

(4) Ergibt sich auch bei der Zweiten Wahl keine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hat eine Engere Wahl, und zwar mit Stimmzetteln, zu erfolgen.

(5) Für die Zweite oder die Engere Wahl können Wahlvorschläge vom Antragsteller zurückgezogen und durch andere Wahlvorschläge ersetzt werden.

(6) Soweit die Geschäftsordnung für Wahlen den Grundsatz des Verhältniswahlrechtes vorsieht, entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Diesbezügliche Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mehr als der Hälfte der Bundesräte, denen ein Vorschlagsrecht zukommt. Die Unterfertigung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Bundesrat ist unzulässig.

Wahlverfahren

§ 57. (1) Der Vorsitzende hat den Eingang in das Wahlverfahren zu verkünden. Er hat die Wahlvorschläge, über die abzustimmen ist, genau zu bezeichnen.

(2) Über Wahlvorschläge ist eine Debatte durchzuführen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird.

(3) Der Vorsitzende kann anordnen, in welcher Form auf Stimmzetteln Wahlvorschläge, für die die Stimmenabgabe erfolgen soll, kenntlich zu machen sind. Bei Wahlen mit Stimmzetteln sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Vorsitzenden vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Die Stimmzettel sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Vorsitzenden die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Stimmenabgabe teilgenommen haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Wahlvorschlages von Einfluß sein könnte.

(4) Gültig sind alle Stimmzettel, aus denen der Wahlwille eindeutig erkennbar ist und die, unbeschadet eingebrachter Wahlvorschläge, auf wählbare Kandidaten lauten. Bei Wahlen nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes können jedoch Stimmen gültig nur für einen Wahlvorschlag gemäß § 56 Abs. 6 abgegeben werden.

(5) In die Engere Wahl dürfen nur doppelt soviel Wahlvorschläge aufgenommen werden, wie es der Anzahl der zu Wählenden entspricht; und zwar jene Wahlvorschläge, die bei der Zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Haben dabei mehrere Wahlvorschläge gleich viele Stimmen erhalten, hat das Los zu entscheiden, welche Wahlvorschläge in die Engere Wahl kommen. Vom Antragsteller kann ein solcherart für die Engere Wahl in Betracht kommender Wahlvorschlag zurückgezogen und durch einen anderen Wahlvorschlag ersetzt werden.

(6) Bei der Engeren Wahl entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Ergibt sich bei der Engeren Wahl Stimmengleichheit, hat das Los zu entscheiden.

(7) Kann eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.

Beschlußerfordernisse

§ 58. (1) Zu einem Beschluß des Bundesrates sind, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmen, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Bundesräte und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt.

(2) Der Beschluß über die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine Änderung der Artikel 34 und 35 B-VG bedarf außer den im Abs. 1 angeführten Erfordernissen auch noch der Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von mindestens vier Ländern.

(3) Der Beschluß über die Zustimmung zu einem Beschluß des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Zu einem Beschluß über eine Zustimmung zu einem Antrag der Bundesregierung auf Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. An der Abstimmung dürfen die vom aufzulösenden Landtag gewählten Bundesräte nicht teilnehmen. Diese Bundesräte sind auch bei der Feststellung des Anwesenheitserfordernisses nicht zu berücksichtigen.

(5) Zu einem Beschluß des Bundesrates über eine Änderung der Geschäftsordnung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Schriftliche Anfragen

§ 59. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Vorsitzenden und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Vorsitzenden zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Obmänner der Ausschüsse zu sorgen hat.

(2) Schriftliche Anfragen, die ein Bundesrat im Sinne des § 24 Abs. 1 an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von mindestens drei Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, dem Vorsitzenden zu übergeben, der für die unverzügliche Übermittlung der Anfragen an die Befragten zu sorgen hat.

(3) Die Einbringung von Anfragen ist nicht an eine Sitzung gebunden.

(4) Die Verlesung einer Anfrage im Bundesrat findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden statt.

(5) Anfragen sind innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an, mündlich oder schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(6) Beabsichtigt ein Mitglied der Bundesregierung die mündliche Beantwortung einer Anfrage, hat es dies dem Vorsitzenden nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.

(7) Über die mündliche Beantwortung einer Anfrage findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

(8) Der Fragesteller kann eine Anfrage bis zum Einlangen der Beantwortung beim Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung an denselben zurückziehen. Der Vorsitzende hat unverzüglich die Verständigung des Befragten hierüber zu veranlassen. Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Vorsitzenden in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise die Mitteilung darüber in gleicher Weise wie die Anfrage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

Besprechung einer schriftlichen Anfrage-

beantwortung

§ 60. (1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage in der Sitzung, in der der Vorsitzende das Einlangen der Anfragebeantwortung bekanntgegeben hat, vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung eine Besprechung stattzufinden hat.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.

(3) Wird die Durchführung der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Vorsitzende diese an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.

(4) Mehrere Besprechungen von Anfragebeantwortungen, die für denselben Zeitpunkt verlangt werden, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge bzw. Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Der Vorsitzende kann die Besprechung von mehreren Anfragebeantwortungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Abs. 1 bzw. das Verlangen nach Abs. 2 unterfertigt haben, zusammenziehen.

(5) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die Besprechung mehrerer Anfragebeantwortungen unter einem erfolgt.

(6) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung ist als Antrag zum Verhandlungsgegenstand nur der Antrag zulässig, der Bundesrat wolle die Beantwortung zur Kenntnis nehmen oder nicht zur Kenntnis nehmen. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Dringliche Anfragen

§ 61. (1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine seit der letzten Sitzung oder in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet wird und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden hat.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsandte Staatssekretär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.

(4) Wird gemäß Abs. 3 die dringliche Behandlung einer Anfrage vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Vorsitzende die Behandlung an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.

(5) Mehrere dringliche Anfragen, deren Behandlung für denselben Zeitpunkt beantragt bzw. verlangt wird, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge bzw. Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Bei gleichzeitigem Einbringen eines Antrages nach Abs. 1 bzw. Verlangen nach Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Behandlung.

(6) Der Vorsitzende kann die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Abs. 1 bzw. das Verlangen nach Abs. 3 unterfertigt haben, zusammenziehen.

(7) In der Debatte über eine dringliche Anfrage ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen unter einem erfolgt.

(8) In der Debatte über eine dringliche Anfrage sind als Anträge zum Verhandlungsgegenstand nur Entschließungsanträge im Sinne des § 24 Abs. 2 zulässig.

Sonstige Anfragen

§ 62. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.

(2) Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(3) Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.

(4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Vorsitzende dem Fragesteller zurück.

(5) Anfragen sind spätestens am vierten Tage vor der Sitzung, in der die Anfrage zur Beantwortung aufgerufen werden soll, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten.

(6) Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Vorsitzenden, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.

Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde

§ 63. (1) Der Vorsitzende reiht, nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen. Er hat insbesondere auf den Zeitpunkt des Einbringens, die ressortmäßige Zugehörigkeit und das Stärkeverhältnis der Fraktionen der anfragenden Bundesräte Bedacht zu nehmen.

(2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen sowie im Sitzungssaal zur Information der Zuhörer aufzulegen. Sie werden beim Aufruf nicht verlesen, doch ist der vollständige Wortlaut der Anfragen in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.

(3) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Vorsitzende die Anfragen zur Beantwortung auf. Der Aufruf und die Beantwortung haben zu unterbleiben, wenn der anfragende Bundesrat nicht anwesend ist.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsandte Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(5) Im Anschluß an die Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Jede Zusatzfrage muß im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage bzw. der gegebenen Antwort stehen, darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(6) Sofern die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zur Beantwortung aufgerufen wird, kann der Fragesteller binnen weiteren 14 Tagen eine schriftliche Beantwortung verlangen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln. Der Vorsitzende hat hievon unverzüglich den Befragten in Kenntnis zu setzen.

(7) Die schriftliche Beantwortung hat binnen einem Monat nach dem Verlangen des Fragestellers gemäß Abs. 6 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.

(8) Der Vorsitzende hat die Vervielfältigung der schriftlichen Beantwortung und deren Verteilung an die Bundesräte unter Bedachtnahme darauf, daß den Bundesräten auch der Text der zugrunde liegenden Anfrage zur Kenntnis gebracht wird, zu veranlassen. Das Einlangen der schriftlichen Beantwortung ist überdies in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben.

Amtliches Protokoll

§ 64. (1) Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.

(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge) zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Auf Anordnung des Vorsitzenden sind auch andere Vorkommnisse in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen.

(5) Einwendungen gegen das Protokoll sind während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Vorsitzenden mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.

(6) Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Vorsitzenden über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.

(7) Über nicht öffentliche Verhandlungen ist ein gesondertes Amtliches Protokoll zu verfassen, welches noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlesen ist. Wird keine Einwendung erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Vorsitzende ohne Debatte zu entscheiden. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Protokoll unter Verschluß zu halten.

Stenographisches Protokoll

§ 65. (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und durch Druck veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfaßt, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll durch Druck veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluß dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.

(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende über die Zulässigkeit einer Korrektur.

(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.

(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschußmandaten und die Wahl der Obmänner und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.

(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Vorsitzenden mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.

(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschußberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

VI. Enqueten

Beschluß auf Abhaltung einer Enquete

§ 66. (1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.

Durchführung der Enquete

§ 67. (1) Die Verhandlungsleitung der parlamentarischen Enquete obliegt dem Vorsitzenden, sofern auf dessen Vorschlag der Bundesrat nicht anderes beschließt. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Im übrigen finden für die Debatte, eine tatsächliche Berichtigung sowie den Ruf zur Sache und den Ruf zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, 2 und 4, 48 sowie 68 bis 70 sinngemäß Anwendung. Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.

(3) Über die Verhandlungen werden stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Allfällige weitere, die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Vorsitzenden des Bundesrates.

VII. Ordnungsbestimmungen

Unterbrechung von Ausführungen durch den Vorsitzenden

§ 68. Wenn der Vorsitzende jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

Ruf „zur Sache''

§ 69. (1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache'' nach sich.

(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache'' kann der Vorsitzende das Wort entziehen.

Ruf „zur Ordnung''

§ 70. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung'' aus.

(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Vorsitzende auch das Wort entziehen.

(3) Der Ruf „zur Ordnung'' kann vom Vorsitzenden auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache'' oder „zur Ordnung''

§ 71. Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Vorsitzenden ersuchen, den Ruf „zur Sache'' oder „zur Ordnung'' zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.

VIII. Schlußbestimmung

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger

Vorschriften

§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 7. Dezember 1920 in der Fassung der Beschlüsse vom 7. Dezember 1928 und vom 20. Dezember 1967 ihre Wirksamkeit.

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